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Urteil

20 K 3901/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0314.20K3901.10.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 sowie der Wider-spruchsbescheid vom 18. Mai 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Widerruf einen Betrag in Höhe von 593.354,14 Euro und das Er-stattungsverlangen einen Betrag in Höhe von 41.507,50 Euro nebst Zinsen übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 sowie der Wider-spruchsbescheid vom 18. Mai 2010 werden insoweit aufgehoben, als der Widerruf einen Betrag in Höhe von 593.354,14 Euro und das Er-stattungsverlangen einen Betrag in Höhe von 41.507,50 Euro nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin betreibt im Hafen E das S (S). Es dient dem Umschlag von Containern vom Schiffsverkehr auf den Bahn- und Lkw-Verkehr und umgekehrt. Mit Schreiben vom 25. April 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung von Fördermitteln für eine Erweiterung des Containerterminals nach der Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 (RL-KV 2002). Um die Umschlagkapazität des Eer Hafens an das erhöhte Verkehrsaufkommen anzupassen, war geplant, einen zweiten Containerbrückenkran am Südufers des Parallelhafens anzuschaffen. Der bestehende Portalkran sollte einen neuen Spreader erhalten. Außerdem waren eine Neuverlegung der Kranschienen, eine Umsetzung des alten Containerbrückenkrans, die Anschaffung von zwei mobilen Umschlaggeräten (Reachstacker) sowie eine Erweiterung der Terminalfläche geplant. Zur Effektuierung der Betriebsabläufe sollte ein neues Betriebsleitsystem angeschafft werden. Die Klägerin rechnete mit Kosten in Höhe von 9.899.824,- Euro einschließlich pauschaler Planungskosten in Höhe von 10% der Bausumme. Die beantragte Förderung in Höhe von 85% der Baukosten belief sich demnach auf 8.414.850,40 Euro. Mit Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Erweiterung der trimodalen Umschlaganlage Bundeszuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 7.941.846,65 Euro. Für die Bewilligung der Mittel nahm der Bescheid Bezug auf die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002. Dem Bescheid war als Anlage 1 ein Prüfvermerk der Beklagten vom 6. September 2005 beigefügt, dem weitere Einzelheiten der Bewilligung entnommen werden können. Von den bewilligten Mitteln nahm die Klägerin 7.390.000,- Euro in Anspruch. Nach Errichtung der Anlage legte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 2009 den Schlussverwendungsnachweis für das Gesamtprojekt vor. Es ergaben sich daraus Kosten in Höhe von 8.688.181,04 Euro einschließlich Planungskosten. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und Anhörung der Klägerin erließ die Beklagte unter dem 26. Januar 2010 den nunmehr angefochtenen Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid. Die Beklagte widerrief darin den Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2005 teilweise und forderte die Klägerin zur Erstattung von 683.399,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 75.264,17 Euro auf. Der Gesamtbetrag belief sich auf 758.663,52 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ein Teil der Zuwendung sei zweckwidrig verwandt worden. So enthielten die Rechnungen der Firma X Kosten für die Platzbeleuchtung in Höhe von 537.366,23 Euro, welche nicht förderungsfähig seien, weil die Beleuchtungsanlage abweichend von der mit dem Förderantrag eingereichten Planung errichtet worden sei, ohne die Bewilligungsbehörde zu unterrichten. Die Rechnungen der Firma X enthielten außerdem Kosten für eine Telekommunikationsanlage in Höhe von 50.000,- Euro, welche nicht förderungsfähig seien. Die Rechnung der Firma N für die beiden Reachstacker enthalte 448,80 Euro für Einweisungen nach Inbetriebnahme, die nicht förderungsfähig seien, weil sie nicht der Errichtung der Anlage dienten. Außerdem seien die Reachstacker mit einer automatischen Schmieranlage ausgestattet, obwohl dies technisch nicht zwingend sei. Die Schmieranlage diene der Instandhaltung. Kosten der Instandhaltung seien aber nicht förderungsfähig. Die Rechnungen des Kranbauers L enthielten 7.924,- Euro für Schulungsmaßnahmen, die nicht förderungsfähig seien, außerdem Kosten für einen Servicekran in Höhe von 9.200,- Euro, die der Instandhaltung zuzurechnen und deshalb nicht förderungsfähig seien. Die Rechnung der Firma D, welche das Betriebssystem entwickelt habe, enthalte Kosten für Schulungen in Höhe von 10.000, Euro, für Tests in Höhe von 17.250,- Euro, für Dokumentationen in Höhe von 9.200, Euro sowie für Trainings in Höhe von 13.800,- Euro, welche allesamt nicht förderungsfähig seien. Weitere von der Beklagten vorgenommene Kürzungen in Höhe von zusammen 9.792, Euro sind zwischen den Parteien nicht streitig sind. Zur Begründung der Zinsforderung nahm die Beklagte auf § 49 a Abs.3 und 4 VwVfG Bezug. Gegen den Bescheid vom 26. Januar 2010 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar 2010 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 8. April 2010 eingehend begründete. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2010 im Wesentlichen als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Rechnungen der Firma X für Telekommunikationsanlagen in Höhe von 50.000,- Euro reduzierte die Beklagte ihr Rückforderungsbegehren auf die Kosten für 10 Sprechfunkgeräte in Höhe von 5.237,50 Euro. Es bleibe bei einem Erstattungsverlangen von noch 641.546,41 Euro. Zugleich nahm die Beklagte eine marginale Neuberechnung der Zinsen vor. Dagegen hat die Klägerin am 17. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, eine Zweckverfehlung hinsichtlich der Beleuchtungsanlage liege nicht vor, weil diese zwar anders als geplant errichtet worden sei, erhöhte Kosten habe dies jedoch nicht erzeugt. Die geplante Ausleuchtung der neuen Containeranlage sei auch mit dem geänderten Muster erreicht worden. Die Beklagte habe der geänderten Ausführung außerdem zugestimmt, indem sie einen Hinweis der Klägerin auf eine sogenannte Pauschalausschreibung vom 13. September 2006 mit Schreiben vom 24. Mai 2007 ausdrücklich gebilligt habe. Der Abzug in Höhe von 5.237,50 Euro für zehn Sprechfunkgeräte sei nicht gerechtfertigt, weil diese Aufwendungen förderungsfähig seien. Dies gelte ebenso für die Kosten der Einweisung in die Bedienung der Reachstacker in Höhe von 448,80 Euro. Es handele sich dabei um eine Leistung des Anbieters, die nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sei, weil sie zum Leistungsumfang der Lieferung untrennbar dazu gehöre. Ein gesonderter Leistungsgegenstand liege nicht vor. Von der Anschaffung der beiden Reachstacker dürfe eine Kürzung in Höhe von 77.000, Euro für die automatische Schmieranlage nicht vorgenommen werden, weil es sich dabei nicht um eine eigens von der Klägerin in Auftrag gegebene Sonderausstattung, sondern um die Serienausstattung des Gerätes handele. Ein solches Produktdesign berechtige die Beklagte nicht zu fiktiven Teilausgrenzungen vom Kaufpreis. Auch bei dem Servicekran für 9.200,- Euro handele es sich nicht um ein fakultatives Extra, sondern um ein Ausstattungsmerkmal des Portalkrans, das zwar nicht unverzichtbar betriebsnotwendig sei, aber als typische Nebeneinrichtung zum Investitionsgut dazu gehöre und daher bezüglich der Förderungsfähigkeit das Schicksal des Krans selbst teile. Sämtliche Abzüge von den Rechnungen der Softwarefirma D in Höhe von zusammen 50.250, Euro seien ungerechtfertigt, weil es sich bei der Betriebssteuerung um eine individuell auf die Anlage der Klägerin zugeschnittenes Softwareprodukt handele, welches erprobt werden müsse. Bei Tests, Trainings und Dokumentationen handele es sich nicht um Zusatzleistungen, sondern um einen integralen Bestandteil der Gesamtleistung. Die "Schulungskosten" in Höhe von 10.000,- Euro beträfen Basiskosten, die bei der Erstellung der Individualsoftware zwangsläufig anfielen und über den Endpreis der Software mit abgedeckt seien. Der Zinsanspruch sei im Verhältnis zu den gerügten Rückforderungspositionen entsprechend zu kürzen. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs-, Erstattungs- und Zinsbescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 (S-322.2/8-0047) in der Fassung des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18. Mai 2010 aufzuheben, soweit er sich nicht auf die unstreitigen Positionen gemäß Ziffer 5 bis 7 des Ausgangsbescheides (einschließlich der hierauf entfallenden Zinsen) bezieht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtens. Die vorgenommene Kürzung für die Beleuchtung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin abweichend von der Bewilligung gebaut habe. Im Zuwendungsbescheid sei genau definiert worden, welche technische Ausrüstung die Beleuchtungsanlage haben sollte. Jede Abweichung von dieser verbindlichen Festlegung bedürfe der Genehmigung durch die Bewilligungsbehörde. Daran fehle es. Ob die tatsächlich errichtete Beleuchtungsanlage ihren Zweck erfülle, sei demgegenüber nicht von Bedeutung. Nachträglich genehmigt habe sie die Abweichung von der Planung nicht. Auf die wirtschaftliche Relevanz der Abweichung komme es nicht an. Die Einweisungskosten für die beiden Reachstacker seien als Schulungskosten zu qualifizieren und deshalb nicht förderungsfähig. Die automatische Schmieranlage der Reachstacker gehöre nicht zur unbedingt notwendigen Ausstattung, ohne die ein Fahrzeug dieser Art nicht betrieben werden könne. Vielmehr könne die Schmierung der Fahrzeuge vor Ort erfolgen. Da die automatische Schmierung nur die Wartung erleichtere, gehöre die Anschaffung zu den nicht förderungsfähigen Instandhaltungskosten. Dies gelte auch für die Anschaffung des Servicekrans. Die Schulungskosten der Softwarefirma seien ebenso nicht förderungsfähig wie die Ausgaben für Trainings, Tests und Dokumentationen. Es werde bestritten, dass es sich bei diesen Positionen nicht um fakultative Zusatzleistungen, sondern um einen integralen Bestandteil der Gesamtleistung handele. Der Abzug für die Funkgeräte sei ebenfalls beizubehalten. Bei der Planung und Bewilligung sei davon ausgegangen worden, dass der Bauherr diese Anschaffung auf seine Kosten vornimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann die Kammer gemäß § 6 VwGO durch den Einzelrichter entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Förderungsfähigkeit bestimmter Aufwendungen sind inzwischen durch die neue Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nichtbundeseigener Unternehmen vom 23. November 2011 geklärt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und teilweise auch begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 sind in Teilen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte stützt den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 4. Oktober 2005 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der in dem Widerspruchsbescheid ausgesprochene Widerruf in Höhe von noch 641.546,41 Euro ist nur teilweise rechtswidrig. Er war deshalb nur teilweise aufzuheben. Eine Prüfung der zwischen den Parteien streitigen Aufwendungen für das Bauprojekt ergibt, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben der Klägerin hinter der Bewilligung zurück bleiben. Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides scheitert im Wesentlichen jedoch daran, dass dieser wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung eo ipso teilweise unwirksam geworden ist. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 2005 nimmt ausdrücklich Bezug auf die der Klägerin als Anlage zu dem Bescheid übersandten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach Nr. 2.1 dieser Nebenbestimmungen ermäßigt sich die Zuwendung anteilig, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck reduzieren. In der Bezugnahme des Bewilligungsbescheides auf Nr. 2.1 ANBest-P liegt eine auflösende Bedingung i.S.v. § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG, d.h. infolge der Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben wird der Bewilligungsbescheid teilweise unwirksam. Für den Eintritt der auflösenden Bedingung genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Zuwendung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzufordern, ohne dass es einen Ermessensspielraum gibt oder die Behörde die Jahresfrist zu beachten hätte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2002 4 A 4927/99 ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. August 2008 – 4 ZB 06.1321; zitiert nach juris. Ein Widerruf wegen Zweckverfehlung ist in dieser Situation weder möglich noch notwendig. Die Zuwendung reduziert sich durch die Minderausgaben der Klägerin von selbst. Durch den dennoch ausgesprochenen Widerruf wird die Klägerin nur teilweise in ihren Rechten verletzt. Soweit der Zuwendungsbescheid in Höhe von 593.354,14 Euro infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung seine Wirkung verloren hat, wird der Klägerin durch den Widerruf keine Rechtsposition genommen. Soweit der Widerruf über die Ermäßigung der Zuwendung infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung hinaus geht, war er aufzuheben, weil es insoweit an einer Zweckverfehlung i.S.v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG fehlt. Die ausgesprochene Rückforderung in Höhe von 641.546,41 Euro (Widerspruchsbescheid) ist zu einem Teil von 600.038,91 Euro rechtswidrig, weil insoweit eine Ermäßigung der Zuwendung i.S.v. Nr. 2.1 ANBest-P nicht festgestellt werden kann. Die Klägerin hat mit ihrem Schlussverwendungsnachweis vom 10. Juni 2009 (korrigierte Belegliste Blatt 185 der Beiakte Heft 2) Ausgaben in Höhe von 8.333.098,67 Euro zuzüglich 355.082,36 Euro Planungskosten (Blatt 189 der Beiakte Heft 2) geltend gemacht. Dies ergibt zusammen Kosten in Höhe von 8.688.181,03 Euro. Soweit die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid nur Planungskosten in Höhe von 303.378,42 Euro anerkennt, ist die vorgenommene Kürzung nicht zulässig. Der Bewilligungsbescheid ist in diesem Punkt unklar. Der Prüfbericht der Beklagten, der Gegenstand der Bewilligung geworden ist, bestimmt einerseits, dass 10% der zuwendungsfähigen Baukosten als pauschale Planungskosten zuwendungsfähig sind. Andererseits berechnet der Prüfbericht eine Planungskostenpauschale von nur 399.259, Euro, obwohl die Baukosten nach dem Förderantrag und auch dem Prüfbericht über 8 Millionen Euro betragen sollten. Da der Prüfbericht insoweit keine klare Bestimmung trifft, gilt im Zweifel die Regelung der Ziffer 4.3 RL-KV 2002, wonach die Planungskostenpauschale 10% der zuwendungsfähigen Baukosten beträgt. Deshalb sind die von der Klägerin geltend gemachten Planungskosten von 355.082,36 Euro in voller Höhe zuwendungsfähig. Von den beanspruchten Baukosten in Höhe von 8.688.181,03 Euro sind unstreitig die von der Beklagten gerügten Kosten für die Rechnung des Dipl.-Ing. N1 in Höhe von 1.470,- Euro, die Kosten für die Rechnung der Stadt E für eine wasserrechtliche Erlaubnis in Höhe von 1.000,- Euro sowie die Kosten für die Rechnung des Erdbaulaboratoriums in Höhe von 7.322,- Euro in Abzug zu bringen. Diese Positionen werden von der Klägerin zugestanden. Es verbleiben Kosten in Höhe von 8.678.389,03 Euro. Streitig ist der Widerruf des Zuwendungsbescheides zwischen den Parteien allerdings zu folgenden Positionen: a) Beleuchtungsanlage b) Sprechfunkgeräte 2. a) Schulungskosten Reachstacker b) Automatische Schmieranlage Reachstacker 3. a) Schulungskosten Portalkran b) Servicekran Portalkran 4. a) Schulungskosten Software b) Tests Software c) Dokumentationen Software d) Trainings Software. Die Beklagte begründet den Widerruf zu diesen Positionen damit, die Klägerin habe insoweit bei dem Bau der geförderten Containerumschlaganlage Kosten aufgewandt, die dem Zuwendungszweck nicht entsprechen. Dies ist teilweise zutreffend, teilweise unzutreffend. Der Zuwendungsbescheid vom 4. Oktober 2005 