Beschluss
12 L 901/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1214.12L901.11.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.926,29 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.926,29 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks H Allee 277 in E, bestehend aus den Flurstücken G1 und G2. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 0000/43, der es teilweise als Kern-, teilweise als Gewerbegebiet ausweist und als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung eine siebengeschossige Bebauung festsetzt, die in dem so ausgewiesenen Baufenster auch verwirklicht ist. Durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 15. Februar 2011 wurde der Antragsteller zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der H Allee zwischen M- und M1straße herangezogen. Für das Flurstück G2 wurde ein Beitrag von 81.006,18 Euro festgesetzt, auf den der Wert für abgetretenes Straßenland sowie erbrachte Vorausleistungen (insgesamt 13.301,01 Euro) angerechnet wurden, was eine Beitragsforderung von 67.705,17 Euro ergab. Hiergegen hat der Antragsteller am 15. März 2011 Klage erhoben (Az.: 12 K 1857/11) und – nach Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 13. Mai 2011 – unter dem 31. Mai 2011 vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung macht er geltend, ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit der Klage angefochtenen Bescheides bestünden schon deswegen, weil es sich bei der hier im Streit stehenden Erschließungsanlage um eine vorhandene Erschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handele. Die Straße sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes vom 30. Juni 1961 bereits hergestellt gewesen mit der Folge, dass die Satzung vom 1. Oktober 2000 nicht aus sich heraus bestimmen könne, dass die ursprünglich hergestellte Erschließungsanlage nunmehr doch nicht als "hergestellt" anzusehen sei. Wenn – wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - tatsächlich heute noch einige Straßenflächen nicht im Sinne der satzungsmäßigen Herstellungsmale ausgebaut seien bzw. noch nicht im Eigentum der Stadt stünden, hätte die Antragsgegnerin im Wege der Kostenspaltung abrechnen müssen. Jedenfalls sei die geltend gemachte Beitragsforderung verjährt. Die abgerechnete Maßnahme sei bereits vor dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen gewesen. Auch hätten zu diesem Zeitpunkt der Antragsgegnerin alle Unterlagen, insbesondere Unternehmerrechnungen, vorgelegen, die es ihr möglich gemacht hätten, die Berechnung der Beitragsforderung vorzunehmen, so dass die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 abgelaufen und der Bescheid vom 15. Februar 2011 in verjährter Zeit ergangen sei. Bedenken bestünden auch gegen den beitragsfähigen Aufwand. Insbesondere sei nicht erkennbar, wo zwischen Mstraße und M1straße Parkflächen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB eingerichtet worden seien. Auch der Zinsaufwand sei fehlerhaft ermittelt worden. Es sei nämlich nicht zu erkennen, dass die Investitionen der Stadt E mit einem derart hohen Prozentsatz fremdfinanziert gewesen seien, der es rechtfertigen könnte, mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit den Schluss zu ziehen, dass auch die Aufwendungen für die hier streitige Erschließungsmaßnahme in diesem Umfang fremdfinanziert gewesen seien. Außerdem hätten die Zinsen für die im Jahr 2006 abgeschlossenen Maßnahme nicht für die Jahre 2007 bis 2010 geltend gemacht werden dürfen. Auch die von den Anliegern erbrachten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag seien bei der Zinsbelastung nicht ausreichend kreditkostenmindernd berücksichtigt worden. Bei der Verteilung hätte sein Grundstück, da es nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenze, nach den Vorschriften der maßgeblichen Beitragssatzung mit einer knapp 10% geringeren Grundstücksfläche als von der Antragsgegnerin angenommen zugrunde gelegt werden müssen. Der in der Beitragssatzung enthaltene Verteilungsmaßstab sei willkürlich. Nachvollziehbar wäre es, bei eingeschossiger Bebaubarkeit einen Vom-Hundertsatz von 100 v.H. anzusetzen. Auch die Bebauung bzw. die Bebaubarkeit des Grundstücks sei bei der Bemessung des Erschließungsbeitrages nicht zutreffend ermittelt und berücksichtigt worden. Auf dem Grundstück sei die Fa. C angesiedelt. Von