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Urteil

21 K 4327/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0224.21K4327.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.06.2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1982 geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger und syrischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 17.10.2009 von Syrien in die Türkei, um schließlich am 16.04.2010 von dort mit LKW auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. 2 Der Kläger stellte am 27.04.2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er habe zwei Freunde gehabt, die politische Flugblätter mit dem Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration wegen des Erlasses Nr. 49 in der Universität Hassake verteilen wollten. Er hätte auf sie mit dem Taxi gewartet. Nachdem diese lange Zeit nicht zurückgekehrt seien und Sicherheitskräfte das Universitätsgebäude betreten hätten, sei er fortgefahren. Die im Wagen verbliebenen unterlagen der Freunde habe er vernichtet. Abends hätten ihn zwei andere Yekîtî-Leute gewarnt, sein Name sei bei den Verhören gefallen. Darauf hin habe er sich bei anderen Freunden versteckt. Der Sicherheitsdienst habe nachts seine Wohnung durchsucht und seine Frau und seine Mutter bedroht, er solle sich stellen. Er sei dann aus Syrien geflohen; Frau und Kinder seien später gefolgt. 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11.06.2010, dem Kläger zugestellt am 24.06.2010, den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls er nach Syrien abgeschoben werde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Eine politische Verfolgung sei ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Ein asylerheblicher Eingriff liege nicht vor. Die Einlassungen seien nicht glaubhaft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4 Der Kläger hat am 06.07.2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er vertiefend vor: Mit dem Inhalt der von den Freunden verteilten Flugblätter habe er sich auseinander gesetzt, denn entgegen der Feststellung des Bundesamtes habe er bei der Anhörung mitgeteilt, dass es um eine Veranstaltung wegen des sog. Erlasses Nr. 49 gegangen sei. Er selbst habe die Freunde durch seine Taxifahrten unterstützt. Dass dies unglaubhaft sei, weil es unrealistisch sei, dass ein Familienvater seine Angehörigen wegen derartiger Aktivitäten in Gefahr bringen könne, sei nicht nachvollziehbar für jemanden, der sich politisch aktiv für die kurdische Sache einsetze. Ergänzend trägt er unter Vorlage von Fotos vor, er habe an zwei Demonstrationsveranstaltungen in C und E teilgenommen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.06.2010 bzw. verpflichten, ihn den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, hilfsweise dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung mittels Dolmetscherin für Kurdisch und Arabisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der für den Kläger zuständigen Ausländerbehörde sowie die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist und die in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und entsprechend teilweise begründet. 13 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 11.06.2010 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. 14 1. Auf Art. 16a Abs. 1 GG, wonach politisch Verfolgte Asylrecht genießen, kann sich der Kläger gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht erfolgreich berufen, da er – auch nach eigenen Angaben nicht auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, mithin davon auszugehen ist, dass er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Zudem liegt einer der Ausnahmefälle des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht vor, insbesondere nicht der Fall des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG. Wegen der Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. 15 2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (QLR), 16 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12). Die Neufassung mit Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist am 20.12.2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen (ABl. EU Nr. L 337 S. 9), und wird nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren die bisher geltende Richtlinie 2004/83/EG ablösen. 17 ergänzend anzuwenden. 18 Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem dort wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. 19 Ob der Kläger nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten sowie seines Vorbringens politisch vorverfolgt aus Syrien ausgereist ist, kann offen bleiben. 