Urteil
10 K 3093/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0302.10K3093.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Landwirt und wendet sich mit seiner Klage gegen die ihm vom Beklagten verweigerte Auszahlung der Betriebsprämie 2008. Dem lag folgendes zugrunde: 3 Unter dem 13. Mai 2008 beantragte der hierzu vom Kläger bevollmächtigte I beim Beklagten unter Beifügung eines Flächenverzeichnisses für die auf dem Konto des Klägers zum 15. Mai 2008 in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZDI) gebuch¬ten Zahlungsansprüche die Aktivierung für die Betriebsprämie 2008 sowie deren Auszah¬lung. Dabei versicherte Herr I mit seiner Unterschrift u.a., dass alle im Flächen¬verzeichnis angegebenen Flächen beihilfefähige Flächen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 seien und dem Kläger am 15. Mai 2008 zur Verfügung ständen. U.a. enthielt das Flächenverzeichnis 2008 – insoweit bereits vorgedruckt – unter der lfd. Nr. 4 den Feldblock FLIK DENWLI 05 4703 0679 (Größe 13,44 ha) mit der zu dessen Nutzung im Jahre 2007 erfolgten Angabe "Gemüse (Freiland), 11,63 ha". Dies ergänzte Herr I in der sich daran anschließenden Spalte "Nutzung zur Ernte 2008" handschriftlich mit "Silomais, 13,44 ha". Unter der lfd. Nr. 15 zum Feldblock FLIK DENWLI 05 4703 0636 (Größe 0,76 ha) erfolgten durch Herrn I die handschriftlichen Eintragungen "Kartoffeln, 0,76 ha" (betr. Nutzung 2007) und "Silomais, 0,76 ha" (betr. Nutzung zur Ernte 2008). Insgesamt beinhaltete das Flächenverzeichnis unter Berücksichtigung einer am Folgetag, dem 14. Mai 2008, von Herrn I vorgenommenen, die erwähnten Flä¬chen nicht betreffenden Korrektur eine beantragte Gesamtfläche von 43,26 ha. 4 Mit Schreiben vom 29. August 2008 konfrontierte der Beklagte den Kläger mit folgenden, sich aus der automatisierten Plausibilitätsprüfung seines Antrags ergeben habenden Fest-stellungen: 5 "Der unter der lfd. Nr. 4 angegebene Feldblock FLIK DENWLI 05 4703 0679 mit einer Größe von 13,44 wurde auch bei der Adressnummer 001652171 unter der lfd. Nr. 13 auf-geführt. Die Summe aller Nutzungsgrößen übersteigt die Feldblockgröße um 13,44. 6 Der unter der lfd. Nr. 4 angegebene Feldblock FLIK DENWLI 05 4703 0679 mit einer Größe von 13,44 wurde auch bei der Adressnummer 001612589 unter der lfd. Nr. 46 auf-geführt. Die Summe aller Nutzungsgrößen übersteigt die Feldblockgröße um 13,44. 7 Der unter der lfd. Nr. 15 angegebene Feldblock FLIK DENWLI 05 4703 0636 mit einer Größe von 0,76 wurde auch bei der Adressnummer 001655614 unter der lfd. Nr. 22 auf-geführt. Die Summe aller Nutzungsgrößen übersteigt die Feldblockgröße um 0,76." 8 Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu dem im Antrag festgestellten (möglichen) Fehlern Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen. Da-raufhin nahm Herr I im Auftrag des Klägers am 15. September 2008 eine Ände¬rung des Antrags dahingehend vor, dass die unter den lfd. Nrn. 4 und 15 beantragten Flä¬chen ersatzlos gestrichen wurden. 9 Mit Bescheid vom 3. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Auszah-lung der Betriebsprämie 2008 ab. Zur Begründung berief er sich auf Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wonach in Fällen, in denen die insgesamt beantragte Flä-che aller Direktzahlungen des Sammelantrages um mehr als 30 % über der insgesamt er-mittelten Fläche liegt, im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betref-fenden Direktzahlungen gewährt wird. Im Fall des Klägers betrage die festgestellte Abwei-chung zwischen beantragter und ermittelter Fläche 48,86 %, so dass dessen Antrag ab-gelehnt werden müsse. 10 Der Kläger hat am 4. Mai 2009 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Die vom Beklagten beanstandete Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche liege schon deshalb nicht vor, weil nicht auf die ursprüngliche Fassung des Antrags abgestellt werden dürfe, sondern auf dessen berichtigte Fassung vom 15. September 2008. Bei den zunächst "übererklärten" Flächen habe es sich um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt, der ohne eine damit verbundene Sanktion jederzeit habe berichtigt wer-den können. Dies gelte um so mehr, als nicht er – der Kläger – die Übererklärung zu ver-antworten habe, sondern Herr I, dem die für 2008 geltend zu machenden Flä¬chen von ihm im zutreffenden Umfang mitgeteilt worden seien. Abgesehen davon könne aber auch Herrn I bezüglich der zunächst erfolgten Falschangaben kein Vorwurf gemacht werden. Dieser habe nämlich für eine Vielzahl anderer Landwirte Sammelanträge gestellt, was mit einer erhöhten Gefahr von Verwechslungen verbunden gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe Herr I zum einen schlicht vergessen, die im Jahr 2007 von ihm – dem Kläger – bewirtschaftete und deshalb bereits vorab in das Antragsformular 2008 eingetragen gewesene, nunmehr jedoch einem anderen Landwirt zuzuordnende Fläche von 13,44 ha zu streichen, und zum anderen die richtigerweise im Antrag eines anderen Landwirtes berücksichtigte Fläche von 0,76 ha versehentlich auch in seinen – des Klägers – Sammelantrag übernommen. Diese offensichtlichen Fehler habe Herr I, wozu ihm der Beklagte mit seinem Schreiben vom 29. August 2008 ausdrücklich Gelegenheit gegebenen habe, umgehend berichtigt. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Di-rektors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Lan-desbeauftragter vom 3. April 2009 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag vom 15. Mai 2008 in der Fassung der Berichtigung vom 15. September 2008 die Betriebsprämie 2008 zu bewilligen und auszuzahlen, 13 hilfsweise, 14 den Beklagten unter Aufhebung des genannten Bescheides zu ver-pflichten, über seinen Antrag auf Bewilligung und Auszahlung der Betriebsprämie 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-richts erneut zu entscheiden. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er beruft sich weiterhin darauf, dass die von Herrn I am 15. September 2008 vorgenommenen Richtigstellungen im Sammelantrag den Kläger nicht vor der in Art. 51 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für den Fall einer Flächenabweichung des hier vorliegenden Umfangs vorgesehenen Sanktion bewahren könne. Die diesbezüglichen Än-derungen des Sammelantrags seien nicht nur erst nach einem Hinweis auf vorliegende Unplausibilitäten und damit verspätet erfolgt, sondern beträfen auch keinen offensichtli-chen Irrtum. Vielmehr habe es sich bei den nicht gerechtfertigten Flächenangaben um eine Missachtung von für die Gewährung der beantragten Betriebsprämie geltender Rechtsvorschriften und damit um eine Unregelmäßigkeit gehandelt, welche jedenfalls dann, wenn – wie hier – der Verdacht eines unredlichen Verhaltens nicht ausgeräumt wer-den könne, sanktioniert werde solle. Insoweit müsse sich der Kläger das Verhalten des von ihm zur Antragstellung bevollmächtigten Herrn I zurechnen lassen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der Be-triebsprämie 2008. Der ihm diese verweigernde Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 3. April 2009 ist rechtmäßig. 21 Anspruchsgrundlage für die beantragte Zahlung sind im Rahmen der Betriebsprämienre-gelung die Art. 36 Abs. 1, 43 und 44 der bis zum 1. Februar 2009 gültigen Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Di-rektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Hiernach wird die Betriebsprämie auf der Grundlage festgesetzter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl bei-hilfefähiger Flächen gezahlt. Grundlage für die Berechnung der Prämie ist die Aktivie-rungsfläche. Zu deren Ermittlung meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der bei-hilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Jeder Zahlungsanspruch ergibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages. Auf Direktzahlungen für das Jahr 2008, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung zu beanspruchen waren, sind zudem die Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-haltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Betriebs-prämienregelung ist eine flächenbezogene Beihilferegelung im Sinne des Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Auf einer "Übererklärung" beruhende Abweichungen der im Antrag angegeben Fläche von der letztlich ermittelten Fläche werden nach dem abge-stuften System der Art. 49 ff. der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sanktioniert. Art. 51 Abs. 2 bestimmt insoweit, dass – liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 ermittelten Fläche – im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 Anspruch gehabt hätte, gewährt wird. 22 Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen ist gegen die durch den Ablehnungs-bescheid des Beklagten erfolgte Versagung der Betriebsprämie 2008 nichts einzuwenden, denn die im Antrag vom 13. Mai 2008 angegebene Gesamtfläche war um 48,86 % größer als die ermittelte Fläche. 