den 8525 qm seien 6754 qm als Verkaufs- und Werkstatträume eingeschossig bebaut. Mit Bürogebäuden sei eine Teilfläche von 550 qm viergeschossig und weitere Teilflächen von 501 qm und 720 qm siebengeschossig bebaut. Es wäre aufgrund der vorbezeichneten Bebauung willkürlich, das gesamte Grundstück von 8525 qm für eine siebengeschossige Bebauung zugrunde zu legen, obwohl allein 6754 qm eingeschossig bebaut seien. Wenn nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten nach § 5 Abs. 2 Ziff. l als Geschoßzahl die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde zu legen sei, könne dies aber lediglich für die zwei Teilflächen von 501 qm bzw. 720 qm gelten. Für die Grundstücksfläche von 6754 qm sei auch nach dem Bebauungsplan nur ein Vollgeschoß zulässig. Letztlich sei ein von Fa. T im Jahre 1986 gezahlter Betrag bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Antragsschrift vom 3. Juni 2011 sowie den Schriftsatz vom 1. August 2011 verwiesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 15. März 2011 gegen den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 15. Februar 2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält die den mit dem angefochtenen Beitragsbescheid geltend gemachte Beitragsforderung dem Grunde und der Höhe nach für berechtigt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Schriftsatz vom 20. Juni 2011 verwiesen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, den Antragsteller entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. 119 (Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 15 B 3022/93 (Straßenbaubeitragsrecht). Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 GG vermittelt. Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können. Dies gilt insbesondere – auch – für die Frage, ob es sich bei der jeweils abgerechneten Erschließungsanlage (oder einer Teilstrecke derselben) um eine beitragsfreie sogenannte vorhandene Straße oder um eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt programmgemäß ausgebaute Straße handelt (§ 242 Abs. 1 BauGB). Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 a.a.O., vom 30. März 1990 3 B 2409/87 -, OVG NW RSE § 180 BBauG/§ 242 BauGB "Vorhandene Erschließungsanlage", und vom 10. Mai 1999 – 3 B 2598/96 . Demzufolge ist auch die endgültige Klärung der Frage, ob es sich bei der H Allee im abgerechneten Bereich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt, dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Bei summarischer Prüfung anhand des Inhalts der vorliegenden Verwaltungsvorgänge sprechen allerdings gewichtige Indizien gegen die Annahme, dass die Anwendbarkeit des BauGB vorliegend nach § 242 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen sein könnte. Nach dieser Vorschrift kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, nach dem Baugesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. Damit sind aus dem sachlichen Geltungsbereich der §§ 127 ff. BauGB sowohl die vorhandenen Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts als auch die im zeitlichen Geltungsbereich des Preußischen Fluchtliniengesetzes programmgemäß hergestellten Straßen ausgeschlossen, BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 4 C 22, 27 und 29.78 –, ZMR 1980, 221 (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 180 Abs. 2 BBauG), OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 -, OVGE 45, 254, und vom 9. Februar 1999 – 3 A 2735/94 , ZMR 1999, 514. Vorhandene Straßen im Sinne des früheren Preußischen Anliegerbeitragsrechts sind Straßen, die vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und tatsächlich gedient haben, vgl. OVG NW, Urteile vom 29. Februar 1996 - 3 A 743/92 – und vom 9. Februar 1999 – 3 A 2735/94 , jeweils a.a.O. Dass die H Allee zumindest im Bereich zwischen Vstraße und Ustraße (nahe der heutigen I-Straße) nicht zu den vorhandenen Straßen in diesem Sinne zählte, hat bereits das Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 1907 (Verwaltungsvorgänge Bl. 67 ff.) im Wesentlichen mit der Begründung festgestellt, dass die Straße im maßgeblichen Zeitpunkt (1877) schon äußerlich - aufgrund ihres chausseemäßigen Charakters - nicht die Eigenschaft einer städtischen (Anbau)Straße aufgewiesen habe. Anhaltspunkte dafür, dass das anschließende Teilstück bis zur heutigen M1straße zum damaligen Zeitpunkt