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Urteil

26 K 816/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1222.26K816.11.00
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Leitsätze

1. Die Verweisung in § 48 Abs. 1 VwVG NRW erfasst auch die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, nach der das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlung erfolgt.

2. § 850f Abs. 2 ZPO wird nicht durch § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW als speziellerer Regelung verdrängt. Vielmehr ergänzt § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW die durch Verweisung in S. 1 Bezug genommene Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO.

3. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung stellt eine Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO dar.

4. Wird die verwaltungsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer und Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung führen nicht zu einer Erhöhung dieses Freibetrages.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verweisung in § 48 Abs. 1 VwVG NRW erfasst auch die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, nach der das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzliche begangenen unerlaubten Handlung erfolgt. 2. § 850f Abs. 2 ZPO wird nicht durch § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW als speziellerer Regelung verdrängt. Vielmehr ergänzt § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW die durch Verweisung in S. 1 Bezug genommene Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO. 3. Der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten wegen vorsätzlicher Dienstpflichtverletzung stellt eine Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO dar. 4. Wird die verwaltungsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. GEZ-Gebühren, Kfz-Steuer und Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung führen nicht zu einer Erhöhung dieses Freibetrages. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1946 geborene Kläger war ehemals Beamter der beklagten Stadt, aus deren Dienst er ausgeschieden ist. Seit Januar 2001 ist der Kläger als Kaufmännischer Angestellter bei der Fa.B-Systemhaus GmbH (im Folgenden: B GmbH) beschäftigt. Mit – bestandskräftigen - Leistungsbescheiden vom 27.02.1990 und vom 10.05.1990 zog die beklagte Stadt den Kläger unter Bezugnahme auf § 84 Abs. 1 LBG zum Ersatz des Schadens heran, den ihr der Kläger durch fingierte Lieferverträge und Veruntreuung von städtischen Geldern zugefügt hatte, und forderte von ihm die Zahlung von 250.000,00 DM (= 127.822,97 €) und 1.201.768,56 DM (= 614.454,47 €). In einem am 16.01.1996 abgeschlossenen Vertrag trat der Kläger zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus diesen Leistungsbescheiden den jeweils pfändbaren Teil seiner gegenwärtigen und zukünftigen Gehaltsforderungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber an die Beklagte ab. Kläger und Beklagte vereinbarten ferner, dass die Abtretung solange bestehen bleibe, bis die Beklagte schriftlich bestätige, dass sie aus der Abtretung keine Rechte mehr herleite. Durch Pfändungsverfügung vom 28.02.1991 pfändete die Stadtkasse der Beklagen den künftigen gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zustehenden Rentenanspruch des Klägers "ohne Rücksicht auf § 850c ZPO... gem. § 850f Abs. 2 ZPO". Die Stadtkasse der Beklagten bat die Drittschuldnerin um Zahlung bei Eintritt der Fälligkeit. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 04.03.1991 zugestellt. Dem Kläger wurde am 28.05.1991 eine Durchschrift der Verfügung zugestellt mit dem Gebot, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihre Einziehung, zu enthalten. Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 05.12.2003 pfändete die Stadtkasse der Beklagten alle Forderungen des Klägers aus Arbeits- und Dienstleistungen gegen die B GmbH als Drittschuldnerin in Höhe von 704.957,66 Euro und bat um Überweisung der gepfändeten Forderung bis zum angegebenen Gesamtbetrag. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Restforderung von 697.925,91 Euro zuzüglich Vollstreckungsgebühren und Auslagen. Der B GmbH als Drittschuldnerin wurde aufgegeben, die gepfändeten Beträge bei Fälligkeit an die Beklagte zu zahlen. Dem Kläger als Vollstreckungsschuldner wurde aufgegeben, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde der Drittschuldnerin am 06.12.2003 und die für ihn bestimmte Ausfertigung dem Kläger am 11.12.2003 zugestellt. Mit Drittschuldnererklärung vom 09.12.2003 erkannte die B GmbH die Pfändung an und erklärte die Bereitschaft Zahlungen zu leisten, soweit pfändbare Lohnforderungen bestünden und keine vorrangigen Gegenforderungen auf den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestünden. Zugleich wies die B GmbH darauf hin, dass die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet worden sei. Am 16.07.2004 wurde gegenüber dem Kläger das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dessen Verlauf die Forderung von der Beklagten als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet und vom Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren anerkannt wurde. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, in dem auf die Forderung der Beklagten eine Quote von 0,31% entfiel, wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt. Unter Bezugnahme auf § 302 InsO, wonach die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sei, meldete die Beklage gegenüber der B-GmbH und der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre Restforderung in Höhe von 704.099,69 Euro an. Während die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 21.12.2010 mitteilte, dass sie keine Zahlungen leisten könne, weil sie dem Kläger (noch) keine Leistungen gewähre, überließ die B GmbH der Beklagten die Lohn- und Gehaltsunterlagen der letzten 3 Monate. Mit einem dem Kläger am 12.01.2011 zugestellten Bescheid vom 10.01.2011 , der einen zuvor ergangenen Bescheid vom 07.01.2011 berichtigte und ersetzte, setzte die Stadtkasse der Beklagten unter Bezugnahme auf die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 05.12.2003 und unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze gemäß § 850c ZPO einen pfändbaren Betrag in Höhe von monatlich 143,40 Euro fest. Nachdem die BGmbH darauf hingewiesen hatte, dass ein Teil des monatlichen Gehalts in eine Versicherungsprämie für einen Lebensversicherungsvertrag des Klägers umgewandelt worden sei (Gehaltsumwandlung zur Direktversicherung) bestätigte die Stadtkasse der Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2011 gegenüber der Drittschuldnerin, dass als pfändbarer Betrag nunmehr eine Summe von 52,40 Euro monatlich anerkannt werde. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.01.2011 wies die Stadtkasse der Beklagten die B GmbH als Drittschuldnerin darauf hin, dass durch Verfügung vom 05.12.2003 die Lohnforderung bereits wirksam gepfändet worden sei. Diese Pfändung werde nunmehr um zusätzlich pfändbare Anteile aus den Gehaltsansprüchen mit Regelung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert. Sie bat die Drittschuldnerin um Überweisung der gepfändeten Beträge in der erweiterten Höhe ab dem 01.02.2011. Der Bescheid wurde der Drittschuldnerin am 22.01.2011 zugestellt. Die für den Kläger bestimmte Ausfertigung wurde diesem am 26.01.2011 zugestellt. Durch Bescheid vom 24.01.2001 – dem Kläger zugestellt am 26.01.2011 - änderte die Stadtkasse der Beklagten die Verfügung vom 10.01.2011 dahingehend ab, dass der durch zu einer Direktversicherung umgewandelte Gehaltsanteil dem Kläger verbleibe, jedoch gemäß § 850f Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 VwVG NRW auf Antrag der Gläubigerin die Pfändungsfreigrenze ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 850c ZPO neu geregelt werde, so dass dem Kläger lediglich so viel zu belassen sei, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedürfe. Aus diesem Grund habe sie die freiwerdenden pfändbaren Anteile des Gehaltes durch die Verfügung vom 20.01.2011 erneut gepfändet und zur Überweisung eingezogen. Der pfändbare Betrag belaufe sich bei Anerkennung einer Pfändungsfreigrenze von 859,23 Euro auf nunmehr 202,50 Euro. Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25.01.2011 wies die Stadtkasse der Beklagten die Deutsche Rentenversicherung Bund als Drittschuldnerin darauf hin, dass durch Verfügung vom 28.02.1991 alle derzeitigen und zukünftigen Rentenansprüche bereits wirksam gepfändet worden sei. Diese Pfändung werde nunmehr um zusätzlich pfändbare Anteile aus den zukünftigen Rentenansprüchen mit Regelung der Pfändungsfreigrenze nach § 850f Abs. 2 ZPO erweitert. Sie bat die Drittschuldnerin um Überweisung der gepfändeten Beträge in der erweiterten Höhe ab dem 01.02.2011. Eine Zustellung dieser Verfügung an den Kläger ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Durch Schreiben vom 09.02.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 840 ZPO/§ 316 AO mit, dass die Forderung anerkannt werde. Derzeit könnten jedoch keine Zahlungen geleistet werden, da der Kläger keine Leistungen erhalte. Die auf 709,00 Euro festgesetzte Pfändungsfreigrenze nach § 850 f Abs. 2 ZPO werde berücksichtigt. Mit einem an die Stadtkasse gerichteten Schreiben vom 01.02.2011 wandte der Kläger gegen die Pfändungsverfügung ein, dass die Einbehaltung für den Monat Januar 2011 nicht korrekt berechnet sei. Im Gehalt sei eine Jubiläumszuwendung von 310,00 Euro enthalten. Diese sei nach § 850a ZPO unpfändbar. Nach seiner Berechnung belaufe sich der Pfändungsbetrag auf 92,05 Euro und nicht auf 202,50 Euro. Zudem bat der Kläger um Prüfung, ob weitere Ausgaben – Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung und zur KfzHaftpflichtversicherung sowie GEZ-Gebühren und die Kfz-Steuer – zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages führen könnte. Mit einem - mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen - Bescheid vom 15.02.2011 änderte die Stadtkasse der Beklagten ihren Bescheid vom 24.01.2011 im Hinblick auf die Gehaltszahlung Januar 2011 ab, indem sie feststellte, dass die Jubiläumszuwendung in Höhe von 310,00 Euro als unpfändbare Gehaltszahlung gemäß § 850a ZPO berücksichtigt werde, so dass sich der vom Gehalt abzuzweigende Betrag um 83,45 Euro zu reduzieren sei und sich somit nicht auf 202,50 Euro, sondern nur noch auf 119,05 Euro belaufe. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 18.02.2011 zugestellt. Durch Bescheid der Stadtkasse vom 17.05.2011 – dem Kläger zugestellt am 19.05.2011 - wurde der Pfändungsbetrag aufgrund der Erhöhung der Regelsätze des SGB XII und des SGB II abgeändert und der vom Arbeitseinkommen pfändbare Betrag rückwirkend ab Januar 2011 auf monatlich 200,00 Euro festgesetzt, wobei für Mai 2011 als auszukehrender Betrag wegen der bis dahin erfolgten Zuvielpfändung nur 187,50 Euro bestimmt wurde. Durch weiteren Bescheid vom 18.05.2011 – dem Kläger zugestellt am 19.05.2011 - setzte die Stadtkasse der beklagten Stadt für die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung als Drittschuldnerin ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25.01.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 die Pfändungsfreigrenze auf monatlich 714,00 Euro fest. Durch weiteren Bescheid vom gleichen Tage – dem Kläger zugestellt am 19.05.2011 – verfügte die Stadtkasse der Beklagten, dass der Pfändungsfreibetrag gemäß § 850f ZPO auf 714,00 Euro festgesetzt werde. Zudem pfändete die Stadtkasse der Beklagten mit einer der B1 Agentur T OHG als Drittschuldnerin am 19.05.2011 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 18.05.2011 alle derzeitigen und zukünftigen Forderungen aus der Gehaltsumwandlung zur Direktversicherung im Rahmen der Altersvorsorge und überwies diese Ansprüche der Beklagten zur Einziehung. Nachdem die B1 Agentur T OHG mit Schreiben vom 06.06.2011 mitgeteilt hatte, dass die Agentur keine Lebensversicherungsverträge führe und vermutlich eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die B1 Lebensversicherungs-AG gepfändet werden sollten, verwies die Stadtkasse zwar darauf, dass die Verträge mit der Agentur geschlossen worden seien, erließ jedoch unter dem 08.06.2011 eine weitere Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der B1 Lebensversicherungs-AG – dieser zugestellt am 14.06.2011 -, durch die alle derzeitigen und zukünftigen Renten/Ansprüche aus der Gehaltsumwandlung zur Direktversicherung im Rahmen der Altersvorsorge gepfändet und zur Einziehung überweisen wurden. Eine Ausfertigung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung wurde dem Kläger am 06.07.2011 zugestellt. Durch Drittschuldnererklärung vom 30.06.2011 erkannte die B1 Lebensversicherungs-AG die Pfändung an und teilte mit, dass die Gesamtleistung bei Rückkauf 5.823,48 Euro betrage und dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todes- und Erlebensfall zustehe. Der Erlebensfall trete zum 01.01.2014 ein. Bereits am 07.02.2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich vornehmlich gegen die Änderung des Pfändungsfreibetrages unter Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO wendet und die Anwendung der Pfändungsschutzvorschrift des § 850c ZPO erstrebt. Er trägt vor: Wegen Betruges z.N. der beklagten Stadt sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Rahmen des Strafverfahrens sei ihm aufgrund pathologischer Spielsucht und daraus resultierender fehlender Steuerungsfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit zuerkannt und bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt worden. Nach der Haftentlassung habe die beklagte Stadt wiederholt unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 850c ZPO ihre Forderungen durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung geltend gemacht. Nunmehr – nach fast 20 Jahren – habe die Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde durch Verfügung vom 24.01.2011 den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die Beschränkungen nach § 850c ZPO bestimmt. Diese Erweiterung der Pfändung sei nicht gerechtfertigt, weil im Hinblick auf die festgestellte fehlende Steuerungsfähigkeit in seinem Fall nicht von einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO gesprochen werden könne. Zudem sei die Abänderung der Pfändungsfreigrenze zu seinem Nachteil unbillig, unverhältnismäßig und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Außerdem werde er bei Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 31.12.2011 das 65. Lebensjahr vollendet haben, so dass gemäß § 30 SGB XII der Regelsatz um den Mehrbedarf wegen Erreichen der Altersgrenze um 17 v.H. zu erhöhen sei. Zudem müssten Versicherungsprämien in angemessener Höhe und die GEZ-Gebühren berücksichtigt werden. Ferner sei bei Festsetzung der Pfändungsgrenze die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu berücksichtigen. Seine Lebenspartnerin wohne in H, einem kleinen Stadtteil, der nur umständlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei. Zurzeit unternehme er die Fahrten mit dem PKW. Mit Bezug der Altersrente könne er die Kosten für den Pkw nicht mehr aufbringen. Deshalb sollten die fixen Pkw-Kosten wie Kfz-Steuer und Kfz-Haftpflichtbeiträge bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Pfändungsfreibetrag sei deshalb zumindest ab 01.01.2012 