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Beschluss

6 L 63/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0126.6L63.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 1 Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, vgl. § 6 Abs. 1 VwGO. 2 Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers ab, die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 394/12) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung über die Fortdauer der sofortigen Vollziehung oder deren vorläufige Aufhebung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. 3 Den Ausgang des Hauptsacheverfahrens sieht das Gericht als offen an. Nach bisheriger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW ist EU-Führerscheinen, die nach dem (teilweisen) Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie ausgestellt worden sind, die inländische Geltung auch dann versagt, wenn sich der Verstoß gegen die Erteilungsvoraussetzungen – etwa der fehlende ausländische Wohnsitz – nicht aus unbestreitbaren Informationen ergibt, die vom Ausstellerstaat stammen. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 – 16 B 948/11 m.w.N. 5 Ob diese Ansicht aufrecht zu halten ist, lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, 6 vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2011 – 2 BvR 947/11 –, juris Rdn. 25. 7 Letztlich wird der EuGH, bei dem bereits entsprechende Vorlageverfahren anhängig sind, über dieser Frage befinden müssen. 8 Unabhängig davon ergibt sich aus der Verwaltungsakte, dass der Antragsteller dauerhaft in Deutschland gemeldet war und ist. Er hat auch nichts dafür vorgetragen, dass und ggfs. warum er einen ständigen Wohnsitz in der tschechischen Republik unterhalten haben sollte. Letzteres ist aber – in gewissen Grenzen – Voraussetzung dafür, einen tschechischen Führerschein rechtmäßig zu erhalten. Im Klageverfahren wird daher unter Einbeziehung der tschechischen Behörden aufzuklären sein – und zwar hilfsweise auch durch das Gericht selbst –, wie sich die Wohnsitzverhältnisse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins darstellten. Bis diese Aufklärung erfolgt ist, lässt sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht zuverlässig beurteilen, selbst wenn auch für EU-Führerscheine, die nach Inkrafttreten der 3. Führerscheinrichtlinie ausgestellt worden sind, unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen müssen. 9 Vgl. zur Aufklärung des EU-Wohnsitzes im gerichtlichen Verfahren: OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 16 A 1394/09 m. N. d. Rechtsprechung des BVerwG. 10 Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor diesem Hintergrund als offen anzusehen, hängt die zu treffende Entscheidung über die Vollziehung maßgeblich vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab. Diese muss einerseits berücksichtigen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich die anhängige Klage als begründet erweisen könnte. Außerdem greift auch die vorläufige Vorenthaltung der Fahrberechtigung im Inland erheblich in die Lebensführung des Antragstellers ein. Andererseits darf nicht außer Betracht bleiben, dass das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer sowie bedeutende Sachwerte dann erheblich gefährdet wären, wenn dem ggfs. weiterhin fahrungeeigneten Antragsteller unkontrolliert das Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ermöglicht würde. Denn in seinem Vorverhalten manifestiert sich ein ausgeprägtes Verlangen, harte Rauschmittel zu konsumieren. Nach dem Entziehungsbescheid vom 23. Januar 2003 war der Antragsteller heroinabhängig. Außerdem hat der Antragsteller durch sein Fahren ohne Fahrerlaubnis im Jahr 2006, das sogar unter dem Einfluss von Diazepam stattfand, auch drei Jahre nach der Fahrerlaubnisentziehung augenfällig gezeigt, dass er bereit ist, sein privates Mobilitätsinteresse in kaum zu verantwortender Weise gegenüber der Sicherheit des Straßenverkehrs durchzusetzen. 11 Da die Einnahme einer harten Droge die Fahreignung entfallen lässt und diese nur nach erfolgreichem Durchlaufen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) wiedergewonnen werden kann, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, wenn ihm die Fahrberechtigung im Inland für die Dauer des Klageverfahrens erhalten bleibt. Dass der Antragsteller seit 2006 nicht mehr verkehrsauffällig geworden ist, besagt für sich gesehen noch nichts darüber, ob der Antragsteller seine Drogensucht endgültig überwunden und seine Fahreignung wiedererlangt hat. 12 Die nur teilweise ins Deutsche übertragene Bescheinigung eines tschechischen Psychologen vom 28. Cervna (Juni) 2010 (Kopie) kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als Bescheinigung anerkannt werden, die dem notwendigen MPU-Gutachten gleichzuachten ist. Erstens bezieht sie sich schon formal nicht auf den Konsum von Heroin oder Diazepam, sondern zählt in ihrem deutschen Teil, auf den im vorläufigen Rechtsschutz allein abgestellt werden kann, lediglich Haschisch, Kokain und Amphetamine auf. Zweitens ist bereits unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Bescheinigung – sollte sie echt sein – ausgestellt worden ist und welche Untersuchungsmethoden und -standards ihr zugrunde lagen. Schließlich erweckt sie den Anschein einer bloß formularmäßigen Bestätigung. Es bestehen Zweifel, dass sie individuell auf den Antragsteller bezogen ist, weil bei einem (ggfs. ehedem) Heroinabhängigen zu erwarten gewesen wäre, dass sich eine psychologische Fahrfähigkeitsuntersuchung zumindest schwerpunktmäßig mit dieser Droge befasst und darüber berichtet. 13 Schließlich fällt zulasten des Antragstellers insbesondere ins Gewicht, dass er es durch Vorlage eines im Wiedererteilungsverfahren vorzulegenden medizinisch-psychologischen Gutachtens selbst in der Hand gehabt hätte, drogenbedingte Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen. Diesen Weg ist er nicht gegangen, ohne Gründe anzuführen, die den Auslandserwerb des Führerscheins anders erklären könnten als mit der ernstlichen Befürchtung, deutschen Prüfungsstandards für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht genügen zu können. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht trotz § 22 Abs. 1 VwKostG davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.