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Urteil

13 K 1217/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0323.13K1217.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah¬ren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2011 zu den Ziffern 2. und 3. sowie zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Ab-schiebung nach Guinea angedroht worden ist, verpflichtet, zu Guns-ten des Klägers festzu¬stellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegen, und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweili-gen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 0.00.1993 geboren, guineischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Ebenfalls nach seinen Angaben reiste er am 21. November 2010 per Flugzeug über einen ihm unbekannten Flughafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 24. November 2010 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. 2 Zur Begründung machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen geltend, er sei homosexuell. In Guinea habe er einen Weißen namens H kennengelernt, zu dem er eine Beziehung aufgenommen habe. Dieser H sei mehrfach zu ihm nach Hause gekommen und habe bei ihm übernachtet. 3 Eines Tages, als H gerade da gewesen sei, seien Leute zu seiner Wohnung gekommen. Sie hätten ihn aufgefordert, die Tür aufzumachen. Als er sich geweigert hätte, hätten sie die Tür aufgebrochen. Dann hätten sie sie beide aus dem Zimmer herausgeholt. Ihm, dem Kläger, hätten sie gesagt, dass er den Islam verraten hätte und dass der Islam keine Homosexualität dulde. Sie hätten ihn zur Moschee gebracht. Einige Leute hätten ihn fotografiert und gefilmt. Dann seien einige mit Reifen und Benzin gekommen und hätten gesagt, sie wollten ihn anzünden. Das Gelände, auf dem die Moschee stehe, gehöre dem Dorfvorsteher; dieser wohne direkt nebenan. Er habe gesagt, man solle auf den Imam warten und warten, was der sage. Dann habe der Dorfvorsteher ihn in seiner Wohnung in ein Zimmer gesperrt. Dort habe er durch das Fenster fliehen können und sei weggelaufen. Er sei dann zu einem Freund gegangen und habe dann von dort aus Herrn H angerufen. Dieser habe dann zusammen mit seinem älteren Bruder die Ausreise organisiert und habe ihn auch bis nach Deutschland begleitet. 4 Mit Bescheid vom 7. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger nicht glaubwürdig sei; dies zeige sich an seinen Einlassungen zum Reiseweg und zu den Reisemodalitäten. Soweit im Übrigen davon ausgegangen werde, dass der Kläger homosexuell sei, drohe ihm keine entsprechende Strafverfolgung, da er offiziellen guineischen Stellen gegenüber nicht auffällig geworden sei. Er sei jedenfalls in der Lage, von sicheren inländischen Aufenthaltsalternativen Gebrauch zu machen, d.h. sich dort aufzuhalten, wo seine Homosexualität nicht bekannt sei. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17. Februar 2011 zugestellt. 5 Der Kläger hat am 21. Februar 2011 Klage erhoben, mit der er zunächst seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt hat, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. In der mündlichen Verhandlung am 23. März 2012 hat der Kläger seine Klage zurückgenommen, soweit er auch seine Anerkennung als Asylberechtigter begehrt hatte. 6 Zur Begründung der verbliebenen Klage macht er geltend, entgegen der Annahme des Bundesamtes sei er auch gegenüber offiziellen guineischen Stellen auffällig geworden. Dies ergebe sich schon daraus, dass er gefilmt und fotografiert worden sei. Sinn und Zweck solcher Filme und Fotos sei es, später als Beweismittel in einem Prozess verwandt zu werden. Im Übrigen habe auch der Dorfvorsteher, der die Funktion eines Bürgermeisters habe, von der Angelegenheit Kenntnis erlangt. Schließlich seien homosexuelle Handlungen in Guinea strafbar. Es sei deshalb lebensfremd, wenn man annähme, die Nachbarn seien nicht zur Polizei gegangen. Er habe überdies erfahren, dass die Polizei nach ihm suche. 7 In der Sache hat der Kläger ergänzend vorgetragen, seinen Freund namens H habe er noch nicht lange gekannt. Dieser dürfte Spanier oder Portugiese gewesen sein und hätte dann wohl die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt oder hier ein Aufenthaltsrecht. Er sei als Geschäftsmann immer wieder nach Guinea gekommen und habe dort in einem Hotel gewohnt. Ob H sein richtiger Name sei, wisse er, der Kläger, nicht. Nachdem er, der Kläger, aus der Wohnung des Dorfvorstehers geflüchtet sei, habe er sich bei einem Freund namens C versteckt. Der habe seinen Bruder informiert. Auch H habe gewusst, wo er gewesen sei, und sei dorthin gekommen. Gemeinsam hätten sie ihn verarztet und seine Ausreise organisiert. Das Geld sei von H gekommen. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu den Ereignissen vor seiner Ausreise ergänzend Stellung genommen. Insbesondere ist er zu seiner Beziehung zu dem Mann namens H, zu dem vorgetragenen Überfall auf seine Wohnung und zu seiner Beziehung zu seinem früheren Freund K befragt worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2011 verwiesen. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 11 hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2011 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG besteht. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. 15 Das Gericht hat zu den Fragen, ob Homosexualität und/oder die Vornahme homosexueller Handlungen in Guinea strafbar ist, ob ggfs. Erkenntnisse darüber bestehen, dass die entsprechenden Strafvorschriften in der Praxis faktisch unbeachtet bleiben, und ob es in Guinea oder in Teilen Guineas für Homosexuelle die Möglichkeit gibt, ihre sexuelle Orientierung in der Öffentlichkeit und/oder im Privaten unbehelligt zu leben, Beweis erhoben durch die Einholung von Auskünften von amnesty international und des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 10. Januar 2012 und von amnesty international vom 3. Februar 2012 verwiesen. Das ebenfalls um Auskunft gebetene Institut für Afrikakunde hat unter dem 23. November 2011 mitgeteilt, für diese Fragen keine Expertise zu haben. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 19 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 20 Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit es die Beklagte abgelehnt hat, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und ferner die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt hat und soweit dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht wurde. 21 Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und entsprechend auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 22 Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist (Satz 1). Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden (Satz 2). 23 Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter Buchstabe a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden (Satz 5). 24 Grundsätzlich setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ebenso wie die Asylanerkennung voraus, dass der Schutzsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. 25 Zur Deckungsgleichheit der Anforderungen im Hinblick auf den Gefahrenmaßstab Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 , BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. 26 Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender politisch verfolgt ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Schutzsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. 27 So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. – BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 , BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). 28 Ist der Schutzsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Schutzantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist nicht geboten, wenn der Schutzsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. 29 So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 , InfAuslR 1991, 145 (146). 30 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Schutzbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 31 So für das Asylrecht Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1085/85 , BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 2 BvR 502/86 u.a. , BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 9 C 278.86 , BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 9 C 60.89 , BVerwGE 87, 52 (53), zu § 51 Abs. 1 Ausländergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1992 – 9 C 21.92 , BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. 32 Grundsätzlich müssen die Tatsachen, aus denen der Ausländer seinen Schutzanspruch ableitet, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung im Heimatland des Schutzsuchenden haben, in der Regel allerdings die Glaubhaftmachung genügt. 33 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 9 C 27.85 , InfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, 171. 34 Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Zwar vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Kläger Guinea auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat; ihm droht jedoch wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich wegen seiner Homosexualität, in Guinea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 35 Auf der Grundlage der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren hat das Gericht nicht die notwendige Überzeugung erlangt, dass sein Vorbringen zu der angeblich fluchtauslösenden Verfolgung wegen seiner Beziehung zu einem weißen Mann namens H der Wahrheit entspricht. Dagegen sprechen verschiedene Widersprüche im Vorbringen des Klägers, etwa zu seiner Wohnsituation, die vergleichsweise grobe, pauschale Schilderung der Einzelheiten seiner Beziehung zu H und des angeblichen Überfalls auf seine Wohnung sowie die ebenfalls wenig detaillierten Angaben zu den Umständen der Ausreise. 