20 Die Klage hat jedenfalls (überwiegend) Erfolg, soweit der Kläger gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, weil er – im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylVfG jedenfalls nunmehr aufgrund einer relevanten Bedrohung, die aufgrund von Ereignissen beruhen, die nach Verlassen des Herkunftslandes eingetreten sind in Syrien den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. 21 Die Verfolgungsgefahr ist nicht unbeachtlich, weil sie (auch) auf dem eigenem Nachfluchtverhalten des Klägers beruht. 22 Nach § 28 Abs. 1a AsylVfG kann eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Art. 5 Abs. 2 QRL, der mit § 28 Abs. 1a AsylVfG in deutsches Recht umgesetzt ist, besagt, dass die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen kann, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit kein Filter. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese anders als bei der Asylanerkennung gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem (erfolglosen) Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet. 23 BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 10 C 27.07 , BVerwGE 133, 31 = NVwZ 2009, 730, 731. 24 Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren wie hier ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe dagegen nicht begrenzt. 25 BVerwG, Urteile vom 05.03.2009 10 C 51.07 , BVerwGE 133, 221 = NVwZ 2009, 1167, 1168 f., und vom 24.09.2009 10 C 25.08 , BVerwGE 135, 49 = NVwZ 2010, 383, 385; s. auch Mallmann, ZAR 2011, 342. 26 Art. 5 Abs. 2 QRL übernimmt nicht die Einschränkungen des deutschen Asylrechts; Kontinuität ist bloß ein Indiz für die Glaubwürdigkeit. 27 VGH BW, Urteil vom 03.11.2011 – A 8 1116/11 , juris. 28 Unabhängig von einer Vorverfolgung muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger nunmehr aus beachtlichen Nachfluchtgründen von Verfolgung bedroht wird. Der Kläger ist wegen seiner Teilnahme an den den syrischen Behörden bekannt gewordenen Aktionen exilpolitisch aktiver oppositioneller kurdischer Gruppierungen im Bundesgebiet 29 Teilnahme an Demonstrationsveranstaltungen in C und E 30 aufgefallen. 31 Zur Risikoerhöhung bei Demonstrationsteilnahme mit öffentlicher Kritik am syrischen Staat: VG Kassel Urteil vom 19.05.2010 – 3 K 892/09.KS.A . 32 Auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos ist der Kläger als einfacher Teilnehmer an den genannten Veranstaltungen erkennbar. Der Einzelrichter nimmt dem Kläger ab, vor seiner Ausreise politisch aktive Freunde der Yekîtî dadurch unterstützt zu haben, dass er ihnen den Transport mit seinem Taxi ermöglicht hat. Die Teilnahme an der für ihn jedenfalls nunmehr risikoreichen Demonstrationen in C und E stellt damit Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung gegen das dortige herrschende Regime dar und bedeutet zugleich das Risiko der Verfolgung durch syrische staatliche Stellen. Damit verschärft sich für ihn das Überwachungsrisiko aufgrund illegaler Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und seinem mehrjährigen Verbleib im Ausland. Durch diese exilpolitischen Aktivitäten dürfte der Kläger jedenfalls für den syrischen Staat als politisch unzuverlässig gelten. 33 Zur Behandlung von Personen, die nach Syrien zurückkehren hat die Kammer nach umfassender Auswertung vorliegender Erkenntnisse, 34 vgl. so schon Urteil vom 24.09.2010 21 K 4217/09.A , www.nrwe.de , 35 bislang in ständiger Rechtsprechung, 36 vgl. jüngst noch: Urteile vom 06.01.2012 – 21 K 4817/10.A – und vom 21.07.2011 – 21 K 8505/10.A , 37 festgestellt, 38 dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles. 39 Dabei hat sich die Kammer auch auf Erkenntnisse des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes, 40 vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Erkenntnisse Syrien. Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situationen (Berichtszeitraum: 1. Juni 2010 bis 8. Februar 2011), April 2011, 41 gestützt. Danach ergeben sich gefahrerhöhende Umstände insbesondere daraus, dass ein Asylbewerber einer der Fallgruppen "im Ausland begangene Straftaten", "Demonstrationsteilnahme und exilpolitische Betätigung in Deutschland" oder "illegale Ausreise" zugeordnet werden kann. Diesen Erkenntnissen kommt auch nach dem neueren Bericht durch das Bundesamt, 42 vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Syrien. Allgemeines, Situation des Verbindungsbeamten, Rückführungen / Monitoring, Verschiedenes, medizinische Versorgung, innenpolitische Situation und Migrationswirkungen, Medienauswertung (Berichtszeitraum: 01.02.2011 – 31.05.2011), 43 weiterhin Aktualität zu. Dass die syrischen Behörden seit Ausbruch der Unruhen im Frühjahr 2011 von ihren bisherigen Vorgehensweisen abgerückt wären, wird nicht mitgeteilt. Hingegen bestätigt Amnesty International, 44 The long reach oft the Mukhabaraat, Violence and harassment against syrians abroad and their relatives back home, Oktober 2011, S. 14, 15, 45 dass die syrischen Sicherheitsdienste über die exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland sehr gut informiert sind und deshalb auch zunehmend Zugriff auf in Syrien verbliebene Familienangehörige nehmen. 