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Urteil

13 K 3161/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0323.13K3161.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Trägerin des K-Krankenhauses in O, das in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. Der aktuelle Feststellungsbescheid Nr. 1376 vom 27. November 2008 weist insgesamt 428 im Krankenhausplan ausgewiesene Betten (Planbetten) aus, darunter eine Abteilung Innere Medizin mit 120 Planbetten. Die Klägerin erstrebt die krankenhausplanerische Ausweisung von vier palliativmedizinischen Betten als "Davon-Betten" der Abteilung Innere Medizin. 3 Zunächst leitete die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2006 das Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts zur Einrichtung einer Station für Palliativmedizin mit sechs Betten als "Davon-Betten" der Abteilung Innere Medizin ein. Entsprechende An-träge stellten unter dem 7. November 2005 bzw. 24. März 2006 zwei weitere im Rhein-Kreis O liegende Krankenhäuser, nämlich das Mkrankenhaus O (Palliativstation mit zehn Betten) und das Kreiskrankenhaus H (Palliativstation mit acht Betten). Diese Vorhaben wurden sodann nicht weiter verfolgt. Vielmehr beantragte die Klägerin gemeinsam mit dem Mkrankenhaus O, dem Kreiskrankenhaus H und zusätzlich dem Kreiskrankenhaus E, das sich ebenfalls im Kreis O befindet, nach vorheriger Absprache untereinander mit Schreiben vom 29. Januar 2007 die Ausweisung von insgesamt 16 Palliativ-Betten als "Davon-Betten" der Abteilungen für Innere Medizin, und zwar an jedem der vier Krankenhäuser vier Betten. Die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen in Nordrhein gaben mit Schreiben vom 29. Juni 2007 und 29. Oktober 2007 zu verstehen, dass keine Aussichten bestünden, ein einvernehmliches Planungskonzept mit den antragstellenden Krankenhäusern zu erarbeiten. 4 Daraufhin legte die Bezirksregierung E1 die Angelegenheit mit Schreiben vom 21. Januar 2008 dem damaligen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vor und führte aus: Gemäß dem derzeit aktuellen Krankenhausplan bestehe im Versorgungsgebiet 4 (bestehend aus den kreisfreien Städten L und N, dem Kreis O und dem Kreis W) kein stationäres palliativmedizinisches Angebot. Bei der Berechnung nach der Hill-Burton-Formel bestehe für das Versorgungsgebiet 4 ein Bedarf von 23 palliativmedizinischen Betten, für den Kreis O ein Bedarf von acht Betten. Daher könne dem kooperativen Antrag der vier Krankenhäuser mit doppelt so viel beantragten Betten nicht zugestimmt werden. Zudem lägen die beiden Oer Krankenhäuser (K-Krankenhaus und Mkrankenhaus) lediglich 3,72 km entfernt voneinander. Hier jeweils vier palliativmedizinische Betten auszuweisen, sei überflüssig und nicht bedarfsgerecht. Da die Städte H und O geografisch in der Mitte des Kreises O lägen, sei es ausreichend, jeweils in diesen Städten eine Palliativstation mit je vier Betten auszuweisen. Einem Gutachten der medizinischen Hochschule Hannover (Palliativversorgung in Niedersachsen - Bestandsaufnahme und Empfehlungen zur Weiterentwicklung ) vom Oktober 2004 nach könne ein Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Krankenhauses das Vorhandensein der Schwerpunkte Hämatologie/Onkologie, spezielle Schmerztherapie und/oder Strahlentherapie sein. Keines der vier antragstellenden Krankenhäuser sei mit einer Abteilung für Hämatologie/Onkologie im Krankenhausplan ausgewiesen. Lediglich das Mkrankenhaus O weise eine Abteilung Strahlentherapie mit neun Planbetten auf. Zusätzlich sei das Mkrankenhaus O Kooperationspartner innerhalb des Brustzentrums "O/H", ebenso das Krankenhaus der Klägerin und das Kreiskrankenhaus H. Letzteres sei zudem mit einer Abteilung für Geriatrie mit 42 Betten und einer Tagesklinik Geriatrie mit zehn Plätzen im Krankenhausplan ausgewiesen. Das Mkrankenhaus O und das Kreiskrankenhaus H seien am ehesten geeignet, den Kreis O palliativmedizinisch zu versorgen. 5 Mit Erlass vom 17. November 2010 hörte das nunmehr zuständige Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 und 2 Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) an. Es führte aus: Dem - dem Erlass beigefügten - Bericht der Bezirksregierung E1 vom 21. Januar 2008 werde, insbesondere auch hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der vier Krankenhäuser, zugestimmt. Allerdings könnten Palliativstationen mit jeweils vier Betten sowohl aus medizinischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht in dieser Größenordnung nicht betrieben werden. Ausgehend von dem Ziel der Landesregierung, dass möglichst auch in jedem Kreis eine stationäre palliativmedizinische Versorgung zur Verfügung stehe, ergebe sich unter Berücksichtigung der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, in der Krankenhausplanung von 30 Palliativbetten pro eine Million Einwohner auszugehen, rein rechnerisch ein Bedarf von rund 15 Betten im Kreis O. Unter Zugrundelegung der fachlichen Qualifikation böten sich das Mkrankenhaus O und das Kreiskrankenhaus H für die Einrichtung dieser Stationen an. Hinsichtlich der Verteilung der 15 Betten seien acht Betten beim Mkrankenhaus O und sieben Betten beim Kreiskrankenhaus H angemessen und bedarfsgerecht. 