Urteil
13 K 7562/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0309.13K7562.09.00
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Leitsätze
Kein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherr aufgrund der Unwirksamkeit einer Beihilfevorschrift im Hinblick auf die gezahlten Krankenversiche-rungsprämien
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherr aufgrund der Unwirksamkeit einer Beihilfevorschrift im Hinblick auf die gezahlten Krankenversiche-rungsprämien Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des 00.0.2009 als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienst des beklagten Landes. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau war bis zum 00.0.2004 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst tätig. Sie hatte sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen und war zur Ergänzung des ihr während der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses zustehenden eigenen Beihilfeanspruchs privat krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht sie eine vorzeitige Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung, deren monatlicher Bruttobetrag 1.500 Euro übersteigt, sowie eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von etwa 500 Euro monatlich. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) in der bis dahin maßgeblichen Fassung krankheitsbedingte Aufwendungen unter anderem - für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten beihilfefähig, wenn der "Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes)" des Ehegatten im Kalenderjahr vor der Antragstellung 18.000 Euro nicht überstieg. Ohne Mitwirkung des Landtags wurde durch Art. I Nr. 2 lit. b der 19. Verordnung zur Änderung der BVO NRW mit Wirkung zum 1. Januar 2004 (Art. II Satz 1) in § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW nach dem Klammerzusatz der Zusatz "- bei Rentenbezug zuzüglich der Differenz zwischen dem steuerlichen Ertragsanteil und dem Bruttorentenbetrag -" eingefügt. Unter dem 27. August 2004 wandte der Kläger sich an die Präsidentin des Oberlandesgerichts E und bat um Klärung, ob seine Ehefrau künftig über ihn Beihilfe erhalten könne. Mit Schreiben vom 7. September 2004 teilte ihm die Präsidentin des Oberlandesgerichts E daraufhin mit, dass sich die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung richte. Renten des berücksichtigungsfähigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien nicht mit dem steuerlichen Ertragsanteil, sondern in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte anzusetzen. Unter dem 20. Februar 2005 bat der Kläger um den Erlass eines die Frage der Beihilfegewährung für Aufwendungen seiner Ehefrau klärenden Feststellungsbescheides und verwies darauf, dass es zur Stellung eines Beihilfeantrages, in dessen Folge die in Rede stehende Rechtsfrage geklärt werden könne, nicht kommen werde, da seine Ehefrau vorsorglich zu 100% privat krankenversichert sei. Mit Schreiben vom 12. April 2005 erklärte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E, dass für das Jahr 2005 eine Beihilfegewährung schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Ehefrau des Klägers im Jahre 2004 nach dessen eigenen Angaben ein den Betrag von 18.000 Euro übersteigendes Jahreseinkommen bezogen habe. Für das Jahr 2006 sei eine Aussage erst möglich, wenn der Steuerbescheid für das Jahr 2005 vorliege. Unter dem 25. August 2005 bat der Kläger sodann erneut um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids, woraufhin die Präsidentin des Oberlandesgerichts E ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 mitteilte, dass Voraussetzung für eine rechtsverbindliche Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen, die in der Person seiner Ehefrau entstanden seien, ein prüfbarer Antrag sei. Am 14. Februar 2006 erhob der Kläger Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass Beihilfeanträge, die krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau beträfen, nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu bescheiden seien. Mit Urteil vom 3. November 2006, Az.: 26 K 644/06, wies das erkennende Gericht die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Regelung mangele es auch nicht an einer Ermächtigungsgrundlage; diese sei mit § 88 Satz 2 Halbs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) gegeben. Auf den hiergegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 20. November 2007 die Berufung gegen die Entscheidung zu. Mit Urteil vom 16. Januar 2008, Az.: 1 A 4678/06, wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW stelle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Die Vorschrift lege den Verordnungsgeber nicht auf den steuerrechtlichen Einkünftebegriff fest. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 2009, Az.: 2 C 27.08, die Urteile des erkennenden Gerichts vom 3. November 2006 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 auf. Zudem stellte es fest, dass das beklagte Land über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zur Begründung führte es aus, die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW a.F. durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW sei nichtig. Sie sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW in der insoweit maßgeblichen Fassung gedeckt. Die Verordnungsermächtigung des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW sei wirksam. Zwar würden die Begriffe des "wirtschaftlich selbständigen Ehegatten" und der "unzumutbaren Belastungen" des Beihilfeberechtigten trotz "ausreichender Vorsorge" nach ihrem Wortlaut rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für sich genommen nicht gerecht; der materielle Inhalt der Vorschrift lasse sich aber noch im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen. Insbesondere lasse sich feststellen, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff der Einkünfte, von deren Höhe nach § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW die wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners abhänge, um den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Jahr 1975 geltenden Fassung handele. Diesen gesetzlichen Rahmen habe der Verordnungsgeber verlassen, indem er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung auch die nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte ausgewiesen habe. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2009 machte der Kläger gegenüber der Präsidentin des Oberlandesgerichts E geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 27.807,96 Euro nebst Zinsen zu. Dieser Anspruch sei auf den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile gerichtet, die er durch den Abschluss einer nicht beihilfekonformen Krankenversicherung für seine Ehefrau erlitten habe. Mit Schreiben vom 4. November 2009 lehnte die Präsidentin des Oberlandesgerichts E die begehrte Zahlung ab. Am 20. November 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst seinen Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 27.807,96 Euro weiter verfolgt hat. In der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2010 hat der Kläger seinen Begehren um einen Hilfsantrag ergänzt. Mit diesem begehrt er die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 18.058,73 Euro als Ersatz für die von dem beklagten Land ersparten Beihilfeleistungen für seine Ehefrau. Das beklagte Land hat dieser Änderung des Klagebegehrens widersprochen. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 das Bestehen von Beihilfeansprüchen für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau dem Grunde nach anerkannt. Zugleich stehe auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts höchstrichterlich fest, dass die Verneinung seiner entsprechenden Beihilfeansprüche durch das beklagte Land rechtswidrig gewesen sei. Durch die rechtswidrige Verneinung eines Beihilfeanspruchs für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau seien ihm in der Zeit ab Januar 2005 ganz erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Diese resultierten daraus, dass seine Ehefrau auf Grund der rechtswidrigen Entscheidung des beklagten Landes daran gehindert gewesen sei, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen. Sie habe stattdessen eine private Vollversicherung abschließen müssen. Demzufolge habe nicht nur das beklagte Land die Übernahme erheblicher Krankenkosten im fünfstelligen Bereich erspart; der Abschluss einer privaten Vollversicherung habe darüber hinaus auch zu erheblichen finanziellen Nachteilen für ihn selbst geführt, weil die monatlich zu entrichtenden Versicherungsbeiträge für die Versicherung seiner Ehefrau bei der notgedrungen abgeschlossenen Vollversicherung deutlich höher ausgefallen seien, als sie bei Abschluss einer beihilfekonformen Krankenversicherung zum 1. Januar 2005 ausgefallen wären. Die dadurch bedingten Mehrkosten und finanziellen Nachteile hätten sich im Laufe der Jahre auf 27.807,96 Euro summiert. Die betreffenden Mehraufwendungen gingen auch zu seinen Lasten, da er die Versicherungsprämien für die private Krankenversicherung seiner Ehefrau getragen habe. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich bereits aus dem Gesichtspunkt der Nichterfüllung seines ursprünglichen, mittlerweile durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig feststehenden Beihilfeanspruchs auf Übernahme der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau. Zu der Leistungscharakteristik des Beihilfeanspruchs gehöre nicht nur die Erstattung von bestimmten Einzelaufwendungen nach der BVO NRW; denkgesetzlich notwendig vorgelagert sei die grundsätzliche Zusage des Dienstherrn, im Krankheitsfall einen Teil der Aufwendungen zu übernehmen. Diese Deckungszusage gehöre zum Beihilfeanspruch; sie ermögliche es dem Beamten, eine wesentlich günstigere Krankenversicherung, angepasst an das Beihilfeversprechen, abzuschließen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folge zwingend, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgestellt worden sei, dass ihm ein derartiger Beihilfeanspruch für seine Ehefrau auch schon in der fraglichen Zeit zugestanden habe; diesen Anspruch habe das beklagte Land nicht erfüllt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er keinen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau gestellt habe. Gerade diese Möglichkeit sei ihm durch die Erklärung des beklagten Landes, die Beihilfeberechtigung für entsprechende Aufwendungen nicht anzuerkennen, genommen worden. Er hätte also nur dann Beihilfeanträge zu Gunsten seiner Ehefrau stellen können, wenn er sich dazu entschlossen hätte, lediglich eine (hypothetisch) beihilfekonforme private Krankenversicherung abzuschließen, sämtliche krankheitsbedingten Aufwendungen bei seinem Dienstherrn anzumelden und in Anbetracht der auf Grund der Erklärungen seines Dienstherrn mit Sicherheit zu erwartenden Antragsablehnungen gegen jeden Ablehnungsbescheid Rechtsschutz zu suchen. Dies sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen. Da die entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn in der ursprünglich geschuldeten Form, nämlich in der Form der Gewährung von Deckungsschutz für Krankheitskosten zur rechten Zeit, wegen des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr erfüllbar sei, trete nach allgemeinen Grundsätzen an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung mindestens als Surrogat der Ersatz ihres Wertes. Dieser Wert entspreche vorliegend den Mehraufwendungen, die für einen Schutz im Wege einer Versicherung, den sonst die Beihilfe gewährleisten würde, erforderlich seien. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnung wird auf die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 1. September 2010, dort Seiten 14 bis 16, nebst Anlagen Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 109 bis 111 und Bl. 113 ff.) Weiter ergebe sich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wie sie einfach-gesetzlich in § 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) verankert und verfassungsrechtlich durch Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) garantiert sei. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beinhalte insbesondere die Verpflichtung, durch eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Anwendung der beihilferechtlichen Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass von Seiten der versorgungsberechtigten Beamten eine sachgerechte Krankheitsvorsorge mit angemessenem Aufwand betrieben werden könne. Diesen Vorgaben sei das beklagte Land durch die Anwendung der nach der rechtskräftigen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsunwirksamen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW nicht gerecht geworden. Auch dies begründe zu seinen Gunsten im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die ihm durch den Abschluss einer nichtbeihilfekonformen Krankenversicherung für seine Ehefrau entstanden seien, entsprechende Ausgleichsansprüche unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge der Beamten abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert sei. Eine Sperrwirkung könnten die Beihilfevorschriften naturgemäß nur für solche Sachverhalte entfalten, die sie auch ausdrücklich regelten. Der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile, die dadurch entstünden, dass die Beihilfeberechtigung wie hier - bereits dem Grunde nach rechtswidrig verneint worden sei, sei in der BVO NRW selbst nicht geregelt, was einen Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht ermögliche. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berührten unzumutbare Belastungen des Beamten den Wesenskern der Fürsorgepflicht. Diese Zumutbarkeitsschwelle sei hier deutlich überschritten. Durch den Abschluss einer nicht beihilfekonformen Versicherung seien ihm Mehraufwendungen zwischen 413,44 Euro und 594,34 Euro im Monat entstanden. Das für einen Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erforderliche Verschulden des Dienstherrn sei auch nicht wegen der sog. Kollegialgerichtsregel – hier mit Blick auf die Urteile des erkennenden Gerichts vom 3. November 2006 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2008 –ausgeschlossen. Diese Regel sei nicht mehr als eine Richtlinie und gelte nicht, wenn die innere Rechtfertigung hierfür fehle. Eine solche innere Rechtfertigung sei etwa bei Maßnahmen zentraler Dienststellen bei Anwendung eines ihnen besonders vertrauten Spezialgesetzes zu verneinen. Hier sei die Unwirksamkeit der Beihilfebestimmung vom Finanzministerium als oberster Landesbehörde zu verantworten, die gerade auf dem Gebiet des Beihilferechts über profunde Sach- und Rechtskenntnisse verfüge. Zudem sei eine besondere Überprüfung – gerade auch mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage - geboten gewesen, weil die Neuregelung eine grundlegende Abkehr von der nach dem Bundesverwaltungsgericht das Beihilferecht charakterisierenden Anbindung des Einkommensbegriffs an den Einkünftebegriff des § 2 Abs. 3 EStG beinhaltet habe. Zudem seien im Vorfeld der beabsichtigten Neuregelung von Seiten der Berufsverbände erhebliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit vorgebracht worden; dass diese sich nicht spezifisch auf die Frage der Ermächtigungsgrundlage bezogen hätten, könne das beklagte Land nicht entlasten. Unter Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverwaltungsgerichts wäre zu erkennen gewesen, dass für das Beihilferecht auf gesetzlicher Ebene u.a. hinreichend vorgegeben sein müsse, für welche Personen der Beamte Beihilfe beanspruchen könne. Auch das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden des beklagten Landes sei hier gegeben. Bei einer Pflichtverletzung werde das Vertretenmüssen nach schuldrechtlichen Rechtsgrundsätzen grundsätzlich vermutet. Der Annahme eines Verschuldens könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht seine beihilferechtliche Rechtsprechung erst mit Urteil vorn 17. Juni 2004 und damit zeitlich nach dem Erlass der streitgegenständlichen Änderungsverordnung auf eine neue Grundlage gestellt habe und vor diesem Hintergrund keine Veranlassung bestanden habe, an der Tragfähigkeit von § 88 LBG NRW a.F. als Ermächtigungsgrundlage zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung zur Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung nicht unmittelbar auf seine Rechtsprechung zu den beihilferechtlichen Auswirkungen des Vorbehaltes des Gesetzes gestützt, sondern darauf, dass die Einordnung auch der nicht zu versteuernden Anteile der gesetzlichen Rente eines Ehegatten eines Beihilfeberechtigten als beihilferechtlich bedeutsame Einkünfte nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. gedeckt gewesen sei. Dass sich Verordnungen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bewegen müssten, sei aber verfassungsrechtliches Allgemeingut. Vor diesem Hintergrund zähle gerade die Prüfung, ob eine verordnungsrechtliche Neuregelung mit der einschlägigen