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Urteil

26 K 816/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Pfändung des Arbeitseinkommens und künftiger Rentenansprüche ohne Rücksicht auf die Pfändungsbeschränkungen des § 850c ZPO ist zulässig, wenn die Vollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt (§ 850f Abs.2 ZPO). • § 48 VwVG NRW lässt die Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu; die dortige Spezialregelung schließt die zivilrechtliche Modifikation durch § 850f Abs.2 ZPO nicht aus. • Bei Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Ersatzforderung nach § 84 LBG (Haftung des Beamten) ist diese Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzusehen; eine geringe verminderte Schuldfähigkeit im Strafrecht steht dem Vorsatz nicht entgegen. • Bei Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO ist dem Schuldner mindestens der für den notwendigen Unterhalt nach §§ 27,28 SGB XII maßgebliche Regelsatz zu belassen; Mehrbedarfsansprüche sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu berücksichtigen. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die auch für den Erlebensfall besteht und als Kapitalabfindung zu leisten ist, fallen nicht unter die Pfändungsfreigrenze des § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO. • Allgemeine Einzeltatbestände wie Kfz-Steuer, Haftpflichtbeiträge oder Rundfunkgebühren sind im Regelsatz enthalten und rechtfertigen ohne weitere Nachweise keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags.
Entscheidungsgründe
Pfändung von Arbeitseinkommen und künftigen Renten bei Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung • Eine Pfändung des Arbeitseinkommens und künftiger Rentenansprüche ohne Rücksicht auf die Pfändungsbeschränkungen des § 850c ZPO ist zulässig, wenn die Vollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt (§ 850f Abs.2 ZPO). • § 48 VwVG NRW lässt die Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu; die dortige Spezialregelung schließt die zivilrechtliche Modifikation durch § 850f Abs.2 ZPO nicht aus. • Bei Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Ersatzforderung nach § 84 LBG (Haftung des Beamten) ist diese Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anzusehen; eine geringe verminderte Schuldfähigkeit im Strafrecht steht dem Vorsatz nicht entgegen. • Bei Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO ist dem Schuldner mindestens der für den notwendigen Unterhalt nach §§ 27,28 SGB XII maßgebliche Regelsatz zu belassen; Mehrbedarfsansprüche sind nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu berücksichtigen. • Ansprüche aus einer Lebensversicherung, die auch für den Erlebensfall besteht und als Kapitalabfindung zu leisten ist, fallen nicht unter die Pfändungsfreigrenze des § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO. • Allgemeine Einzeltatbestände wie Kfz-Steuer, Haftpflichtbeiträge oder Rundfunkgebühren sind im Regelsatz enthalten und rechtfertigen ohne weitere Nachweise keine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags. Der Kläger, ein ehemaliger Beamter, wurde wegen fingierter Lieferverträge und Veruntreuung durch Leistungsbescheide der Stadt zur Rückzahlung hoher Beträge herangezogen. Zur Sicherung trat er Teile seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsansprüche an die Beklagte ab; es folgten mehrere Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegenüber Arbeitgebern, Versicherern und der Rentenversicherung. Nachdem gegen ihn 1996 ein Vertrag über Abtretung geschlossen und später ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt wurde, meldete die Beklagte weiterhin Forderungen an und weitete ab Januar 2011 die Pfändungen unter Berufung auf § 850f Abs.2 ZPO aus, sodass die Pfändungsfreigrenze ohne Rücksicht auf § 850c ZPO neu bestimmt wurde. Der Kläger rügte, wegen seiner verminder­ten Schuldfähigkeit und sozialer Belastungen dürfe § 850f Abs.2 ZPO nicht angewendet werden, und begehrte u.a. Aufhebung der Bescheide sowie Freistellung eines Teils der Direktversicherung. Die Beklagte verteidigte die erweiterten Pfändungen mit Verweis auf die öffentlich-rechtliche Haftung nach § 84 LBG und die Zulässigkeit der Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zulässig; die Stadt handelt als Vollstreckungsbehörde nach VwVG NRW. • Ermächtigungsgrundlage: Die Pfändungen beruhen auf den vollstreckbaren Leistungsbescheiden und den Vorschriften des VwVG NRW (§§ 40,48 VwVG NRW) in Verbindung mit den Pfändungsvorschriften der ZPO. • Anwendbarkeit § 850f Abs.2 ZPO: § 850f Abs.2 ZPO erlaubt auf Antrag des Gläubigers die Bestimmung des pfändbaren Teils ohne Rücksicht auf § 850c ZPO, wenn die Vollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt; diese Ausnahme ist systematisch als Modifikation der Schutzvorschrift des § 850c ZPO zu verstehen und gilt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. • Qualifizierung der Forderung: Die Haftungsansprüche der Beklagten nach § 84 LBG sind als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung i.S. des § 850f Abs.2 ZPO anzusehen, sodass die Stadt berechtigt war, die Pfändungsfreigrenze ohne die Beschränkungen des § 850c ZPO festzusetzen. • Vorsatz trotz verminderter Schuldfähigkeit: Die strafgerichtlich festgestellte verminderte Schuldfähigkeit schließt Vorsatz nicht aus; die Verurteilung wegen Betruges/Treuebruch indiziert Vorsatz und rechtfertigt die Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO. • Bemessung des Freibetrags: Bei Anwendung von § 850f Abs.2 ZPO ist dem Schuldner mindestens der Regelsatz nach §§ 27,28 SGB XII für den notwendigen Unterhalt zu belassen; die Berechnung der Beklagten berücksichtigte diesen Regelsatz und ist materiell nicht zu beanstanden. • Ablehnung zusätzlicher Freibetragsansprüche: Sonderbedarfe wie Mehrbedarf wegen Altersgrenze (§30 SGB XII) erfordern Nachweis eines Merkzeichens G; Kfz-Kosten, Haftpflichtbeiträge und Rundfunkgebühren sind regelmäßig durch den Regelsatz abgedeckt und begründen ohne besondere Umstände keinen zusätzlichen Freibetrag. • Pfändung der Direktversicherung: Ansprüche aus Lebensversicherungen, die auch im Erlebensfall ausgezahlt werden, sind als Kapitalabfindungen nicht vom Schutz des § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO erfasst und deswegen pfändbar, wenn sie die genannten Grenzen überschreiten. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Die Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sowie die Festsetzungsbescheide waren formell zutreffend adressiert und materiell gerechtfertigt; künftige Forderungen aus bestimmten Versicherungsverträgen können gepfändet werden. • Rechtsfolgen: Die Klage ist unbegründet; die Verwaltungsentscheidungen verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Das Gericht hält die von der Stadtkasse vorgenommenen Pfändungen und die Neufestsetzung der Pfändungsfreigrenze für rechtmäßig, weil die zugrunde liegenden Leistungsbescheide Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründen und § 850f Abs.2 ZPO die Anwendung der Beschränkung des § 850c ZPO ausschließt. Die Bemessung des dem Kläger verbleibenden Freibetrags orientiert sich an den Regelsätzen nach §§ 27,28 SGB XII und ist nach Auffassung des Gerichts zutreffend; vom Kläger geltend gemachte Mehrbedarfe (Altersmehrbedarf, Kfz-Kosten, Versicherungsbeiträge, GEZ) sind nicht nachgewiesen oder rechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Pfändung der Direktversicherung ist ebenfalls rechtmäßig, weil diese auch einen Anspruch auf Auszahlung im Erlebensfall begründet und damit nicht unter die Schutzvorschrift des § 850b Abs.1 Nr.4 ZPO fällt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.