6 Die Klägerin nahm dazu unter dem 14. Dezember 2010 Stellung und führte aus: Bei der Palliativmedizin stehe die Lebensqualität der Patienten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium im Vordergrund. Diesen palliativen Gedanken setze das Krankenhaus der Klägerin seit dem Jahr 2005 konsequent um. Es versorge jährlich über 350 Palliativpatienten auf der eigens hierfür errichteten Palliativstation. Im August 2010 habe die Palliativstation eine eigens dafür gebaute Station bezogen und sei nunmehr mit vier 2-Bett-Zimmern sowie einem 1-Bett-Zimmer ausgestattet. Das "Palliativ-Team" aus Ärzten, Pflegepersonal, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Psychologen und Mitarbeitern der Krankengymnastik arbeite interdisziplinär zusammen. Hinsichtlich der onkologischen Kompetenz bestehe eine enge Anbindung an die einzige onkologische Fachpraxis im Kreis O. Diese Praxis sei im Facharztzentrum des Krankenhauses beheimatet und fußläufig über einen Verbindungsflur mit dem Krankenhaus verbunden. Im Bereich der Strahlentherapie erfolge eine Zusammenarbeit in guter Kooperation mit der strahlentherapeutischen Klinik des Mkrankenhauses O. 7 Mit Erlass vom 21. Februar 2011 legte das Ministerium fest, dass es bei dem in dem Anhörungserlass vom 17. November 2010 vorgetragenen Votum verbleibe. Die getroffene Entscheidung zugunsten des Mkrankenhauses O und des Kreiskrankenhauses H sei unter Berücksichtigung des in diesen Krankenhäusern vorgehaltenen Fächerspektrums und der jeweils beschäftigten Anzahl von Ärztinnen und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" sachgerecht. Dass in dem Krankenhaus der Klägerin bereits seit Jahren eine Palliativstation betrieben werde, sei eine Entscheidung des Krankenhausträgers, die aber nicht dazu führen dürfe, dass dieses Krankenhaus fachlich geeigneteren Bewerbern vorzuziehen sei. Es bleibe der Klägerin unbenommen, auch weiterhin eine engagierte palliativmedizinische Versorgung wie dies bereits auch in vielen anderen Krankenhäusern geschehe - anzubieten und durchzuführen. 8 Mit Bescheid vom 26. April 2011 lehnte die Bezirksregierung E1 den Antrag der Klägerin auf Einrichtung einer Palliativstation ab. Zur Begründung führte sie aus: Eine Ausweisung von palliativmedizinischen Betten an zwei Standorten im Kreis O sei bedarfsgerecht und völlig ausreichend. Dem Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover nach könne ein Kriterium für die Auswahl eines geeigneten Krankenhauses das Vorhandensein von Schwerpunkten in Hämatologie/Onkologie, spezielle Schmerztherapie und/oder Strahlentherapie sein. Keines der vier antragstellenden Krankenhäuser habe eine Abteilung Hämatologie/Onkologie. Lediglich das Mkrankenhaus O weise eine Abteilung für Strahlentherapie auf. Zusätzlich sei das Mkrankenhaus O Kooperationspartner innerhalb des Brustzentrums "O/H", ebenso das Kreiskrankenhaus H und das Krankenhaus der Klägerin. Das Kreiskrankenhaus H sei zudem mit einer Abteilung für Geriatrie und einer Tagesklinik Geriatrie im Krankenhausplan ausgewiesen. Aufgrund der fachlichen Qualifikation seien das Kreiskrankenhaus H und das Mkrankenhaus O am ehesten geeignet, den Kreis O palliativmedizinisch zu versorgen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin, in der Krankenhausplanung von 30 Palliativbetten pro eine Million Einwohner auszugehen, ergebe sich rein rechnerisch für den Kreis O ein Bedarf von rund 15 Betten. Hinsichtlich der Verteilung der 15 Betten seien acht Betten beim Mkrankenhaus O und sieben Betten beim Kreiskrankenhaus H angemessen und bedarfsgerecht. 9 Wie das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, erließ die Bezirksregierung E1 dem Mkrankenhaus O und dem Kreiskrankenhaus H gegenüber entsprechende Feststellungsbescheide, die diese nicht angefochten haben und die der Klägerin bislang nicht bekannt gegeben worden sind. 10 Die Klägerin hat am 20. Mai 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend: 11 Sie habe einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan mit vier palliativmedizinischen Planbetten. Ausgehend von der Bedarfsberechnung des Ministeriums in seinem Anhörungserlass vom 17. November 2010, dass im Rhein-Kreis O rund 15 Betten bedarfsgerecht seien, habe sie gemeinsam mit den drei anderen antragstellenden Krankenhäusern einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan, weil für alle vier Krankenhäuser jeweils vier palliativmedizinische Betten, insgesamt also 16 Betten, bedarfsgerecht seien. Die Planaufnahme der vier Krankenhäuser sei lediglich deshalb gescheitert, weil aus der Sicht des Ministeriums Palliativstationen mit jeweils vier Betten aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht in dieser Größenordnung nicht betrieben werden könnten. Weder dem Krankenhausplan noch sonstigen Stellungnahmen von Fachgesellschaften sei jedoch zu entnehmen, dass vier palliativmedizinische Betten weder medizinisch noch wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könnten. Unter baulich-funktionalen Gesichtspunkten möge eine Einrichtung von Abteilungen mit zehn bis zwölf Betten aus wirtschaftlichen Gründen vorzuziehen sein. Dieser "wirtschaftliche" Aspekt habe aber mit der Wirtschaftlichkeit im Sinne des KHG nichts zu tun. Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin habe keine Vorgaben zur Abteilungsgröße und zur Personalbesetzung gemacht. 12 Jedenfalls sei die getroffene Auswahlentscheidung des beklagten Landes ermessensfehlerhaft. 13 Maßgeblich für die Ausweisung palliativmedizinischer Betten sei nicht das erwähnte Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover, das sich auf die Palliativversorgung in Niedersachen beziehe, sondern der Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Dieser lege unter Nr. 3.6.2.3 Abs. 2 a.E. fest, dass die Palliativmedizin vorrangig den Bereichen oder Gebieten "Schmerzbetten/Anästhesie", "Innere Medizin" oder "Hämatologie" zugeordnet werden sollte. Die Ausweisungen einer Strahlentherapie und einer Geriatrie seien demnach kein entscheidendes Auswahlkriterium und hätten daher unberücksichtigt zu bleiben. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch im Krankenhaus der Klägerin strahlentherapeutische Leistungen angeboten würden. Diese würden in Kooperation mit dem Mkrankenhaus O erbracht. Da keines der vier antragstellenden Krankenhäuser über eine Hämatologie/Onkologie verfüge, blieben als weitere Auswahlkriterien nur "Schmerzbetten/Anästhesie" sowie "Innere Medizin‘". In beiden Bereichen sei die Klägerin schwerpunktmäßig tätig. Darüber hinaus sei sie – im Gegensatz zum Mkrankenhaus O – operativer Standort des Brustzentrums "O/H" mit elf senologischen Planbetten. Über eine entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan verfüge das Mkrankenhaus O nicht. Da der palliativmedizinische Behandlungsansatz nach Nr. 3.6.2.3 des Krankenhausplans in der Behandlung von schwerstkranken Tumorpatienten liege, sei dieser Aspekt von dem beklagten Land zu berücksichtigen gewesen. 14 Zugunsten des Kreiskrankenhauses H hätte nicht das Vorhandensein einer geriatrischen Abteilung und Tagesklinik berücksichtigt werden dürfen. Nach dem Krankenhausplan handele es sich bei der Geriatrie nicht um ein medizinisches Gebiet, dem Palliativbetten zugeordnet werden könnten. Vielmehr sei im Krankenhausplan ausgeführt, dass sich in der Krankenhausplanung der umfassende Therapieansatz der Palliativmedizin in der Einrichtung von Palliativstationen konkretisiere, in denen primär krankenhausbehandlungsbedürftige schwerstkranke Tumorpatienten versorgt würden. Im Vergleich zum Kreiskrankenhaus H sei eine Gleicheignung anzunehmen, weil es auf die dortige geriatrische Abteilung nicht ankomme, allerdings dort auch senologische Planbetten zur Verfügung stünden. 15 Unverständlich sei die von dem beklagten Land nicht näher erläuterte Behauptung, die anderen Krankenhäuser würden mehr Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" beschäftigen. Diese Behauptung müsse mangels näherer Erläuterung mit Nichtwissen bestritten werden. Unklar bleibe auch, ob das beklagte Land mit dieser Behauptung zum Ausdruck bringen wolle, dass die anderen Krankenhäuser leistungsfähiger seien. Dieser Aussage würde die Klägerin widersprechen müssen. 16 Das beklagte Land habe bei seiner Auswahlentscheidung entgegen dem Grundsatz der Trägervielfalt zwei kommunalen Krankenhäusern den Vorzug gegeben. Die Trägervielfalt sei ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern. Außerdem sei gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Das bedeute im Ergebnis, dass in einer bedarfsplanerischen Konkurrenzsituation zwischen mehreren gleichgeeigneten Krankenhäusern freigemeinnützige und private Träger gegenüber öffentlichen Krankenhäusern zu bevorzugen seien. Der Hinweis auf die regionale Verteilung könne den Gesichtspunkt der Trägervielfalt bei der Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern sowie die gesetzlich normierte Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser nicht aufheben. Das bedeute im Ergebnis in Verbindung mit den anderen vorgetragenen Gesichtspunkten, dass dem Krankenhaus der Klägerin der Vorzug zu geben gewesen sei. 17 Nach einem Erlass des vormaligen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2006 solle "idealerweise" die Kooperation mit ambulanten Einrichtungen als Teil der Konzepte gefordert werden. Die Klägerin habe in ihrem Antrag auf bestehende Kooperationen mit einem ambulanten Palliativpflegedienst der Caritas sowie mit ambulanten Hospizdiensten hingewiesen. Dies spreche für die bessere Eignung des Krankenhauses der Klägerin und hätte von dem beklagten Land bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. 18 Die B Rheinland/Hamburg als Verhandlungsführer für die Entgeltverhandlungen 2012 habe mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 angekündigt, für das Budget 2012 lediglich die Hälfte der palliativmedizinischen Leistungen gegenüber der Vereinbarung 2011 zu vereinbaren. Im Budgetjahr 2013 würden die Kassen dann mit der Klägerin keine palliativmedizinischen Leistungen mehr vereinbaren, sodass diese Leistungen ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr abrechenbar seien. Zur Begründung verweise die B Rheinland/Hamburg darauf, die stationäre Versorgung sei absehbar durch das Mkrankenhaus O und das Kreiskrankenhaus H sichergestellt. 19 Die Klägerin beantragt, 20 den Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 26. April 2011 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, vier palliativmedizinische Betten als "Davon-Betten" der bettenführenden Abteilung Innere Medizin durch Erlass eines Feststellungsbescheides auszuweisen, 21 hilfsweise, 22 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1 vom 26. April 2011 zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 23 Das beklagte Land beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Es macht geltend: 26 Es gebe sachgerechte Gründe, davon auszugehen, dass Palliativstationen mit vier oder weniger Betten aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll und abzulehnen seien. Die deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin habe sich ausführlich mit der Mindestgröße einer Palliativstation auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Palliativstation mindestens acht bis zwölf Betten haben sollte, um medizinisch und wirtschaftlich effektiv und effizient arbeiten zu können. Eine wirtschaftliche Betriebsführung könne sich nur ergeben, wenn den eingesetzten Fachkräften und der vorgehaltenen technischen Ausstattung auch eine nennenswerte Betten- und Patientenzahl gegenüber stehe. 