Urteil
11 K 120/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0322.11K120.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Bei der am 00. Juli 1955 geborenen Klägerin besteht Transsexualität von Mann-zu-Frau. Mit Beschluss vom 23. Juni 2010 verfügte das Amtsgericht E, dass der Vorname der Klägerin in Anwendung von § 1 des Transsexuellengesetzes (TSG) in G geändert werde. Unter dem 5. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihren Nachnamen in "Koe" zu ändern. Dem Antrag fügte sie ein Attest der Ärztin für Psychiatrie T vom 1. Juli 2010 bei, die die Namensänderung wegen der traumatischen Erinnerungen der Klägerin an ihre Mutter für notwendig befand. Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die Ärztin mit Schreiben vom 23. September 2010, dass die Klägerin unter der Erinnerung an ihre Mutter leide und deshalb nun ein neues Leben unter dem Namen "Koe" beginnen wolle. Die Weiterführung des Geburtsnamens "L" sei für die Klägerin angesichts der Umstände unzumutbar. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den erforderlichen wichtigen Grund für die Änderung ihres Nachnamens geltend gemacht und nachgewiesen habe. Der von der Klägerin gewählte Name sei jedoch unzulässig. Es gebe auch andere kurze und prägnante Namen, die ebenfalls mit "K" begönnen. Die Beklagte beabsichtige deshalb die Ablehnung des Antrags. Der ablehnende Bescheid vom 14. Dezember 2010 wurde der Klägerin am 17. Dezember 2010 zugestellt. Zur Begründung ihrer Ablehnung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen bestimmten Familienname habe. Die Bezeichnung "Koe" sei in E als Name ungebräuchlich und werde nur als feststehender Begriff für die "Königsallee" gebraucht. Der Name sei deshalb nicht subjektives Gut eines Einzelnen, sondern Allgemeingut der Stadt E. Die Klägerin hat am 7. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Ausweislich der Verwaltungsvorschrift über die Änderung von Familiennamen und Vornamen obliege grundsätzlich dem Antragsteller die Wahl des Nachnamens. Der Negativkatalog der Ziff. 53 der Verwaltungsvorschrift, der zu einer Ablehnung des Antrags führen könne, sei nicht erfüllt. Die etwaige Extravaganz des Namens dürfe keine Rolle spielen. Der Nachname "Koe" existiere auch in E und benachbarten Gemeinden, wie ein Auszug aus dem Internetportal "Stay friends" zeige. Der Name verursache keine weiteren Schwierigkeiten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2010 zu verpflichten, die Namensänderung der Klägerin anstelle ihres bisherigen Familiennamens "L" in den Familiennamen "Koe" zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf ihren ablehnenden Bescheid. Darüber hinaus trägt sie vor, der Name sei lediglich eine Abkürzung. Das Melderegister weise keine Eintragung des Namens "Koe" auf. Der Beklagten stehe bei der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Der gewählte Name sei wegen seiner Ungewöhnlichkeit zu buchstabieren und führe zu neuen Schwierigkeiten. Der Name "Koe" oder "Kö" werde allenfalls als Künstlername gebraucht, so etwa durch den bekannten Travestiekünstler "Freifrau von Kö". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2010 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf die Erteilung des Familiennamens "Koe" zu. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familien- und Vornamen (NamÄndG) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Familiennamens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. BVerwG, Urteil vom 24. August 1987 – 7 C 120/86 –, NJW 1988, 85 m.w.N. Die Beklagte nimmt an, dass der wichtige Grund für eine Namensänderung durch die Atteste der Ärztin für Psychiatrie T vom 1. Juli 2010 und 23. September 2010 hinreichend belegt sei. Diese Atteste bescheinigen, dass es der Klägerin aufgrund traumatischer Erfahrungen mit ihrer Mutter nicht zumutbar sei, mit "Frau L" angesprochen zu werden. Die Nennung des Nachnamens in Verbindung mit der Anrede "Frau" erinnere sie jedes Mal an ihre Mutter und verursache ihr großes Leid. Zweifel an dieser Einschätzung, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf der Änderung ihres Namens in "Koe" beharrt, anstelle sich mit der Beklagten