auf 850,00 Euro festzusetzen. Auch die Pfändung der Direktversicherung aus der Gehaltsumwandlung unter Festsetzung der Pfändungsfreigrenze auf Null Euro sei rechtswidrig. Der Vertrag zur Gehaltsumwandlung habe den Sinn, die monatlich zu erwartende Rente oder den einmaligen Abfindungsbetrag, der Ende 2011 voraussichtlich ca. 7.000 Euro betrage, als Sterbegeld zurückzulegen, damit im Falle seines Ablebens die Kosten der Beerdigung hieraus getragen werden könnten. § 33 SGB XII sehe die Übernahme der Aufwendungen für eine Sterbekasse vor, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld erfüllt seien. Mit den Kosten der Beerdigung solle kein Dritter belastet werden. Ihm sei deshalb ein angemessener Betrag zu belassen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 20.01.2011, den Bescheid der Stadtkasse der Beklagten vom 24.01.2011 in Gestalt des Abänderungsbescheides vom 15.02.2011 und des Abänderungsbescheides vom 17.05.2011 und die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 25.01.2011 in Gestalt des Bescheides vom 18.05.2011 aufzuheben, 2. die gegenüber der B1 Agentur T OHG ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Stadtkasse der Beklagten vom 18.05.2011 aufzuheben, soweit hierdurch die den Betrag von 3.579,00 Euro übersteigenden Ansprüche des Klägers auf Auszahlung der Lebensdirektversicherung Nr. 5/487638/102 gegen die B1 Lebensversicherungs-AG gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Änderung der Pfändungsfreigrenze sei rechtmäßig erfolgt, der Kläger habe keinen Anspruch, dass bei der Berechnung die Schutzbestimmung des § 850c ZPO zugrundegelegt werde. Aufgrund der bestandskräftigen Leistungsbescheide schulde der Kläger seinem ehemaligen Dienstherrn aus vorsätzlich begangener unerlaubter Untreuehandlung insgesamt 1.451.768,56 DM. Nachdem die beklagte Stadt als Gläubigerin dies beantragt habe, seien durch die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 20.11.2011 weitere, infolge der Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO frei werdende Gehaltsanteile gepfändet worden. Der Gesetzgeber gehe im Rahmen des § 850f Abs. 2 ZPO zu Recht davon aus, dass Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ähnlich bevorzugt würden wie gesetzliche Unterhaltsforderungen. Der Schuldner habe für vorsätzlich unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einzustehen. Der Anwendbarkeit des § 850f Abs. 2 ZPO stehe nicht entgegen, dass § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW eine spezielle Bestimmung enthalte. Vielmehr handele es sich bei dieser Regelung um eine Ergänzung der zivilrechtlichen Bestimmungen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift habe der Landesgesetzgeber bezweckt, dass die darin aufgeführten Fälle ähnlich gewertet werden könnten wie die Fälle der unerlaubten Handlung. Es handele sich um eine zusätzliche vollstreckungsrechtliche Privilegierung. Die erweiterte Pfändung sei weder unverhältnismäßig noch verstoße sie gegen Treu und Glauben. Der notwendige Lebensunterhalt sei dem Kläger belassen worden. Es bestehe keine Veranlassung, weitere Erhöhungen des Pfändungsfreibetrages vorzusehen. Ein Mehrbedarfsanspruch des Klägers sei nicht zu erkennen. § 30 SGB XII sei nicht einschlägig, da er nur solche Rentenempfänger betreffe, die durch entsprechenden Bescheid als gehbehindert eingestuft seien. Hinsichtlich der gepfändeten Ansprüche aus der Lebensversicherung im Rahmen der Gehaltsumwandlung könne die Pfändungsfreigrenze nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht zum Zuge kommen. Diese Freigrenze gelte nur für solche Verträge, die auf den Todesfall abgeschlossen seien, nicht jedoch für Verträge, die zu Lebzeiten ausgezahlt würden. Ansonsten wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Zweckbestimmung vereitelt würde und noch zu Lebzeiten über den Freibetrag verfügt würde. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22.09.2011 und 24.09.2011 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage richtet sich ersichtlich – wenn auch der Kläger nicht alle in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide zur Akte gereicht hat – gegen alle Bescheide der Stadtkasse, durch die – beginnend ab Januar 2011 - unter Anwendung von § 850f ZPO sowohl für die Gehaltsansprüche als auch für die zukünftigen Rentenansprüche eine Pfändungsfreigrenze ohne Beachtung der Pfändungsbeschränkungen nach § 850c ZPO festgesetzt wurde. Der Kläger wendet sich ferner gegen die Pfändung der Rentenansprüche aus der Gehaltsumwandlung zur Direktversicherung im Rahmen der Altersvorsorge, soweit sie eine bestimmte Pfändungsgrenze übersteigt. Das Gericht hat deshalb, ohne dass es über das Klagebegehren hinausginge, über die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sowie der gegenüber dem Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zu entscheiden, soweit durch diese in Anwendung von § 850f Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Beschränkungen nach § 850c ZPO Anteile von Lohnforderungen und Rentenansprüchen gepfändet werden und soweit die Direktversicherung bei der B1 Lebensversicherungs-AG betroffen