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Urteil

6 K 4542/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1208.6K4542.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Beschei-des des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1993 hiesiger Zeitrechnung geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Oromo. 2 Der Kläger reiste am 18. November 2009 auf dem Luftweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 2009 einen Asylantrag. Dem Antrag beigefügt war der Bericht einer Mitarbeiterin des – später vormundschaftsberechtigten – Jugendamtes E vom 24. November 2009 über die Schilderungen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte. Demnach habe der Kläger mit seinen Eltern und seiner Schwester in B gelebt und bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Der Vater habe einen Handel betrieben, die Familie sei wohlhabend gewesen. Die Mutter sei nach einer Krankheit vor drei Jahren verstorben. Vor etwa drei Monaten sei die Polizei gekommen und habe von dem Vater ein Dokument verlangt. Die Polizei habe den Vater verhaftet und zahlreiche Papiere aus der Wohnung mitgenommen. Der Vater sei in der "Oromo Liberation Front" - OLF - organisiert gewesen. Über seine Funktion habe der Kläger nichts gewusst. Der Vater habe nur gesagt, sie seien Oromo. Der Kläger habe mit seiner Schwester eine Woche auf die Rückkehr des Vaters gewartet. Dann sei der Onkel mütterlicherseits gekommen und habe die Geschwister nach C (phonetisch) mitgenommen. Nachdem die Polizei noch zweimal bei der Familie nach Dokumenten gesucht habe, habe der Onkel die Schwester nach Dubai geschickt. Mädchen fänden dort leichter Aufnahme; sie könnten als Putzfrau arbeiten. Den Kläger habe der Onkel nach Europa geschickt. Er habe den Geschwistern gesagt, dass der Vater gestorben sei. Ein somalischer Mann habe den Kläger mit allen Papieren auf einem Direktflug von B nach Deutschland begleitet. Vom Flughafen seien sie mit dem Zug gefahren. Der Mann habe den Kläger vor der Post abgesetzt und gesagt, er solle auf ihn warten. Als der Somali nach zwei Stunden noch nicht zurückgekehrt sei, habe der Kläger einen farbigen Mann angesprochen, der ihn zur Jugendschutzstelle in E (Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer e.V. – B1heim) gebracht habe. Seit seiner Abreise habe der Kläger keinen Kontakt mehr zur Familie. Er wisse nicht, was aus ihr geworden sei. 3 Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) gab der Kläger am 15. Dezember 2009 wiederholend und vertiefend an, er spreche amharisch und ein wenig englisch. Über Ausweispapiere verfüge er nicht. In B habe er im Stadtteil T in einem Mietshaus gewohnt. Straße und Hausnummer kenne er nicht. Die Schwester sei zwei Jahre älter als er lebe nun in Dubai. Seine Mutter sei im Alter von etwa 45 Jahren gestorben. Sein Vater sei 48 Jahre alt gewesen. Wie er gestorben sei, wisse er nicht. Die Schule habe er bis Mitte 2009 besucht. Die Reise nach Deutschland einschließlich der Bezahlung habe der Onkel geregelt. Er selbst habe nur hinter dem Schleuser herlaufen müssen. Flugtickets oder sonstige Nachweise über den Reiseweg habe er nicht. Vor etwa drei Monaten sei die Polizei gegen 21 Uhr gekommen, als man ferngesehen habe. Die Beamten seien in Zivil mit Pistolen erschienen und hätten den Vater festgenommen. Während der Festnahme seien weitere Beamte gekommen und hätten die Wohnung durchsucht und Unterlagen, darunter Schulzeugnisse, mitgenommen. Als sie mit dem Vater weggefahren seien, sei der Kläger mit seiner Schwester hinterher gelaufen. Die Beamten hätten angehalten und sie zur Umkehr gezwungen. Dabei hätten sie die Schwester ins Gesicht geschlagen. Er sei dann mit seiner Schwester zurückgekehrt und habe die Nacht zu Hause verbracht. Am nächsten Tag hätten sie Nachbarn angesprochen. Sie seien zur nächsten Polizeidienststelle gefahren und hätten nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Die Polizei habe gesagt, dass man nichts über den Vater wisse. Dann habe der Onkel alles mitbekommen. Vermutlich hätten die Nachbarn ihn informiert. Er sei gekommen und habe sich um die Kinder gekümmert. Sie seien noch eine Woche zu Hause geblieben, dann habe der Onkel sie mit zu sich genommen. Dort habe der Kläger bis zu seiner Ausreise gelebt. Einige Zeit davor sei die Schwester nach Dubai gereist, um zu arbeiten. Er glaube, das habe geklappt. Kontakt zu ihr habe er nicht. Der Vater sei bei der OLF gewesen. Genaueres darüber wisse er nicht. Persönliche Schwierigkeiten mit Behörden habe der Kläger - von dem Vorfall abgesehen - nie gehabt. Bei dem Onkel könne der Kläger nicht leben, weil er schon relativ alt sei und bei einer Rückkehr des Klägers auch Probleme bekommen würde. Weitere Verwandte gebe es nicht. 