nimmt zur Bestimmung des Zuwendungszwecks Bezug auf die Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs vom 1. November 2002 (RL-KV 2002). Neben der Richtlinie bestimmt sich der Zuwendungszweck nach dem Prüfbericht der Beklagten, der als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt war und der die förderungsfähigen Kosten im Einzelnen festlegt. Es gilt zu den streitigen Positionen Folgendes: a) Beleuchtungsanlage Insoweit ist eine Zweckverfehlung nur in geringem Umfang feststellbar. Unter Ziffer 2.2 Baumaßnahmeumfang nennt der Prüfbericht der Beklagten, der Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden ist, die Erweiterung der Außenbeleuchtung als wesentliche durchzuführende Maßnahme. Im Weiteren gibt der Prüfbericht die Auflistung der beabsichtigten Leuchtelemente samt Netto-Preisen aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Klägerin gemäß dem Förderantrag (Bl. 120 der Beiakte Heft 1) wieder: 2 x 30 m Gittermast mit 13 Beleuchtungskörpern 142.840,00 Euro 1 x 30 m Gittermast mit 7 Beleuchtungskörpern 54.780,00 Euro 2 x 35 m Gittermast mit 4 Beleuchtungskörpern 120.520,00 Euro Beleuchtung der Gleisstrecke 20.000,00 Euro Beleuchtung der Kaianlage 2.000,00 Euro 340.140,00 Euro. Der Prüfbericht schließt zu dem Punkt Beleuchtungsanlage mit der Entscheidung, dass 85% der Kosten in Höhe von 340.140,- Euro also 289.119,- Euro als zuwendungsfähig anerkannt werden. Dieser Betrag wurde nachträglich erhöht. Mit Schreiben vom 13. September 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, nach der Ausschreibung der Beleuchtungsanlage hätten sich für diese höhere Kosten ergeben. Die Firma X, welche den Zuschlag erhalte werde, habe eine Kostenaufteilung des Pauschalauftrages vorgenommen, nach der die Beleuchtungsanlage 518.700,- Euro netto koste. An den Gesamtkosten des Projekts ändere dies nichts. Die Beklagte stimmte den Kostenänderungen mit Schreiben an die Klägerin vom 24. Mai 2007 (Blatt 316 der Beiakte Heft 1) zu. Demnach erstreckte sich die Zuwendung für die Beleuchtungsanlage auf 85% von 518.700,- Euro gleich 440.895, Euro. Wie dem Schlussverwendungsnachweis der Klägerin vom 10. Juni 2009 zu entnehmen ist, beliefen sich die Kosten für die Beleuchtung tatsächlich auf 537.366,23 Euro. Die Beklagte lehnt die Anerkennung dieser Kosten insgesamt mit der Begründung ab, aus dem Angebot der beauftragten Firma X (Blatt 67 der Beiakte Heft 2) ergebe sich, dass statt der geplanten Beleuchtung eine Hauptausleuchtung mit 3 x 40 m hohen Beleuchtungsmasten sowie eine Ausleuchtung der Randbereiche mit 20 m und 8 m-Masten erfolgt sei. Dies ist nicht tragfähig. Es ist zwar zutreffend, dass die Beleuchtung der Containeranlage tatsächlich durch eine andere Zahl von Masten mit einer anderen Höhe erreicht wurde, als dies bei der Planung beabsichtigt war. Daraus kann aber eine Zweckverfehlung nicht geschlossen werden. Zweck der Bewilligung war es, der Klägerin die Mittel zur Verfügung zu stellen, um wirtschaftlich (Ziffer 3 RL-KV 2002) eine Containeranlage zu errichten, die beleuchtet werden kann, damit ein Tag- und Nachtbetrieb möglich ist. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Zweck nicht erreicht worden wäre. Obwohl der Prüfbericht vom 6. September 2005, der dem Zuwendungsbescheid beigefügt war, die Zahl der Masten und ihre Höhe wiedergibt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Zuwendung nur für den Fall gewollt war, dass die Beleuchtung nur so und nicht anders erfolgt. Festgelegt war bei vernünftiger Betrachtung nur, was beleuchtet werden sollte, in welcher Qualität und zu welchen Kosten. Die Klägerin musste nach dem Inhalt der Bewilligung nicht davon ausgehen, dass sie jede Änderung der Zahl oder Höhe der Masten bei der Beklagten anzuzeigen hatte, weil eine solche Anzeige keinen Sinn ergeben hätte. Zuwendungsrechtlich war diese Unterlassung daher unschädlich. Es ist auch nicht erkennbar, mit welchen Argumenten die Beklagte eine andere Art der Beleuchtung, die zur Erreichung des Zweckes, nämlich der Beleuchtung der Containeranlage, ebenso geeignet war, hätte ablehnen wollen. Die Überwachung des Förderprojektes durch den Zuwendungsgeber darf insoweit nicht zur Förmelei werden. Erst wenn sich bei der Bauausführung Änderungen ergeben, die für den Förderzweck relevant sind, ist der Zuwendungsgeber zu beteiligen. Unterlässt der Zuwendungsempfänger eine Anzeige, so ist dies sein eigenes Risiko, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er den Rahmen der Bewilligung verlassen hat. So liegt es hier aber nicht. Das Instrument des Widerrufes infolge Zweckverfehlung dient nicht dazu, den Zuwendungsempfänger nachträglich zu disziplinieren, wenn er den Zuwendungsgeber nicht an Änderungen beteiligt hat, die dieser für relevant hält, obwohl sie objektiv für die Bewilligung keine Rolle spielen. Es liegt deshalb auch kein Verstoß gegen Ziffer 5.2 der ANBest-P vor, wie die Beklagte meint. Diese Nebenbestimmung zu der Bewilligung verpflichtete die Klägerin nur zur Anzeige an den Zuwendungsgeber, wenn sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände geändert hätten oder weggefallen wären. Eine solche Bedeutung für den Zuwendungszweck hatte die technische Ausführung der Beleuchtungsanlage jedoch nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die