OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 1789/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0215.6K1789.11.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG erteilt werden.

Die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person muss den Anforderungen genügen, die nach § 35 GewO an die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person zu stellen sind. Sie muss aufgrund ihrer Stellung im Betrieb, insbesondere aufgrund des Anstellungsvertrages, den Betrieb tatsächlich leiten.

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 VO EWG 881/92 kann nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG erteilt werden. Die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person muss den Anforderungen genügen, die nach § 35 GewO an die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person zu stellen sind. Sie muss aufgrund ihrer Stellung im Betrieb, insbesondere aufgrund des Anstellungsvertrages, den Betrieb tatsächlich leiten. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin, eine GmbH, betreibt u. a. ein Speditionsgewerbe und erstrebt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Ihre Hauptniederlassung befindet sich in S, das Unternehmen unterhält aber auch eine Zweigniederlassung in O. Gesetzlicher Vertreter und Geschäftsführer ist Herr L aus E. Unstreitig verfügt er nicht über die fachliche Eignung zur Führung der güterkraftverkehrlichen Geschäfte. Die Klägerin hat daher Herrn D, wohnhaft in O, als die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person benannt. Die Klägerin beantragte im Dezember 2010 die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (im Folgenden: VO 881/92). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. Februar 2011 ab. Sie verwies auf die mangelnde Zuverlässigkeit von Herrn D und darauf, dass dieser schon aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sei, von O aus die Geschäfte im entfernten S zu führen. Hiergegen hat die Klägerin am 15. März 2011 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, warum sie Herrn D für zuverlässig hält, obwohl dieser in der Vergangenheit u. a. strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Außerdem habe die Klägerin nur einen "Antrag auf die Gemeinschaftslizenz für (ihre) selbstständige Niederlassung in O beantragt" (GA Bl. 23). Diese selbstständige Zweigniederlassung sei gesondert zu betrachten; es komme daher nicht darauf an, ob Herr D die Geschäfte am Betriebssitz in S ausüben könne. Es sei von der VO 881/92 nicht ausgeschlossen, eine Gemeinschaftslizenz nur unter Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen oder örtlichen Beschränkungen zu erteilen. Die Klägerin beantragt zuletzt, ihr unter Aufhebung des Versagungsbescheids der Beklagten vom 18. Februar 2011 eine Gemeinschaftslizenz zum grenzüberschreitenden Güterverkehr gemäß Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 2010 für die selbstständige Niederlassung O zu erteilen, hilfsweise ihr eine Gemeinschaftslizenz für das gesamte Unternehmen zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkts, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO). Mit Einverständnis der Beteiligten konnte er ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten ist – jedenfalls im Ergebnis – rechtmäßig; er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz besitzt, die auf ihre Zweigniederlassung in O beschränkt ist, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß Art. 3 Abs. 2, 2. Spiegelstrich VO 881/92 wird eine Gemeinschaftslizenz von den Mitgliedsstaaten erteilt, wenn der Bewerber – unter anderem – nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist. Die innerstaatlichen (deutschen) Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers überhaupt (also unabhängig von einer geplanten Grenzüberschreitung) ergeben sich aus § 3 GüKG, die mithin auch für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz erfüllt sein müssen. Bestätigt wird dies durch § 5 GüKG, der die Gemeinschaftslizenz (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) der Güterkraftverkehrsgenehmigung nach § 3 GüKG rechtlich gleichstellt. Schließlich bekräftigt dieses Ergebnis der Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 GüKGrKabotageV. Diese Norm verweist für Rücknahme und Widerruf der Gemeinschaftslizenz auf § 3 Abs. 5 GüKG, der seinerseits auf das Fehlen oder den Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüKG abstellt. Art. 8 Abs. 1 VO 881/92 stellt – nach deutschem Recht lediglich deklaratorisch – klar, dass die Erteilung der Gemeinschaftslizenz abgelehnt wird, wenn die von Art. 3 der VO 881/92 aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 A 1942/06 –, BeckRS 2008, 38827; VG Hannover, Beschluss vom 16. Januar 2004 – 5 B 7389/03, juris Rdn. 22; VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 21. August 2001 – AN 10 K 01.00107, juris Rdn. 18 f.; wohl auch VG Darmstadt, Urteil vom 2. Mai 2007 – 5 E 1930/05, juris Rdn. 50; VG Meiningen, Urteil vom 3. April 2007 – 2 K 868/03.Me, juris Rdn. 28 f. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GüKG wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von fünf Jahren erteilt, wenn unter anderem der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3). Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 GüKG ist die fachliche Eignung gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Der zuständige Bundesminister ist in § 3 Abs. 6 Nr. 1 GüKG ermächtigt, Näheres zu regeln. Der Begriff der "zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person" wird im Güterkraftverkehrsrecht nicht gesetzlich definiert. Soweit ersichtlich hat die Rechtsprechung diesen Begriff bislang ebenfalls noch nicht abschließend ausgeformt. Das Gericht greift daher auf den durch umfangreiche Rechtsprechung und Literatur näher bestimmten Begriff der "mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person" in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zurück, bei deren Unzuverlässigkeit der Gewerbebetrieb untersagt werden kann. Beide Vorschriften wollen verhindern, dass die mangelnde Eignung der Leitung eines Gewerbebetriebs zu Gefahren für die Allgemeinheit führt. Für § 35 GewO ist anerkannt, dass unter "mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Person" derjenige zu verstehen ist, der aufgrund seiner Stellung im Betrieb, insbesondere aufgrund des Anstellungsvertrages, den (Gesamt-)Betrieb tatsächlich leitet (Betriebsleiter). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1996 – 4 A 1819/95, DÖV 1997, 513 (= juris Rdn. 9); VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2008 – 7 A 1942/06 –, BeckRS 2008, 38827; Landmann-Rohmer, GewO, Loseblatt Stand: EL. 59 (2011), § 35 Rdn. 67 m.w.N. An diesen Vorgaben gemessen genügt die Klägerin die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG nicht. Nach ihrem eigenen Vortrag fehlt ihrem Geschäftsführer, Herrn L, die fachliche Eignung zur Führung der güterkraftverkehrlichen Geschäfte. Ob Herr D diese Eignung besitzt, kann offen bleiben, weil er nicht zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte der klagenden Unternehmerin bestellt ist. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin leitet Herr D ihre Geschäfte nicht insgesamt, sondern lediglich die der Zweigniederlassung in O. Das ergibt sich auch aus dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2010. Nach dessen § 1 ist Herr D Leiter der Niederlassung in O und hat auch dort seinen Dienstort. Weitere Leitungsbefugnisse kommen ihm nach dem Vertrag nicht zu. Der Klägerin nimmt unrichtig an, die Gemeinschaftslizenz könne auf ihre Niederlassung in Nürnberg beschränkt werden und infolgedessen müssten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GüGK auch nur für die dortige Niederlassung erfüllt sein. Art. 3 Abs. 2 VO 881/92 legt fest, dass die Gemeinschaftslizenz dem "Güterkraftverkehrsunternehmen" erteilt wird, also dem Unternehmer selbst. Dieser kann eine natürliche oder – wie hier – eine juristische Person sein. Ebenso bestimmt § 3 Abs. 2 GüKG, dass die Erlaubnis dem "Unternehmer" erteilt wird. Von der Erteilung einer Erlaubnis, die auf eine Niederlassung beschränkt ist, spricht weder der Europa- noch das nationale Recht. Die von der Klägerin mit dem Hauptantrag beanspruchte Erteilung der Gemeinschaftslizenz an ihre Niederlassung scheitert überdies daran, dass die Niederlassung keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Eine Niederlassung, die rechtlich nicht verselbstständigt ist, kann kein Träger von Rechten oder Adressat von Pflichten sein. Diese Hindernisse lassen sich auch nicht durch die Beifügung von Nebenbestimmungen zur Lizenz überwinden, wie es die Klägerin im Klageverfahren angeregt hat. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Ob der Klägerin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für ihren Hilfsantrag zukommt, ist zweifelhaft. Im Verwaltungsverfahren hat sie nämlich keinen Antrag auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz für ihr Gesamtunternehmen gestellt, sondern dieses erweiterte Begehren erstmals am 29. Dezember 2011 im Klageverfahren formuliert. Dies kann jedoch dahinstehen, da es auch hinsichtlich des Gesamtunternehmens aus den vorstehenden Gründen an der Erfüllung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GüKG fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.