36 Die diesbezügliche Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers steht jedoch seiner Glaubwürdigkeit im Übrigen und damit insbesondere im Hinblick auf seine Angaben zu seiner Homosexualität nicht entgegen. Dies ergibt sich vorrangig aus dem unmittelbaren persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Kläger im Rahmen seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2011 gewonnen hat. Hierbei war der Kläger - gerade im Unterschied zu der Schilderung seiner angeblichen Beziehung mit H - in der Lage, seine Beziehung zu seinem (vormaligen) Freund K lebensnah und anschaulich zu schildern. Insbesondere die hierbei auffällige emotionale Beteiligung des Klägers begründet die Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger trotz seiner unglaubhaften Angaben im Übrigen jedenfalls im Hinblick auf seine Homosexualität die Wahrheit gesagt hat. Im Übrigen hat auch die Beklagte die Angaben des Klägers zu seiner Homosexualität in dem angegriffenen Bescheid nicht als unglaubhaft angesehen, sondern als wahr unterstellt. 37 Homosexuelle stellen in Guinea eine "soziale Gruppe" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 und 5 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2 der Richtlinie 2004/83/EG dar. 38 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 1 der Richtlinie 2004/83/EG, der nach § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG für die Auslegung des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ergänzend heranzuziehen ist, gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn weiter die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d) S. 2 der Richtlinie 2004/83/EG kann je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Zur sexuellen Ausrichtung eines Menschen gehört auch eine etwaige Homosexualität. 39 Dementsprechend ist die vor dem Erlass der Richtlinie 2004/83/EG ergangene Rechtsprechung, derzufolge Homosexuelle grundsätzlich keine "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention sind und es daher mit Blick auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. darauf ankam, ob die Homosexualität für den Betroffenen im Sinne dieser Rechtsprechung "unentrinnbar" ist, 40 - vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 (145) - 41 auf die heutige Rechtslage nicht mehr übertragbar. Die Qualifikationsrichtlinie ordnet ausweislich der Begründung des Kommissionsentwurfs zu Art. 10 Abs. 1 lit d) 42 vgl. BR-Drs. 1017/01, S. 24, 43 die sexuelle Ausrichtung nicht den unveränderlichen Merkmalen zu, sondern denjenigen, deren Verzicht vom dem Betroffenen auch bei Abänderlichkeit wegen ihres identitätsprägenden Charakters nicht verlangt werden kann. 44 Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger aufgrund seiner Homosexualität in Guinea einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 d) der Richtlinie 2004/83/EG an. 45 Seine Homosexualität ist für die Identität des Klägers ein prägendes Merkmal. Nach seinen letztlich auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Aussagen zu seiner homosexuellen Einstellung ist diese bereits früh im Zusammenhang mit seinen ersten Sexualitätserfahrungen aufgetreten. Auch später hat der Kläger ausschließlich Interesse an homosexuellen Beziehungen gehabt, nicht aber an Beziehungen zu Frauen. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seinem Alter kann seine sexuelle Identitätsbildung sowohl auf der Grundlage seiner eigenen Altersangabe, erst recht aber auf der Grundlage der Annahmen der Beklagten aufgrund der allgemeinen Erfahrung als im Wesentlichen abgeschlossen betrachtet werden. 46 Dass Homosexuelle in Guinea eine Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität sind, ergibt sich schon daraus, dass homosexuelle Handlungen in Guinea strafbar sind. Nach den übereinstimmenden Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2012 und von amnesty international vom 3. Februar 2012 werden homosexuelle Handlungen ("tout acte impudique ou contre nature commis avec un individu de son sexe", übersetzt: "jede unzüchtige oder widernatürliche Handlung, die mit einem Menschen gleichen Geschlechts begangen worden ist") nach Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 100.000 und 1.000.000 guineischen Francs geahndet. Dabei beschränkt sich die Strafandrohung nicht allein auf sexuelle Akte im engeren Sinne, sondern kann angesichts ihrer weiten Formulierung auch solche Handlungen erfassen, die herkömmlicherweise dem sozialen Leben zugeordnet werden. 