OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 888/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0306.17K888.11.00
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin, eine niederländische Kommune, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Plan der Beigeladenen zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung zur oberirdischen Gewinnung von Sand und Kies festgestellt worden war. Das Abgrabungsgebiet befindet sich direkt an der deutsch-niederländischen Grenze. Auf der niederländischen Seite liegt unmittelbar angrenzend das Gemeindegebiet der Klägerin, das zu einem großen Teil aus dem FFH-Gebiet O besteht. Die Beigeladene, ein Tochterunternehmen der U B.V. aus den Niederlanden, betreibt auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 4. Dezember 2001 in L, Gemarkung U1, die Abgrabung "N" zur oberirdischen Gewinnung von Sand und Kies. Im damaligen Planfeststellungsverfahren äußerten die beteiligte Klägerin und die Provincie M bezüglich der Materialtransporte über niederländisches Gebiet erhebliche Bedenken. Da die Kunden der damaligen Genehmigungsinhaberin und Rechtsvorgängerin der Beigeladenen überwiegend auf deutschem Gebiet ansässig waren, und deshalb keine Notwendigkeit für Transporte in die Niederlande bestand, wurde in der Planfeststellung eine Regelung für die Kiestransporte über das deutsche Verkehrswegenetz festgelegt. Danach sollte der abgrabungsbedingte Schwerlastverkehr über die Kreisstraße K 00 (Maasweg) in Richtung U1 und den Cweg zur Landstraße L 000 geführt werden. Zu diesem Zweck verbreiterte die Vorhabenträgerin die gesamte Strecke zwischen der Zufahrt zur Abgrabung und dem Cweg am Ortsrand von U1 auf 5,50 m. In der Folgezeit übernahm die Beigeladene, deren Abnehmer sich hauptsächlich südwestlich der Kiesbaggerei in den Niederlanden befinden, die Abgrabung. Aus diesem Grund und wegen einer weiteren Abgrabung der Beigeladenen in B ("E"), einer Nachbargemeinde der Klägerin in den Niederlanden, wohin die in Deutschland gewonnenen Rohstoffe zum Teil verbracht werden, fand der Abtransport zunehmend über niederländisches Staatsgebiet statt. Nach Beschwerden der Anwohner führte die Klägerin zur Klärung der Erschließungsfrage unmittelbar Verhandlungen mit der Beigeladenen mit dem Ergebnis, dass sich die Klägerin im Jahr 2008 mit maximal 30 Transportfahrten (60 LKW-Bewegungen) pro Tag von dem Abgrabungsgebiet über das Gemeindegebiet einverstanden erklärte. Dieser Vereinbarung stimmte der Beklagte unter dem 14. Juli 2009 schriftlich zu. Mit mehreren Schreiben wies die Klägerin den Beklagten im Anschluss darauf hin, dass die Zustimmung widerrufen werde, wenn mehr als 30 Transporte über ihr Gemeindegebiet stattfänden. Sie wolle die Belästigung für die Anwohner so weit wie möglich beschränken. Die Zustimmung zum Abtransport der gewonnenen Kiese und Sande werde auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt; in der Zwischenzeit sollten alternative Transportrouten eruiert werden. Parallel dazu beantragte die Beigeladene am 9. Februar 2007 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Herstellung/Ausbau eines Gewässers durch Abgrabung in der Stadt L, Gemarkung U1 für die Erweiterung der Abgrabung "N". Die bestehende Abbaufläche sollte nach den Plänen der Beigeladenen in westliche und nördliche Richtung erheblich ausgedehnt werden. Am 24. April 2007 leitete der Beklagte das förmliche Verfahren durch Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange, darunter die Klägerin, ein. Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens führte zu einer wesentlichen Änderung der ursprünglich vorgelegten Planung (u.a. durch Reduzierung der Abbauflächen) und Einleitung eines zweiten Beteiligungsverfahrens, in dessen Folge die Beigeladene die Planunterlagen ergänzte und eine neue FFH-Verträglichkeitsstudie erstellte. Unter Zugrundelegung von 40 zusätzlichen LKW-Bewegungen pro Tag ist nach dieser Studie weder durch die Abgrabung noch durch die Transporte der Abbaugüter eine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie zu betrachtenden Lebensräume, der Pflanzen- oder Tierarten noch der für das Gebiet formulierten Erhaltungsziele zu erwarten. Am 7. Oktober 2010 führte der Beklagte im Hinblick hierauf ein weiteres Beteiligungsverfahren durch. Die Klägerin machte in den Beteiligungsverfahren von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Sie gehe davon aus, dass keine Massentransporte über ihr Gemeindegebiet stattfinden würden. Die Klägerin stellte klar, dass die Zustimmung zu max. 30 Transportfahrten über den U1weg widerrufen werde, wenn die Grube E in B geschlossen werde. Schließlich wies sie darauf hin, dass die FFH-Studie mit maximal 40 LKW-Bewegungen rechne, laut ihrer Vereinbarung mit der Beigeladenen aber 60 LKW-Bewegungen zugelassen seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine geringe Erhöhung der Stickstoffabscheidung erhebliche Auswirkungen für die O habe. Zusätzlich machte sie darauf aufmerksam, dass sie in Zusammenarbeit mit den Gemeinden H und N1 eine strategische regionale Vision festgestellt habe, wie die Region O sich in den kommenden Jahrzehnten in Bereichen wie Tourismus und Erholung