4 Mit Bescheid vom 5. Juli 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien angedroht. Der Anerkennung als Asylberechtigter stehe Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG entgegen, da der Kläger den Direktflug nach Deutschland nicht nachgewiesen habe. Die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Oromische Volkszugehörige würden in Äthiopien trotz aller ethnisch bedingten gewaltsamen Auseinandersetzungen nicht zielgerichtet bzw. systematisch verfolgt. Zudem habe der Kläger nicht in der gebotenen Anschaulichkeit über die Verhaftung seines Vaters berichten können. Weder von sich aus noch auf Nachfrage sei das Vorbringen detaillierter geworden, obwohl dies in Anbetracht der Einprägsamkeit zu erwarten gewesen wäre. Dass der Kläger über keinerlei Familie mehr verfüge, sei wegen der in Äthiopien traditionell großen Familienverbände unglaubhaft. Dass der Onkel nicht in der Lage sein solle, den Kläger aufzunehmen, sei in Anbetracht der aufgewandten Geldmittel ebenfalls unglaubhaft. Das vorgebliche Alter allein stehe dem nicht entgegen. 5 Der Kläger hat am 15. Juli 2010 Klage erhoben. Er trägt zur Verfolgungsgeschichte ergänzend und vertiefend vor, der Vater habe mit Getreide gehandelt. Beide Eltern hätten zum Volk der Oromo gehört. Der Vater habe den Kindern berichtet, dass er in der OLF aktiv sei. Wenn im Fernsehen die OLF als terroristisch bezeichnet worden sei, habe der Vater dem widersprochen und erklärt, die OLF kämpfe für die Rechte der Oromo. Nach dem Tod der Mutter sei der Vater dort aktiver geworden. Der Kläger und seine Schwester seien aber nicht involviert worden; wichtig seien die schulischen Leistungen gewesen. In den Ferien im Monat Hamle seien gegen 21 Uhr drei Leute der Sicherheitskräfte herein gekommen und hätten mit dem Vater gesprochen. Sie seien dann hinaus gegangen, dann seien noch mehr Leute dazu gekommen. Alles sei durchsucht, der Vater gefesselt und viele Papiere mitgenommen worden. Die Schwester und der Kläger seien geschockt gewesen. Der Vater habe noch gesagt, es werde alles gut, er komme morgen wieder. Ein Nachbar, der regelmäßig geschäftlich nach C1 gereist sei, habe dann auf Bitten des Klägers den dort lebenden, etwa 65 Jahre alten Onkel ausfindig gemacht. C1 liege etwa 140 km von B entfernt. Der Onkel sei dann nach B gekommen und habe den Kläger und seine Schwester abgeholt. In C1 habe der Onkel erzählt, der Vater sei in der Haft verstorben. Kurz darauf seien die Schwester und dann der Kläger selbst ausgereist. In Deutschland habe er sich einer der OLF nahe stehenden Oromo-Studentenorganisation angeschlossen, der TBOJ/UOSG ("Tokkummaa Bartoota Biyya Awurooppaa, Damee Jarmani / Union of Oromo Students in Europe, Germany Branch"). Er nehme regelmäßig an den Veranstaltungen der Organisation teil und versuche, neue Mitglieder zu werben. 6 Die Prozessbevollmächtigte ist der Ansicht, die Wertung des Bundesamtes zur Verfolgungslage der Oromo sei völlig unzutreffend. Im Übrigen liege eine Verfolgung auch in der vom Kläger erlebten Situation gemäß den UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz. Demnach könne das Miterleben der Verhaftung eines Elternteils wohlbegründete Furcht vor Verfolgung auslösen. Der EGMR habe die Anwendung von Art. 3 EMRK bejaht, wenn die Zeit, in der die betreffenden Personen vermisst würden und den Angehörigen die Aufklärung ihres Schicksals unmöglich sei, längere Zeit andauere. Psychisch sei der Kläger destabilisiert, er weine häufig, wenn es um das Schicksal seiner Familie gehe. Im Falle seiner Rückkehr bestehe das ernsthafte Risiko, als Oromo und Angehöriger eines OLF-Mitglieds festgenommen und misshandelt zu werden. Dies gelte um so mehr, als sich die politische Situation gerade in Bezug auf Oromo weiter verschärft habe und auch Familienangehörige von vermeintlichen OLF-Unterstützern immer wieder in die Verfolgung einbezogen würden (vgl. u.a. Bay.VGH, Urteil vom 2. Juni 2003 – 9 B 03.30168 -, Österreichischer Asylgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2011 – A 3 319438-1/2008). 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 zu verpflichten, 9 den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 10 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, 11 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Der Einzelrichter hat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 5. Juli 2010 ist bezüglich Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Bezüglich der Ziffern 2. bis 4. ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (2.). Die Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (3.) und die Abschiebungsandrohung sind daher aufzuheben (4.). 18 1. Das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG ist nicht begründet. 19 a) Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken, und ihm zugleich Anlass geben, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage außerhalb seines Heimatlandes Schutz zu suchen. Die Gefahr einer derartigen Verfolgung setzt weiter voraus, dass diese Maßnahmen dem Schutzsuchenden unter Zugrundelegung einer auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichteten Zukunftsprognose mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen oder aber dass sie für ihn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, nachdem er in der Vergangenheit bereits politische Verfolgung erlitten hatte. Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen war bzw. ist, ist allerdings erst dann als verfolgt bzw. vorverfolgt anzusehen, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Eine solche inländische Fluchtalternative besteht, wenn er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile drohen, die ihrer Intensität und Schwere nach einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, wobei das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums nur dann für den Asylbewerber erheblich ist, wenn seine Notlage verfolgungsbedingt ist. 20 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 ff.) und vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 u.a. -, DVBl. 1991, 531; BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.), vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145, vom 9. September 1997 – 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 ff. 21 Ferner darf das Asylrecht nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil der Ausländer aus einem Drittstaat i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder aber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war (vgl. §§ 26a f. AsylVfG). 22 Eine Berücksichtigung von Nachfluchtgründen findet beim Grundrecht auf Asyl nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 AsylVfG statt. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen aufgegriffen. Danach setzt das Grundrecht auf Asyl schon von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen (drohender) Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchtgründe kann deshalb nur insoweit in Betracht kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung, wie sie dem Normierungswillen des Verfassungsgebers entspricht, gefordert ist. Nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Willensentschluss geschaffene Verfolgungstatbestände sind daher nur in Ausnahmefällen als Asylgrund anzuerkennen. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51. 24 Die maßgebliche Zäsur tritt beim Grundrecht auf Asyl also schon mit dem Verlassen des Herkunftslands ein. Folgerichtig stellt sich hier die Frage der Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht erst im Folgeverfahren, sondern schon im Erstverfahren. Entsprechend wird nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Ausländer in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen des Herkunftslands aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) oder der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). 25 Im Rahmen von § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist davon auszugehen, dass in aller Regel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Herausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Reife regelmäßig schon von einem 16-Jährigen erwartet werden kann, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer im Asylverfahren, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre, mit Vollendung des 16. Lebensjahrs handlungsfähig. Geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Jugendlicher typischerweise bereits mit 16 Jahren in der Lage ist, selbst ein Asylverfahren durchzuführen und die damit verbundenen Chancen und Risiken einzuschätzen, spricht dies dafür, dass er in diesem Alter in aller Regel auch schon die Reife zum Innehaben einer festen politischen Überzeugung besitzt. Im Übrigen ist spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs "Politikmündigkeit" anzunehmen. Der Gesetzgeber hat an diese Altersgrenze nicht nur den Eintritt der Volljährigkeit (vgl. § 2 BGB), sondern auch das aktive und das (allgemeine) passive Wahlrecht geknüpft (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG). 26 BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, BVerwGE 135, 49, juris (Rn. 23). 27 b) Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ungeachtet der durch das Bundesamt aufgeworfenen Fragen zum Reiseweg des Klägers verwehrt. Der Kläger ist weder vorverfolgt ausgereist (aa), noch kann er im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG Nachfluchtgründe geltend machen (bb). 28 aa) Der Kläger war in Äthiopien nicht politisch verfolgt. Insbesondere war er dort nicht selbst in das Visier der Sicherheitskräfte geraten und Ziel von Verfolgungsmaßnahmen. Er wurde im Gegensatz zu seinem Vater weder verhaftet noch sonst persönlich drangsaliert. Vielmehr konnte er sich unmittelbar nach der Verhaftung seines Vaters gemeinsam mit seiner Schwester unbehelligt in B aufhalten, bei der dortigen Polizei vorstellig werden, um dort - erfolglos - um Auskunft zu ersuchen. Anschließend konnte er sich mit seinem Onkel nach C1 begeben, wo er bis zu seiner Ausreise ebenfalls unbehelligt gelebt hat. Ungeachtet der Schockwirkung, die die Verhaftung des Vaters vor seinen Augen allem Anschein nach ausgelöst hat - und die den Kläger nach wie vor offensichtlich in erheblichem Maße psychisch beeinträchtigt - , ist eine Vorverfolgung bezüglich der Person des Klägers nicht gegeben. 