einen höherwertigeren Ausbaustandard aufgewiesen haben könnte, bestehen nicht, so dass bei summarischer Beurteilung die Bewertung aus dem oben genannten Urteil auch auf diesen Abschnitt übertragbar sein dürfte. Dass der abgerechnete Abschnitt der H Allee zwischen Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Stadt E im Jahre 1877 und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960/61 programmgemäß hergestellt worden wäre, ist nach dem Inhalt der Akten ebenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Eine Straße war auch nach altem Anliegerrecht nämlich nur dann im Rechtssinne insgesamt fertiggestellt, wenn die "erste Einrichtung" aller Teileinrichtungen auf der ganzen Länge der in der Örtlichkeit vorhandenen Verkehrsfläche den in einer Ortssatzung (Ortsstatut) festgelegten Merkmalen für die Fertigstellung einer Straße, einem Plan für Art und Weise des technischen Ausbaus, einem ausdrücklichen, einfachen Gemeindebeschluss oder - wenn weder eine Satzung mit einer Merkmalsregelung noch ein spezielles Bauprogramm vorlag - den örtlichen Straßenbaugepflogenheiten entsprach. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 2, Rdnr. 29. Zwar hat die Stadt E die Merkmale der ersten Einrichtung, d.h. der programmgemäßen Fertigstellung einer Anbaustraße, weder unmittelbar in den auf § 15 PrFlG gestützten Bestimmungen ihrer Ortsstatute geregelt noch mittelbar durch Bezugnahme auf die Bestimmungen der zugehörigen, gemäß § 12 PrFlG erlassenen Polizeiverordnungen über die baupolizeilichen Anforderungen an für den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellte Straßen festgelegt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Oktober 1973 – III A 441/72 . Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - vgl. insoweit OVG NW, Urteile 7. Dezember 1994 – 3 A 2098/90 , vom 29. Februar 1996 3 A 743/92 , a.a.O., und vom 14. Dezember 1998 3 A 2065/696 ergibt sich das technische gemeindliche Bauprogramm für die Straßen im Stadtgebiet E – wenn kein konkretes Bauprogramm für die jeweilige Anlage existiert - jedoch aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 4. April 1911. Danach waren u.a. die Bürgersteige mit Bandsteinen und Zementplatten (...) vorbehaltlich anderweiter Bestimmung im Einzelfalle" auszubauen. Dem entsprachen die Gehwege der H Allee bis zum Inkrafttreten des BBauG wohl nicht durchgehend bzw. nicht in voller Breite. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 – 3 A 743/92 – a.a.O. Nach dem Inhalt der Akten (vgl. z.B. Verwaltungsvorgänge Bl. 203 und 204; 229; 244, 245 und 248) wiesen sie nämlich zum Teil noch im Jahre 1992 statt einer Plattierung eine Befestigung aus bloßer Asche auf oder waren gänzlich noch unbefestigt. Anhaltspunkte dafür, dass seinerzeit eine "anderweite Bestimmung" im Sinne des o.a. Beschlusses getroffen worden wäre und die Gehwege abweichend vom Plattierungsbeschluss bereits in ihrem früheren Zustand von der Gemeinde als programmgemäß angesehen worden sein könnten, ergeben sich jedenfalls bei summarischer Prüfung nach dem Inhalt der Straßenakten nicht, wobei eine solche Änderung des gemeindlichen Bauprogramms nur von dem seinerzeit nach dem geltenden Gemeindeverfassungsrecht hierfür zuständigen Organ zu treffen gewesen wäre, also ebenfalls durch die Stadtverordnetenversammlung oder jedenfalls unter ihrer Beteiligung (§ 43 des Gemeindeverfassungsgesetztes vom 15. Dezember 1933, PrGS S.427, sowie § 55 der deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, RGBl. I S.49). Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. Dezember 1998 3 A 2065/696 – mit weiteren Nachweisen. Schon diese noch im Jahre 1992 mit Asche und/oder Schotter nur provisorisch oder gänzlich unbefestigten Gehwegflächen dürften auch nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bis zu ihrer endgültigen Befestigung zunächst weiterhin dem Entstehen von sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entgegengestanden haben, da alle seit 1961 in Kraft gesetzten Erschließungsbeitragssatzungen als Merkmal der endgültigen Herstellung von Gehwegen eine feste Decke erforderten. Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Februar 1996 – 3 A 743/92 , a.a.O. Auch gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die sachliche Beitragspflicht nämlich - erst - in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage erstmals entsprechend dem gemeindlichen Bauprogramm ausgebaut ist und alle weiteren Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind, wobei die Reihenfolge unerheblich ist. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rdnr. 2 und 4. Programmgemäß endgültig hergestellt im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist eine Anbaustraße dann, wenn sie erstmals alle nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem (dieses bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzenden) Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese den jeweils für sie aufgestellten Herstellungsmerkmalen in der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 – 8 C 13.94 , BVerwGE 99, 308 mit weiteren Nachweisen. Danach dürfte selbst bei Abschluss des technischen Ausbaus im Jahre 2003 die programmgemäße Herstellung noch nicht abgeschlossen gewesen sein, weil nach dem Akteninhalt insbesondere zwischen T1straße und J-Straße – entgegen den Herstellungsmerkmalen aller seit 1961 in Kraft getretenen Erschließungsbeitragssatzungen (vgl. § 10 Abs. 1 Buchst. a) bis c) EBS 1961, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 EBS 1978, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2.2 und 2.4 EBS 1987/2000) - Gehweg, Radweg, Parkstreifen und Verkehrsgrün ohne bauliche Trennung voneinander als einfache Asphaltfläche angelegt worden sind und einige Flächen, die für den Straßenbau in Anspruch genommen wurden, nicht in städtischem Eigentum stehen. Diese (Ausbau)Defizite sind zwar bis heute nicht behoben. Weicht der tatsächliche Ausbau einer Erschließungsanlage von den satzungsmäßig vorgegebenen Herstellungsmerkmalen ab, kann die endgültige Herstellung im rechtlichen Sinne jedoch nicht nur durch den tatsächlichen (Rest)Ausbau und Erwerb der noch fehlenden Straßenflächen herbeigeführt werden, sondern auch in der Weise, dass den Abweichungen vom satzungsmäßigen Bauprogramm durch eine zusätzliche Ortssatzung (Abweichungssatzung) Rechnung getragen wird. Vgl. Driehaus, a.a.O. § 11, Rdnr. 66 mit weiteren Nachweisen. Solange eine Erschließungsanlage nämlich – noch - nicht insgesamt endgültig hergestellt ist, kann die Stadt ihr Bauprogramm jederzeit - auch zur Sanktionierung eines gegenüber dem in den Herstellungsmerkmalen festgelegten Ausbaustandard minderwertigeren Ausbaus - ändern. Diese Änderung muss allerdings in derselben Form erfolgen, wie die Regelung, von der abgewichen werden soll, im vorliegenden Fall also durch den Erlass einer (Abweichungs)Satzung, die der Rat der Stadt E am 18. Oktober 2007 beschlossen hat. In diesem Zeitpunkt dürften bei summarischer Prüfung auch alle anderen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (wirksame Beitragssatzung, Öffentlichkeit der H Allee, Vereinbarkeit des Ausbaus mit § 125 BauGB) vorgelegen haben, zumal insoweit auch von Seiten der Antragstellerin keine Einwände erhoben wurden. Dürfte danach die Beitragspflicht aber erst mit Inkrafttreten der Abweichungssatzung vom 18. Oktober 2007 am 30. Oktober 2007 entstanden sein, so konnte die entsprechende Forderung bei Heranziehung des Antragstellers mit Bescheid vom 15. Februar 2011 - noch - nicht verjährt sein, da die gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Ziffer 4 Buchstabe b) KAG, § 169 AO vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob die Gemeinde es in der Hand gehabt hätte, z.B. durch einen früheren merkmalsgerechten Ausbau der Gehwege oder den früheren Erlass einer Abweichungssatzung die Beitragspflicht eher entstehen zu lassen. Denn es steht im weiten planerischen Ermessen der Gemeinde über den Zeitpunkt und die Art und Weise des Ausbaus einer Anbaustraße zu befinden; in diesem Zusammenhang steht es der Gemeinde auch frei zu entscheiden, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt sie auf die Verwirklichung bestimmter Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung verzichtet und insoweit eine Abweichungssatzung erlassen will. Rechtlich geschützte Interessen der Anlieger werden dadurch nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2006 – 3 A 332/06 . Ebenso steht es im Ermessen der Gemeinde, ob sie für einzelne Teileinrichtungen vorzeitig Erschließungsbeiträge im Wege der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) erhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 – 47, 67-69.82 , NVwZ 1984, 369. Die gegen die Höhe des beitragsfähigen Aufwands erhobenen Einwendungen vermögen dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Was den auf die Anlieger umgelegten Aufwand für Parkflächen angeht, dürfte es sich nicht um die Kosten für die Herstellung selbständiger Parkflächen i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB handeln, sondern um die – beitragsfähigen - Herstellungskosten für die in weiten Teilen längs der H Allee auf beiden Seiten als unselbständige Bestandteile der Erschließungsanlage angelegten Parkstreifen. Hinsichtlich der Fremdfinanzierungskosten lässt sich der entsprechenden Aufstellung (Verwaltungsvorgänge Bl. 767 ff.) entnehmen, dass zwischen 1963 und 2003 geleistete Ablösungen und Vorausleistungen durchaus bei der Ermittlung des Fremdfinanzierungsbedarfs berücksichtigt wurden und dass Zinsen lediglich bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht 2007 (1974 plus 33 Haushaltsjahre = 2007) erhoben wurden. Weitere Einzelheiten der Berechnung, insbesondere die für die einzelnen Haushaltsjahre in Ansatz gebrachten Zinssätze, müssen aus den eingangs getroffenen Erwägungen einer Überprüfung im Hauptverfahren vorbehalten bleiben. Die Einwände gegen die Richtigkeit der Verteilung greifen ebenfalls nicht durch. Der Verteilungsmaßstab und insbesondere die seit der EBS 1978 unveränderte Staffelung der Vomhundertsätze zur Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung in den jeweiligen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin waren Gegenstand bundesverwaltungsgerichtlicher Überprüfung - vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 1982 – 8 C 35, 37, 38.81 , BRS 43 Nr. 94 - und genügen den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB. Das herangezogene Grundstück grenzt nach Ausbau- und Verteilungsplan unmittelbar an die im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie bzw. in technischer Hinsicht an das zwischen Gehweg und Grundstücksgrenze verlaufende, zur Straße gehörende Straßenbegleitgrün an, so dass eine Reduzierung der veranlagten Grundstücksfläche nicht hätte vorgenommen werden müssen. Bei der Verteilung des umlegungsfähigen Aufwands dürfte das Grundstück auch zu Recht in vollem Umfang mit dem Vomhundertsatz für sieben Vollgeschosse berücksichtigt worden sein. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EBS 2000 wird der um den Gemeindeanteil gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach der Größe ihrer Grundstücksflächen verteilt. Bei baulicher Nutzbarkeit wird die Grundstücksfläche entsprechend der zulässigen Geschosszahl mit einem - ebenfalls satzungsmäßig festgelegten - Vomhundertsatz vervielfältigt. Als Geschosszahl in diesem Sinne gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.1.1), hier also sieben. Unbeachtlich dürfte sein, dass für weitere Baufenster auf demselben Grundstück eine geringere Geschosszahl festgesetzt ist, da die Beitragssatzung der Antragsgegnerin zulässigerweise auf die auf dem Grundstück höchst zulässige bauliche Nutzung abstellt - vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1986 – 8 C 9.86 , DVBl. 1987, 630 - und die Voraussetzungen, unter denen im Erschließungsbeitragsrecht ausnahmsweise die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere beitragsrechtlich selbständige wirtschaftliche Einheiten zulässig ist, hier nicht vorliegen dürften. Insbesondere eine unterschiedliche Nutzung einzelner Grundstücksteile reicht für sich allein nicht aus, ein Grundstück abweichend vom grundbuchrechtlichen Buchgrundstücksbegriff für die Berechnung des Erschließungsbeitrags in mehrere Grundstücksteile zu "zerlegen". Vgl. hierzu Driehaus, a.a.O., § 17, Rdnr. 5 ff. mit weiteren Nachweisen. Die von der Fa. T im Jahre 1986 geleistete Zahlung erfolgte ausweislich der vorgelegten Abrechnung für "notwendige Änderungsarbeiten im öffentlichen Straßenraum" und dürfte deshalb mit der Beitragsforderung für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage in keinem unmittelbaren, rechtlichen Zusammenhang stehen, der eine Anrechnung rechtfertigen könnte. Da weitere Einwände von dem Antragsteller nicht erhoben wurden und sonstige Fehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Dabei schätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vgl. NVwZ 1996, S. 563 unter Abschnitt I Nr. 7 vorgesehenen Ansatz.