23 Dem kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass der Antrag am 15. September 2008 durch Streichung der zu den lfd. Nrn. 4 und 15 angegebenen Flächen modifiziert worden ist. Zwar ist die Änderung eines Antrages bzw. seine teilweise Rücknahme grund¬sätzlich jederzeit möglich; dies gilt jedoch nur, soweit das jeweils anwendbare Fachrecht keine anderen Regelungen trifft. Derartige Regelungen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Art. 15 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Danach sind sowohl Änderungen eines Sammelantrags für die von einer Unregelmäßigkeit betrof¬fenen Parzellen als auch die sich auf von einer Unregelmäßigkeit betroffene Teile bezie¬hende Rücknahme eines Beihilfeantrages u.a. dann nicht mehr zulässig, wenn die zustän¬dige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Antrag hingewiesen hat. Verhindert werden soll mit diesen Regelungen, dass sich ein Antragsteller nach der Feststellung von Unregelmäßigkeiten den sich in Fällen von Übererklärungen nach Ma߬gabe des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ergebenden Konsequenzen ent¬ziehen kann. Soweit der Kläger vor diesem Hintergrund unter Hinweis darauf, dass ihm im Schreiben des Beklagten vom 29. August 2008 eine Unregelmäßigkeit nicht explizite vorgeworfen, sondern er lediglich gebeten worden sei, zu bei der automatisierten Plausibi¬litätsprüfung aufgefallenen (möglichen) Fehlern in seinem Antrag Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls zu berichtigen, die Auffassung vertritt, dass die Art. 15 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in seinem Fall nicht einschlägig seien, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass sich der Kläger ab Erhalt des Schreibens vom 29. August 2008 dessen bewusst sein musste, dass sein Antrag in der vorliegenden Form dem Beklagten – und zwar in jedweder Hinsicht, d.h. auch im Hinblick auf mögliche Unre¬gelmäßigkeiten – Anlass bot, hinterfragt zu werden. 24 Bei dieser Sachlage könnte dem Kläger lediglich die auch für Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung jedenfalls analog anwendbare Regelung des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 helfen, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einrei-chung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörde einen offensichtlichen Irrtum – so er denn zu bejahen ist – anerkennen und eine diesbezügliche Berichtigung des Antrags gestatten muss, d.h. ihr ein Ermessen, hiervon abzusehen, nicht zusteht, wobei die Frage, ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, vollinhaltlich der gerichtlichen Überprü-fung unterliegt, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - 3 C 15/08 -, juris. 26 Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger indes nicht erfolgreich auf die Regelung des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen. 27 Für die Interpretation dieser Regelung ist nämlich, 28 vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, juris, 29 von Folgendem auszugehen: Die Vorschrift steht in einem Spannungsfeld. Sie trägt der Einsicht Rechnung, dass Menschen nicht perfekt sind, und soll verhindern, dass ein Bei-hilfebegehren allein an einer erkennbar auflösbaren Fehlerhaftigkeit seiner Geltendma-chung scheitert. Damit ist jedoch keine Abkehr von dem nicht unbilligen Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag verbunden, ohne den sich der mit der Agrarförderung verbundene Verwaltungsaufwand nicht hinreichend begrenzen ließe. Deshalb darf die Auslegung und Anwendung des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 weder einen unübersehbaren, zusätzlichen Aufwand der Subventionsverwaltung zur Folge haben noch zu einer nachhaltigen Schmälerung der präventiven Wirksamkeit derjenigen Sanktionen führen, die Unregelmäßigkeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, d.h. jegliche Mißachtungen der für die Gewährung der be-treffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften, nach sich ziehen. Aus der erstgenannten dieser beiden Anforderungen lassen sich für die Ermittlungspflichten der Behörden Gren-zen herleiten, die das Tatbestandmerkmal der Offensichtlichkeit des Irrtums konkretisie-ren. Der an zweiter Stelle genannten Anforderung ist dagegen bereits im Rahmen der Auslegung des Irrtumsbegriffs Rechnung zu tragen. Davon geht auch das Bundesverwal-tungsgericht aus, indem es fordert, den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums von dem-jenigen der – regelmäßig Sanktionen nach sich ziehenden – Unregelmäßigkeit abzugren-zen, und hierzu auf das Kriterium der Gutgläubigkeit abhebt, welches es bereits dem Wortsinn des Begriffs "Irrtum" entnimmt, 30 Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a.a.O.. 31 Der Irrtumsbegriff des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" vom "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis oder jedenfalls die Vorwerfbar-keit dieser Abweichung bezieht. Dass jemand, der die fehlerhafte Abweichung des "Fal-schen" vom "Richtigen" als solche erkennt oder auch nur für möglich hält und gleichwohl billigend in Kauf nimmt, nicht gutgläubig ist und sich damit auch nicht irren kann, versteht sich von