Urteil
10 K 4318/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0222.10K4318.11.00
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Leitsätze
Das EuGH-Urteil vom 20.01.2009 erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als Krankheit an der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs gehindert war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das EuGH-Urteil vom 20.01.2009 erfasst nicht diejenigen Fälle, in denen der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund als Krankheit an der Inanspruchnahme seines Erholungsurlaubs gehindert war. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der 1979 geborene Kläger stand als Finanzanwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der Beklagten. Hierzu wurde er erstmals zum 1. August 2005 ernannt, nach endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung dann im Jahre 2006 entlassen. 2008 erging ein Abhilfebescheid dahin, dass der Kläger die Zwischenprüfung bestanden hatte; daraufhin wurde er am 2. Juni 2008 erneut ernannt. Am 22. November 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst nicht bestanden habe; infolgedessen wurde er aus der Finanzverwaltung entlassen. Mit Schreiben vom 22. Januar 2011 beantragte der Kläger bei der Bundesfinanzdirektion West die "Auszahlung" seines Resturlaubs aus dem Jahre 2010. Dabei handelt es sich nach behördeninternen Unterlagen um 20 Tage. Unter dem 31. Januar 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne. Dieser begründete seinen geltend gemachten Anspruch weiter mit Schreiben vom 2. Februar 2011. Er führte insbesondere aus, er habe seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2010 aus dienstlichen Gründen nicht nehmen können. Die Bundesfinanzdirektion West wertete dieses Schreiben als Widerspruch und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2011 zurück. Dort ist im wesentlichen ausgeführt: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Urlaubsabgeltung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei auf Beamte nicht zu übertragen. Das Recht des Beamten auf Erholungsurlaub stehe ihm nicht als geschuldete Leistung aufgrund eines Vertragsverhältnisses zu, sondern aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, insbesondere des Fürsorgeprinzips, und den darauf fußenden abschließenden beamtenrechtlichen Regelungen. Jede finanzielle Leistung, die über die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Alimentation hinausgehe, würde sich als eine Sonderzahlung darstellen, die ohne gesetzliche Grundlage nicht erfolgen dürfe. Werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis vorzeitig durch Entlassung beendet, so entfalle die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation. Es bleibe dann bei dem Anspruch auf Gewährung einer Mindestaltersversorgung entsprechend der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Im übrigen hätte der Kläger seine restlichen Urlaubstage ohne weiteres in der Zeit vom 23. Juli bis 22. November 2010 (4 Monate) nehmen können. Am 19. Juli 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen vertieft. Er hält die Richtlinie 2003/88/EG auch bei Beamten für anwendbar und verweist nochmals darauf, dass er aus dienstlichen Gründen daran gehindert gewesen sei, seinen Erholungsurlaub für 2010 zu nehmen. Dies sei einer Unmöglichkeit durch Krankheit gleichzustellen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 31. Januar 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 22. Januar 2011 eine Urlaubsabgeltung für 20 Tage Erholungsurlaub (Urlaubsjahr 2010) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 31. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 ist rechtmäßig, da der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im nationalen Recht gibt es für Beamte keine Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist nicht anwendbar. Das BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer, d.h. im wesentlichen für Arbeiter und Angestellte (§ 2 BUrlG), nicht aber für Beamte. Es ist wegen der Besonderheiten des insbesondere durch das Alimentationsprinzip geprägten Beamtenverhältnisses auch nicht entsprechend für Beamte heranzuziehen. Im Beamtenrecht fehlt eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Vorschrift. Die für Beamten geltende Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) sieht eine Abgeltung in Geld nicht vor, sondern geht im Gegenteil von dem Grundsatz aus, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt (§ 7 EUrlV). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Europarecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 vom 18. November 2003, sog. Arbeitszeitrichtlinie, im folgenden: RL) ist nicht erfüllt. Allerdings stellt die Vorschrift eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar. Richtlinien der Europäischen Union richten sich zwar grundsätzlich an die Mitgliedstaaten; sie sind vom nationalen Gesetzgeber erst noch in nationales Recht anzusetzen (Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ex-Art. 249 EGV). Unmittelbar anwendbar ist regelmäßig erst der nationale Umsetzungsakt. Ausnahmsweise kann sich der einzelne aber zu seinen Gunsten unmittelbar gegenüber dem Staat auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind. Std. Rspr. des EuGH; vgl. schon Urteil vom 19. Januar 1982 - C-8/81 -, Slg. 1982, I-55, 71 - Becker; aus neuerer Zeit etwa Urteil vom 14. Januar 2010 - C-471/07 -, AGIM u.a. (juris) m.w.Nachw. Diese Voraussetzungen sind bei Art. 7 Abs. 2 RL gegeben. Zwar verbietet die Bestimmung nach ihrem Wortlaut nur die Ersetzung des Mindestjahresurlaubs durch eine finanzielle Vergütung, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Europäische Gerichtshof hat aber entschieden, dass diese Regelung so auszulegen ist, dass sie "einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte". So die Entscheidungsformel des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 -, Schultz-Hoff, NJW 2009, 495. Daraus ergibt sich inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, dass unter den genannten Voraussetzungen ein Anspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub, also Abgeltung seines Urlaubsanspruchs in Geld, vorzusehen ist. Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 -, NZA-RR 2009, 242, Rdnrn. 130 ff. (juris). Jedoch sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage im Falle des Klägers nicht gegeben. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie fallen (vgl. Art. 1 Abs. 3 RL). Es fehlt nämlich an einer weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, und zwar daran, dass er infolge Krankheit seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass ihm die Inanspruchnahme des Urlaubs infolge Krankheit nicht möglich gewesen sei. Nur auf den Krankheitsfall bezieht sich aber die Entscheidungsformel des EuGH-Urteils. Für den von dem Kläger geltend gemachten Fall, dass er aus dienstlichen Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte, enthält das Europarecht keine Bestimmung. In diesem Fall verbleibt es vielmehr bei dem auch durch den EuGH herausgestellten Grundsatz, dass die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub durch die Mitgliedstaaten zu regeln sind. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die von dem Kläger geltend gemachte Sachlage bestanden hätte. Bereits im Widerspruchsbescheid ist ihm entgegen gehalten worden, dass er seinen Resturlaub im Zeitraum 23. Juli bis 22. November 2010 hätte abwickeln können. Gegenteiliges hat er im Klageverfahren nicht aufgezeigt. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass Sinn und Zweck der Richtlinie ohnehin eine Zuerkennung eines Geldzahlungsanspruchs für den verfallenen Urlaubsanspruch eines Beamten nicht gebieten. Einem solchen Anspruch stehen vielmehr die Unterschiede zwischen privatem Arbeits- und öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) durchgreifend entgegen. Ständige Rspr. der Kammer; vgl. etwa Urteil vom 11. August 2011 - 10 K 1987/11 -, juris, m. zahlr. Nachw. Übereinstimmend jetzt auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. Januar 2012 - 12 K 3101/11 -, juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.