Urteil
26 K 2249/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV setzt voraus, dass ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
• Erkrankung des Beamten ist kein zwingender dienstlicher Grund und zählt zur Sphäre des Mitarbeiters; persönliche Gründe verhindern folglich keinen Freizeitausgleich im Sinne der Vorschriften.
• Betriebliche Übung und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG begründen keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Zahlungen der Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sind; es gilt der Gesetzesvorbehalt im Besoldungs- und Vergütungsrecht.
• Aus rechtswidriger Verwaltungspraxis folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei persönlicher Arbeitsunfähigkeit vor Dienstende • Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV setzt voraus, dass ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. • Erkrankung des Beamten ist kein zwingender dienstlicher Grund und zählt zur Sphäre des Mitarbeiters; persönliche Gründe verhindern folglich keinen Freizeitausgleich im Sinne der Vorschriften. • Betriebliche Übung und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG begründen keinen Anspruch auf Vergütung, soweit die Zahlungen der Verwaltung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sind; es gilt der Gesetzesvorbehalt im Besoldungs- und Vergütungsrecht. • Aus rechtswidriger Verwaltungspraxis folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Der Kläger war bis zum 31.12.2010 Justizvollzugsbeamter und verlangte die Auszahlung von 258,08 nicht durch Freizeit ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt lehnte die Auszahlung ab, weil ein Freizeitausgleich in der Dienstplanung vorgesehen war und das Ausbleiben des Ausgleichs auf eine Erkrankung des Klägers zurückging. Im Widerspruchsverfahren bestätigte die Behörde, dass Mehrarbeitsvergütung nur gewährt wird, wenn ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Der Kläger rügte eine betriebliche Übung und eine gleichheitswidrige Behandlung und klagte auf Zahlung nach einschlägiger Vergütungsverordnung. Das Gericht hat über die zulässige, aber in der Sache unbegründete Klage entschieden. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 61 Abs. 2 LBG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV besteht Mehrarbeitsvergütungsanspruch nur, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. • Eingrenzung des Begriffs 'zwingende dienstliche Gründe': Solche Gründe liegen in der Sphäre des Dienstherrn; persönliche Gründe des Beamten, darunter Krankheit oder Versetzung in den Ruhestand, sind keine dienstlichen Gründe und rechtfertigen daher keinen Vergütungsanspruch. • Anwendung auf den Fall: Für den Kläger war ein individueller Dienstplan erstellt, der einen Freizeitausgleich vorsah; das Scheitern des Ausgleichs beruht auf der Erkrankung und dem Ruhestand des Klägers und damit auf persönlichen Gründen, nicht auf dienstlichen Erfordernissen. • Betriebliche Übung und Art. 3 GG: Das Institut der betrieblichen Übung gilt im Privatrecht, für öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnisse nur sehr eingeschränkt; wegen des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungs- und Vergütungsrecht können Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage keinen einklagbaren Anspruch begründen. • Gleichbehandlungsargument: Selbst wenn die Verwaltung in einzelnen Fällen unrechtmäßig Zahlungen geleistet hat, folgt daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; die Verwaltung darf nicht durch rechtswidrige Praxis objektives Recht verdrängen. • Rechtsfolge: Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vergütung nicht vorlagen und der Kläger daher keinen Anspruch hat. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Mehrarbeitsvergütung für die 258,08 Stunden, weil die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 LBG NRW bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV nicht erfüllt sind. Die fehlende Möglichkeit des Freizeitausgleichs beruhte auf persönlicher Dienstunfähigkeit und anschließender Versetzung in den Ruhestand, nicht auf zwingenden dienstlichen Gründen, sodass kein Vergütungsanspruch entsteht. Eine auf behaupteter verwaltungsrechtlicher Selbstbindung oder Art. 3 GG gestützte Gleichbehandlungsforderung ist unbehelflich, weil im Besoldungs- und Vergütungsrecht der Gesetzesvorbehalt eingreift und eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht durchsetzbar ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.