auf einen Kompromissnamen zu einigen, der es ihr ermöglicht hätte, den ungeliebten und leidverursachenden Namen "L" deutlich schneller zu ändern, hat die Kammer nicht weiter berücksichtigt. Der Klägerin steht jedenfalls kein Anspruch auf die Änderung ihres Namens in "Koe" zu. Das NamÄndG selbst kennt keine Bestimmungen, die die Wahl eines konkreten Familiennamens regeln. Hinweise für die Wahl des neuen Familiennamens finden sich im siebten Abschnitt der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum NamÄndG des Bundesministerium des Innern in der Fassung vom 18. April 1986 (NamÄndVwV), die bei der Auslegung des NamÄndG herangezogen werden kann. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1962 – VII CF 140.61 –, BVerwGE 15, 207 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 – 3 Bf 369/02 –, DVBl 2006, 720/juris, Rn. 21. Nach Ziffer 52 NamÄndVwV obliegt die Wahl des neuen Familiennamens dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Ziffer 53 NamÄndVwV legt fest, dass der neue Name zum Gebrauch als Familienname geeignet sein muss und nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen darf. Auf diese Weise soll einerseits dem individuellen Interesse des Antragstellers Rechnung getragen werden, zukünftig einen Namen zu führen, den er als passend und identitätsstiftend empfindet, und andererseits das öffentliche Interesse an einem möglichst komplikationsfreien Alltagsgebrauch des Namens Berücksichtigung finden. Diesem Anspruch genügt der von der Klägerin gewählte Familienname "Koe" nicht. Aufgrund seiner Kürze ist davon auszugehen, dass die Verwendung dieses Nachnamens bei anderen regelmäßig den Eindruck einer Abkürzung hervorruft, zu häufigen Nachfragen und Missverständnissen führt und so den Keim neuer Schwierigkeiten in sich trägt. Die Bezeichnung fungiert nicht nur im Rheinland, wo die Klägerin ihren Lebensschwerpunkt hat, als Abkürzung für die "Königsallee" in E. Sie ist auch in anderen Regionen als Abkürzung für "Königsstraße" oder "Königsplatz" durchaus gebräuchlich. "Kö" oder das phonetisch identische "Koe" wird darüber hinaus häufig als Abkürzung oder Spitzname für Personen verwandt, deren Familienname mit der Silbe "Kö" beginnt. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Auszüge aus dem Internetportal "Stay friends" sind unter anderem Nutzer mit den Familiennamen L1, L2, L3, L4, L5, L6 oder L7 ihren ehemaligen Mitschülern und Bekannten unter dem Spitznamen "Kö" oder "Koe" bekannt. Unerheblich ist, ob der Name "Koe" als Familienname in Deutschland vereinzelt existiert, wie die Klägerin vorträgt. Die dargestellten Schwierigkeiten bleiben auch in diesem Fall bestehen. Die Beklagte ist bei der Vergabe neuer Familiennamen nicht dazu verpflichtet, existierende Namen, deren Gebrauch zu Missverständnissen, Komplikationen oder anderen Hindernissen führt, erneut zu verleihen. So legt Ziffer 53 Abs. 2 NamÄndVwV fest, dass Namen, die aufgrund ihrer Länge im Alltag zum Beispiel zu Abkürzungen führen, vermieden werden sollen, obwohl solche Familiennamen in der Bundesrepublik vielfach existieren. Aus demselben Grund ist unerheblich, dass es im Deutschen bereits kurze Nachnamen gibt, deren Gebrauch zunächst eine Abkürzung vermuten lässt. Die Namensänderung aus einem wichtigen Grund soll nicht dazu beitragen, derartige bereits bestehende Schwierigkeiten noch zu vergrößern oder zu vermehren. Die Klägerin hat auch keine Gründe dargelegt, die es in ihrem Fall als zwingend erscheinen lassen, einen Nachnamen zu vergeben, der im Alltagsgebrauch leicht zu Schwierigkeiten führen kann. Ihr maßgebliches Ziel ist es nach eigenen Angaben, ihren bisherigen Nachnamen, dessen Nennung für sie leidvoll sei, aufzugeben. Konkrete Vorgaben hinsichtlich eines neuen Namens ergeben sich aus diesem Leiden nicht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, sie wolle ihre Initialen beibehalten und wünsche sich deshalb einen Nachnamen mit "K" als Anfangsbuchstaben, der in ihrem Bekanntenkreis noch nicht existiere. Eine Vielzahl von Familienamen erfüllt jedoch diese Einschränkung, sodass die Klägerin nicht auf den Namen "Koe" angewiesen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.