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Urteil

16 K 3481/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0328.16K3481.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Tstraße 38 in I. Das Grundstück befindet sich an einem etwa 4,50 m breiten Stichweg, der mit Kraftfahrzeugen befahrbar ist. Er mündet südlich des Grundstücks der Kläger in einen schmaleren in Ost-Westrichtung verlaufenden Weg "C". An diesen grenzen vier mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke (C 23, 25, 27 und 29) an. Die Bewohner dieser Grundstücke stellten die ihnen zur Verfügung stehenden Abfallbehälter an den Leerungstagen im Verkehrsraum des Stichwegs der Tstraße auf, weil Müllfahrzeuge den Weg "C" nicht befahren können. Die Kläger bemängeln, dass die Abfallgefäße auf dem öffentlichen Verkehrsraum vor ihrem Grundstück abgestellt werden. Sie beantragten mehrfach erfolglos, dass die Beklagte einen anderen Standort für die Abfallgefäße festlegte. 2 Die Kläger geben an, zum Teil würden die Gefäße nicht nur am eigentlichen Abholtag, sondern zum Teil bereits Tage vorher dort abgestellt und auch einige Tage später erst wieder abgeholt. Zum Teil würden die Gefäße überquellen. Es sei regelmäßig so, dass in den Tagen vor und nach dem eigentlichen Entsorgungstermin Abfall auf ihrem Grundstück herumliege. Zudem sei es ihnen nicht möglich, wegen der vielen Müllgefäße ihr Grundstück uneingeschränkt zu nutzen. Sie litten unter der optischen Beeinträchtigung und unter Geruchsbelästigungen. Schließlich bestehe auch die Gefahr, dass Ratten durch den Müll angelockt würden. Schließlich sei auch der Anliegergebrauch beeinträchtigt. Es sei von der Beklagten zu verantworten, dass der Abfall dort abgestellt werde. Sie müsse bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abfallentsorgung dafür sorgen, dass keine gesundheitlichen Gefahren oder Gefahren für den Straßenverkehr von der Entsorgung ausgingen und nach § 12 Abs. 4 der der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt I (Abfallentsorgungssatzung) den Bereitstellplatz für die Mülltonnen festlegen. Die Beklagte könne einen Bereitstellplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu den anschlusspflichtigen Grundstücken der C und der Tstraße bestimmen. Hierbei stünden mehrere unbebaute Teilflächen zur Verfügung, die sich auch im Eigentum der Beklagten befänden. Auch die öffentliche Straße Tstraße könne als Bereitstellplatz bestimmt werden. So müssten sie, die Kläger, teilweise die geleerten Abfallgefäße von dem Grundstück abholen, das nördlich der Tstraße, der Einmündung des Stichweges gegenüber gelegen sei. Dort würden nämlich die geleerten Gefäße durch das Entsorgungsunternehmen abgestellt. Jedenfalls die Eigentümer der Grundstücke C 23 und 25 könnten die Tonnen auch vor ihren Grundstücken im Einmündungsbereich des Weges aufstellen. 3 Die Kläger beantragen, 4 die Beklagte zu verurteilen, für das Gebiet Tstraße und C einen Bereitstellplatz für die Abfallbehälter zu bestimmen und zur Verfügung zu stellen, der geeignet ist, eine störungsfreie Abfallentsorgung zu gewährleisten, 5 hilfsweise, 6 die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete bauliche oder betriebliche Maßnahmen sicherzustellen, dass in dem genannten Gebiet die Entsorgung von Abfällen in einer Weise gestaltet wird, dass das Bereitstellen der dort anfallenden Abfallgefäße nicht vor ihrem Grundstück stattfindet. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie macht geltend, soweit Abfallbehälter vor dem Grundstück der Kläger aufgestellt würden, handele es sich um eine gemeingebräuchliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums. Ein Unterlassungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Die Bewohner der Grundstücke C 2729 hätten keine andere Möglichkeit, als die Abfallbehälter vor dem Grundstück der Kläger abzustellen. Denn der Straßenabschnitt C 2329 sei so schmal, dass er von Müllfahrzeugen nicht befahren werden könne. Die Beklagte behauptet, die Bewohner der Häuser C 23 und 25 würden die Abfallgefäße mittlerweile auf dem eigenen Grundstück bereitstellen. Entsprechend § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung seien die Anlieger verpflichtet, die Abfallbehälter, wenn Bereitstellplätze für diese nicht vorhanden seien, dicht an dem Bordstein oder am Rande der Fahrbahn einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße so aufzustellen, dass der Straßenverkehr nicht gefährdet werde. Dem kämen die Anlieger nach. Nach § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung sei indessen vorgeschrieben, dass die Abfallbehälter nur kurzzeitig zum Zweck der Entleerung aufgestellt werden dürften. Auch dieser Verpflichtung kämen die Anlieger nach. Hiervon habe sie sich wiederholt überzeugt. Auch hätten sich keine Rückstände auf der Straße befunden. Diese sei vielmehr beanstandungsfrei aufgeräumt gewesen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bestimmung eines anderweitigen Bereitstellplatzes für die Abfallbehälter der Häuser C 2329 oder auf Sicherstellung, dass die Abfallgefäße nicht vor ihrem Grundstück aufgestellt werden. Eine Grundlage ergibt sich weder aus der Abfallentsorgungssatzung der Beklagten noch aus dem Institut des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, wobei offen bleiben kann, ob dieser aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder unmittelbar aus den Grundrechten herzuleiten ist. Schließlich besteht auch kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Beklagten gegen die Nutzung des Straßenraums im genannten Bereich. 