46 Vgl. www.asyl.net zur Einschätzung der Behandlung von Rückkehrern nur: VG Magdeburg, Gerichtsbescheide vom 22.09.2011 – 9 A 339/10 MD ; vom 13.09.2011 9 A 243/10 MD ; vom 25.08.2011 – 9 A 239/10 MD ; vom 24.08.2011 – 9 A 182/10 MD ; VG Stuttgart, Urteile vom 16.09.2011 – A 7 K 4949/10 ; vom 07.09.2011 – A 7 5031/10 ; VG Köln, Urteil vom 15.09.2011 – 20 K 5833/10.A; VG Stade, Urteil vom 07.09.2011 – 6 A 853/10 ; VG Göttingen, Urteil vom 25.08.2011 – 2 A 402/10 ; vgl. zur Verfolgungsgefahr aufgrund öffentlicher Kritik am syrischen Staat schon: VG Kassel, Urteil vom 19.05.2010 – 3 K 892/09-KS.A . 47 Eine auf dieser Grundlage erfolgte Überprüfung ergibt für den Kläger, dass mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit solche gefahrerhöhenden Umstände festgestellt werden können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die syrischen Behörden werden bei einem Einreiseversuch über den Flughafen Damaskus mangels Vorlage eines syrischen Nationalpasses die Identität des Klägers intensiv prüfen. Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. 48 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), 49 Anlässlich der Nachforschungen der Grenzorgane wird der der Kläger in den Fokus der staatlichen Sicherheitsorgane hinsichtlich seiner regimefeindlichen Einstellung, besonders im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an exilpolitischen Demonstrationen gerückt. 50 Diese bislang von der Kammer aufgestellten Grundsätze gelten erst recht nach der neuesten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 51 Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A , juris, www.nrwe.de, 52 nach der gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern allgemein rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden droht. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches und seine Träger auch um ihr physisches Überleben 53 Im Einzelnen – und insoweit gelten die tatsächlichen Feststellungen auch für verfolgt ausgereiste Personen bzw. Personen, deren exilpolitisches Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist führt das OVG NRW aus: 54 "Für die Zeit nach Ausbruch der Unruhen berichtet Amnesty International, dass Folter und andere Misshandlung verbreitet und straflos in Polizeistationen und geheimdienstlichen Haftzentren angewandt würden. 55 Amnesty International: End human rights viola-tions in Syria, Amnesty International Submission to the UN Universal Periodic Review, October 2011, Juli 2011, S. 6. 56 Seit Ausbruch der Unruhen sind Tausende verhaftet worden. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Verhaftete gefoltert oder sonst misshandelt wurden, um ‚Geständnisse‘ zu erlangen, insbesondere dass man im Sold ausländischer Agenten stehe, oder um Namen von Teilnehmern an Protesten zu gewinnen. Verbreitet wird geohrfeigt, geschlagen und getreten, oft wiederholt und über lange Zeiträume, teils mit Händen und Füßen, teils mit Holzknüppeln, Kabeln oder Gewehrkolben. Angewandt werden auch Elektroschocks, oder es werden Zigaretten auf dem Körper des Verhafteten ausgedrückt. 57 Amesty International, Deadly Detention. Deaths in custody amid polpular protest in Syria, August 2011, S. 9 f., auch zu weiteren Foltermethoden wie Aufhängen an Handgelenken oder Fußknöcheln, zum sogenannten Deutschen Stuhl zur Überdehnung des Rückgrats und Zusammenpressung von Hals und Gliedmaßen und zur Autoreifenmethode. 58 Zur Überzeugung des Senats droht gegenwärtig nicht nur politisch Verdächtigen, sondern auch rückkehrenden Asylbewerbern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung der vorbeschriebenen Foltermethoden. Dies ergibt sich aus der gegenwärtigen allgemeinkundigen Situation in Syrien. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass das syrische Regime seit Ausbruch der Unruhen im März 2011 mit massiver Waffengewalt gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgeht und dabei inzwischen über siebentausend Tote und mehrere zehntausend Verhaftungen in Kauf genommen hat. Das Regime kämpft um sein politisches und seine Träger auch um ihr physisches Überleben. 