Urteil
6 K 7648/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1208.6K7648.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesam¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2010 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flücht-lingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklag¬ten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwen¬den, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1987 hiesiger Zeitrechnung in E geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromischer Volkszugehörigkeit. Er war von Oktober 2007 bis zum Frühjahr 2009 Student für Politische Wissenschaften und Internationale Beziehungen an der Universität von B. 2 Er reiste am 7. Mai 2009 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 26. Mai 2009 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gab er an, er sei mit einem vom 5. bis 18. Mai 2009 befristeten Visum aus Äthiopien ausgereist. Das Visum habe er bei der deutschen Botschaft in B bekommen. Als Grund für die Ausreise gab er an, er habe sich während seiner Schul- und Studienzeit politisch betätigt und sei dabei von den Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Auf offiziellen Versammlungen, die die Regierungspartei veranstaltet habe, habe er sich kritisch geäußert. Jedesmal danach habe er einen anonymen Drohanruf bekommen. Er habe immer vorgehabt, auszureisen und habe, als er von einer Menschenrechtskonferenz in Deutschland gehört habe, einen Teilnahmeantrag über das Internet gestellt. Mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern habe er sich ein Visum und ein Flugticket besorgt. Ziel der Reise sei die Internationale Studentenwoche an der Technischen Universität in J vom 8. bis 17. Mai 2009 gewesen, wo er während eines Workshops einen Vortrag zum Thema "Die stille Menschenrechtskrise in Äthiopien" gehalten habe. 3 Nachdem er in Deutschland telefonisch von seiner in Äthiopien lebenden Freundin erfahren habe, dass die Lage in Äthiopien für ihn zu gefährlich geworden sei, habe er sich endgültig zum Bleiben entschlossen. Unter dem 5. September 2009 wurde der Kläger der Stadt F zugewiesen. 4 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 – zugestellt am 28. Oktober 2010 – lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Die Asylanerkennung scheitere daran, dass der Kläger eine Verfolgung in Äthiopien nicht glaubhaft gemacht habe - die diesbezüglichen Angaben seien zu vage und ungereimt - und beachtliche Nachfluchtgründe ausschieden, weil sich die Teilnahme des Klägers an der Internationalen Studentenwoche nicht als Fortführung einer bereits in Äthiopien vorhandenen festen Überzeugung darstelle. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe deshalb nicht, weil ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung einer Vorverfolgung die Nachfluchtaktivitäten – hier die Teilnahme am Menschenrechtsseminar – keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit auslösten. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger das Interesse der staatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Die Angaben des Klägers zu den Warnungen seiner Freundin und zu dem in J gehaltenen Vortrag seien insgesamt zu vage. 5 Der Kläger hat am 9. November 2010 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, er habe sich in Deutschland der Union der Oromo-Studenten (UOSG) angeschlossen. Diese hätte ihm ein Schreiben der in Äthiopien politisch aktiven Oromo-Befreiungsfront ("Oromo Liberation Front" – OLF) zukommen lassen, woraus hervorgehe, dass drei dem Kläger persönlich bekannte Kommilitonen im Mai 2010 verhaftet worden seien. Außerdem würden in Äthiopien nicht mehr nur Oromo verfolgt, die der Nähe zur OLF verdächtigt würden, sondern auch diejenigen, die der ursprünglich regierungstreuen Oromo-Partei (OPDO) angehörten. Dies deute auf eine erhebliche Verschärfung der politischen Verfolgung aller Äthiopier vom Volk der Oromo hin. Der Kläger legte ferner eine Bescheinigung der TBOJ/UOSG ("Tokkummaa Bartoota Biyya Awurooppaa, Damee Jarmani / Union of Oromo Students in Europe, Germany Branch") vom 23. Februar 2011 vor. Demnach nimmt er als beitragszahlendes Mitglied aktiv an den politischen Versammlungen und Konferenzen teil, verteilt in seiner Umgebung Informationsblätter zur Lage der Oromo und hat am 6. Februar 2011 an einer Demonstration und einem Seminar, die von der OLF in N1 organisiert wurden, teilgenommen. Mit Bescheid vom 15. September 2011 wurde der Kläger unter Aufhebung der Zuweisungsentscheidung vom 5. September 2009 der Stadt C zugewiesen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25. Oktober 2010 zu verpflichten, 8 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 9 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 10 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Einzelrichter hat dem Kläger mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Sie ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Klage örtlich zuständig. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Vorliegend ist dies nach der auf § 50 Abs. 4 AsylVfG gestützten Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung B1 vom 5. September 2009 die Stadt F (Kreis N). Die dadurch begründete Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. § 1 b Nr. 3 AGVwGO NRW, nunmehr: § 17 Nr. 3 JustG NRW) besteht auch in Anbetracht der geänderten Zuweisung des Klägers zur Stadt C - letztere fällt gemäß § 17 Nr. 4 JustG NRW in den Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen - fort, da die Änderung erst im September 2011 und damit nach Klageerhebung ergangen ist, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Satz 1 GVG. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger stehen ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu (2.), § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und die Abschiebungsandrohung sind daher aufzuheben (3.). 19 1. Das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist begründet. 20 a) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person – von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn in seiner Menschenwürde verletzende und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist. 21 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.), vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, vom 9. September 1997 – 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 ff. 22 Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit -des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBI. 1985, 956. 24 Eine Berücksichtigung von Nachfluchtgründen findet beim Grundrecht auf Asyl nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 AsylVfG statt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen aufgegriffen. Danach setzt das Grundrecht auf Asyl schon von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (drohender) Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchtgründe kann deshalb nur insoweit in Betracht kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Willensentschluss geschaffene Verfolgungstatbestände sind daher nur in Ausnahmefällen als Asylgrund anzuerkennen. Die Herbeiführung des Nachfluchttatbestandes muss als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, juris (Rn. 43). 26 Die maßgebliche Zäsur tritt beim Grundrecht auf Asyl also schon mit dem Verlassen des Herkunftslands ein. Folgerichtig stellt sich hier die Frage der Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht erst im Folgeverfahren, sondern schon im Erstverfahren. Entsprechend wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG). 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49-58, juris (Rn. 19). 28 b) Nach diesen Grundsätzen besteht nach dem hier zugrunde zu legenden Prognosemaßstab eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger, wenn er nach Äthiopien zurückkehren würde, wegen seiner politischen Überzeugung staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre. 29 Es kann dahinstehen, ob das vom Kläger dargelegte Vorfluchtgeschehen - Drohanrufe und dadurch hervorgerufene Todesangst - tatsächlich von einer asylrelevanten Intensität war. Denn jedenfalls ist ihm als Oromo wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der TBOJ/UOSG eine Rückkehr nach Äthiopien nicht zumutbar. 30 aa) Die exilpolitische Betätigung stellt sich als Ausdruck und Fortführung der bereits im Heimatland erkennbar zutage getretenen oppositionellen Überzeugung des Klägers dar (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG). Der Kläger, der nach seinem Vortrag und ausweislich der Mitgliedsbescheinigung der TBOJ/UOSG vom 23. Februar 2011 seit dem 20. März 2010 Mitglied dieser Vereinigung ist, war nach seinen insoweit glaubhaften Bekundungen in der mündlichen Verhandlung bereits in seinem Heimatland für die politische Opposition der Oromo tätig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar geschildert, wie er bereits zu Schulzeiten in E als Schülersprecher Mitschüler zu politischen Demonstrationen ermuntert und auch während seines Studiums - als Studentenvertreter - in B oromische Kommilitonen geworben hat, um gemeinsam die legale Opposition (Medrek) zu unterstützen. Außerdem hat er sich einer Aufnahme in eine regierungsnahe Studentenorganisation widersetzt und sich - zum Teil unter Missbilligung seiner oromischen Kommilitonen - auf offiziellen politischen Diskussionen an der Universität regierungskritisch geäußert. Dieser Haltung hat der Kläger schließlich durch seinen Entschluss, an einem Seminar in J teilzunehmen, um dort auf die menschenrechtliche Situation in Äthiopien aufmerksam zu machen, eindrucksvoll belegt. 31 bb) Es ist auch anzunehmen, dass dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung droht. Es ist sowohl davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten des Klägers erlangt haben (1), als auch davon, dass ihm wegen seines exilpolitischen Engagements als Oromo im Falle einer Rückkehr staatliche Übergriffe von asylrechtlich erheblichem Gewicht drohen (2). 32 (1) Der Kläger ist nunmehr seit über eineinhalb Jahren Mitglied der TBOJ/UOSG. Er nimmt gemäß der Bescheinigung vom 23. Februar 2011 regelmäßig als beitragszahlendes Mitglied an den zumeist monatlich in E1 stattfindenden Versammlungen teil. Im Februar 2011 hat er sich in N1 anlässlich des Besuchs des äthiopischen Premierministers in Deutschland an einer Demonstration beteiligt. Darüber hinaus verteilt der Kläger bei Veranstaltungen Flugblätter. 33 Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es zu entsprechenden Aktivitäten des Klägers gekommen ist. Seine Tätigkeiten für die TBOJ/UOSG hat er anschaulich, widerspruchsfrei und ohne Tendenz zu Übertreibungen geschildert. 