47 Hinzu kommt, dass homosexuelle Handlungen in Guinea nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Januar 2012 von nahezu allen Gesellschaftsschichten missbilligt werden, wobei die Ächtung in den gesellschaftlich hegemonialen konservativ-islamischen Kreisen besonders stark ausgeprägt ist. In Übereinstimmung hiermit führt amnesty international in seiner Auskunft vom 3. Februar 2012 aus, die guineische Gesellschaft sei generell stark von Traditionen geprägt. Homosexualität werde vielfach als widernatürlich begriffen und offen verurteilt. Insbesondere werde Homosexualität innerhalb einer Familie oder Gemeinschaft nicht akzeptiert, so dass Personen mit Ausschluss aus der Gemeinschaft und Verfolgung rechnen müssten, sofern sie sich zu ihrer Homosexualität bekennten. Dementsprechend folgt die Ausgrenzung Homosexueller in Guinea nicht allein aus der strafrechtlichen Bewertung, sondern ergibt sie sich auch aus der weitgehenden gesellschaftlichen Ächtung, die gleichfalls Homosexuelle als eigene soziale Gruppe erscheinen lässt. 48 Dem Kläger droht in Guinea auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für seine Freiheit aufgrund staatlicher Verfolgung, die an seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen anknüpft. Wie oben ausgeführt, werden homosexuelle Handlungen nach Art. 325 des guineischen Strafgesetzbuches mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 100.000 und 1.000.000 guineischen Francs geahndet. 49 Dass diese Strafandrohung in der Praxis nicht umgesetzt würde, ist nicht feststellbar. Zwar liegen weder dem Auswärtigen Amt noch amnesty international ausweislich der oben genannten Auskünfte Erkenntnisse über entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen in der Praxis vor. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass die entsprechenden Strafvorschriften "nur auf dem Papier" stünden. In seiner Auskunft vom 20. Januar 2012 führt das Auswärtige Amt aus, dass vor dem Hintergrund der starken gesellschaftlichen Ächtung homosexuelle Handlungen in den seltensten Fällen in der breiten Öffentlichkeit vollzogen würden. Mithin hätten auch Anklagen auf der Grundlage des Art. 325 großen Seltenheitswert. Damit gründen sich die mangelnden Erkenntnisse über entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen nicht auf die praktische Bedeutungslosigkeit der genannten Strafvorschriften, sondern auf die hohe Abschreckungswirkung, die ihnen, vor allem aber der gesellschaftlichen Bewertung homosexuellen Verhaltens, zukommt. Eine geringere Verfolgungsgefahr kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. 50 Die genannte Strafandrohung verbunden mit der beschriebenen gesellschaftlichen Ächtung homosexuellen Verhaltens in Guinea begründet auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger wegen seiner Homosexualität in Guinea Verfolgung namentlich in Form von Freiheitsentzug droht. 51 Eine Verfolgung droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder statistischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 52 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143, (150 f) m.w.N. 53 An diesen Maßstäben gemessen, besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers in Guinea wegen seiner Homosexualität. Unabhängig von etwaigen statistischen Betrachtungen, die mangels aussagefähiger Referenzzahlen ins Leere gehen müssten, führt jedenfalls die Bedrohung mit einer Freiheitsstrafe dazu, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen würde, zumal eine entgegenstehende Rechtspraxis gerade nicht festgestellt werden kann. 54 Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, der hiernach drohenden Verfolgung in Guinea dadurch zu entgehen, dass er sich dort in Zukunft entgegen seiner Veranlagung homosexueller Betätigung enthält oder sich nur im engsten privaten Umfeld betätigt. Entsprechend kann der Kläger - anders als in dem angegriffenen Bescheid angenommen - nicht darauf verwiesen werden, dass er in Guinea seinen Aufenthalt dort nehmen könnte, wo seine Homosexualität nicht bekannt sei. 55 Kommt der sexuellen Ausrichtung eines Menschen in dem o.g. Sinne ein identitätsprägender Charakter zu, stellt sie einen konstitutiven Bestandteil seiner Persönlichkeit dar. Wird der Betroffene gezwungen, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit grundsätzlich zu negieren oder jedenfalls weitgehend zu verheimlichen, beeinträchtigt ihn dies in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde. 56 Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. November 2007 - 1 A 1824/07 -, juris Rdn. 