in Ziffer 4.3 RL-KV 2002 in Bezug genommene DIN 276 vermag diese Feststellung nicht zu widerlegen. Inwieweit die von der ursprünglichen Planung abweichende Errichtung der Beleuchtungsanlage einen Verstoß gegen die DIN 276 darstellen soll, ist den Ausführungen der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Erhöhung der zu erwartenden Kosten, die sich nach der Ausschreibung herausgestellt hat, hat die Klägerin der Beklagten am 13. September 2006 mitgeteilt. Die Beklagte hat diese Kostenänderung auch akzeptiert, wie das Schreiben vom 24. Mai 2007 ergibt. Eine Zweckverfehlung ist nur insoweit feststellbar, als die tatsächlichen Kosten für die Beleuchtungsanlage die für zuwendungsfähig erklärten Kosten übersteigen. Die Differenz zwischen den nachträglich gebilligten Baukosten in Höhe von 518.700, Euro und den tatsächlichen Baukosten gemäß Schlussverwendungsnachweis in Höhe von 537.366,23 Euro beträgt 18.666,23 Euro. Diese Summe hat die Klägerin für den Bau der Beleuchtungsanlage ausgegeben, obwohl sie sie für andere Teile des Bauauftrages erhalten hat. Insoweit ist eine Zweckverfehlung feststellbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die geplanten Gesamtausgaben nicht überschritten hat. Eine Verrechnung der Mehrausgaben für die Beleuchtungsanlage mit den Minderausgaben für andere Bestandteile der Gesamtanlage ist unzulässig, weil die Beklagte in ihrem Prüfbericht, welcher Gegenstand der Bewilligung geworden ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass es eine Kostendeckelung für einzelne Baubestandteile gibt. b) Sprechfunkgeräte Insoweit liegt eine Zweckverfehlung vor. Die Kosten für 10 Sprechfunkgeräte, welche die Firma X zum Netto-Preis von 5.237,50 Euro geliefert hat, sind zwar grundsätzlich förderungsfähig, weil die Anlage zur RL-KV 2002 den Betriebsfunk zur förderungsfähigen Ausrüstung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs zählt. In der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, welche die Klägerin mit ihrem Zuwendungsantrag der Beklagten überreicht hat (Blatt 119 der Beiakte Heft 1), ist jedoch der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass Kosten für den Betriebsfunk mit zehn Teilnehmern nicht entstehen, weil davon ausgegangen wird, dass der Bauherr diese Geräte stellt. Der Zuwendungsantrag enthält daher für Telekommunikationsanlagen nur einen Kostenansatz in Höhe von 1.750, Euro. Die Zuwendung nimmt in ihrem Prüfbericht, der Gegenstand des Bescheides vom 4. Oktober 2005 geworden ist, auf diese Kalkulation Bezug, lehnt die Bewilligung von Kosten für Telekommunikationsanlagen aber unter Hinweis darauf ab, diese Kosten seien nach der RL-KV nicht förderungsfähig (Blatt 252 der Beiakte Heft 1). Ob dies zutreffend ist, kann dahin stehen, da der Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 2005 nicht angefochten wurde. Seine Regelungen haben zwischen den Parteien Gültigkeit unabhängig von der Frage der Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen. Da Kosten für 10 Sprechfunkgeräte mithin weder beantragt noch bewilligt waren, sind 5.237,50 Euro von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen. a) Schulungskosten Reachstacker Eine Zweckverfehlung liegt insoweit nicht vor. Die von der Fa. N nach der Lieferung der beiden Reachstacker durchgeführte Einweisung des Personals gehört, wie der Rechnung der Firma N vom 28. Dezember 2006 zu entnehmen ist (Blatt 250 der Beiakte Heft 2), zum allgemeinen Leistungsumfang. Die Leistung wurde nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr fließen die dadurch entstehenden Kosten in die allgemeine Preiskalkulation des Anbieters ein. Demgemäß sind die auf die Schulung entfallenden Kosten von dem Anbieter auch erst auf Wunsch der Beklagten beziffert worden (Blatt 23 der Beiakte Heft 2). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Klägerin die Geräte günstiger hätte erwerben können, wenn sie auf eine Schulung verzichtet hätte. Die Klägerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Lieferung der Reachstacker und die zu der Inbetriebnahme erforderliche Einweisung ihrer Mitarbeiter untrennbar miteinander zusammen hängen. Zuwendungszweck ist die Erstellung einer funktionsfähigen Containerumschlaganlage. Wenn aber mangels Kenntnis von den Funktionsprinzipien der Anlage diese niemand bedienen kann, kann sie auch nicht in Betrieb genommen werden. Die Einweisung ist deshalb ebenso Voraussetzung für die Inbetriebnahme wie die Lieferung selbst. Sie erscheint unbedingt erforderlich i.S.v. Ziffer 1.1 RL-KV 2002. Für dieses Verständnis spricht auch Ziffer 4.3 RL-KV 2002 sowie die Anlage dazu. Nach der Verwaltungsvorschrift sind Umschlaggeräte ohne Einschränkung förderungsfähig. Dem Regelwerk sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zu den Kosten der Anschaffung von Umschlaggeräten nicht auch die Kosten für eine Einweisung gehören dürfen. Es ist auch nicht erkennbar, welchen Sinn eine solche Einschränkung ergeben sollte. Hätte die Beklagte den Aufwand für die Einweisung aus der Förderung ausnehmen wollen, so hätte dies im Rahmen der Bewilligung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran fehlt es. Zwar schreibt die Anlage zu der RL-KV 2011 nunmehr ausdrücklich vor, dass die Kosten für eine Einweisung nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören. Die