ist. Die dergestalt ausgelegte Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, durch die in den Rechtskreis des Vollstreckungsschuldners belastend eingegriffen wird, denn er verliert die Befugnis, über die Forderung unbeschränkt zu verfügen. Auch soweit gegenüber dem Kläger durch Festsetzungsbescheide ein bestimmter monatlich pfändbarer Betrag festgesetzt wird, handelt es sich um verbindliche, den Kläger belastende Maßnahmen im Sinne von § 35 VwVfG NRW. Dies gilt auch für die gegenüber der Rentenversicherung Bund als Rechtsnachfolgerin der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 25.01.2011. Dieser Verfügung kommt ungeachtet dessen, dass bereits durch die – bestandskräftige - Pfändungsverfügung vom 28.02.1991 alle zukünftigen Rentenansprüche ohne Rücksicht auf § 850c ZPO gepfändet worden waren, jedenfalls deshalb Regelungscharakter zu, weil die Stadtkasse der Beklagten – wenngleich offenbar irrtümlich – vermeintliche, über die Pfändung vom 28.02.1991 hinausgehende Anteile an Rentenansprüchen gepfändet wissen wollte und nicht etwa bloß zwecks Klarstellung die bereits im Jahr 1991 verfügte Pfändung – ohne Regelungswillen - bestätigen wollte. Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedurfte es nicht, vgl. § 104 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vom 21.04.2009, § 110 Abs. 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verfügungen der Stadtkasse der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies gilt zunächst für den Klageantrag zu 1. Ermächtigungsgrundlage für die streitigen Pfändungsverfügungen ist die Vorschrift des § 40 VwVG NRW. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW hat die Vollstreckungsbehörde im Falle der Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen, und dem Schuldner zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. In der Verfügung ist auszusprechen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Verfügung dem Drittschuldner zugestellt ist (§ 40 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Die Zustellung ist dem Schuldner mitzuteilen (§ 40 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW). Gemäß § 48 Abs. 2 VwVG NRW ist Vollstreckungsgericht im Sinne dieser Vorschriften die Beklagte als Vollstreckungsbehörde. Dies bedeutet, dass im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anstelle des für die Vollstreckung nach der ZPO zuständigen Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde alle Maßnahmen und Entscheidungen trifft. Sie hat daher auch darüber zu befinden, ob der Pfändung Beschränkungen oder Verbote entgegenstehen. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVG NRW gelten Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren. Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet werden. Dies gilt auch für die Pfändung einer Altersrente, die als Sozialleistung i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB I gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Vgl. insoweit etwa BayVGH, Urteil vom 9. August 2007 - 4 B 05.3035 - Juris. Grundlage der Vollstreckung gegen den Kläger sind hier die vollstreckbaren Leistungsbescheide vom 27.02.1990 und 10.05.1990. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen unstreitig vor. Die zukünftigen Ansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003, 1457. Der Pfändung in dem durch die angefochtenen Bescheide verfügten Umfang steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht das Pfändungsverbot des § 850c ZPO entgegen. Gemäß § 850c Abs. 1 ZPO ist das Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es bestimmte durch das Bundesministerium der Justiz bekanntgemachte - Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Auf diese Vorschrift kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil § 850f Abs. 2 ZPO vorliegend die Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen erlaubt. Die Verweisung in § 48 Abs. 1 VwVG NRW erfasst – auch in Ansehung des insoweit missverständlichen Wortlauts – die hier maßgebliche Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, nach der das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfolgt. Zwar ordnet § 48 Abs. 1 VwVG NRW ausdrücklich die Geltung der Beschränkungen und Verbote nach den §§ 850 bis § 852 ZPO an und verweist mithin vornehmlich auf die in den Vorschriften der ZPO enthaltenen Schutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners. Indem § 850f Abs. 2 ZPO die Möglichkeit eröffnet, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmt werden kann, nimmt sie für einen Teilbereich die in § 850c ZPO generell angeordneten Vollstreckungsbeschränkungen wieder zurück. Systematisch handelt es sich bei § 850f Abs. 2 ZPO um eine Ausnahme von der Vollstreckungsbeschränkung des § 850c ZPO, nicht aber - wie beispielsweise bei § 850h ZPO - um eine gegenüber dem Grundtatbestand des § 829 ZPO vorgesehene Erweiterung der Möglichkeit der Forderungspfändung. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 24.10.1996 - VII R 113/94 - NJW 1997, 1725. Daher ist selbst bei strenger wörtlicher Auslegung des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW die Bestimmung des § 850f Abs.2 ZPO als eine die Beschränkung der Pfändung nach § 850c ZPO modifizierende Regelung zu qualifizieren. Die Geltung der pfändungsbeschränkenden Norm des § 850c ZPO im Verwaltungsvollstreckungsverfahren schließt die sinngemäße Anwendung der diese Norm lediglich modifizierenden Norm des § 850f Abs. 2 ZPO mit ein, weil sie zwanglos in die Bandbreite der Normen (hier: §§ 850 bis 852 ZPO) eingereiht werden kann, auf die § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW verweist. Vgl. BFH, Urteil vom 24.10.1996 a.a.O. zur fast gleichlautenden Vorschrift des § 319 AO. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, § 850f Abs. 2 ZPO werde durch die spezielle Regelung des § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW verdrängt. An der im gerichtlichen Hinweis vom 29.11.2011 geäußerten Rechtsansicht hält das Gericht nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest. Eines weiteren Hinweises vor Ergehen dieses Urteils zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs war nicht erforderlich, weil der Kläger für den Fall, dass das Gericht eine andere als die in der Verfügung vom 29.11.2011 dargelegte Auffassung vertreten und sich der Ansicht der Beklagten anschließen sollte, weitere Begehren zur Entscheidung gestellt hat. § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW zufolge kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit betrieben wird; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. In dieser § 850f Abs. 2 ZPO nachgebildeten, durch Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) eingefügten Norm des Gläubigerschutzes ist eine Forderung wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht aufgeführt, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers derartige Fälle bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen nicht vorkämen, die Fälle des Zwangsgeldes, des Bußgeldes und des Ordnungsgeldes jedoch ähnlich gewertet werden könnten. Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung, Landtags-Drucksache 13/3192, S. 62. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Vollstreckungsbehörde der Rückgriff auf § 850f Abs. 2 ZPO wegen anderer als der in § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW genannten Ansprüche versperrt ist, So aber VG Aachen, Beschluss vom 28.09.2007 – 6 L 295/07 – veröffentlicht in NRWE. Vgl. auch Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW, § 48 Rdnr. 18 ff. Vielmehr ergänzt § 48 Abs. 1 S. 3 VwVG NRW die durch Verweisung in S. 1 Bezug genommene Regelung des § 850f Abs. 2 ZPO. Der Gesetzgeber wollte – über die seines Erachtens nach in der verwaltungsrechtlichen Praxis keine Rolle spielende Vorschrift des § 850f Abs. ZPO hinaus - eine weitergehende und zusätzliche Möglichkeit der Pfändung ohne Beachtung der Schutzbestimmung des § 850c ZPO eröffnen. Die in der Gesetzesbegründung enthaltene Formulierung, "derartige Fälle" kämen nicht vor (gemeint sind Vollstreckungsfälle, in denen die Vollstreckung wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgt) bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Gesetzgeber die durch Verweisung in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW in Bezug genommene Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO durch die in S. 3 getroffene Regelung "sperren" wollte. Erfasste die Verweisung in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW bis dahin die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO, und ging der Gesetzgeber bei der Gesetzesänderung hiervon aus – was anzunehmen ist, da in der Gesetzesbegründung die oben zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur fast gleichlautenden Vorschrift des § 319 AO erwähnt wird - so hätte es nahegelegen, im Gesetz oder jedenfalls in der Gesetzesbegründung ausdrücklich zu erwähnen, dass die Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO von der Verweisung des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW zukünftig ausgenommen werden sollte, wenn dies gewollt gewesen wäre. Vorliegend betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO. Das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs.2 ZPO beruht auf der Erwägung, dass der Schuldner für vorsätzliches unerlaubtes Handeln bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit einstehen soll. Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte muss der dem Vollstreckungsgläubiger zuerkannte Anspruch, wegen dessen die Vollstreckung erfolgt, (mindestens auch) unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i.S. der §§ 823 ff. BGB begründet sein, vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 215/88 - BGHZ 109, 275 ; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd.2, § 850f Rz.14-16; Thomas/Putzo, 28. Auflage 2007, § 850f Rdnr. 8. Bei der zu vollstreckenden Forderung muss es sich also entweder selbst um einen deliktischen Schadensersatzanspruch i.S. der §§ 823 ff. BGB handeln, oder, sofern dies nicht der Fall ist, muss aus demselben Lebenssachverhalt wenigstens ein mit der zu vollstreckenden Forderung konkurrierender deliktischer Schadensersatzanspruch