29 Nichts anderes folgt aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - zu Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Zwar hält der EGMR eine unmenschliche Behandlung von nahen Angehörigen für gegeben, wenn die Behörden sie über das Schicksal eines Inhaftierten oder verschwundenen Menschen im Ungewissen lassen und/oder keine Aufklärungsmaßnahmen treffen. Dadurch muss der Angehörige in einem Ausmaß leiden, das sich von der psychischen Belastung unterscheidet, die unvermeidbar ist, wenn ein naher Angehöriger Opfer einer Menschenrechtsverletzung wird. 30 Vgl. EGMR, Urteile vom 18. Juni 2002 – 25656/94 – Orhan/Türkei – Rn. 358; vom 27. Juli 2006 – 69481/01 – Bazorkina/Russland – Rn. 140 f. 31 Allerdings ist eine Verletzung von Art. 3 EMRK ungeachtet der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sie überhaupt als politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG zu bewerten sein könnte, hier nicht gegeben. Bei den vom EGMR bejahten Verletzungen von Art. 3 zugunsten von Angehörigen blieben die Angehörigen trotz nachhaltiger Bemühungen um Aufklärung über mehrere Jahre - im Fall C2 mehr als sechs Jahre - im Ungewissen. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Ungewissheit des Klägers dauerte lediglich zwei bis drei Monate und konnte noch vor seiner Ausreise durch Erkundigungen des Onkels beseitigt werden. 32 bb) Die Gefahr politischer Verfolgung kann im Rahmen des Grundrechts auf Asyl für den Kläger auch nicht aus Umständen hergeleitet werden, die er nach Verlassen seiner Heimat aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Hiermit ist er nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG ausgeschlossen. Der Kläger hat sich nach eigenem Bekunden in seiner Heimat nicht politisch betätigt (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG). Auf den Kläger ist auch nicht § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG anwendbar. Der Kläger war bei seiner Ausreise schon 16 Jahre alt und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts typischerweise zur Bildung einer politischen Überzeugung in der Lage. Ein Ausnahmefall ist insoweit nicht greifbar. Wenngleich der Kläger in die Aktivitäten des Vaters in der OLF nicht involviert war und darüber keine Einzelheiten zu berichten wusste, so hat er doch mit seinem Vater anlässlich von Fernsehberichten Gespräche über die Lage der Oromo in Äthiopien geführt. Dies spricht im Gegenteil dafür, dass er zu einer wesentlichen politischen Frage – der Lage der Oromo und der Rolle der OLF in Äthiopien – eine gewisse Bildung erfahren hat. Es ist auch davon auszugehen, dass der Kläger, der nach den aktuellen Hilfeplan-Fortschreibungen des Jugendamtes (Bl. 33 ff. d. Gerichtsakte) und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung durchaus aufgeschlossen und intelligent ist, schon vor seiner Ausreise fähig war, sich zu diesem politischen Thema eine seinem Entwicklungsstand entsprechende politische Überzeugung zu bilden. Die durch das Jugendamt mehrfach festgestellte Unselbstständigkeit des Klägers beruht dagegen allem Anschein nach in erster Linie auf den mit dem Verschwinden des Vaters aufgetretenen psychischen Problemen und steht damit der Fähigkeit des Klägers zur politischen Überzeugungsbildung nicht entgegen. 33 2. Das Begehren des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist dagegen begründet. 34 a) Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. 35 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtline - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Aus den in Art. 4 RL 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 8 ff. des Umdrucks. 37 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) - wie auch des subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) - ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5, Abs. 11 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 38 Darüber hinaus gelten die in Bezug auf das Asylgrundrecht in § 28 Abs. 1 AsylVfG einfachgesetzlich normierten Einschränkungen hinsichtlich der Beachtlichkeit von subjektiven Nachfluchtgründen für den internationalen Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in gleicher Weise. In Umsetzung von Art. 5 RL 2004/83/EG bestimmt § 28 Abs.1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für das Asylrecht setzt § 28 Abs. 1a AsylVfG hinsichtlich des Flüchtlingsschutzes nicht voraus, dass die Überzeugung schon im Heimatland erkennbar betätigt worden ist. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 10 ff. des Umdrucks m.w.N. 40 b) Dies zugrunde gelegt sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers erfüllt. Er muss bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit staatlichen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst, a) und d) RL 2004/83/EG, nämlich - zumindest - mit körperlicher Misshandlung und Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Entscheidung rechnen. Die Verfolgungshandlungen knüpfen an seine politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst, e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm landesweit. 