27 Das ausgeübte Ermessen bei der Auswahlentscheidung weise keine Fehler auf. Zwar seien alle Antragsteller geeignet, eine palliativmedizinische Abteilung zu führen, jedoch würden die Argumente überwiegen, die für eine Auswahl des Mkrankenhauses O und des Kreiskrankenhauses H sprechen würden. 28 Das erwähnte Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover habe zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfen, weil die Palliativversorgung in jedem Bundesland dieselben Herausforderungen an die Krankenhäuser stelle. Von den im Krankenhausplan aufgeführten Gebieten, denen vorrangig eine Palliativstation zugeordnet werden solle, würden alle vier Krankenhäuser die Gebiete "Innere Medizin" und "Schmerzbetten/Anästhesie" vorweisen. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Medizinischen Hochschule Hannover falle die Entscheidung zugunsten des Mkrankenhauses O aus, weil dieses als einziges Krankenhaus eine Abteilung Strahlentherapie aufweise. Aufgrund dessen sei das Mkrankenhaus O geeigneter als das Krankenhaus der Klägerin. 29 Bei der Betrachtung der regionalen Verteilung der Krankenhäuser zeige sich, dass das Kreiskrankenhaus H ebenfalls geeigneter sei als das Krankenhaus der Klägerin. Das Krankenhaus der Klägerin und das Mkrankenhaus O befänden sich im Norden des Kreises O, nämlich in der Stadt O. Eine Ausweisung von zwei Palliativstationen in einer Stadt sei nicht angemessen und könne eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung nicht gewährleisten. Vielmehr müsse auf eine ausgeglichene Verteilung der Palliativstationen innerhalb des Kreises O geachtet werden. Da das Kreiskrankenhaus H – im Gegensatz zum Krankenhaus der Klägerin – im Süden des Kreises liege, sei bei der Einrichtung einer Palliativstation in diesem Krankenhaus eine flächendeckendere und patientennähere Verteilung der Palliativstationen im Kreis O gewährleistet. 30 Eine bessere Geeignetheit des Krankenhauses der Klägerin im Vergleich mit dem Mkrankenhaus O ergebe sich auch nicht daraus, dass sie – im Gegensatz zum Mkrankenhaus – über senologische Betten verfüge und folglich Brusttumorerkrankungen operativ versorge. Diese Gegebenheit sei irrelevant. Im Rahmen des Brustzentrums handele es sich um gleichberechtigte Kooperationspartner, die gleichermaßen an der Behandlung von Brusttumorpatienten beteiligt seien. Auch könne allein die Tatsache, dass die Klägerin bereits seit Jahren eine Palliativmedizin betreibe, nicht dazu führen, dass sie den anderen sachlich geeigneteren Antragstellern vorgezogen werde. Hinzu komme, dass in den ausgewählten Krankenhäusern mehr Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" beschäftigt würden als bei der Klägerin. 31 Es bleibe also festzuhalten, dass die Ausweisung jeweils einer Palliativstation im Mkrankenhaus O und Kreiskrankenhaus H aufgrund des vorgehaltenen Fächerspektrums und der regionalen Verteilung begründet sei. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E1 und des Ministeriums verwiesen. 33 Entscheidungsgründe 34 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 35 Der Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 26. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihrem Krankenhaus vier palliativmedizinische Betten als "Davon-Betten" der bettenführenden Abteilung Innere Medizin im Krankenhausplan ausgewiesen werden, und auch nicht darauf, dass über ihren auf eine solche Ausweisung gerichteten Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. 36 Maßgeblich ist § 8 KHG, der Folgendes festlegt: Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt (Abs. 1 Satz 3). Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht (Abs. 2 Satz 1). Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (Abs. 2 Satz 2). 37 Aus diesen Regelungen ist abzuleiten, dass ein geeignetes - d.h. bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes - Krankenhaus einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan hat, wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist das Angebot jedoch größer als der Bedarf - gibt es also konkurrierende Krankenhäuser, die ebenfalls geeignet sind - steht die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Landesbehörde mit der Folge, dass das einzelne Krankenhaus (lediglich) einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat. 38 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rdn. 18 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 A 1402/11 -, juris, Rdn. 12 ff. 39 Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Ausweisung von "Davon-Betten" im Krankenhausplan geht. 40 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Dezember 2011 13 A 1402/11 , juris, Rdn. 44, 48. 41 Der Krankenhausplan, der durch das zuständige Ministerium aufgestellt und fortgeschrieben wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW), besteht aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW). 42 Die Rahmenvorgaben enthalten die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Gegenwärtig gelten in Nordrhein-Westfalen die im Jahre 2001 vom damaligen Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Rahmenvorgaben ("Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben"). 