Verordnungsermächtigung vereinbar sei, zu den zentralen Prüfungspflichten eines jeden Verordnungsgebers. Dass das Finanzministerium dieser zentralen Prüfungsverpflichtung beim Erlass der 19. Änderungsverordnung nachgekommen wäre, lasse sich den vorgelegten Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Die Eignung der Ermächtigungsgrundlage sei nicht näher geprüft worden und die Auswirkungen der Neuregelung seien gegenüber dem Minister nur kurz und verharmlosend dargestellt worden. Zudem begegne die vom Finanzministerium dargelegte Verfahrensweise bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung sowohl unter Transparenz- als auch unter Rechtsstaatlichkeitsgesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Übrigen liege eine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes jedenfalls darin, dass es die aktuellere Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen der Wesentlichkeitstheorie im Bereich des Beihilferechts nicht zum Anlass genommen habe, die durch die 19. Änderungsverordnung geschaffene Vorschriftenlage auf ihre Rechtskonformität zu überprüfen. Insoweit sei zu beachten, dass der schadensbegründende Sachverhalt im Falle des Klägers bei Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 keineswegs abgeschlossen gewesen sei. Er, der Kläger, habe seine erste Klage im Februar 2006 erhoben. Spätestens im Rahmen dieses Prozesses habe aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 Bedeutung erlangt. Er, der Kläger, habe hierauf auch ausführlich hingewiesen. Im Übrigen habe das beklagte Land seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber auch deshalb verletzt, weil die in Rede stehende Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW durch die 19. Änderungsverordnung auch aufgrund anderer, von dem beklagten Land zu vertretender Rechtsverstöße als nichtig anzusehen sei. Insoweit verweise er auf seinen Vorbringen im Vorprozess aber auch auf die von den Verbänden im Anhörungsverfahren erhobenen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht habe dies im vorliegenden Fall — folgerichtig — (noch) nicht entschieden, aber bereits angedeutet, dass weitere Rechtsverletzungen zumindest nicht ausgeschlossen seien. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch folge ferner aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Zwar stelle das System der Beihilfe für sich genommen keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar und sei daher nicht unmittelbar verfassungsrechtlich abgesichert. Es sei jedoch unbezweifelt, dass die Beihilfe, so wie der Gesetzgeber sich nun einmal für sie entschieden habe, zur Alimentation gehöre. In der Rechtsprechung sei auch anerkannt, dass zur Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall das Niveau amtsangemessener Alimentation unterschritten sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Versorgungsleistungen sowie der in diesen Bereichen erfolgten Einschnitte vorzunehmen sei. Hier habe er durch die rechtsfehlerhaften Beihilfeentscheidungen monatliche Mehrbelastungen von durchschnittlich deutlich mehr als 500,00 Euro zu tragen. Diese Einbußen seien substantiell; er erleide dadurch eine finanzielle Schlechterstellung wie bei einer Zurückstufung um mehr als zwei Besoldungsämter. Entsprechend sei das Niveau amtsangemessener Alimentation bei ihm in der Zeit ab Januar 2005 unterschritten. Der Wert der vorenthaltenen Alimentationsleistung manifestiert sich in dem, was er zu deren Ersatz sozusagen durch "Einkauf am freien Markt" hätte aufwenden müssen. Schließlich ergebe sich der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch aus dem Grundsatz der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierüber sei nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) mitzuentscheiden. Das beklagte Land habe sowohl durch den Erlass der nichtigen 19. Verordnung zur Änderung der BVO NRW als auch durch die Erklärung, dass im Falle des Klägers die BVO NRW in dieser Fassung zur Anwendung gelange, gleich in zweifacher Hinsicht in schuldhafter Weise gegen bestehende Amtspflichten verstoßen. Auch hier sei ein Verschulden des beklagten Landes gegeben und könne auf die sog. Kollegialgerichtsregel nicht zurückgegriffen werden. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch ergebe sich insbesondere aus den Gesichtspunkten des Bereicherungsrechts. In der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2009 seien krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau in Höhe von 25.798,19 Euro angefallen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 2) verwiesen. Unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70% errechne sich hieraus der Betrag von 18.058,73 Euro. In dieser Höhe habe das beklagte Land aufgrund der Krankenvollversicherung seiner Ehefrau Kosten in Gestalt von Beihilfeleistungen erspart. Diese Kosten seien ihm zu erstatten. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 27.807,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 18.058,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2009 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es darauf, dass für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht eröffnet sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Ein Beihilfeanspruch des Klägers auf den Ausgleich der Mehrkosten, die seiner Ehefrau dadurch entstanden seien, dass sie zum 1. Januar 2005 eine private Vollkrankenversicherung abgeschlossen habe, bestehe nicht. Aufwendungen für Krankenversicherungsbeiträge seien nicht gemäß §§ 2 ff. BVO NRW beihilfefähig. Beihilfen im Sinne des § 77 LBG NRW (§ 88 LBG NRW a. F.) bzw. der BVO NRW seien Geldzuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die dieser zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht an den in § 1 Abs. 1 und § 14 BVO NRW aufgeführten Personenkreis zum Teilausgleich der u. a. in Krankheitsfällen entstehenden Kosten gewähre. Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen von Beihilfeberechtigten bzw. deren Ehepartnern unterfielen dem Beihilfebegriff der BVO NRW bzw. des § 77 LBG NRW (§ 88 LBG NRW a. F.) nicht. Zudem bestehe auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorn 3. Juni 2009 kein rechtskräftig festgestellter Beihilfeanspruch. Das Bundesverwaltungsgericht habe allein entschieden, dass über Anträge des Klägers zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung zu entscheiden sei. Der Kläger habe jedoch bisher keinen Antrag auf Gewährung von Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau gestellt. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründe keinen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der privaten Krankenversicherung für seine Ehefrau. Eine landesrechtliche Vorschrift, die einen entsprechenden Anspruch vorsehe, bestehe nicht. Im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge der Beamten sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert, die Zuschüsse zu den Kosten einer privaten Krankenversicherung nicht vorsähen. In jedem Fall sei ein Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung wegen der sog. Kollegialgerichtsregel ausgeschlossen. Dass diese auch bei Maßnahmen oberster Dienstbehörden Anwendung finden könne, sei in der Rechtsprechung, etwa in Bezug auf Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen oder im Hinblick auf die hamburgische Beihilfeverordnung, anerkannt. Auch unabhängig hiervon bestehe kein Verschulden. Eine Amtspflichtverletzung und entsprechend eine Fürsorgepflichtverletzung lägen nicht vor, wenn ein Beamter nach einer gewissenhaften Prüfung und aufgrund von vernünftigen Überlegungen zu einer vertretbaren Meinung komme. Bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem später erlassenen Urteil vom 17. Juni 2004 die Notwendigkeit hervorheben würde, dass der Gesetzgeber den Kreis der Personen bestimmen müsse, für den ein Beamter Beihilfeleistungen erhalte. Dementsprechend habe im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung kein Anlass bestanden, an der Tragfähigkeit der Ermächtigungsgrundlage in § 88 LBG NRW a.F. zu zweifeln. Erst recht sei die Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in seinem Urteil vom 3. Juni 209 vertreten habe, nicht vorhersehbar gewesen. Auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation bestehe der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Die monatlichen Mehrbelastungen wegen der Kosten für die private Vollversicherung der Ehefrau des Klägers seien nicht durch eine rechtsfehlerhafte Beihilfeentscheidung verursacht worden, sondern durch Dispositionen privatrechtlicher Art, die der Kläger bzw. seine Ehefrau in Ansehung der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der ab dem 01.01.2004 geltenden Fassung getätigt hätten. Im Übrigen sei der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht auf den Ausgleich von in der Vergangenheit geleisteter Krankenvorsorgezahlungen gerichtet. Im Übrigen hätte der Kläger im Falle der fehlenden Amtsangemessenheit seiner Alimentation keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern könne allenfalls eine entsprechende gerichtliche Feststellung verlangen. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Die Leistungen der Krankversicherung der Ehefrau des Klägers an diese zum Ausgleich ihrer krankheitsbedingten Aufwendungen seien mit Blick auf ihren Versicherungsvertrag mit Rechtsgrund erfolgt. Im Übrigen habe auch keine Vermögensverschiebung zwischen Kläger und dem beklagten Land stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des erkennenden Gerichts, Az.: 26 K 644/06, verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. September 2010 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch besteht zunächst nicht als Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein Vermögensschaden erwachsen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2006 6 A 131/05 -, NRWE und juris. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei kann hier dahinstehen, ob für das beklagte Land bei der hier in Rede stehenden Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW durch die 19. Änderungsverordnung trotz seiner insoweit rechtsetzenden Tätigkeit eine individuelle, gegenüber dem Kläger bestehende Fürsorgepflicht bestand, die streitige Vorschrift nicht zu erlassen. Ebenso kann hier offen bleiben, ob dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch nach der sog. Kollegialgerichtsregel entgegensteht, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 als auch das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 3. November 2006 die in Rede stehende Rechtsänderung als rechtmäßig angesehen haben. Schließlich kann auch offenbleiben, ob der Kläger nicht darauf verwiesen werden muss, dass er Primärrechtsschutz in der Form hätte in Anspruch nehmen müssen, dass er unter Verzicht auf eine entsprechende Vollversicherung Anträge auf Beihilfe für Aufwendungen seiner Ehefrau hätten stellen und gegen deren Ablehnung hätte gerichtlich vorgehen müssen. Selbst wenn man alle diese Fragen im Sinne des Klägers entscheidet, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Soweit die Fürsorgepflichtverletzung des beklagten Landes darin zu sehen sein sollte, dass es durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW dahingehend geändert hat, dass Renten des berücksichtigungsfähigen Ehegatten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbedarfs der Einkünfte anzusetzen sein sollten, obwohl § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. als allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage den Begriff der Einkünfte im Sinne des steuerrechtlichen Einkünftebegriffs verwendete, mangelt es an einem Verschulden der jeweils handelnden Bediensteten des beklagten Landes. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamten- bzw. Soldatenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass ein Amtsinhaber die Sach- und Rechtslage gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung auf Grund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann, so kann daraus auch dann nicht ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten hergeleitet werden, falls die behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt wird. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich zudem als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, juris Rdn. 24. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Für einen vorsätzlichen Rechtsverstoß bestehen keine Anhaltspunkte. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die streitige Rechtsänderung vorgeschlagen worden wäre, obwohl die mangelnde Übereinstimmung mit § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. vorher erkannt worden wäre. Auch der Kläger hat dies nicht geltend gemacht, sondern sich vielmehr darauf gestützt, dass eine solche Überprüfung gar nicht stattgefunden habe. Dass die handelnden Bediensteten bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung hätten erkennen müssen, dass § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. nicht als Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtige Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW hätte herangezogen werden können, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu festzustellen. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass die handelnden Bediensteten hätten erkennen müssen, dass mit dem Begriff der Einkünfte in § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. allein der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte gemeint war. Ein derartiges Verständnis dieser Norm war jedoch auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht geboten. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 im Einzelnen ausgeführt hat, gab es vielmehr gute Gründe dafür, eine solche Verengung des Einkünftebegriffs in § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. nicht anzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen. Dass sich gleichwohl die gegenteilige Sichtweise, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. Juni 2009 vertreten hat, bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung Ende 2003 hätte aufdrängen müssen, ist nicht erkennbar. Dies ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil das Bundesverwaltungsgericht seinen Ansatz, § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. zur Vermeidung einer sonst mangelnden hinreichenden Bestimmtheit verfassungskonform auszulegen, auf seine Rechtsprechung gestützt hat, wonach der Gesetzgeber bei der näheren Ausgestaltung der Fürsorge im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen zumindest die tragenden Strukturprinzipien selbst zu regeln hat, und dies auch die Festlegung umschließt, für welche weiteren Personen der Beamte Beihilfeleistungen beanspruchen kann. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2009 – 2 C 27/08 -, juris, Rdn. 9. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings für den Bereich des Beihilferechts erstmals in seinem Urteil vom 17. Juni 2004, Az.: 2 C 50.02, zum Ausdruck gebracht, also nach dem Erlass der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW. Berücksichtigt man weiter, dass diese Rechtsprechung im Schwerpunkt erst im Laufe des Jahres 2008 ihre weitere Präzisierung erfahren hat - vgl. die Nachweise in Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2009 – 2 C 27/08 -, juris, Rdn. 9 -, kann nicht festgestellt werden, dass die für den Erlass der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW zuständigen Bediensteten die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. in der vom Bundesverwaltungsgericht 2009 beschriebenen Weise schon Ende 2003 hätten erkennen müssen. Eine derartige Verpflichtung kann überdies auch deshalb nicht angenommen werden, weil sich der von dem Bundesverwaltungsgericht letztlich angenommene Rückgriff auf den steuerrechtlichen Einkünftebegriff nach Auffassung des Gerichts selbst dann nicht aufgedrängt hätte, wenn die Problematik der hinreichenden Bestimmtheit des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. schon Ende 2003 hätte erkannt werden müssen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2009 herausgestellt hat, wurde § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. im Hinblick auf die dort verwandten Begriffe des "wirtschaftlich selbständigen" Ehegatten, der "unzumutbaren Belastungen" und der "ausreichenden Vorsorge" nach seinem Wortlaut rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für sich genommen nicht gerecht. Diese Bedenken werden durch den Rückgriff auf den steuerrechtlichen Einkünftebegriff aber allenfalls zum Teil ausgeräumt, da dieses Merkmal nur den Bezugspunkt für die Bemessung des "wirtschaftlichen selbständigen" Ehegatten" betrifft; die erforderliche inhaltliche Konkretisierung erfährt dieser unbestimmte Rechtsbegriff aber erst durch die Bestimmung der Bemessungsgröße, insbesondere also durch die Bestimmung eines entsprechenden Einkommensbetrages. Auf welchen Einkünftebegriff sich dieser