entwickeln solle. Die Sandtransporte von und zu deutschen Gruben durch holländisches Gebiet hätten negative Auswirkungen auf Tourismus, Freizeit und Annehmlichkeit. Es werde darum vorgeschlagen die Transporte zu beschränken und, wenn möglich, über deutsches Hoheitsgebiet abzuwickeln. Unter dem 16. Dezember 2010 erging, gestützt auf §§ 67 Abs. 2 und 68 WHG i.V.m. §§ 100, 104, 152 LWG und §§ 3, 7 und 8 AbgrG NRW, der Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Plan der Beigeladenen zur Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung und Herrichtung (Rekultivierung) auf der Grundfläche Gemeinde L, Gemarkung U1, Flur 9, Flurstücke 7, 10, 26, 52, 54, 56, 57, 59 teilw., 64, 73, 83 teilw., 84, 96, 98 teilw., 105 und 107 teilw. festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. In den Nebenbestimmungen heißt es unter Ziffer A.8: Die Abgrabung wird über die Kreisstraße 00 (K 00), den N2weg, erschlossen. Auf die Nebenbestimmungen und Hinweise gemäß Ziffer C.5 und C.16.1 weise ich hin. In Ziffer C.5.2 "Erschließung des Betriebsstandortes" ist folgendes bestimmt: Nach der Aufbereitung der Sande und Kiese wird das Material per LKW vom Betriebsstandort über eine befestigte betriebseigene Zufahrt mit Anbindung an die Kreisstaße 00 "N2weg" abtransportiert. Aus Gründen des Immissionsschutzes und des allgemeinen Arten- und Biotopschutzes wird die Anzahl der Transportfahrten wie folgt beschränkt: maximal 30 Transportfahrten in Richtung der Niederlande gemäß separater Vereinbarung der Vorhabenträgerin mit der Gemeente C1, werktäglich maximal 15 Transportfahrten in Richtung der Ortschaft U1 gemäß Streckenfestlegung nach Buchstabe B Ziffer 5 des Planfeststellungsbeschlusses vom 04. Dez. 2001 (...), werktäglich Eine Transportfahrt entspricht zwei LKW- Fahrzeugbewegungen, also der Anfahrt zum Betriebsgelände und der Abfuhr der Sand- und Kiesmassen. Die Klägerin hat gegen den bei ihr am 12. Januar 2011 eingegangenen Planfeststellungsbeschluss am 9. Februar 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend: Mit der unter Ziffer C.5.2 festgelegten Erschließungsregelung greife der Beklagte unzulässigerweise in ihre hoheitlichen Befugnisse ein. Sie, die Klägerin, habe in den Gesprächen mit der Beigeladenen deutlich gemacht, dass ihre Zustimmung zu max. 30 Transportfahrten auf zwei Jahre begrenzt werde bzw. an den Betrieb der Grube in E gekoppelt sei, die ja ohnehin in naher Zukunft geschlossen werden solle. Die Abgrabung selbst sei aber bis zum Jahre 2034 durch den Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden. Das bedeute, dass die Erschließung für einen großen Teil des Abgrabungszeitraums nicht gesichert sei. Nach Ablauf der zwei Jahre gebe es keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum Abtransport über das klägerische Gebiet; eine Gemeinde sei nicht verpflichtet, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Erschließung über ihr Gebiet zu ermöglichen. Der Beklagte müsse im Rahmen der Variantenuntersuchung auch die Weiterführung des Vorhabens bzw. dessen Auswirkungen auf fremdem Staatsgebiet und die dadurch berührten Belange berücksichtigen und in seine Planung einbeziehen. Die Zustimmung der Klägerin sei davon abhängig gemacht worden, dass die Grube N von der jetzigen Vorhabenträgerin betrieben und die Grube in E nicht geschlossen werde. Die Erschließung sei aber nur gesichert, wenn es tatsächlich eine bindende, unbefristete und unbedingte Vereinbarung im Sinne des § 54 VwVfG gebe. Diese Anforderungen erfüllten die Schreiben der Klägerin nicht. Im übrigen werde die Schriftform für die Vereinbarung nicht eingehalten, die in einem Verwaltungsverfahren nach deutschem Recht, in dem hoheitlich die Erschließung über das Gebiet der Klägerin geregelt werde, erforderlich sei. Diese Unwägbarkeiten seien zum Zeitpunkt der Entscheidung absehbar gewesen, was der Beklagte bei seiner Abwägungsentscheidung hätte berücksichtigen müssen. Durch die getroffene Transportregelung werde sie de facto dazu verpflichtet, bis zum Ende des Abgrabungszeitraums ihre Gemeindestraßen zum Abtransport zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn sie den U1weg schlösse, würden andere Transportrouten für den Abtransport in Richtung Niederlande über ihr Gemeindegebiet verlaufen. Damit würden sich neue Zielkonflikte auftun, die bereits im Planfeststellungsverfahren hätten berücksichtigt und gelöst werden müssen. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei dem N2weg zwar um eine öffentliche Kreisstraße handele, das öffentlich-rechtliche Straßenverkehrsnetz der Bundesrepublik Deutschland aber an der deutsch-niederländischen Grenze ende. Dem N2weg komme in Richtung Niederlande daher keine selbständige Erschließungsfunktion zu. Wenn also der Transport über den N2weg in Richtung Niederlande durch den Planfeststellungsbeschluss geregelt werde, habe das unmittelbare Auswirkungen über die Grenze hinaus, so dass das Territorialprinzip verletzt sei, wonach sich Hoheitsakte nicht über Grenzen erstrecken dürften. Eine bundesdeutsche Behörde sei nicht befugt, die Transportrouten einer Anlage über fremdes Hoheitsgebiet zu bestimmen. Die Anbindung an das öffentliche Straßennetz (mit der Beschränkung auf max. 15 Transportrouten in Richtung U1) reiche nicht aus, um den Bedürfnissen der Anlage gerecht zu werden. Zudem seien die naturschutzrechtlichen Belange und die Schutzgüter des FFH-Gebiets nicht ausreichend berücksichtigt worden. Wesentliche Schutzziele des FFH-Gebiets "O" würden durch die festgelegte Erschließungsroute beeinträchtigt. Auch insoweit sei ihre Klagebefugnis gegeben, weil sie sich gegen die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens auf das FFH-Gebiet und die Belastungen für die Anwohner wehre. Zudem werde ihre Planungshoheit berührt. Das Gebiet "O" sei förmlich unter Schutz gestellt worden. Die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets seien Teil der gemeindlichen Planung, wie das Programm zum Gebietsentwicklungsplan O belege. Dieses Programm sei vergleichbar mit dem Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. De facto gebe es einen verbindlichen Bebauungsplan für das gesamte Außengebiet. Das Gebiet O sei als Gebiet für Naturschutz und Wald ausgewiesen. Infolge der hohen Stickstoffbelastung sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des FFH-Gebiets anzunehmen. Die FFH-Studie sei schon insoweit fehlerhaft, als sie lediglich von 40 LKW-Bewegungen ausgehe, die Stickstoffeinträge nicht anhand von einschlägiger EDV ermittelt und Spitzenbelastungen in der Kernzeit nicht berücksichtigt worden seien. Der Beklagte übersehe zudem, dass die Richtwerte für das Gebiet bereits überschritten würden, so dass auch die Stickstoffeinträge durch den zusätzlichen LKW-Verkehr eine erhebliche Beeinträchtigung begründeten. Die bereits bestehende Stickstoffdeposition betrage 1.710 Mol Stickstoff pro Hektar und Jahr, während die kritische Deposition für den Bereich O lediglich 400 Mol pro Hektar und Jahr betrage. Die FFH-Verträglichkeitsstudie gehe unzutreffend davon aus, dass der Transportweg vom Sandheidengebiet mit Calluna und Genista 600 m entfernt sei. Tatsächlich grenze ein solches Gebiet mit Potential zur Entwicklung von Sandheide mit Calluna und Genista unmittelbar an den Transportweg an. Die Zusatzbelastung laufe dem Erhaltungsziel damit prinzipiell zuwider. Jedenfalls habe der Beklagte auf Grundlage der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsstudie keine abschließende Entscheidung über die Verträglichkeit treffen können. Da das Vorhaben ausschließlich im privaten Interesse stehe, komme auch eine Ausnahme im Sinne von § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Nicht berücksichtigt worden sei bei der Entscheidung des Beklagten zudem, dass durch gesetzgeberische Maßnahmen ein drastischer Rückgang der Stickstoffeinträge zu erwarten sei. Da die Erschließungsfrage einen Grundzug der Planfeststellung darstelle, sei auch eine Planergänzung nicht möglich. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. Dezember 2010 aufzuheben, hilfsweise, ein Planergänzungsverfahren durchzuführen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Die Erschließung sei gesichert, da die Ausfahrt von der Abgrabung unmittelbar auf den N2weg erfolge und die Abgrabung dadurch an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei. Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sei die Vereinbarung der Klägerin mit der Beigeladenen berücksichtigt worden. Eine allgemeine Einschränkung für Transporte in die Niederlande gelte auf der öffentlichen Straße, die von der K00 in die Niederlande führe, nicht. Mit der Planfeststellung würden keine qualifizierten städtebaulichen Ziele der Klägerin berührt. Das Programm zur Gebietsentwicklung der O sei als politisches Dokument im Sinne eines Strategiepapiers zu verstehen. Eine künftige überörtliche Verkehrsplanung der Klägerin bleibe unbenommen. Weder durch den Betrieb der Abgrabung noch durch den Transport der Sand- und Kiesmassen würden Schutzziele des FFH-Gebiets der O gefährdet. Jeglicher Abgrabungsverkehr werde auf öffentlichen Verkehrswegen durchgeführt. Der Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen sei gering. Die Auswirkungen insbesondere durch Stickstoffemissionen seien als verschwindend gering und damit unerheblich zu beurteilen. Zudem schließe die Windverfrachtung der Schadstoffe eine Ausbreitung in die Bereiche mit Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie nahezu aus. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält die Erschließung für gesichert, da diese unmittelbar über eine öffentlich gewidmete Straße, den N2weg, erfolge, und sodann über ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen auf niederländischem Staatsgebiet. Der U1weg sowie die weiteren Straßen, die von ihr auf niederländischem Staatsgebiet genutzt würden, seien sämtlich uneingeschränkt für LKW geöffnet. Eine Beschränkung dieser allgemein zugelassenen Nutzung nur für einen bestimmten Betreiber sei weder nach deutschem Recht noch nach niederländischem Recht zulässig. Einer Zustimmung der Klägerin hätte es überhaupt nicht bedurft. Die Beigeladene habe sich auf freiwilliger Basis bereit erklärt, den U1weg mit maximal 30 Lastwagen pro Tag für Transporte von der Abgrabung N zu nutzen. Auch viele andere Betriebe seien auf die Strecke angewiesen. Schon aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin und den Betreibern des Gebiets U2, das von der Klägerin im Jahre 2008 entwickelt worden sei, um die Ansiedlung von Gartenbaubetrieben zu forcieren, sei der Ausbau und die Verbesserung des X Wegs geplant und erforderlich. Die Erschließung sei auch langfristig gesichert, weil es eine Befristung der Zustimmung nicht gebe und die Zustimmung auch nicht an die Nutzung der Grube in E geknüpft worden sei. Es sei lediglich angekündigt worden, dass nach Ablauf der zwei Jahre neu entschieden und in Absprache mit allen Beteiligten überprüft werde, ob es Alternativrouten gebe. Sie, die Beigeladene, habe weder in der Vergangenheit beabsichtigt, noch plane sie in naher Zukunft die Grube zu schließen. Eine tatsächliche Verknüpfung bestehe nicht, da keine betriebliche Verknüpfung bestehe. Die Planungshoheit von Gemeinden sei nur dann berührt, wenn die Planungen bereits ausreichend konkret seien. Die Idee der Klägerin zur Sperrung des U1wegs bis zur deutschen Grenze sei nie in einen diesbezüglichen Beschluss umgesetzt worden. Die Folge der Vereinbarung zwischen der Klägerin und den Unternehmern in U2 sei eine Zunahme des Frachtverkehrs auf dem Iweg und dem X Weg gewesen, die beide in bzw. in der Nähe des FFH-Gebietes/Natura 2000-Gebiets lägen. Die Klägerin trage zwar vor, das Gebiet O förmlich unter Schutz gestellt zu haben, habe dies in den vergangenen Jahren jedoch nicht ernsthaft verfolgt. Die Schutzziele des FFH-Gebietes seien außerdem nicht beeinträchtigt. Der kritische Wert von 400 Mol Stickstoff pro Hektar und Jahr sei aufgrund der aktuellen Belastung von 1.710 Mol Stickstoff pro Jahr und Hektar bereits um mehr als 300% überschritten. Das liege vor allem an der intensiv betriebenen Landwirtschaft. Kleinräumige Einschränkungen des Straßenverkehrs führten nicht zu einer entscheidenden Veränderung der Umweltsituation im FFH-Gebiet. Bezogen auf die großräumige Gesamtbelastung des Gebietes mit Stickstoff entfielen im Seitenraum des Iwegs anteilig auf die LKW-Transporte der Beigeladenen nur etwa 2,5%. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge über das Planfeststellungsverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Die Klägerin besitzt das für die begehrte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist zweifelhaft, ob die Klage der Klägerin sofort spürbare rechtliche Vorteile bringen kann. Ihr Ziel, die LKW-Transporte von und zur Abgrabung N der Beigeladenen über den U1weg/Iweg zu unterbinden, kann sie mit ihrer Klage nicht unmittelbar erreichen. Würde die Erweiterung der Abgrabung erfolgreich verhindert, bliebe es zunächst bei der ursprünglich planfestgestellten Abgrabung und den hierfür getroffenen Transportregelungen in der Fassung der Zustimmung des Beklagten vom 14. Juli 2009. Auch danach darf die Beigeladene täglich 30 Transportfahrten über den U1weg abwickeln. Darauf kommt es jedoch nicht an. Nach derzeitiger Sachlage sind jedenfalls zukünftige tatsächliche Vorteile zu erwarten, so dass der in Anspruch genommene Rechtsschutz nicht nutzlos erscheint. Zwar mag der tägliche LKW-Verkehr infolge der geplanten Erweiterung der Abgrabung nicht zunehmen. Ausweislich des Protokolls der Besprechung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen am 8. Oktober 2008 fuhren bereits zum damaligen Zeitpunkt – also vor der streitgegenständlichen Erweiterung des Abgrabungsvorhabens – im Schnitt 20 LKW (40 Verkehrsbewegungen) pro Tag über die Grenze auf den U1weg. Nach Angaben der Beigeladenen werden auch nach der Erweiterung täglich im Schnitt 20 LKW pro Tag die Abgrabung verlassen, weil die dort installierte Anlage nicht mehr Arbeit schafft. Die begehrte Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses hat aber zur Folge, dass in absehbarer Zeit überhaupt keine Sand- und Kiestransporte der Beigeladenen mehr stattfinden. Denn gemäß der Planänderungsgenehmigung vom 15. Dezember 2009 endet die Abgrabung mit Ablauf des Kalenderjahrs 2010, die Rekultivierungspflicht mit Ablauf des Jahres 2012. Nach dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dauert die Abgrabung der Flächen des Planfeststellungsbereichs "N" demgegenüber bis zum 31. Dezember 2034 an. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die Klägerin das mit der Klage verfolgte Ziel, die LKW-Transporte über ihr Gemeindegebiet zu verhindern, auf einfachere und näher liegende Weise erreichen könnte. Naheliegend ist die Sperrung des U1wegs durch die Klägerin für den Schwerlastverkehr. Daran wäre die Klägerin nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter Ziffer C.5.2 eine zahlenmäßige Beschränkung der Transportfahrten in Richtung U1 vorgenommen hat. Denn dabei handelt es sich – wie unten noch näher ausgeführt werden wird - um eine lediglich im Verhältnis zur Beigeladenen bindende Regelung. Wenn der Beigeladenen diese Zahl der Transporte nicht ausreicht, weil im Falle einer Sperrung des U1wegs die direkte Verbindung in die Niederlande wegfällt, muss und kann sie ein entsprechendes Planänderungsverfahren einleiten. Ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn der alternative Weg für die Klägerin eindeutig vorzugswürdig ist, Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., Vor §§ 40 – 54, Rz. 12. Das ist nicht der Fall. Eine Sperrung des U1wegs für den gesamten Frachtverkehr geht über den Zweck der Klage hinaus. Der Klägerin ist nicht daran gelegen, auch den durch die ortsansässigen Gartenbau- und Landwirtschaftsbetriebe verursachten LKW-Verkehr zu unterbinden. Ihr Ziel, gerade den abgrabungsbedingten Schwerlastverkehr auszuschließen, kann die Klägerin nur mit der Klage erreichen. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht ist möglich. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine ausländische Gemeinde handelt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gilt zwar nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Er entfaltet keine darüber hinaus gehenden Wirkungen in dem Sinne, dass er in den Niederlanden "verbindlich" mit der Folge ist, dass auch dortiges Verhalten der Klägerin gegenüber als genehmigt anzusehen ist. Demgemäß wendet sich der Planfeststellungsbeschluss in seinem gestattenden Teil (Ziffer A) allein an die Beigeladene. Die Klägerin betrifft er nur in seinem feststellenden Teil, soweit dieser besagt, dass der Planfeststellung drittschutzgewährende Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen (Ziff. D.6.2), also die der Klägerin nach deutschem Recht eingeräumte Rechtsstellung nicht verletzt wird. Hierdurch wird das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip nicht berührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29/85 -, juris, Rz. 10. Aus dem Umstand, dass der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss nur im Inland wirksam ist und die Klägerin nicht bindet, folgt jedoch nicht, dass die Klägerin keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Zu fragen ist vielmehr, ob ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Regelung gegeben ist, die im Ausland wohnenden Ausländern bzw. ausländischen Gemeinden subjektiv- öffentliche Rechte im Zusammenhang mit der Planfeststellung gewährt. Die Klagebefugnis folgt dem materiellen Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 C 3/07 -, juris, Rz. 16. Ein ausreichender inländischer Anknüpfungspunkt liegt hier in den grenzüberschreitenden Lärm- und sonstigen Immissionen der auf deutschem Staatsgebiet genehmigten Abgrabung selbst und dem damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr. Ein Vorhaben wie das der Beigeladenen, Kies und Sand unter dauerhafter Freilegung des Grundwassers abzubauen, bedarf als Ausbau eines Gewässers gemäß §§ 67 Abs. 2, 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Der Plan darf gemäß § 68 Abs. 3 WHG nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Die wasserrechtliche Planfeststellung stellt eine Planungsentscheidung dar, die den rechtlichen Anforderungen an eine fachplanerische Abwägungsentscheidung unterliegt (§§ 70 Abs. 1, 14 Abs. 3 bis 6 WHG i.V.m. § 75 VwVfG NRW). Zu diesen Anforderungen gehört maßgeblich das Abwägungsgebot, das beinhaltet, betroffene Rechte und Belange zu ermitteln, zu gewichten und den für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkten gegenüberzustellen, um sie zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Das subjektiv-öffentliche Recht auf gerechte Abwägung der betroffenen eigenen Belange vermittelt Drittschutz, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21. 74 -, BVerwGE 48, 56. Wegen der ihm zukommenden formellen Konzentrationswirkung enthält der Planfeststellungsbeschluss eine einheitliche Gesamtentscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen entscheidungsrelevanten Belangen. Das Abwägungserfordernis bezieht sich innerhalb des durch das materielle Recht gezogenen Rahmens auf die zulassungsrelevanten Belange insgesamt, nicht allein auf die von dem Vorhaben betroffenen spezifischen wasserrechtlichen Belange, BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 – 7 B 55/10 -, juris, Rz. 9. Treten bei dem planfestgestellten Gewässerausbau oder in dessen Folge Emissionen etwa in Form von Luftverunreinigungen und Geräuschen auf, so sind auch die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten, insbesondere § 22 BImSchG. Denn die Vorschriften des BImSchG gelten nur nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder etwas anderes ergibt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BImSchG), vgl. Schenk, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 31 Rz. 275. In einem solchen Fall ist danach im Rahmen der Abwägung auch zu ermitteln, ob von dem Vorhaben selbst sowie dem damit verbundenen Ziel- und Quellverkehr schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Von Lärm oder sonstigen Emissionen Betroffenen steht ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008, a.a.O., Rz. 17; OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 2006 – 20 D 118/03.AK u.a. -, juris, Rz. 44. Aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt auch die Klagebefugnis ausländischer Grenzgemeinden, die von den schädlichen Umwelteinwirkungen eines auf Bundesgebiet genehmigten, unmittelbar an der Grenze liegenden Abgrabungsvorhabens möglicherweise in eigenen Belangen betroffen sind. Das Immissionspotential solcher Anlagen macht vor