43 Die regionalen Planungskonzepte beinhalten insbesondere Gebiete, Gesamtplanbettenzahlen sowie Gesamtbehandlungsplatzkapazitäten und werden durch das zuständige Ministerium abschließend festgestellt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Grundlage für die Festlegungen der regionalen Planungskonzepte sind die Rahmenvorgaben des Krankenhausplans (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Die regionalen Planungskonzepte werden zunächst von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt erarbeitet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW); soweit von diesen regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden, entscheidet das zuständige Ministerium von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten, wenn der Krankenhausplan fortgeschrieben werden soll (§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW). Dies umschließt auch die Entscheidung, dass und - worum es im vorliegenden Klageverfahren geht - mit welcher näherer Maßgabe einzelne Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen werden. 44 Der durch das zuständige Ministerium aufgestellte Krankenhausplan, bestehend aus den Rahmenvorgaben und den regionalen Planungskonzepten, ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Vielmehr bedürfen die regionalen Planungskonzepte auf einer zweiten Stufe der Umsetzung durch Bescheid der zuständigen Behörde (hier der Bezirksregierung E1), in dem die Feststellungen über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan getroffen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG, §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW). Dabei trifft die Behörde ihre Entscheidung zwar nach Außen eigenverantwortlich. Sie ist aber an den Krankenhausplan im Sinne einer innerdienstlichen Weisung gebunden. 45 Zu Letzterem Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 14. April 2011 - 3 C 17/10 -, juris, Rdn. 13 und 34, und vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rdn. 17. 46 Geht es um den Anspruch des Krankenhauses auf die fehlerfreie Ausübung des der Landesbehörde zustehenden pflichtgemäßen Ermessens bei der Auswahlentscheidung, welchem von mehreren konkurrierenden Krankenhäusern der Vorzug gegeben werden soll, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen - sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden - Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Bei der Auswahlentscheidung sind die in § 1 KHG genannten Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 KHG). 47 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 13 B 1712/10 -, juris, Rdn. 33. 48 Bei der gerichtlichen Überprüfung der in Rede stehenden Ermessensentscheidung ist § 114 Satz 2 VwGO zu beachten. Danach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Eine Ergänzung in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn die grundlegende Argumentationslinie der angefochtenen Ermessensentscheidung fortgesetzt wird und deren "Identität" unberührt bleibt. Das ist dann anders, wenn das Ermessen erstmals ausgeübt wird oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. 49 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 2010 - 5 C 12/10 -, juris, Rdn. 18, m.w.N. aus der Rechtsprechung. 50 Dieses zugrunde gelegt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihrem Krankenhaus vier palliativmedizinische Betten als "Davon-Betten" der bettenführenden Abteilung Innere Medizin im Krankenhausplan ausgewiesen werden, nicht zu. 51 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass es im Kreis O einen Bedarf von 15 Betten als "Davon-Betten" Palliativmedizin gibt. Das beklagte Land hat sich bei der Ermittlung dieses Bedarfs auf eine Berechnung gestützt, die im Wesentlichen einer Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin folgt, und die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Desweiteren steht außer Frage, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet ist, diesen Bedarf zu decken, es sich also bei dem Krankenhaus der Klägerin um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus handelt. So hat auch das beklagte Land im vorliegenden Klageverfahren ausdrücklich betont, alle hier in Rede stehenden Antragsteller - also auch die Klägerin - seien geeignet, eine palliativmedizinische Abteilung zu führen. 52 Allerdings fehlt es an der weiteren Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch, dass eine anderweitige Bedarfsdeckung nicht erkennbar ist, d.h. dass kein anderes Krankenhaus zugleich in der Lage und bereit wäre, eine palliativmedizinische Abteilung mit einer entsprechenden Zahl von Planbetten einzurichten und zu betreiben. Denn neben dem Krankenhaus der Klägerin kommen auch das Mkrankenhaus O, das Kreiskrankenhaus H und das Kreiskrankenhaus E, deren Eignung jeweils ebenfalls zu bejahen ist, für die Deckung des in Rede stehenden Bedarfs in Frage. Diese drei Krankenhäuser haben ihr Interesse an einer Aufnahme von "Davon-Betten" Palliativmedizin in den Krankenhausplan in einem Umfang bekundet, der - zusammen mit den von der Klägerin beantragten Betten - über den festgestellten Bedarf von 15 Betten hinausgeht. Das ergibt sich bereits aus dem gemeinsamen Antrag der Klägerin und der anderen drei Krankenhäuser vom 29. Januar 2007. Darin wird die Ausweisung von je vier Betten für jedes Krankenhaus beantragt, also insgesamt von 16 Betten. Der Bedarf, den die Klägerin mit den für ihr Krankenhaus angestrebten vier Betten zu decken beabsichtigt, könnte so gesehen zumindest teilweise auch durch die drei anderen Krankenhäuser gedeckt werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass zumindest das Kreiskrankenhaus H und das Mkrankenhaus O grundsätzlich bereit sind, Palliativstationen in einem Umfang einzurichten und zu betreiben, der den Bedarf von 15 Planbetten komplett abdeckt. Das wird an den Anträgen dieser beiden Krankenhäuser vom 7. November 2005 und 24. März 2006 deutlich, mit denen sie zunächst die Aufnahme von jeweils einer Palliativstation mit acht bzw. zehn Betten angestrebt hatten. Zudem haben die beiden Krankenhäuser gegen die Bescheide der Bezirksregierung E1, mit denen der Erlass vom 21. Februar 2011 ihnen gegenüber umgesetzt worden ist (Aufnahme nicht nur von jeweils vier, sondern von acht bzw. sieben Planbetten Palliativmedizin) keinen Rechtsbehelf eingelegt. 