59 Die abschiebungsrelevante Besonderheit der gegenwärtigen Unruhen besteht darin, dass sich das Ausland bis auf Russland und China gegen das syrische Regime gestellt hat, die Abdankung des Staatspräsidenten Assad und einen Systemwandel weg von der Einparteienherrschaft der Baath-Partei fordert. Die besondere Gefahr dieser ausländischen Parteinahme in dem innersyrischen Konflikt besteht darin, dass auch die Arabische Liga diese Haltung eingenommen hat. Deutschland teilt diese Haltung, hat - wie viele andere Staaten auch - seinen Botschafter zurückgerufen, beteiligt sich an ständig verschärften Sanktionen der Europäischen Union und betreibt gegenwärtig die Schaffung einer Kontaktgruppe ‚der Freunde eines demokratischen Syriens‘. Auf dieser außenpolitischen Lage klarer Parteinahme im innersyrischen Konflikt beruht die vom syrischen Regime vielfach - auch von Präsident Assad - geäußerte Auffassung, die Unruhen seien Teil einer internationalen Verschwörung gegen Syrien, 60 Vgl. zuletzt die Reden Präsident Assads am 10. und 11. Januar 2012, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 11. Januar 2012, S. 1 f., und vom 12. Januar 2012, S. 6. 61 Bekannt ist weiter, dass Syrien an der hiesigen syrischen Exilopposition ein Interesse hat, da sie sie geheimdienstlich ausspäht. 62 Vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 357 f.; s, auch die kürzlich erfolgte Ausweisung vierer syrischer Diplomaten wegen der Festnahme zweier syrischer Agenten, die den Auftrag hatten, syrische Oppositionelle in Deutschland zu beobachten, vgl. die Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Februar 2012, S. 2. 63 Das ist nunmehr angesichts des Überlebenskampfs des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Wie oben ausgeführt, gibt es Erkenntnisse, dass zur Zeit Personen unter Anwendung der Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die innersyrische Opposition zu gewinnen. Deshalb ist es naheliegend, dass auch rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter diesem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilszene verhört werden würden. Je nach den den syrischen Behörden auf Grund geheimdienstlicher Erkenntnisse bereits vorliegenden Informationen über die Exilszene und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Verhörten, relevante Kenntnis erlangt zu haben, wird bei diesen Verhören auch die Folter eingesetzt werden, um ein restloses Auspressen aller vorhandenen Informationen zu erreichen. Das ergibt sich aus der bekannten Rücksichtslosigkeit der syrischen Sicherheitskräfte und der besonderen Situation des Überlebenskampfs des Regimes vor dem Hintergrund der Intervention aus dem Ausland. Denn schon vor dem Ausbruch der Unruhen richtete sich das Ausmaß staatlicher Repression am Umfang der Gefährdung für die Stabilität des Regimes aus. 64 Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 7. 65 Angesichts dieser quantitativ nicht genau abschätzbaren, aber bei der hiesigen großen syrischen Exilgemeinde, 66 vgl. Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2010, S. 358, 67 realen und ernst zu nehmenden Gefahr, selbst ohne Kenntnisse von der hiesigen Exilszene auf die bloße Möglichkeit von Kenntnissen hin einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, ist einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen nicht zuzumuten, jetzt als Asylbewerber nach Syrien zurückzukehren. 68 Der Auffassung der Beklagten, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr eines Verhörs unter Folter könne bei der erforderlichen Anwendung der für eine Gruppenverfolgung anzuwendenden Maßstäbe mangels Referenzfällen nicht festgestellt werden, greift zu kurz. Richtig ist, dass in dem vorliegenden Fall eines nicht vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbers ohne in seiner Person begründete gefahrerhöhende Merkmale auch für die Feststellung eines Abschiebungsschutzanspruchs nach § 60 Abs. 2 AufenthG die Anlegung der Maßstäbe der Verfolgungsdichte bei einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung angezeigt ist. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 35, für Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). 70 Das heißt für die Gefahr der Folter, dass die hier in Rede stehende Personengruppe der aus Deutschland zurückkehrenden Asylbewerber von einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen der genannten Art betroffen sein muss, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Eingriffshandlungen müssen vielmehr auf alle Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 71 Vgl. zur Verfolgungsdichte bei Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 1 C 15.05 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de; Rn. 20. 