selbst. Unredlich handelt allerdings auch derjenige, der zwar vorsätzliche bzw. bedingt vorsätzliche Falschangaben unterlässt, aber seine Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die im Antragsverfahren beizubringenden Informationen vollständig und richtig sind, auf andere Weise verletzt. Insoweit können auch schon bestimmte Formen fahrlässiger Unkenntnis der Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" dem guten Glauben eines Antragstellers entgegenstehen, wobei allerdings, soll der Tatbestand des offensichtlichen Irrtums nicht auf unvermeidliche Irrtümer reduziert und damit der Anwendungsbereich des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in einer seinem Sinn und Zweck nicht mehr ent¬sprechenden Weise eingeschränkt werden, 32 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, a.a.O., 33 nicht bereits jede Fahrlässigkeit mit Unredlichkeit gleichgesetzt werden darf. Vielmehr ist eine Fallgruppenbildung vorzunehmen, die auf einer Unterscheidung zwischen den ver-schiedenen Formen der Fahrlässigkeit beruht und daran anknüpft, in welchem Maße ein Mangel an Bereitschaft zu pflichtgemäß sorgfältigem Verhalten erkennbar wird, 34 so OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, a.a.O. . 35 Neben demjenigen, der vorsätzlich falsche Angaben macht, handelt auch derjenige in der Regel nicht redlich, ist also nicht als gutgläubig anzusehen und kann sich deshalb in der Regel nicht auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen, der die Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" herbeiführt, indem er die im Zuge der Antragstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch bewusste Fahrlässigkeit verletzt, d.h. mit einer mög-lichen Fehlerhaftigkeit seiner Angaben rechnet, jedoch darauf vertraut, dass die Angaben richtig sind. Dies muss gleichermaßen aber auch für denjenigen gelten, der die Abwei-chung des "Falschen" vom "Richtigen" dadurch herbeiführt, dass er die im Zuge der An-tragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt, d.h. einfachste, sich geradezu aufdrängende Überlegungen nicht anstellt, denn wer sich derart nachlässig verhält, verdient ebenfalls nicht die mit der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verbundene Nachsicht. 36 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger im vorliegenden Fall keinen An-spruch auf Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums, denn die für die Fehlerhaftigkeit des unter dem 13. Mai 2008 gestellten Antrages ursächlich gewesene Vorgehensweise des Herrn I war grob fahrlässig. Dieser hatte vom Kläger sämtliche für die Be¬antragung der Betriebsprämie 2008 erforderlichen Angaben erhalten, so dass seine Auf¬gabe ausschließlich darin bestand, diese Angaben in das Antragsformular zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es – was die fehlerhafte Angabe des im Sam¬melantrag unter der lfd. Nr. 15 mit einer Größe von 0,76 angegebenen Feldblocks FLIK DENWLI 05 4703 0636 betrifft – unerfindlich, auf welche Weise es ohne eine grobe Verlet¬zung der hierbei zu beachtenden Sorgfaltspflicht zur Aufnahme dieser den Angaben des Klägers nicht zu entnehmenden Fläche gekommen sein könnte. Dies gilt um so mehr im Fall des im Antrag vom 13. Mai 2008 unter der lfd. Nr. 4 aufgeführten Feldblocks FLIK DENWLI 05 4703 0679. Dieser war zwar mit einer Größe von 13,44 ha und der aus seiner durch den Kläger im Vorjahr erfolgten Nutzung resultierenden Angabe "Gemüse (Freiland), 11,63 ha" bereits im Antragsformular vorgedruckt gewesen; angesichts der Tatsache, dass Herr I in der den Feldblock betreffenden Zeile als "Nutzung zur Ernte 2008" handschriftlich "Silomais, 13,44 ha" vermerkt hat, gibt es aber nicht den geringsten Anlass für die Annahme, Herr I könnte die nach Maßgabe der ihm vom Kläger gemachten Flächenangaben für das Jahr 2008 geboten gewesene Streichung dieser Fläche lediglich "vergessen" und damit allenfalls mittelgradig fahrlässig gehandelt haben. 37 Der Kläger muss sich die aus den oben dargelegten Gründen einen Irrtum im Sinne des Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausschließende grobe Sorgfaltspflichtver-letzung des Herrn I zurechnen lassen und kann sich insbesondere auch nicht auf die Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussregelungen enthaltene Regelung des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen. Das Ver¬schulden einer Hilfsperson hat ein Betriebsinhaber wie eigenes Verschulden zu vertreten. Die Tatsache, dass sich jemand bei der Stellung seines Antrags auf Betriebsprämie einer Hilfsperson bedient, ändert nichts an den Voraussetzungen, unter denen ein offen¬sichtlicher Irrtum anzuerkennen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.