41; ähnlich zum Schutz homosexueller Handlungen zwischen Erwachsenen durch den in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Schutz des Privatlebens Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 22.10.1981, Dudgeon ./. Vereinigtes Königreich, NJW 1984, 541 ff.. 57 Dies gilt schon deshalb, weil die sexuelle Ausrichtung eines Menschen nicht allein Ausdruck in seinem Sexualverhalten findet, sondern in zumindest vergleichbarem Maße seine soziale Existenz bestimmt. Nach außen hin wird dies namentlich durch die Wahl eines gleichgeschlechtlichen Partners deutlich, kann aber sogar schon darin zum Ausdruck kommen, dass ein homosexueller Mann eben keine Beziehung zu einer Frau hat. Einen Menschen auch hinsichtlich dieser Ausdrucksformen seiner Homosexualität auf ein Leben im Verborgenen und Geheimen zu verweisen, ist unzumutbar. 58 Die in Guinea drohende Bestrafung wegen homosexueller Betätigung ist auch "Verfolgung" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, und nicht nur gewöhnliche Strafverfolgung, wie sie nach § 60 Abs. 6 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegen stünde. 59 "Verfolgung" im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nach § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG unter anderem die "unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung." Eine solche stellt die dem Kläger in Guinea drohende, ggfs. mehrjährige Inhaftierung wegen homosexueller Handlungen dar. Dem steht auch nicht der ggfs. gebotene Respekt vor den Moralvorstellungen oder dem Rechtsempfinden im Herkunftsland des Ausländers entgegen. Da die hier in Rede stehende Schutzgewährung sich aus deutschem bzw. europäischem Recht ableitet, sind auch diese Rechtsordnungen für die Bestimmung der "Unverhältnismäßigkeit" oder "Diskriminierung" maßgeblich. Die sexuelle Ausrichtung eines Menschen aber stellt hiernach keinen zulässigen Differenzierungsgrund dar (vgl. etwa für den Bereich der Beschäftigung § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf). 60 Der Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, dass er in Guinea anderweitig Schutz vor den ihm drohenden Gefahren finden könnte. Eine solche anderweitige Verfolgungssicherheit besteht schon deshalb nicht, weil die Strafbarkeit homosexueller Handlungen nach guineischem Recht landesweit gilt und - wie oben ausgeführt - nicht erkennbar ist, dass diese Strafandrohung auch nur in bestimmten Landesteilen nicht umgesetzt würde. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 10. Januar 2012 ausführt, ungeachtet der grundsätzlichen Ächtung homosexueller Handlungen in der guineischen Gesellschaft würden homosexuelle Handlungen in den progressiv-liberalen Kreisen der Großstadt Conakry in einem engen Rahmen toleriert, ergibt sich hieraus nicht, dass es in Guinea Regionen gäbe, in denen einem Homosexuellen die oben beschriebene Gefährdung nicht drohte. Aus der Auskunft ist lediglich abzuleiten, dass es in Conakry gewisse, allerdings schon nicht sicher bestimmte Kreise geben mag, in denen homosexuelle Handlungen in gewissen, allerdings wiederum nicht hinreichend bestimmten Grenzen hingenommen werden. Eine ausreichende Verfolgungssicherheit ist daraus weder in regionaler noch in persönlicher oder sachlicher Hinsicht abzuleiten. Dass der Kläger seine Homosexualität in Guinea unter Wahrung einer für ihn zumutbaren Diskretion leben könnte, vermag das Gericht danach nicht festzustellen. 61 Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls rechtswidrig. Das Bundesamt kann von dieser Feststellung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG zwar absehen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird; von dem hiernach eröffneten Ermessen hat es aber in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Versagung der Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht. 62 Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als dem Kläger die Abschiebung nach Guinea angedroht worden ist. Gemäß §§ 34 AsylVfG, 59 Abs. 3 AufenthG steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung zwar grundsätzlich nicht entgegen. Die gerichtliche Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots führt jedoch zur Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung in Bezug auf den Zielstaat, sofern – wie hier – Verfolgerstaat und Zielstaat identisch sind (vgl. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen bleibt hiervon allerdings unberührt, vgl. §§ 59 Abs. 3 Satz 3, 60 Abs. 10 AufenthG. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung ergeht gemäß § 83b AsylVfG gerichtsgebührenfrei; der Gegenstandswert ist § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu entnehmen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.