den Staatsgrenzen Deutschlands nicht Halt. Anhaltspunkte dafür, dass das wasserrechtliche Abwägungsgebot drittschützende Wirkung nur für die Bewohner des Bundesgebiets hat, liegen nicht vor. Es zielt auf die Ermittlung, Bewertung und Gewichtung aller nach Lage der Dinge betroffenen privaten und öffentlichen Belange. Dazu gehört neben den hier nicht geltend gemachten Schutzgütern Leben, Gesundheit und Eigentum auch die gemeindliche Planungshoheit, worauf sich die Klägerin unter anderem beruft. Diese Rechtsgüter werden ohne ausdrückliche Beschränkung auf inländische Privatpersonen oder inländische kommunale Gebietskörperschaften geschützt. Ob die abwägungserheblichen grenzüberschreitenden Immissionen die grundrechtlich relevante Schwelle einer Gefährdung der vorgenannten Schutzgüter oder die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle erreichen, ist unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008, a.a.O., Rz. 18. Die grenzüberschreitende Drittwirkung (auch) des wasserrechtlichen Abwägungsgebots wird schließlich im Wege völkerrechtsfreundlicher Auslegung auf die Anforderungen des zwischenstaatlichen Nachbarrechts zurückgeführt werden können. Das Verbot grenzüberschreitender Umweltbeeinträchtigungen ist Bestandteil des universellen Völkergewohnheitsrechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008, a.a.O., Rz. 20. Als unmittelbar benachbarte Gemeinde ist die Klägerin vom Immissionspotential des Vorhabens betroffen. Ihr steht daher ebenso wie betroffenen inländischen Gemeinden grundsätzlich ein Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange – hier: die gemeindliche Planungshoheit - in der planerischen Abwägung des Beklagten zu. Nach dem Vortrag der Klägerin haben die Sandtransporte von und zur planfestgestellten Abgrabung unter anderem negative Auswirkungen auf die Entwicklung der touristischen Infrastruktur in ihrem Gemeindegebiet. Auch wenn die Klägerin als ausländische Gebietskörperschaft nicht das Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG beanspruchen kann, handelt es sich bei der gerügten Beeinträchtigung der der Klägerin zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten in ihrem Gemeindegebiet um einen anzuerkennenden wehrfähigen Belang, der vom Beklagten in die Abwägung einzustellen ist. Ein Belang muss, um abwägungserheblich zu sein, auf den Bereich eigener Rechtspositionen bezogen sein, setzt aber keine bestimmte Qualifizierung des Rechtsbezugs voraus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 2006 – 20 D 118/03.AK u.a. – a.a.O., Rz. 50. Die Bemühungen der Klägerin, die Bedeutung der Region O in den Bereichen Tourismus und Erholung zu stärken, können bei einer gerechten Abwägung über die Zulassung des Vorhabens, mit dem ein erheblicher Schwerlastverkehr über die Verkehrswege im Gemeindegebiet der Klägerin einhergeht, grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein. Die Möglichkeit einer Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten einschließlich der Rechts auf gerechte Abwägung ist insoweit nicht schon offensichtlich und eindeutig auszuschließen. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, ist der materiell-rechtlichen Prüfung vorbehalten. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Dezember 2010 kommt nicht in Betracht, weil der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben der Beigeladenen steht weder ein dem Schutz der Klägerin dienender zwingender Versagungsgrund entgegen, noch wird das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich geschützten eigenen Belange verletzt. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin werden durch die Erweiterung der Abgrabung nicht beeinträchtigt. Soweit die Klägerin rügt, die Erschließung der Abgrabung sei nicht gesichert mit der Folge eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2 AbgrG NRW, der den Nachweis ausreichender Zu- und Abfahrtswege verlange, wird sie dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Das Erfordernis einer ausreichenden Erschließung ist zwar strikt zu berücksichtigen, dient grundsätzlich aber nur öffentlichen Interessen und hat keine drittschützende Funktion, vgl. zum Bauplanungsrecht: VG München, Beschluss vom 21. Februar 2011, - M 11 SN 10.5177 -, juris, Rz. 29. In der Rechtsprechung zum Baurecht ist ein sich unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebendes Abwehrrecht des Nachbarn nur für den Fall anerkannt, dass eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung für den Nachbarn eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts gemäß § 917 Abs. 1 BGB bewirkt, vgl. VG München, Beschluss vom 21. Februar 2011, a.a.O., m.w.N.. Es kann dahinstehen, ob der dahinter stehende Gedanke auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Denn ein vergleichbarer Zwang ist hier nicht gegeben: Zum einen steht den von und zur Abgrabung fahrenden LKW auch der N2weg Richtung U1 offen. Zum anderen muss die Klägerin den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Schwerlastverkehr schon deshalb hinnehmen, weil die Straßenverbindung U1weg/Iweg uneingeschränkt auch von LKW genutzt werden darf. Eine – unterstellt - unzureichende Erschließung der