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Urteil

13 K 2812/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Reaktivierung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich nach §29 BeamtStG i.V.m. §35 Satz 2 LBG und bemisst sich nach dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Der Antragstellende trägt die materielle Beweislast dafür, dass seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist; kann das Gericht diesen Umstand nicht aufklären, ist dem Reaktivierungsbegehren nicht stattzugeben. • Weist der Kläger die zur Sachaufklärung notwendigen Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht nicht nach, kann ein vom Gericht eingeholtes Gutachten ungeeignet sein und das Gericht die erforderliche Feststellung nicht treffen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Reaktivierung bei nicht aufklärbarer aktuellen Dienstfähigkeit • Ein Anspruch auf Reaktivierung nach Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit richtet sich nach §29 BeamtStG i.V.m. §35 Satz 2 LBG und bemisst sich nach dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Der Antragstellende trägt die materielle Beweislast dafür, dass seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist; kann das Gericht diesen Umstand nicht aufklären, ist dem Reaktivierungsbegehren nicht stattzugeben. • Weist der Kläger die zur Sachaufklärung notwendigen Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht nicht nach, kann ein vom Gericht eingeholtes Gutachten ungeeignet sein und das Gericht die erforderliche Feststellung nicht treffen. Der Kläger war als Steuerobersekretär beim beklagten Land beschäftigt und wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Gegen diese Versetzung führten frühere amtsärztliche und fachärztliche Gutachten aus, der Kläger sei dienstunfähig; er bestreitet dies und beantragte 2007 seine Reaktivierung. Die Behörde lehnte den Antrag 2007 und den Widerspruch 2010 ab, da die medizinische Prognose keine positive Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergab. Der Kläger legte ein eigenes Gutachten vor, das jedoch nicht deutlich Dienstfähigkeit attestierte und frühere Befunde offenbar unberücksichtigt ließ. Das Gericht forderte die Schweigepflichtentbindung zur Einsicht in frühere Behandlungsunterlagen; der Kläger verweigerte diese. Die anschließende Klage auf Verpflichtung zur Wiederberufung und Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerspruchs wurde verhandelt. • Rechtsgrundlage für den Wiederberufungsanspruch ist §29 BeamtStG i.V.m. §35 Satz 2 LBG; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht. • Der Kläger, der die Wiederberufung begehrt, trägt die materielle Beweislast dafür, dass seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist; kann das Gericht diese anspruchsbegründende Tatsache nicht verlässlich feststellen, ist dem Anspruch nicht stattzugeben. • Die vorhandenen amtsärztlichen Gutachten (2003, 2005, 2007) und das eigene Gutachten des Klägers (2007) sind für den relevanten Zeitpunkt zeitlich zu weit zurückliegend bzw. nicht aussagekräftig, um eine verlässliche Beurteilung der aktuellen Dienstfähigkeit zu ermöglichen. • Ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten wäre nur tauglich, wenn der Sachverständige über die bisherigen Befunde und Therapien umfassend informiert wäre; hierfür ist die Schweigepflichtentbindung des Klägers erforderlich. • Der Kläger verweigerte die Entbindung von der Schweigepflicht und ermöglichte damit nicht die erforderliche Sachaufklärung; deshalb konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, und das Beweismittel Sachverständigengutachten war untauglich. • Mangels aufklärbarer Tatsachen war auch der Feststellungsantrag unbegründet, obwohl er zulässig und sachdienlich gewesen wäre. • Folge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, die Klage ist abzuweisen und der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Berufung, weil er die materielle Beweislast für seine wiederhergestellte Dienstfähigkeit nicht erfüllt hat. Die vorhandenen medizinischen Befunde sind für den entscheidenden Zeitpunkt nicht verlässlich, und ein gerichtliches Gutachten wäre ohne die vom Kläger verweigerte Schweigepflichtentbindung nicht sinnvoll verwertbar. Wegen der unaufklärbaren aktuellen Gesundheitslage konnte das Gericht die begehrte Feststellung ebenfalls nicht treffen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.