vorliegend einschlägige Anlage zu der RL-KV 2002 enthielt diesen Hinweis jedoch noch nicht. Es kann auch sein, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis schon bei der Bewilligung vom 4. Oktober 2005 das Verständnis der fehlenden Zuwendungsfähigkeit von Kosten der Einweisung hatte, so wie dies jetzt die RLKV 2011 festschreibt. Zum Ausdruck gekommen ist dies aber weder in dem Zuwendungsbescheid, noch in den in Bezug genommenen Anlagen ANBest-P, bzw. RL-KV 2002. Nur diese Regeln bestimmen den Inhalt der Bewilligung. Bestehende Zweifel am Inhalt der Bewilligung gehen zu Lasten der Beklagten. Wenn Sie sich zur Begründung eines Erstattungsverlangens auf eine Zweckverfehlung, bzw. eine Ermäßigung der Bewilligung infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung berufen, muss sie den zweckwidrigen Einsatz von Mitteln beweisen. Daran fehlt es, weil Ziffer 1.1 RL-KV 2002 auch im Sinne der Klägerin dahin gehend verstanden werden kann, dass die Kosten für die Einweisung bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 4. Oktober 2005 förderungsfähig waren. Eine zweckfremde Verwendung von Fördermitteln ist unter dieser Voraussetzung nicht anzunehmen. b) automatische Schmieranlage Reachstacker Insoweit ist eine Zweckverfehlung ebenfalls nicht feststellbar. Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der automatischen Schmieranlage der beiden angeschafften Reachstacker um nicht unbedingt erforderliches Zubehör handelt, welches nach Ziffer 1.1 RL-KV 2002 nicht förderungsfähig ist, ist widerlegt durch die Einlassung der Klägerin, wonach alle auf dem Markt befindlichen Geräte dieser Art mit einer automatischen Schmieranlage ausgerüstet sind (Blatt 556 der Beiakte Heft 1). Der Einzelrichter hält dies ohne weiteres für überzeugend. Auch wenn es technisch möglich wäre, einen Reachstacker ohne automatische Schmieranlage auszustatten, weil die Schmierung vor Ort durch einen Techniker vorgenommen werden kann, wäre ein solches Produkt wegen der evidenten Nachteile nicht marktfähig. Die nötige ambulante Schmierung erforderte eine Betriebsunterbrechung, welche durch die automatische Schmieranlage vermieden wird. Jede Betriebsunterbrechung gefährdet aber den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage. Es ist zwar zutreffend, dass Ziffer 1 RL-KV 2002 nur den Bau der Umschlaganlage als Zuwendungszweck benennt und nicht deren Betrieb. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass aus den Kosten für die Anschaffung einer Umschlaganlage sämtliche Positionen heraus zu rechnen sind, die der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Betriebes dienen. Eine solche Betrachtungsweise läge auch nicht im öffentlichen Interesse der Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs. Diese Anlagen sollen nicht nur errichtet werden, sie sollen auch funktionieren. Wenn vor diesem Hintergrund die am Markt angebotenen Reachstacker mit einer automatischen Schmieranlage ausgerüstet werden, um einen ungestörten Betriebsablauf zu gewährleisten, lassen sich die durch dieses Bauteil verursachten Kosten nicht als gleichsam vorgezogene Wartungskosten von der Förderungsfähigkeit ausnehmen. Wegen der vermeidbaren Ausfallzeiten dient auch die automatische Schmieranlage direkt der Förderung des Umschlagzweckes. Zwar schreibt die Anlage zu der RL-KV 2011 nunmehr vor, dass automatische Schmieranlagen für mobile Umschlaggeräte zu den nicht zuwendungsfähigen Anlagenteilen gehören. Die vorliegend einschlägige Anlage zu der RL-KV 2002 enthielt diesen Hinweis jedoch noch nicht. Die Sinnhaftigkeit der nunmehr geltenden Einschränkung nach der RL-KV 2011 ist nicht erkennbar, sie dient allenfalls der Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen. Es kann sein, dass die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis schon bei der Bewilligung vom 4. Oktober 2005 ein Verständnis der zuwendungsfähigen Anlagenteile gepflegt hat, wie es jetzt die RL-KV 2011 vorschreibt. Zum Ausdruck gekommen ist dies aber weder in dem Zuwendungsbescheid, noch in den in Bezug genommenen Anlagen ANBest-P, bzw. RL-KV 2002. Nur diese Regeln bestimmen den Inhalt der Bewilligung. Bestehende Zweifel am Inhalt der Bewilligung gehen zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat im Übrigen zu dem möglichen Wert der beiden automatischen Schmieranlagen keinerlei Ermittlungen angestellt. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen sie diese Einrichtung mit 10% der Anschaffungskosten bewerten und 77.000,- Euro von der Förderung abziehen will. a) Schulungskosten Portalkran Auch in Bezug auf diese Kosten liegt keine Zweckverfehlung vor. Es gelten dieselben Grundsätze wie zu Ziffer 2. a). Die von der Fa. L nach der Errichtung der Krananlage durchgeführte Schulung und Einweisung des Personals gehört, wie dem Angebot der Fa. L zu entnehmen ist (vgl. Bl. 34, 35 der Beiakte Heft 2), zum allgemeinen Leistungsumfang. Sie wurde nicht gesondert in Rechnung gestellt. Vielmehr fließen die dadurch entstehenden Kosten in die allgemeine Preiskalkulation des Anbieters ein. Demgemäß sind die auf die Schulung entfallenden Kosten von dem Anbieter auch erst auf Wunsch der Beklagten beziffert worden (Blatt 21 der Beiakte Heft 2). Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass die Klägerin die Anlage günstiger hätte erwerben können, wenn sie auf eine Schulung verzichtet hätte. Vermeidbare Zusatzausgaben hat es nicht gegeben. Die Klägerin weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass die Errichtung der Anlage und die zu der Inbetriebnahme erforderliche Einweisung ihrer Mitarbeiter untrennbar miteinander zusammen hängen. Zuwendungszweck ist die Erstellung einer funktionsfähigen Anlage. Wenn aber mangels Kenntnis von den Funktionsprinzipien der Anlage diese niemand bedienen kann, kann sie auch nicht in Betrieb genommen werden. Die Einweisung ist deshalb ebenso Voraussetzung für die Inbetriebnahme wie die Errichtung selbst. Sie erscheint unbedingt erforderlich i.S.v. § Ziffer 1.1 RL-KV 2002. Hätte die Beklagte den Aufwand für die Einweisung aus der Förderung ausnehmen wollen, so hätte dies im Rahmen der Bewilligung zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran fehlt es. Aus dem Umstand, dass die Anlage zur RL-KV 2011 nunmehr die Kosten der Einweisung von der Förderfähigkeit ausdrücklich ausnimmt, kann für das vorliegende Verfahren nichts geschlossen werden. Maßgeblich ist allein die in Bezug genommene RL-KV 2002. b) Servicekran Insoweit liegt eine Zweckverfehlung vor. Nach Ziffer 4.3 RL-KV 2002 gehören die Ausgaben für Umschlaggeräte zu den zuwendungsfähigen Kosten bei dem Bau einer Umschlaganlage des Kombinierten Verkehrs. Die Anlage 1 zur RL-KV 2002 benennt als zuwendungsfähige Umschlaggeräte Schienenkräne und mobile Umschlaggeräte. Einzelheiten zur förderungsfähigen technischen Ausstattung der Umschlaggeräte enthält die Richtlinie nicht. Aus dem Prüfvermerk der Beklagten zu dem Zuwendungsbescheid ergibt sich ebenfalls kein Hinweis zu dieser Frage. Maßgeblich ist daher die allgemeine Regel in Ziffer 1.1 RL-KV 2002, wonach der Bund Zuwendungen für den Bau, die Erweiterung und den Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs gewährt, soweit sie zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich sind. Förderzweck war vorliegend die Erweiterung der bestehenden Containeranlage um einen zusätzlichen Portalkran. Die Klägerin hat mit ihrem Förderantrag eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt, aus welcher die Beklagte den Schluss gezogen hat, dass bei einer Finanzierung des Vorhabens mit privatem Kapital ein Umschlagpreis erhoben werden müsste, der nicht als marktkonform angesehen werden kann. Erst dieser Umstand ergab die Notwendigkeit einer öffentlichen Förderung, wie dies Ziffer 3 RL-KV 2002 verlangt. Der Bund gewährt demnach die Fördermittel, um einen konkurrenzfähigen Frachtverkehr auf Bundeswasserstrassen aufrecht zu erhalten. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Wartung und Instandhaltung der beiden Kräne den wirtschaftlichen Betrieb der Anlage gefährden, sollten diese Arbeiten ohne die Hilfe von Servicekran und Wartungshubwerk durchgeführt werden müssen. Dass Wartung und Instandhaltung auch auf andere Weise tatsächlich möglich sind, ergibt sich ohne weiteres aus der Angebotsbeschreibung der Fa. L (Blatt 31 der Beiakte Heft 2). Darin heißt es, die Installation eines Hilfskranes habe sich bei bereits ausgeführten Containerkranprojekten als sehr sinnvoll erwiesen, da er das Servicepersonal bei seinen Arbeiten unterstütze. Daraus schließt der Einzelrichter, dass die Wartung technisch auch anders gelöst werden kann, etwa durch einen mobilen Hilfskran, der in Stellung gebracht wird, wenn die Wartung ansteht. Im Unterschied zur Position "automatische Schmieranlage Reachstacker" ist nicht feststellbar, dass Portalkräne stets mit einem Servicekran ausgestattet sind. Es ist auch nicht so, dass die Wartung ohne den Einsatz eines Servicekrans längere Standzeiten erzeugte, welche die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gefährden könnte. Vielmehr dient der Servicekran lediglich der Erleichterung der Wartung. Der Portalkran hätte auch ohne dieses Bauteil erworben werden können. Unbedingt erforderlich war diese Anschaffung nicht. a) bis d) Schulung, Tests, Dokumentation und Trainings Betriebsleitsystem Insoweit hat die Klägerin keine Ausgaben getätigt, die nicht förderungsfähig waren. Gemäß der Anlage zur RL-KV 2002 gehören Aufwendungen für das Betriebsleitsystem zu den förderungsfähigen Kosten. Die Anlage enthält den erläuternden Zusatz: "IT-Ausstattung für zuwendungsfähige Arbeitsplätze und LWL-Kabel zwischen Gate und Kran, soweit im wirtschaftlichen und juristischen Eigentum". Gemessen an diesen Vorgaben ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beklagte die der Klägerin von der Firma D in Rechnung gestellten Arbeitsstunden für Tests (17.250,- Euro), Dokumentation (9.200,- Euro), Training (13.800, Euro) sowie Projektmanagement (10.000,- Euro) (vgl. Kalkulation Blatt 50 der Beiakte Heft 2) nicht als förderungsfähigen Aufwand für die Einrichtung der Software des Betriebsleitsystems anerkennen will. Die Klägerin weist insoweit überzeugend darauf hin, dass diese Aufwendungen nötig waren, um die Betriebssoftware auf die speziellen Anforderungen der errichteten Krananlage abzustimmen. Sie führt in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 5. Januar 2010 wörtlich aus (Blatt 485, 484 der Beiakte Heft 1): "Um eine funktionierende Software zu beschaffen, muss auf die spezifischen