53 Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf Feststellung, dass bei ihrem Krankenhaus vier palliativmedizinische Betten als "Davon-Betten" der bettenführenden Abteilung Innere Medizin im Krankenhausplan ausgewiesen werden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Die zu Lasten der Klägerin getroffene Auswahlentscheidung ist ermessensfehlerfrei getroffen worden. 54 Der Festlegung des beklagten Landes, dass der Bedarf von 15 Betten durch zwei Palliativstationen mit acht bzw. sieben Betten gedeckt werden soll, liegen keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Zur näheren Erläuterung hat das beklagte Land im vorliegenden Klageverfahren ergänzend ausgeführt, dass Palliativstationen mit vier oder weniger Betten aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll seien, und darauf hingewiesen, dass der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zufolge eine Palliativstation mindestens acht bis zwölf Betten haben sollte, um medizinisch und wirtschaftlich effektiv und effizient arbeiten zu können. In ähnlicher Weise hatte sich bereits das Ministerium in seinem Anhörungserlass vom 17. November 2010 geäußert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass eine Palliativstation mit sieben, acht oder mehr Betten medizinisch und wirtschaftlich erheblich günstiger betrieben werden kann als eine Palliativstation mit vier Betten. Das hat auch die Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Diese Überlegung wird gestützt durch die Empfehlung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur Personalbesetzung auf Palliativstationen (Stand: 23. Februar 2007), die den Verfahrensbeteiligten bekannt ist. Darin wird u.a. ausgeführt, dass der relevante Pflegeschlüssel am ehesten bei einer Stationsgröße von zehn bis zwölf Betten erreicht wird. Dass es insoweit nicht um den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit im Sinne des KHG geht, ist nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. 55 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zusätzlich darauf hingewiesen, dass es im Ckrankenhaus N eine Palliativstation mit vier Planbetten gebe und zugleich ein in der Nähe gelegenes anderes Krankenhaus ebenfalls über palliativmedizinische Planbetten verfüge. Daraus könnte die Klägerin jedoch für sich nur etwas ableiten, wenn es bei dem beklagten Land eine Praxis gäbe, generell - also ungeachtet sonstiger Umstände des Einzelfalles - bei der Entscheidung über die Aufnahme von Palliativstationen mit vier oder weniger Betten in den Krankenhausplan nicht auf die erwähnten wirtschaftlichen Bedenken abzustellen. Das ist aber nicht erkennbar und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. 56 Bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten des Mkrankenhauses O hat das beklagte Land darauf abgestellt, dass bei diesem eine Abteilung Strahlentherapie im Krankenhausplan aufgenommen worden ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 57 Dieses Vorgehen des beklagten Landes steht nicht im Widerspruch zum Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben, der nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW Grundlage für die im vorliegenden Klageverfahren im Streit befindliche Aufnahme in den Krankenhausplan ist. Die Klägerin verweist hier auf Nr. 3.6.2.3 Abs. 2 a.E. der Rahmenvorgaben. Danach soll die Palliativmedizin vorrangig den Bereichen oder Gebieten "Schmerzbetten/Anästhesie", "Innere Medizin" und "Hämatologie" zugeordnet werden. Das betrifft jedoch allein die Frage, bei welcher Fachabteilung die Palliativmedizin mit "Davon-Betten" angesiedelt werden soll, um die es im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang jedoch nicht geht. Davon abgesehen hat das beklagte Land in Übereinstimmung mit den Rahmenvorgaben nicht beanstandet, dass die Klägerin palliativmedizinische Planbetten als "Davon-Betten" der bettenführenden Abteilung Innere Medizin anstrebt. 58 Die sachliche Rechtfertigung dafür, an das Vorhandensein einer Abteilung Strahlentherapie im Krankenhausplan anzuknüpfen, ergibt sich daraus, dass in den Palliativstationen primär krankenhausbehandlungsbedürftige schwerstkranke Tumorpatienten versorgt werden (vgl. Nr. 3.6.2.3 Abs. 1 Satz 1 Krankenhausplan 2001 des Landes Nordrhein-Westfalen - Rahmenvorgaben) und in Abteilungen für Strahlentherapie ebenfalls Tumorpatienten behandelt werden. Auf diese Weise können Tumorpatienten, die in der Abteilung Strahlentherapie behandelt worden sind, bei Bedarf in die Palliativstation aufgenommen werden, ohne das Krankenhaus wechseln zu müssen. Die Einschätzung, dass es sich bei dem Gesichtspunkt des Vorhandenseins einer Abteilung Strahlentherapie um eine nicht sachwidrige Erwägung handelt, wird im Übrigen durch das Gutachten der Medizinischen Hochschule - einer fachkundigen Stelle - vom Oktober 2004 gestützt. Dort heißt es, das Vorhandensein von Schwerpunkten u.a. der Strahlentherapie qualifiziere ein Krankenhaus in der Regel mehr als ein anderes für die Einrichtung einer Palliativstation. Zwar bezieht sich dieses Gutachten auf die Palliativversorgung in Niedersachsen. Im vorliegenden Zusammenhang ist jedoch nicht erkennbar, dass die für Niedersachsen getroffene Aussage nicht gleicherweise für Nordrhein-Westfalen zutrifft. 