Abgrabung bewirkt daher allenfalls in tatsächlicher Hinsicht ein höheres LKW-Verkehrsaufkommen auf dem U1weg/Iweg, nicht aber eine unmittelbare Rechtsverschlechterung der Klägerin. Das gilt auch für die Inanspruchnahme anderer über das Gemeindegebiet der Klägerin führender Straßen, die alternativ für die Sand- und Kiestransporte der Klägerin genutzt werden könnten und uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ungeachtet dessen liegt ohne Zweifel eine ausreichende Erschließung vor. Die Abgrabung verfügt über eine zur ordnungsgemäßen Nutzung geeignete Zufahrt unmittelbar zur öffentlichen Verkehrsfläche. Bei der Kreisstraße K 00 (N2weg) handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 3 StrWG NRW; dadurch ist das Vorhaben an das öffentliche Straßennetz angebunden. Durch den Ausbau des N2wegs im Jahre 2002 ist ein Begegnungsverkehr auf der gesamten Strecke durchgängig möglich. Eine ausreichende Erschließung liegt auch dann noch vor, wenn die Klägerin den U1weg für den Schwerlastverkehr sperrte. Die Zugänglichkeit des Betriebsgrundstücks nicht nur für die Sand- und Kiestransporte, sondern auch für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste usw.) ist über die K 00 Richtung U1 gewährleistet. Dass die Beigeladene im Falle der Sperrung der Straßenverbindung Richtung Niederlande auf 15 Transportfahrten täglich beschränkt wäre, ändert nichts an der ausreichenden Erschließung. Diese erfordert nur ein Mindestmaß an Zugänglichkeit, vgl. Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 35 Rz. 69. Mit der Rüge, wesentliche Schutzziele des FFH-Gebiets O würden durch die festgelegte Erschließungsroute beeinträchtigt, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Zwar sind alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 d Abs. 4 LG NRW). Dabei handelt es sich um einen zwingenden Versagungsgrund, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2004 – 4 K 3389/05 -, juris, Rz. 64; Zeitler, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, § 31 Rz. 258. Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind aber öffentliche Belange. Eigene Rechte betroffener Anwohner ergeben sich aus § 32 ff BNatSchG nicht. Diese Vorschriften dienen allein dem Schutz der natürlichen Lebensräume und der Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse einschließlich der europäischen Vogelarten; sie sind nicht dazu bestimmt, die privaten Belange der Anwohner zu schützen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 -, BVerwGE 128, 358-382, Rz. 31. Ebenso wenig dienen naturschutzrechtliche Belange dem Schutz gemeindlicher Interessen. Gemeinden sind nicht berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden zu betätigen. Insbesondere kann sich eine Gemeinde gegenüber einem anderen Planungsträger nicht zum gesamtverantwortlichen "Wächter des Umweltschutzes" machen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2002 – 9 VR 14/02 –, NVwZ 2003, 207. Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses schließlich auch nicht wegen eines offensichtlichen Abwägungsfehlers verlangen, der auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist und nicht durch Planergänzung behoben werden könnte (§ 70 Abs. 1 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a VwVfG NRW). Liegen keine zwingenden Versagungsgründe vor, hat die Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens unter umfassender planerischer Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden. In die Abwägung einzustellen ist an Belangen alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Das Abwägungsgebot erfordert ferner, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich von ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56. Als nur mittelbar Betroffene hat die Klägerin dabei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine gerechte Abwägung der Belange insgesamt, sondern nur auf gerechte Abwägung der jeweils betroffenen eigenen Belange. Ein Verstoß gegen das (objektiv-rechtliche) Abwägungsgebot führt für sich alleine noch nicht zu einer Verletzung des aus dem Abwägungsgebot abzuleitenden subjektiv-öffentlichen Rechts auf gerechte Abwägung. Eine Missachtung der Belange Dritter oder der Allgemeinheit kann der Klage daher nicht zum Erfolg verhelfen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2002 – 6 K 4306/99 -, juris, m.w.N.. Ein grundsätzlich berücksichtigungsfähiger Belang ist bei Gemeinden – wie bereits ausgeführt - deren Recht auf Planung und Bodennutzung in ihrem Gemeindegebiet; das gilt auch für ausländische Gemeinden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Januar 2006, a.a.O., Rz. 50. Die der Klägerin zustehende Gestaltungsmöglichkeit in ihrem örtlichen Wirkungskreis stellt eine in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition dar, wenn ein Vorhaben nachhaltig eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 – 7 C 18.91 – BVerwGE 90, 96. Daran fehlt es. Die Planungshoheit der Klägerin wird durch die geplante Abgrabungserweiterung nicht berührt. Der Vortrag, dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss stünden die Festsetzungen des "bestemmingsplan buitengebied" der Klägerin von 1998, einem