bezieht, ist für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit demnach nur von nachrangiger Bedeutung. Auch vor diesem Hintergrund gehörte deshalb die Erkenntnis, dass der angenommenen Problematik der ausreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage mit dem Rückgriff auf § 2 Abs. 3 EStG Rechnung zu tragen ist, nicht zu den Sorgfaltspflichten, die die zuständigen Bediensteten aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem Kläger zu erfüllen hatten. Unabhängig hiervon ist die mangelnde Voraussicht der von dem Bundesverwaltungsgericht letztlich vorgenommenen Auslegung des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. auch deshalb nicht schuldhaft, weil sich nach Auffassung des Gerichts die Heranziehung der bis dahin geltenden Bestimmung der Beihilfeverordnung zur Auslegung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage weder aus normhierarchischen Gründen noch im Hinblick auf die zeitlichen Zusammenhänge aufdrängte. Auch der Wortlaut des § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG a.F. ("für einen Ehegatten, der nach der Höhe seiner Einkünfte wirtschaftlich selbständig ist, werden Beihilfen nur gewährt, wenn durch die Aufwendungen trotz ausreichender Vorsorge eine unzumutbare Belastung des Beihilfeberechtigten eintritt") und der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der im Jahre 1977 geltenden Fassung ("Beihilfefähig sind Aufwendungen, die erwachsen ... in Krankheitsfällen ... für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten des Beihilfeberechtigten, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) des Ehegatten im Kalenderjahr der Antragstellung dreißigtausend Deutsche Mark nicht übersteigt"), aus deren vermeintlich weitgehender Übereinstimmung nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die inhaltliche Übernahme der Verordnungsregelung durch den Gesetzgeber folgen soll, legten eine solche Auslegung nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht so nahe, dass die mangelnde Erkenntnis als schuldhaft zu werten sein könnte. Kann nach alledem nicht festgestellt werden, dass die für das beklagte Land handelnden Bediensteten bei dem Erlass der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW die mangelnde Eignung von § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. für die angestrebte Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW hätten erkennen müssen, kommt es auch nicht darauf an, ob diese Frage vor dem Erlass der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW näher geprüft worden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wie der Kläger vorträgt und wofür auch der Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge spricht, könnte sich der Kläger hierauf nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Prüfpflicht eine Fürsorgepflicht gegenüber dem einzelnen Beamten darstellt, wäre eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht kausal, da – wie ausgeführt – auch eine detaillierte Prüfung nicht zu dem Ergebnis hätten führen müssen, dass § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellte. Soweit der Kläger weiter unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorprozess darauf abstellt, dass die Änderung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW durch die 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW noch aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sei und auch deshalb eine Fürsorgepflichtverletzung anzunehmen sei, teilt das Gericht diese Bedenken nicht. Insoweit schließt sich das Gericht der Bewertung der Rechtslage durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 16. Januar 2008 an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. In jedem Fall wäre angesichts der dortigen überzeugenden Erwägungen auch insoweit kein Verschulden der für das beklagte Land handelnden Bediensteten festzustellen. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht schließlich auch nicht darauf stützen, dass das beklagte Land die Rechtmäßigkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der Fassung der 19. Änderungsverordnung zur BVO NRW auch nach deren Erlass ständig hätte überprüfen und jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 deren Rechtswidrigkeit hätte erkennen müssen. Dagegen spricht schon, dass selbst auf der Grundlage dieser Entscheidung aus den oben bereits dargelegten Gründen keine Verpflichtung bestand, zu erkennen, dass § 88 Satz 2 Halbs. 2 LBG NRW a.F. in der Weise auszulegen sein sollte, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2009 festgestellt hat. Unabhängig hiervon hätte selbst eine etwaige Erkenntnis der diesbezüglichen Problematik nicht zwingend zu einer für den Kläger günstigen Regelung geführt, da dem Mangel einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage auch durch deren Änderung durch den Gesetzgeber hätte Rechnung getragen werden können. Dementsprechend kann auch die Kausalität einer etwaigen diesbezüglichen Fürsorgepflichtverletzung für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht festgestellt werden. Sonstige Anhaltspunkte für ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes gegenüber dem Kläger sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Für einen jenseits möglicher Schadensersatzansprüche bestehenden Zahlungsanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht keine Rechtsgrundlage. Ob sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB ergibt, kann hier nicht entschieden werden, da diese Frage gemäß Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 VwGO nicht der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts überantwortet ist. Aus § 17 Abs. 2 GVG folgt insoweit nichts anderes; § 17 Abs. 2 Satz GVG bestimmt klarstellend ausdrücklich, dass Art. 34 Satz 3 GG unberührt bleibt. Da der Kläger seinen Schadensersatzanspruch jedenfalls auch auf den Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt hat, der der Entscheidungszuständigkeit des erkennenden Gerichts unterfällt, kam auch eine Trennung und Verweisung dieses Teils des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte nicht in Betracht. Vgl. zu Letzterem Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, zu § 17 GVG Rdn. 5. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht als Anspruch auf Wertersatz als Surrogat eines Beihilfeanspruchs des Klägers. Dem steht schon entgegen, dass die Vorschriften der Beihilfeverordnung die Gewährung von Beihilfe nur zur bestimmten, vornehmlich krankheitsbedingten Aufwendung vorsehen (vgl. § 2 Abs. 1 BVO NRW). Eine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe zur Versicherungsprämien enthält die Beihilfeverordnung nicht und enthielt sie auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht. Eine Übertragung der zivilrechtlichen Regelungen über den Anspruch auf das Surrogat des ursprünglichen Anspruchs kommt nicht in Betracht, da das Beihilferecht entsprechende Regelungen nicht enthält und auch nicht auf diese zivilrechtlichen Regelungen verweist. Darüber hinaus hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf Wertersatz als Surrogat eines Beihilfeanspruchs, weil ihm für die krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau in dem in Rede stehenden Zeitraum keine Beihilfeansprüche zustanden. Zum ersten hat der Kläger keine diesbezüglichen Anträge gestellt, ohne die aber eine Beihilfe nicht gewährt werden kann (vgl. 13 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW). Zum Zweiten hätten ihm auch materiell keine Ansprüche zugestanden, da seine Ehefrau in dieser Zeit in vollem Umfang krankenversichert war und deshalb nicht erkennbar ist, dass ihr noch Aufwendungen verblieben wären, für die der Kläger hätte Beihilfe beanspruchen können (vgl. § 12 Abs. 7 BVO NRW). Ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, seine Ehefrau in einem geringeren Maße privat krankenzuversichern, entsprechende Beihilfeanträge zu stellen und insoweit jeweils um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass ihm eine solche Vorgehensweise nicht zumuten war, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe aus den genannten Gründen nicht erfüllt waren und deshalb nur Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen, die jedoch hier aus den o.g. Gründen nicht durchgreifen. Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2009. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich festgestellt, dass das beklagte Land über Anträge des Klägers auf Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BVO NRW in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung zu entscheiden habe. Zu den weiteren Voraussetzungen der Gewährung einer Beihilfe verhält sich das Urteil weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen. Dementsprechend enthält es auch nicht die Feststellung, dass dem Kläger für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch zustünde. Eine "Deckungszusage" sieht weder das Beihilferecht vor noch ist sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Schließlich folgt der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch gründet sich auf Rechtsfehler in Bezug auf beihilferechtliche Regelungen. Diese aber bilden einschließlich der diesbezüglichen Sekundäransprüche, wie etwa entsprechender Schadensersatzansprüche, einen abgeschlossenen Regelungskomplex und schließen insoweit einen Rückgriff auf (allgemeine) Alimentationsansprüche aus. Steht dem Kläger demnach der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu, hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen. Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls nicht begründet. Angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit den in dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüchen hält das Gericht die in der Erweiterung des Klagebegehrens um die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs liegende Klageänderung zwar für sachdienlich; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aber nicht zu. Der Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs als öffentlich-rechtlicher Ausprägung des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Im Hinblick auf den in Rede stehenden Teil der krankheitsbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Klägers hat das beklagte Land nichts ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers erlangt. Die Erstattung dieser Aufwendungen durch die private Krankenversicherung der Ehefrau des Klägers erfolgte auf der Grundlage der zwischen der Versicherung und der Ehefrau des Klägers bestehenden vertraglichen Beziehung, also mit Rechtsgrund. Das beklagte Land hat zudem nichts auf Kosten des Klägers erlangt, weil diesem aus den o.g. Gründen für die in Rede stehenden Aufwendungen keine Beihilfeansprüche zustanden. Im Übrigen hat auch nicht etwa der Kläger die diesbezüglichen Aufwendungen getätigt, sondern die Krankenversicherung seiner Ehefrau, und ist der Kläger mithin diesbezüglich allein mittelbar durch die Versicherungsprämien belastet. Insoweit aber hat keine Vermögensverschiebung aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des beklagen Landes stattgefunden. Eine andere Rechtsgrundlage für den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Dementsprechend steht ihm auch insoweit kein Zinsanspruch zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.