59 Außerdem hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass auch bei ihr strahlentherapeutische Leistungen angeboten würden. Dass das beklagte Land dennoch darauf abgestellt hat, dass das Mkrankenhaus O, nicht aber das Krankenhaus der Klägerin, eine Abteilung Strahlentherapie mit entsprechender Planbettenzahl hat, ist rechtlich nicht zu bean-standen, weil der entsprechenden Ausweisung im Krankenhausplan ein größeres Gewicht zukommt. 60 Die Klägerin hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass ihr Krankenhaus (ebenso wie das Kreiskrankenhaus H) im Krankenhausplan bei der Frauenheilkunde mit "Davon-Betten" Senologie (Brusttumorerkrankungen) ausgewiesen ist, während das Mkrankenhaus eine entsprechende Ausweisung bei der Frauenheilkunde nicht vorweisen könne und dementsprechend dort Brusttumorpatientinnen nicht operiert würden. Das beklagte Land hat insoweit in dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 darauf abgestellt, dass das Krankenhaus der Klägerin wie auch das Mkrankenhaus O und das Kreiskrankenhaus H Kooperationspartner innerhalb des Brustzentrums "O/H" sind. Ergänzend hat es im vorliegenden Klageverfahren angefügt, dass das Krankenhaus der Klägerin über senologische Betten verfüge und folglich Brusttumorerkrankungen operativ versorge, sei irrelevant, weil es sich im Rahmen des Brustzentrums um gleichberechtigte Kooperationspartner handele, die gleichermaßen an der Behandlung von Brusttumorpatientinnen beteiligt seien. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig. Da das Mkrankenhaus O Teil des Brustzentrums "O/H" ist, werden dort ebenfalls wenn auch nicht operativ Brusttumorpatientinnen behandelt. Der Gesichtspunkt, dass bei Einrichtung einer Palliativstation im selben Krankenhaus Brusttumorpatientinnen bei Bedarf in die Palliativstation aufgenommen werden können, ohne das Krankenhaus wechseln zu müssen, trifft daher in gleicher Weise für das Mkrankenhaus O und das Krankenhaus der Klägerin zu. 61 Was die Auswahl des Kreiskrankenhauses H angeht, hat das beklagte Land im vorliegenden Klageverfahren ausgeführt, dass dieses gegenüber dem Krankenhaus der Klägerin vorzuziehen sei, um eine ausgeglichene Verteilung der Palliativstationen innerhalb des Kreises O zu erreichen. Das Kreiskrankenhaus H liege, anders als das Krankenhaus der Klägerin und das Mkrankenhaus O, im Süden des Kreises. So sei eine flächendeckendere und patientennähere Verteilung der Palliativstationen im Kreis O gewährleistet. Das ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine ausgeglichene regionale Verteilung sachgerecht, um eine übergroße Entfernung der Krankenhäuser von den Wohnorten der Patienten zu vermeiden. Die im vorliegenden Klageverfahren dargelegte Überlegung des beklagten Landes in Bezug auf eine ausgeglichene regionale Verteilung innerhalb der Kreises O stellt eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der in dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 aufgeführten Ermessenserwägungen dar. Denn diese Überlegung führt die im Verwaltungsverfahren deutlich gewordene Argumentationslinie des beklagten Landes fort. Dieser Gesichtspunkt ist bereits in dem Schreiben der Bezirksregierung E1 vom 21. Januar 2008 erwähnt worden. Das Ministerium hat dann dem Inhalt dieses Schreibens in seinem Anhörungserlass vom 17. November 2010 grundsätzlich zugestimmt und schließlich in seinem Erlass vom 21. Februar 2011 ausgeführt, dass es keinen Anlass sehe, von seinem im Anhörungsschreiben vom 17. November 2010 vorgetragenen Votum abzuweichen. 62 In dem angefochtenen Bescheid vom 26. April 2011 hatte das beklagte Land im Zusammenhang mit der Auswahl des Kreiskrankenhauses H auch darauf hingewiesen, dass dieses eine Abteilung Geriatrie und eine Tagesklinik Geriatrie im Krankenhausplan ausgewiesen habe. Aufgrund der fachlichen Qualifikation seien das Kreiskrankenhaus H und das Mkrankenhaus O am ehesten geeignet, den Kreis O palliativmedizinisch zu versorgen. Ob dieses Auswahlkriterium, wie die Klägerin meint, sachwidrig ist, kann im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang offen bleiben. Denn das beklagte Land hat diesen Gesichtspunkt zwischenzeitlich fallen gelassen. Im vorliegenden Klageverfahren hat es den Umstand, dass das Kreiskrankenhaus H eine Abteilung Geriatrie und eine Tagesklinik Geriatrie aufweist, nicht mehr erwähnt, sondern insoweit allein auf den Gesichtspunkt einer ausgewogenen regionalen Verteilung abgestellt. In diesem Sinne ist auch die abschließende Ausführung des beklagten Landes im vorliegenden Klageverfahren zu verstehen, dass die Ausweisung jeweils einer Palliativstation im Mkrankenhaus O und Kreiskrankenhaus H aufgrund des vorgehaltenen Fächerspektrums und der regionalen Verteilung begründet sei. 63 Auch soweit das beklagte Land im vorliegenden Klageverfahren in Bezug auf das Mkrankenhaus und das Kreiskrankenhaus H ausgeführt hat, in diesen Krankenhäusern seien mehr Ärztinnen und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin" beschäftigt als in dem Krankenhaus der Klägerin, handelt es sich nicht um eine die getroffene Auswahlentscheidung tragende Erwägung. Das ergibt sich ebenfalls aus der soeben angesprochenen abschließenden Ausführung des beklagten Landes im vorliegenden Klageverfahren. 