Bebauungsplan für den Außenbereich, entgegen, ist bereits nicht geeignet eine Beeinträchtigung konkreter gemeindlicher Planungen aufzuzeigen. Handelt es sich – wie hier – um einen Gewässerausbau mit überörtlichem Charakter im Sinne eines die Gemeindegrenzen überschreitenden Koordinierungsbedarfs, ist ein bestehender Bebauungsplan als städtebaulicher und ortsplanerischer Belang zwar in die Abwägung einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 – 7 C 3/90 -, juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl., § 68 Rz. 35; Schenk, in: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 31 Rz. 251. Mit ihrer Rüge kann die Klägerin gleichwohl nicht durchdringen, weil sie weder im Planfeststellungs- noch im Gerichtsverfahren substantiiert dargelegt hat, welche Bestimmungen des "bestemmingsplan" im einzelnen dem geplanten Gewässerausbau widersprechen. Sie hat sich lediglich darauf berufen, das Gebiet O als Gebiet für Naturschutz und Wald ausgewiesen zu haben. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern der Bebauungsplan über die nicht dem Schutz der Klägerin dienenden naturschutzrechtlichen Belange hinaus verbindliche Festsetzungen enthält, denen das Abgrabungsvorhaben zu Lasten der Klägerin zuwiderläuft. Dafür spricht auch nichts, weil die Klägerin lediglich eine Beeinträchtigung durch den mit der Abgrabung verbundenen Schwerlastverkehr geltend macht. Dieser verläuft aber über öffentliche Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. In der uneingeschränkten Nutzbarkeit dieser Straßen sieht die Klägerin offensichtlich selbst keinen Widerspruch zu ihrer seit 1998 geltenden Bauleitplanung. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten, von sich aus den Inhalt des "bestemmingsplan" und seiner textlichen Festsetzungen weiter aufzuklären. Das gleiche gilt hinsichtlich des Programms zum Gebietsentwicklungsplan O. Ungeachtet dessen wird die Planungshoheit der Klägerin durch die Zulassung der Erweiterung der Abgrabung auch dann nicht tangiert, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes und die touristische Entwicklung des Gemeindegebiets Teil der bestehenden oder zumindest bereits hinreichend konkretisierten gemeindlichen Planung sind. Der Planfeststellungsbeschluss enthält hinsichtlich des abgrabungsbedingten LKW-Verkehrs in Richtung Niederlande in Ziffer C.5.2 Satz 2 keine die Klägerin bindende Erschließungsregelung. Die Regelung der Transportfahrten in Richtung der Niederlande betrifft zwar in tatsächlicher Hinsicht den U1weg, legt der Klägerin aber keinerlei Pflichten auf. Die Bestimmung richtet sich allein an die Beigeladene, indem sie die Zahl der Transportfahrten in Richtung Niederlande zu Gunsten der Klägerin beschränkt. Die Klägerin wird durch die getroffene Erschließungsregelung auch nicht faktisch dazu verpflichtet, ihre Gemeindestraßen für den Abtransport zur Verfügung zu stellen. Ihre Pflicht den Schwerlastverkehr über den U1weg/Iweg zu dulden, folgt vielmehr allein aus dem Umstand, dass diese öffentlichen Straßen vorhanden und uneingeschränkt nutzbar sind. Dabei ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen ihr und der Beigeladenen unerheblich. Der Abtransport über den U1weg/Iweg in den Niederlanden ist rechtlich und tatsächlich ohne Mitwirkung der Klägerin möglich, weil die Nutzung der öffentlichen Straßen der Allgemeinheit offen steht. Einer Vereinbarung mit der Beigeladenen oder dem Beklagten bedarf es hierzu nicht. Damit hat es die Klägerin aber trotz des Planfeststellungsbeschlusses in der Hand, eine LKW-bedingte Erhöhung der Stickstoffbelastung abzuwehren oder sogar für eine Verringerung der vorhandenen Belastung zu sorgen, indem sie beispielsweise den U1weg für den Schwerlastverkehr sperrt. Sie wird nicht gezwungen, mit Rücksicht auf die Abgrabung und den damit verbundenen Verkehr ihre eigenen Planungen zurückzustellen. Selbst wenn das planfestgestellte Vorhaben Fakten schafft, indem es zu einem höheren Schwerlastverkehrsaufkommen führt, behindert es die Planungen der Klägerin nicht, weil sie die Auswirkungen der Erweiterung nicht hinnehmen muss. Der Klägerin bleiben ihre Rechtspositionen vollständig erhalten, ihre Gestaltungsmöglichkeiten werden nicht geschmälert. Welche konkreten Planungen sie – auch mit Beschränkungen des Schwerlastverkehrs – nicht mehr verwirklichen kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich die Klägerin gegen die Belastungen ihrer Anwohner durch die grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens wehrt, kann sie damit keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Gemeinden können Verstöße gegen Vorschriften, die nicht auch dem Schutz ihrer Interessen zu dienen bestimmt sind, nicht mit Erfolg abwehren. Es obliegt nicht den Gemeinden, die Nachbarn von Verkehrswegen mittels Klagen vor erhöhten Schadstoff- und Geräuschimmissionen zu schützen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1999 – 4 VR 18/98, 4 A 45/98 -, NVwZ-RR 1999, 554. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Mangels Verletzung abwägungserheblicher Belange der Klägerin kommt ein Planergänzungsverfahren nicht in Betracht (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.