72 Genau dies bejaht der Senat. Dem Verhör unterliegt jeder rückkehrende Asylbewerber, ebenso dem Verdacht, Kenntnis über die syrische Exilszene zu haben. Diesem Verdacht wird nunmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit bei jedwedem Anhalt, der sich aus den bereits vorliegenden Erkenntnissen über die Exilszene und den Aussagen des Verhafteten ergibt, bis zur vollständigen Abschöpfung des Verhafteten unter der Folter nachgegangen werden. Daher befindet sich zur Zeit jeder rückkehrende Asylbewerber in der aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit. 73 Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um die Frage der Kriterien bei der Gefahrendichte, sondern um die Würdigung der Tatsachen unter Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten geht. Wenn Asylbewerber abgeschoben würden, wäre in der Tat die Häufigkeit des Verhörs unter Folter nach diesen Kriterien festzustellen. Die Beklagte selbst hat jedoch in Reaktion auf die offen zutage liegende Gefahrerhöhung die Möglichkeit der Feststellung solcher Referenzfälle verhindert, indem sie mit Schreiben des Bundesministerium des Innern vom 28. April 2011 an die Länderinnenverwaltungen geraten hat, von Abschiebungen nach Syrien vorläufig abzusehen, einem Rat, dem die Bundesländer auch gefolgt sind. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Behandlung von Rückkehrern durch Auskünfte anderer Stellen sieht die Beklagte nicht, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 einräumt. Ebenso bestätigt das Auswärtige Amt, dass wegen fehlender Rückführungen keine aktuellen Erfahrungswerte bezüglich eines etwaigen Verhaltens der syrischen Sicherheitsbehörden gegenüber zurückgeführten abgelehnten Asylbewerbern vorliegen. 74 Vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Augsburg vom 2. November 2011, GZ 508-516.80/47062, S. 2. 75 Auch der Senat sieht keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten. Die genannte Gefahrendichte ist also nicht etwa mangels hinreichender Referenzfälle zu verneinen, vielmehr kann sie nur nicht durch Referenzfälle nachgewiesen werden, weil die deutschen Behörden - aus gutem Grund - Abschiebungen zur Zeit nicht wagen. Der Senat hat daher auf der Basis der vorgenannten Erkenntnisse und allgemeinkundigen Tatsachen zu würdigen, ob die genannte Gefahrendichte besteht. 76 Schließlich kann die beachtliche Wahrscheinlichkeit für rückkehrende Asylbewerber, einem Verhör unter Folter unterzogen zu werden, nicht deshalb verneint werden, weil sie durch freiwillige Rückkehr statt einer Abschiebung diese Gefahr abwenden könnten, wie die Beklagte in den Raum stellt. 77 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 1 B 107/05 , http://www.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 4. 78 Es ist nicht erkennbar, warum die Gefahr eines Verhörs unter Folter bei zwangsweiser Rückführung eine höhere sein soll als bei freiwilliger Rückkehr; das Informationsinteresse der syrischen Behörden bleibt gleich. Sollte die Beklagte meinen, der Kläger solle das Land, aus dem er zurückkehrt, oder den Grund des Aufenthalts dort verschleiern, kann ihm dies angesichts der sicher drohenden Folter bei Aufdeckung von Lügen nicht zugemutet werden. Auch eine Einreise ohne Passieren eines Grenzkontrollpunktes kann ihm nicht zugemutet werden. Angesichts der zur Zeit herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse setzt sich ein über die Grenze nach Syrien Einsickernder zwangsläufig dem Verdacht aus, zu den Aufständischen zu gehören." 79 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. 80 Vgl. Urteil vom 23.02.2012 – 21 K 2743/11.A . 81 Die dort aufgezeigten beträchtlichen Gefahren sind verfolgt ausgereiste Personen bzw. Personen, deren exilpolitisches Verhalten Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, erst recht ausgesetzt. Bei Verhören, die unter Folter oder sonst erniedrigender Behandlung durchgeführt werden, hat dieser Personenkreis mit weitergehenden Konsequenzen politischer Verfolgung bis hin zur physischen Vernichtung zu rechnen. 82 Vgl. zu bisherigen Rspr. der Kammer: Urteile vom 27.05.2011 – 21 K 5610/10.A – und vom 26.01.2007 – 21 K 2711/06.A . 83 War danach die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, bedurfte es einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr. 84 Die unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger erlassene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Syriens rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 85 3. Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; § 83 b AsylVfG. 86 Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 87 Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit: § 30 RVG.