Anforderungen und Besonderheiten des jeweiligen Terminalbetriebes eingegangen werden. Dazu ist es erforderlich, die konkreten Anforderungen des Terminalbetriebes durch die Software bestmöglich zu unterstützen. Im Rahmen der Feinkonzeptionierung und der Implementierung der Software ist daher vom beauftragten Dienstleister zu erwarten, dass er während seiner Projektabwicklung in jeder Stufe (Grobkonzept, Feinkonzept, Implementierung, Test) die erforderlichen Informationen mit dem Auftraggeber austauscht bzw. zu festgelegten Meilensteinen eine Abstimmung mit dem Auftraggeber vornimmt. Dies ist fester Bestandteil seiner Dienstleistung, ohne die eine professionelle und branchenübliche Softwareentwicklung nicht möglich ist. Dies hat D in seiner Kalkulation unter der Position "Projektmanagement" subsummiert. Aus dem dargestellten Grund kann keine Abspaltung von Kosten für das Projektmanagement von der übrigen Dienstleistung vorgenommen werden. In Abgrenzung zu den Planungskosten, die laut KV-Richtlinie von einer Pauschale abgedeckt werden, handelt es sich hier um Kosten, die beim Softwareentwickler in jedem Fall anfallen, um einen standardisierten IT-Entwicklungsprozess von den Systemanforderungen bis zum Quellcode sicherzustellen. Dieser Prozessstandard ist Teil seiner Dienstleistung. Ähnlich verhält es sich mit der Dokumentation , dem Test und dem Training für die Software, die zwingender Bestandteil jeder individualisierten Softwareentwicklung ist, da es sich hier um eine auf den Benutzer zugeschnittene und nicht um eine Standardanwendersoftware handelt." Dem ist nichts hinzuzufügen. Es erscheint nachvollziehbar, wenn die Klägerin meint, dass es zur Ersteinrichtung eines neuen Betriebsleitsystems unbedingt erforderlich ist i.S.v. Ziffer 1.1 RL-KV 2002, die Software den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und den reibungslosen Ablauf vor der Inbetriebnahme durch den Kunden zu erproben. Es ist insoweit nicht möglich, die Kosten für die Anschaffung des Betriebsleitsystems in einen förderungsfähigen Investitionsanteil und einen nicht förderungsfähigen Dienstleistungsanteil aufzuspalten. Selbst wenn die Kosten für das Projektmanagement – administrative Kosten für Dienstreisen, Projektmeetings und Bürotätigkeiten (vgl. Blatt 463 der Beiakte Heft 1) zu den Planungskosten gezählt würden, folgte daraus nicht, dass sie nicht förderungsfähig sind. Die Klägerin hat für die Durchführung der Planung Planungskosten in Höhe von 355.082,36 Euro abgerechnet (Blatt 189 der Beiakte Heft 2) und hat damit die zulässige Quote von 10% der förderfähigen Baukosten, die Ziffer 4.3 RL-KV 2002 vorschreibt und die durch den Bewilligungsbescheid nicht wirksam reduziert wurde (vgl. Seite 7 des Urteils), bei weitem nicht erreicht. Auch bei Erhöhung der Planungskosten um die auf die Software entfallenden Kosten des Projektmanagements in Höhe von 10.000,- Euro wird die zulässige Planungskostenpauschale von 10% im Ergebnis deutlich unterschritten. Bezüglich der Schulungskosten gilt wiederum, dass eine Inbetriebnahme der gesamten Anlage nicht möglich wäre ohne eine Einweisung der Mitarbeiter der Klägerin in die neu installierte Software des Betriebsleitsystems. Diese Kosten sind unbedingt erforderlich i.S.v. Ziffer 1.1 RL-KV 2002. Wäre ein solches Verständnis der Richtlinie nicht möglich, hätte es des nunmehr in die Anlage zu der RL-KV 2011 aufgenommenen Hinweises, dass die Schulungskosten nicht förderungsfähig sind, nicht bedurft. Eine Gesamtschau der streitigen Positionen ergibt, dass von den geltend gemachten Ausgaben in Höhe von 8.678.389,03 Euro (nach Abzug der unstreitigen Positionen 5. bis 7., vgl. Seite 7 des Urteils) folgende weitere Abzüge zulässig sind: Beleuchtungsanlage 18.666,23 Euro Sprechfunkgeräte 5.237,50 Euro Servicekran 9.200,00 Euro. Es verbleiben danach förderungsfähige Kosten in Höhe von 8.645.285,30 Euro. Davon wurden 85% gleich 7.348.492,51 Euro gefördert. Der Bewilligungsbescheid vom 4. Oktober 2005 hat sich infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung auf diesen Förderungsbetrag reduziert. Da die Klägerin Fördermittel in Höhe von 7.390.000,- Euro abgerufen hat, beträgt das zulässige Erstattungsverlangen 41.507,50 Euro nebst Zinsen. Die teilweise Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides entspricht einem Widerruf in Höhe von 593.354,14 Euro (bewilligte Mittel in Höhe von 7.941.846,65 Euro abzüglich 7.348.492,51). Insoweit geht der Widerruf der Beklagten ins Leere. Er ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Soweit der Widerruf über eine Summe von 593.354,14 Euro hinausgeht, ist er rechtswidrig und auch rechtsverletzend. Er war insoweit aufzuheben, weil eine entsprechende Zweckverfehlung nicht feststellbar ist. Die nach § 49 a VwVfG geltend gemachte Verzinsung des Erstattungsanspruchs ist entsprechend der Hauptforderung zu kürzen. Die Berechnung obliegt der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte hat die Kosten allein zu tragen, weil das teilweise Unterliegen der Klägerin geringfügig ist. Von dem Erstattungsverlangen in Höhe von 641.546,41 Euro, wie es sich aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, ist weniger als zehn Prozent, nämlich 41.507,50 Euro gerechtfertigt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.