gegeben sein. BFH, Urteil vom 24.10.1996 a.a.O. Vorliegend betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus § 84 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.05.1981. Nach § 84 Abs. 1 S. 1 LBG a.F. hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Forderung stellt eine Forderung aus unerlaubter Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO dar, auch wenn sie nicht in deliktischen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts (§§ 823 ff BGB) wurzelt. Zwar regeln die Vorschriften über die Schadensersatzansprüche des Dienstherrn nach den Beamtengesetzen die Haftung des Beamten im Innenverhältnis abschließend und lassen den Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Rechts, insbesondere auch auf die deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen des bürgerlichen Rechts, nicht zu, BGH, Beschluss vom 02.04.2009 - III ZR 200/08 - NVwZ 2009, 928; BVerwG, Urteil vom 20.04.1977 - VI C 14.75 - BVerwGE 52, 255; OVG NRW, Urteil vom 10.02.2000 - 12 A 739/97 - NWVBl 2000, 343; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2004 - 2 A 12079/03 - NVwZ-RR 2005. Diese Sperrwirkung findet ihre maßgebliche Ursache jedoch darin, dass die Beamtengesetze bei systematischer Betrachtung selbständige Ermächtigungsgrundlagen für öffentlich-rechtliche Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung enthalten (vgl. § 48 BeamtStG, § 75 BBG). Diese sind wegen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, in dem der Beamte zum Dienstherrn steht, spezieller als die §§ 823 ff. BGB, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.07.2011 - 2 M 31/11 – Juris, wonach der Dienstherr aufgrund eines durch Bescheid festgestellten Anspruchs auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung nach § 51 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG gemäß § 850f Abs. 2 ZPO von den Beschränkungen des § 850c ZPO befreit ist. Soweit der Kläger geltend macht, den der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheiden fehle es an einem eindeutigen Hinweis darauf, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele, vielmehr würden sich die Leistungsbescheide auf den zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Abtretungsvertrag beziehen, ist dies – ungeachtet der Frage nach der Erheblichkeit dieses Einwands - offensichtlich unzutreffend. In den Leistungsbescheiden vom 27.02.1990 und vom 10.05.1990 wird ausdrücklich auf § 84 LBG Bezug genommen und insoweit ausgeführt, der Kläger habe der Beklagten vorsätzlich und pflichtwidrig einen Schaden zugefügt. Auch der Einwand des Klägers, im Hinblick auf die festgestellte fehlende Steuerungsfähigkeit könne in seinem Fall nicht von einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 850f Abs. 2 ZPO gesprochen werden, geht fehl. Die Verurteilung wegen Betruges oder wegen Untreue setzt tatbestandlich ein vorsätzliches Handeln voraus. Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit mag im Fall des Klägers zu einer vom Strafgericht festgestellten verminderten Schuldfähigkeit geführt haben, nicht jedoch hatte sie – der Kläger ist unstreitig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden - die Verneinung des subjektiven Tatbestandsmerkmals Vorsatz zur Folge. Nach alledem hat die Stadtkasse der Beklagten zu Recht in den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsverfügungen und in den zur Konkretisierung und Berechnung des Pfändungsbetrages ergangenen weiteren Bescheiden die Beschränkungen und Verbote des § 850c Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt. Demnach ist dem Kläger von dem Arbeitseinkommen bzw. seiner Altersrente nur soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf, § 850f Abs. 2 Satz 2 ZPO. Auch soweit der Kläger geltend macht, ihm sei ab dem 01.01.2012 jedenfalls ein Pfändungsfreibetrag von monatlich 850,00 Euro zu belassen, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Die von der Stadtkasse der Beklagten vorgenommene Berechnung des Pfändungsfreibetrages ist nicht zu beanstanden. Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 111/09 - NJW-RR 2011, 706. Den Regelsatz und die Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkostenpauschale hat die Stadtkasse bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt. Dieser Teil der Berechnung wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Vielmehr begehrt er mit seinem Hilfsantrag die Erhöhung des Regelsatzes um den Mehrbedarf wegen Erreichung der Altersgrenze, die Berücksichtigung der GEZ-Gebühren und der Beiträge zur Haftpflichtversicherung sowie die Berücksichtigung der Kfz-Steuer. Hiermit dringt der Kläger jedoch nicht durch. Gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII wird u.a. für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches - (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, ein Mehrbedarf von 17 von Hundert des maßgeblichen Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil ihm nicht das Merkzeichen G zuerkannt worden ist. Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Mehrbedarf des § 30 Abs 1 Nr. 1 SGB XII – anders als dies in der früher geltenden Regelung des § 23 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bestimmt war - tatbestandlich mit dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises und der Zuerkennung des Merkzeichens G verbunden. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 16.12.2010 - B 8 SO 9/09 R - FEVS 62, 537; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 5/08 R - BSGE 104, 200; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2011 - L 12 SO 408/10 – Juris. Auch die vom Kläger zu entrichtende Kfz-Steuer und die zu leistenden Beiträge zur KfzHaftpflichtversicherung führen nicht zu einer Erhöhung des Pfändungsfreibetrages. Grundsätzlich sind durch den Regelsatz nach §§ 27, 28 SGB XII alle für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarfe erfasst und abgegolten. Zwar sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII die Bedarfe abweichend festzulegen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Bedarf des Klägers unabweisbar seiner Höhe nach erheblich vom üblichen Bedarf abweicht. Das Tatbestandsmerkmal "unabweisbar" nimmt Bezug auf die verfassungsrechtliche Absicherung der menschenwürdigen Existenz, die allein bei einer Orientierung am "Durchschnitt" gefährdet sein kann. An die abweichende Bemessung zugunsten des Hilfesuchenden werden hohe Anforderungen gestellt. Es reicht nicht die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden. Der Hilfesuchende muss darlegen, dass der geltend gemachte zusätzliche Bedarf durch die Bedarfsgruppen nicht erfasst wird. Derartiges wird von der Rechtsprechung zu Recht nur in besonderen Fallgruppen anerkannt, wie z.B. besondere Fahrtkosten für den Besuch des inhaftierten Ehemannes oder die in Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern durch einen nicht sorgeberechtigten Elternteil entstehen, Bayerisches LSG, Urteil vom 26.02.2010 - L 8 SO 129/09 - FEVS 62, 117. Derartige, durch einzelne oder wiederkehrende Fahrten mit dem Pkw entstehende Kosten (Fahrtkosten) sind hier nicht geltend gemacht. Der Kläger begehrt allgemein die Berücksichtigung der jährlichen Kosten für die Unterhaltung des Pkw. Selbst wenn man eine prinzipiell mögliche Berücksichtigung der Kfz-Steuer und der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung annehmen würde, so fehlt es hier doch an der erforderlichen Verwendung des Kfz für einen sozialhilferechtlich geschützten Zweck, der etwa darin liegen kann, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall von Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder unzumutbar ist, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 – BSGE 100, 139. Die vom Kläger dargelegte ungünstige und teure Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel begründet einen solchen Zweck nicht. Vielmehr ist aus dem entsprechenden Sachvortrag zu folgern, dass insbesondere gesundheitliche Gründe der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen stehen. GEZ-Gebühren sind ebenfalls bereits im Regelsatz enthalten und deshalb nicht nochmals einkommensmindernd berücksichtigungsfähig, vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2009 - L 8 B 12/07 SO – Juris; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.02.2011 - S 1 SO 5181/10 – Juris unter Verweis auf BR-Drucks. 206/04, Seite 8. Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Anfechtungsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 18.05.2011 ist zunächst formell rechtmäßig. Die in der angefochtenen Verfügung bezeichnete Agentur (Zweigniederlassung) der B1 Lebensversicherungs-AG ist zutreffend als Drittschuldnerin benannt worden. Das Zahlungsverbot richtet sich aufgrund dieser Verfügung gegen die Juristische Person B1 Lebensversicherungs-AG. Die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind – wie oben bereits dargelegt – gegeben. Künftige Forderungen können grundsätzlich gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein zukünftiger Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einem bestimmten Versicherungsvertrag gepfändet wird. BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - VII ZB 87/09 - NJW-RR 2011, 283 m.w.N.. Der Pfändung steht auch nicht ganz oder teilweise ein Pfändungsverbot nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW i.V.m. §§ 850-852 ZPO entgegen. Das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO erfasst nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. BGH, Beschluss vom 11.11.2010 a.a.O., Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 - NJW-RR 2009, 211. Da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfindung gewährt wird, greifen auch die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 850 i ZPO gewährt werden. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, wonach Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, unpfändbar sind, wenn die Versicherungssumme 3.579 Euro nicht übersteigt, findet schon deshalb keine Anwendung, weil dem Kläger ausweislich der Drittschuldnererklärung der B1 Lebensversicherungs-AG vom 30.06.2011 ein Bezugsrecht auch für den Erlebensfall (Fälligkeit: 01.01.2014) zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.