64 Die Klägerin bemängelt, dass die Gesichtspunkte der Trägervielfalt und der wirtschaftlichen Sicherung insbesondere freigemeinnütziger Krankenhäuser nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden seien. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Nach § 1 Abs. 2 KHG ist bei der Durchführung des KHG die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten (Satz 1; vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG). Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung frei gemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten (Satz 2). Auch insoweit ist die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass – soweit es um das Krankenhaus der Klägerin geht – durch die in Rede stehende Auswahlentscheidung die Trägervielfalt in Frage gestellt sein könnte. Das ergibt sich allein schon aus dem geringen Umfang der zur Verteilung anstehenden Planbetten. Der Klägerin geht es im vorliegenden Klageverfahren um die Ausweisung von vier palliativmedizinischen Betten, bei einer im Krankenhausplan ausgewiesenen Gesamtplanbettenzahl von 418. Entsprechendes gilt für den Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Sicherung des freigemeinnützigen Krankenhauses der Klägerin. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass durch die angegriffene Auswahlentscheidung des beklagten Landes die wirtschaftliche Sicherung ihres Krankenhauses in Frage gestellt wäre. Dementsprechend ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land die in Rede stehenden Gesichtspunkte nicht ausdrücklich in seine Auswahlentscheidung eingestellt hat. 65 Die Klägerin bemängelt ebenfalls, dass ambulante Kooperationen im Rahmen der Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt hätten. Das hat jedoch ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zur Folge, weil es sich dabei nicht um einen Gesichtspunkt handelt, der zwingend hätte berücksichtigt werden müssen. Zwar dürfte der Gesichtspunkt ambulanter Kooperationen nicht sachwidrig sein. So hat auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, in seinem Erlass vom 14. März 2006 in Bezug auf regionale Planungskonzepte für die Ausweisung von Palliativplanbetten ausgeführt, "idealerweise sollte die Kooperation mit ambulanten Einrichtungen als Teil dieser Konzepte gefordert werden". Dass dieser Gesichtspunkt aber bei der Auswahlentscheidung auf jeden Fall hätte berücksichtigt werden müssen, lässt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen oder anderen verbindlichen Vorgaben nicht ableiten. Bei der Aufnahme in den Krankenhausplan geht es nach den gesetzlichen Vorgaben zunächst einmal allein um die stationäre Krankenversorgung. Auch handelt es sich bei dem Erlass vom 14. März 2006, anders als etwa bei den Rahmenvorgaben des Krankenhausplans, nicht um eine verbindliche planerische Vorgabe. Im Übrigen ist der Erlass vom 14. März 2006, soweit es um die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung geht, jedenfalls durch den Erlass des Ministeriums vom 21. Februar 2011 überholt worden. In diesem Erlass ist bei der Auswahlentscheidung zugunsten des Mkrankenhauses O und des Kreiskrankenhauses H der Gesichtspunkt einer Kooperation mit ambulanten Einrichtungen gerade nicht als maßgeblich angesehen worden. 66 Des Weiteren beanstandet die Klägerin noch, dass bei der Auswahlentscheidung nicht in ausreichender Weise berücksichtigt worden sei, dass in ihrem Krankenhaus bereits seit dem Jahr 2005 eine Palliativstation betrieben werde. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Diesen Gesichtspunkt hat das beklagte Land in seine Entscheidung eingestellt. Er ist in dem Erlass des Ministeriums vom 21. Februar 2011 und im vorliegenden Klageverfahren angesprochen worden. Dabei hat das beklagte Land darauf abgestellt, dass der in Rede stehende Umstand nicht dazu führen dürfe, dass das Krankenhaus der Klägerin fachlich geeigneteren Bewerbern vorzuziehen sei. Es ist nicht sachwidrig, bei der Auswahlentscheidung - wie hier geschehen - den Gesichtspunkten "Vorhandensein einer Abteilung für Strahlentherapie" bzw. "ausgewogene regionale Verteilung" den Vorrang einzuräumen. Die Klägerin hat, was die Aufnahme von Palliativbetten in den Krankenhausplan angeht, sozusagen auf eigenes Risiko gehandelt, als sie ohne entsprechende Ausweisung im Krankenhausplan eine palliativmedizinische Station eingerichtet und betrieben hat. Eine Einschränkung des Auswahlermessens der zuständigen Behörde vermag ein solches Vorgehen eines einzelnen Krankenhausträgers jedenfalls nicht zu bewirken. 67 Schließlich hat das Ministerium, worauf die Klägerin ebenfalls hinweist, in seinem Erlass vom 21. Februar 2011 ausgeführt, es bleibe dieser unbenommen, auch weiterhin eine engagierte palliativmedizinische Versorgung anzubieten und durchzuführen. Daraus kann die Klägerin jedoch nichts für sich herleiten, auch wenn sie, wie sie im Klageverfahren angedeutet hat, ihre palliativmedizinische Versorgung tatsächlich doch nicht weiterführen kann. Denn dieser Aspekt hat bei der Auswahlentscheidung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Vielmehr hat das beklagte Land - wie ausgeführt - maßgeblich auf die Gesichtspunkte Fächerspektrum und regionale Verteilung abgestellt. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 70 Eine die Berufung zulassende Entscheidung hat das Gericht nicht getroffen, weil die Voraussetzungen dafür nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.