34 Die genannte Betätigung des Klägers ist zur Überzeugung des Einzelrichters auch staatlichen Stellen in Äthiopien bekannt. Die äthiopische Regierung lässt auf der Grundlage einer im Jahre 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichten "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten. Betroffen sind nicht nur Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und exponierte Exilpolitiker, sondern auch nicht organisierte Äthiopier, Sympathisanten und neutrale Personen, Vereine, regelmäßige Treffpunkte usw. Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz modernster nachrichtendienstlicher Methoden (Bespitzelung, Erstellung von Datenbanken) und zielt insbesondere auch auf die Aktivitäten (Organisationstreffen, Demonstrationen, Teilnahme an örtlichen und überörtlichen und überparteilichen oppositionellen Versammlungen) der TBOJ/UOSG ab. 35 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 3806/05.A -, S. 18 ff. des Umdrucks; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht Köln, S. 62 (Nr. 205), Auskunft vom 8. August 2011, S. 15 (Nr. 43). 36 Dass der Kläger Mitglied nur einer örtlichen Organisation ist, steht schon aufgrund der Überschaubarkeit der äthiopischen Exilgemeinden – im Falle der E1er Gruppe etwa 15 Personen - einer nachrichtendienstlichen Registrierung nicht entgegen. 37 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 14 f. des Umdrucks; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht Kassel, S. 37 (Nr. 117). 38 (2) Der Kläger ist wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die TBOJ/UOSG der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. 39 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreichen kann, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält, betont etwa der Gutachter T die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und hält angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich. 40 Vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 17 f. des Umdrucks; Schröder Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 25 (Nr. 76 f.), S. 57 (Nr. 233). 41 Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, sodass längst nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind, sondern auch ernsthafte Oppositionelle, die sich aus dem Kreis der Mitläufer erkennbar hervorheben. 42 OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 20 des Umdrucks. 43 Im Rahmen der Gefährdungsprognose tritt erschwerend die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Oromo hinzu. Diese stehen generell unter dem Verdacht, der Opposition anzugehören. Die äthiopische Regierung misstraut prinzipiell den Angehörigen des Oromo-Volkes. Bereits der Verdacht einer Unterstützung der verbotenen, als terroristisch eingestuften und von der Regierung offen bekämpften Oromo Liberation Front - OLF - kann zu strafrechtlicher Verfolgung, aber auch zu weiteren Maßnahmen, wie etwa zur Entlassung durch staatliche Arbeitgeber und Einschüchterung von Familienangehörigen führen. Es wird auch von vorbeugenden Festnahmen von OLF-Sympathisanten berichtet, die häufig nach einigen Wochen mit einer Verwarnung entlassen werden, ohne dass ein Gericht mit ihrem Fall befasst worden ist. 44 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Mai 2011, S. 10, 14; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 5, 11. 45 Das gilt auch in Bezug auf oromische Volkszugehörige, die aus dem Ausland nach Äthiopien zurückkehren. Sie sind dem Generalverdacht ausgesetzt, den oromischen Befreiungskampf vom Ausland her zu unterstützen. Tauchen nach ihrer Rückkehr Verdachtsmomente - etwa die Mitgliedschaft in der der OLF nahe stehenden TBOJ/UOSG - auf, haben sie mit Festnahme und, um Informationen zu erlangen, mit schweren Misshandlungen zu rechnen. Häufig werden sie erst nach geraumer Zeit, wenn man annimmt, dass ihr Widerstandsgeist gebrochen ist, ohne Anklageerhebung freigelassen. 46 Vgl. amnesty international, Auskunft vom 9. April 2008 an das VG Köln; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 62 f. (Nr. 201-205); GIGA Institut für Afrika-Studien, Auskunft an das VG Köln vom 24. April 2008, S. 3 f. 47 Dies zugrunde gelegt ist eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Kläger beachtlich wahrscheinlich. Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der TBOJ/UOSG (Teilnahme an Versammlungen, Demonstrationen, Verteilen von Flugblättern), die den äthiopischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt sind, die gesteigerten Aktivitäten des äthiopischen Staates gegen die von ihm in besonderem Maße bekämpfte OLF und die Tatsachen, dass der Kläger an der Universität von B als Student der politischen Wissenschaften mit regierungskritischen Äußerungen aufgefallen ist und sein Verschwinden den äthiopischen Behörden nicht verborgen geblieben sein dürfte, lassen ungeachtet der Frage, ob letzteres auch für die Seminarteilnahme in J zutrifft, in dem hier vorliegenden Einzelfall insgesamt den Schluss zu, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien voraussichtlich als Anhänger der illegalen Opposition eingestuft werden wird und ihm deshalb die Gefahr, ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet, für ungewisse Zeit festgehalten und misshandelt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 48 2. Dem Kläger ist auch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da er als Asylberechtiger anzuerkennen ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). 49 3. Die Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist aufzuheben, weil es einer Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Abschiebungsverbote nach Anerkennung als Asylberechtigter nicht bedarf (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.