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Gerichtsbescheid

24 K 7481/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2012:0203.24K7481.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreck-baren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreck-baren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Kläger wenden sich gegen Elternbeiträge, die von der Beklagten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erhoben werden. Der am 00.00.2006 geborene Sohn der Kläger besuchte ab dem 1. August 2009 die Katholische Kindertagesstätte M mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 setzte die Beklagte einen Elternbeitrag in Höhe von 245 Euro, den höchsten Elternbeitrag, fest, da die Kläger keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht hatten. Die Kläger meldeten ihren Sohn verbindlich zum 15. November 2011 zum Schuljahr 2012/2013 zur Schule an. Mit Bescheid vom 8. November 2011, zugegangen am 12. November 2011, hob die Beklagte darauf hin den Bescheid vom 1. Juni 2010 zum 30. November 2011 auf und setzte den Elternbeitrag ab 1. Dezember 2011 auf 0 Euro fest. Am 9. Dezember 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Elternbeitragsbescheid vom 1. Dezember 2011 sei rechtswidrig, soweit die Beitragsbefreiung nicht schon zum 1. August 2011 ausgesprochen worden sei. Nach Vorlage eines positiven Schulaufnahmebescheides seien die Beiträge rückwirkend zum Beginn des Kindergartenjahres zu erstatten. Es stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn schulpflichtige Kinder in den Genuss der Beitragsbefreiung für das gesamte Kindergartenjahr gelangten, dies für Kinder, die von der Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung Gebrauch machten, aber nicht gelte. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2011 zu verpflichten, sie ab 1. August 2011 von der Elternbeitragspflicht zu befreien. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Für vorzeitig eingeschulte Kinder betrage die Elternbeitragsfreiheit zwar in der Regel nur acht Monate. Der Landesgesetzgeber habe für den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November eine Beitragsfreiheit aber nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei nicht gegeben. Zum Einen sei die Verweildauer von sog. Kann-Kindern in den Kindertageseinrichtungen kürzer als bei Kindern, die regelhaft schulpflichtig werden. Zum anderen würde die Beitragsfreiheit acht Monate früher in Anspruch genommen, als dies der Regelfall vorsehe. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung angehört worden sind. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger können eine Befreiung von der Elternbeitragspflicht für den Besuch einer Kindertageseinrichtung nicht schon ab dem 1. August 2011 beanspruchen. Nach § 4 Nr. 1 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt N (Elternbeitragssatzung) ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1.8. des Folgejahres schulpflichtig werden, ab dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Nach dessen Satz 2 ist abweichend von Satz 1 für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem Monat, der der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgt, für maximal 12 Monate beitragsfrei. Auf die Kläger ist § 4 Nr. 1 Satz 2 der Elternbeitragssatzung anwendbar. Der Sohn der Kläger ist im Schuljahr 2012/2013 nicht schulpflichtig. Nach § 35 Abs. 1 SchulG beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Er ist am 00.00.2006 geboren. Gehört der Kläger mithin zu den Kindern, die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG vorzeitig in die Schule aufgenommen werden können, so setzt die Beitragsfreiheit bei verbindlicher Anmeldung erst am 1. Dezember des Jahres ein. Dieser Vorgabe entspricht der angefochtene Bescheid. § 4 Nr. 1 der Elternbeitragssatzung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung entspricht wortgleich § 23 Abs. 3 KiBiZ, der seinerseits mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Entgegen der Annahme der Kläger verstößt die differenzierende Regelung der Beitragsbefreiung in Bezug auf die schulpflichtigen Kinder einerseits und die nicht schulpflichtigen, aber nach einer verbindlichen Anmeldung zum 15.11. schulpflichtig werdenden Kinder nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sind schulpflichtige Kinder in der Regel für 12 Monate von der Beitragszahlung befreit, während durch verbindliche Anmeldung schulpflichtig werdende Kinder in der Regel nur 8 Monate in den Genuss der Beitragsbefreiung gelangen. Diese unterschiedliche Behandlung ist aber sachlich gerechtfertigt. Ausgehend von dem besonderen Charakter der Elternbeiträge nach § 90 SGB VIII als sozialrechtliche Abgaben eigener Art steht aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Funktionsbestimmung der Elternbeiträge im Gefüge der jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII die Zuteilung staatlicher Förderung, mithin die staatliche Leistungsgewährung, in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, juris, Für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011, a.a.O., mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung. § 23 Abs. 3 KiBiZ genügt diesen Anforderungen. Der Gesetzgeber durfte darauf abzustellen, dass im Regelfall die Eltern von vorzeitig eingeschulten Kindern die Beitragsfreiheit acht Monate früher in Anspruch nehmen als Eltern von Kindern, die schulpflichtig eingeschult werden. Zudem ist die Verweildauer in einer Kindertageseinrichtung von vorzeitig eingeschulten Kindern zwischen ihrem dritten Lebensjahr und der Einschulung in der Regel kürzer als bei Kindern, die erst schulpflichtig eingeschult werden. Vgl. schriftlicher Bericht des Ministeriums für Familie, Kind und Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sitzung des Ausschusses für Familie, Kinder und Jugend des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. Oktober 2011 TOP 7: Beitragsfreiheit für "Kann-Kinder". Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.