13 Soweit die Kläger geltend machen, § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung sehe vor, dass die Beklagte nach Anhörung der Anschlusspflichtigen den Bereitstellplatz oder den Standplatz, der von allen Beteiligten zu dulden und einzuhalten sei, festlege, können sie hieraus schon deshalb keine Rechte herleiten, weil diese Vorschrift der Einhaltung im öffentlichen Interesse stehender Regelungen dient, nicht aber dem Interesse der Eigentümer benachbarter oder in der Nähe gelegener Grundstücke. Die Vorschrift beruht auf § 9 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung muss dabei u.a. Vorschriften darüber enthalten, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Aus dieser Vorschrift wird nicht erkennbar, dass privaten Dritten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung bestimmter Standards im Rahmen der Einsammlung von Abfällen und der Festlegung von Behälterstandorten eingeräumt werden soll. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht ausführt, dass die Regelung des § 12 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung eingehalten wird, wonach der Straßenraum nur kurzfristig zur Entleerung der Abfallgefäße in Anspruch genommen werden darf. Selbst wenn die Aufzeichnungen der Kläger belegen würden, dass die Beklagte die Möglichkeit hätte, gegen die Länge der Nutzung des Straßenraums vorzugehen, ergäbe sich hieraus noch kein subjektiv-öffentliches Recht. Im Übrigen würde sich dies nicht auf Beseitigung des Standorts schlechthin richten. 14 Aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG, auf das sich die Kläger berufen, lässt sich ebenfalls kein Anspruch darauf herleiten, dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks auf öffentlichem Verkehrsraum keine Abfallgefäße befinden, weil diese das Empfinden der Kläger stören. Durch das Aufstellen von Abfallgefäßen im öffentlichen Verkehrsraum würde das Eigentumsrecht erst dann beeinträchtigt werden können, wenn nachhaltig etwa die Erschließung des klägerischen Grundstücks gestört wäre, weil das Grundstück zeitweise nicht von der Straße aus erreicht werden könnte bzw. der Kontakt nach außen in anderer Weise nicht gewährleistet wäre (vgl. OVG NRW, OVGE 30, 259). Dass sich die Abfallgefäße als ein Zugangshindernis darstellen, lässt sich den vorgelegten Fotos nicht entnehmen. 15 Soweit die Kläger bemängeln, dass die Abfallbehälter überfüllt sind und durch offenstehende Deckel Geruchsbelästigungen eintreten, zum Teil auch Abfälle auf ihr Grundstück geweht werden, ist dies eine Beeinträchtigung, die der Beklagten jedenfalls nicht unmittelbar zuzurechnen ist. Wenn die Beklagte das Aufstellen im Verkehrsraum duldet, bedeutet dies nicht, dass sie damit Beeinträchtigungen herausfordert, die durch ein satzungswidriges Überfüllen der Gefäße verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen sind unmittelbar den Nutzern der Müllgefäße zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Denn das Dulden des Aufstellortes fordert das ordnungswidrige Verhalten der Nutzer nicht heraus. Selbst wenn insoweit ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten bestünde, würde sich dieser Anspruch nicht darauf richten, den Standort der Abfallgefäße anders zu bestimmen, sondern darauf, den ggf. ordnungswidrig handelnden Nutzern aufzugeben, die Gefäße ordnungsgemäß zu nutzen bzw. ihnen im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs die Nutzung weiterer Behälter aufzugeben. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich aus den Angaben der Kläger und den vorgelegten Fotografien andererseits nicht entnehmen lässt, dass ein solcher Anspruch auf Einschreiten durch die Beklagte missachtet worden wäre. Soweit den mit der Klageschrift vorgelegten Fotografien auf Grund ihrer Qualität überhaupt konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, so die, dass einige der abgestellten Müllgefäße gelegentlich leicht geöffnet abgestellt worden sind. Auf anderen Fotografien ist nicht einmal ein leicht geöffneter Deckel zu erkennen. Das gilt auch für die im Termin am 11. Oktober 2011 vorgelegten Fotos. Soweit dort Säcke zu erkennen sind, ist dies für sich genommen kein Grund zur Beanstandung, weil, wie die Beklagte mitgeteilt hat, der wiederverwertbare Abfall aus dem System Grüner Punkt auch über solche Plastikbeutel und nicht nur über eigene Tonnen eingesammelt wird. 16 Aus § 22 StrWG, der ein Einschreiten gegen unerlaubte Sondernutzungen einer Straße ermöglicht, lässt sich für die Kläger kein Anspruch herleiten. Die Vorschrift dient ebenfalls allein öffentlichen Interessen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994, 23 A 757/93). 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 18 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.