41 Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger vor seiner Ausreise - möglicherweise im Lichte der UNHCR-Richtlinie zum internationalen Schutz vom 22. Dezember 2009 (HCR/GIP/09/08) - bereits flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 9 RL 2004/83/EG ausgesetzt war oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger, der sich in Deutschland für die TBOJ/UOSG exilpolitisch betätigt, jedenfalls wegen seiner Nachfluchtaktivitäten die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 42 Es ist sowohl davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten des Klägers erlangt haben (aa), als auch davon, dass ihm wegen seines exilpolitischen Engagements als Oromo im Falle einer Rückkehr Übergriffe von flüchtlingsrechtlich erheblichem Gewicht drohen (bb). 43 aa) Der Kläger ist gemäß der vorgelegten Bescheinigung der TBOJ/UOSG vom 29. November 2011 seit dem 12. März 2011 Mitglied dieser Organisation. Er nimmt demnach regelmäßig als beitragszahlendes Mitglied an den monatlich in E stattfindenden Versammlungen teil. Im April 2011 hat er sich an einem überörtlichen politischen Seminar mit Kulturabend in Frankfurt beteiligt. Darüber hinaus verteilt der Kläger im Bekanntenkreis Flugblätter und versucht, andere Mitglieder zu werben. 44 Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es zu entsprechenden Aktivitäten des Klägers gekommen ist. Seine Tätigkeiten für die UOSG hat er - wie auch seinen Vortrag im Übrigen - anschaulich, widerspruchsfrei und ohne Tendenz zu Übertreibungen geschildert. 45 Die genannte Betätigung des Klägers ist zur Überzeugung des Einzelrichters auch staatlichen Stellen in Äthiopien bekannt. Die äthiopische Regierung lässt auf der Grundlage einer im Jahre 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichten "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten. Betroffen sind nicht nur Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und exponierte Exilpolitiker, sondern auch nicht organisierte Äthiopier, Sympathisanten und neutrale Personen, Vereine, regelmäßige Treffpunkte usw. Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz modernster nachrichtendienstlicher Methoden (Bespitzelung, Erstellung von Datenbanken) und zielt insbesondere auch auf die Aktivitäten (Organisationstreffen, Demonstrationen, Teilnahme an örtlichen und überörtlichen und überparteilichen oppositionellen Versammlungen) der TBOJ/UOSG ab. 46 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 3806/05.A -, S. 18 ff. des Umdrucks; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht Köln, S. 62 (Nr. 205), Auskunft vom 8. August 2011, S. 15 (Nr. 43). 47 Dass der Kläger Mitglied nur einer örtlichen Organisation ist, steht schon aufgrund der Überschaubarkeit der äthiopischen Exilgemeinden – im Falle der Eer Gruppe etwa 15 Personen - einer nachrichtendienstlichen Registrierung nicht entgegen. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 14 f. des Umdrucks; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht Kassel, S. 37 (Nr. 117). 49 bb) Der Kläger ist wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten für die TBOJ/UOSG Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. 50 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreichen kann, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält, betont etwa der Gutachter Schröder die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und hält angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich. 51 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 17 f. des Umdrucks; Schröder Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 25 (Nr. 76 f.), S. 57 (Nr. 233). 52 Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, sodass längst nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind, sondern auch ernsthafte Oppositionelle, die sich aus dem Kreis der Mitläufer erkennbar hervorheben. 53 OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 20 des Umdrucks. 54 Im Rahmen der Gefährdungsprognose tritt erschwerend die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Oromo hinzu. Diese stehen generell unter dem Verdacht, der Opposition anzugehören. Die äthiopische Regierung misstraut prinzipiell den Angehörigen des Oromo-Volkes. Bereits der Verdacht einer Unterstützung der verbotenen, als terroristisch eingestuften und von der Regierung offen bekämpften Oromo Liberation Front - OLF - kann zu strafrechtlicher Verfolgung, aber auch zu weiteren Maßnahmen, wie etwa zur Entlassung durch staatliche Arbeitgeber und Einschüchterung von Familienangehörigen führen. Es wird auch von vorbeugenden Festnahmen von OLF-Sympathisanten berichtet, die häufig nach einigen Wochen mit einer Verwarnung entlassen werden, ohne dass ein Gericht mit ihrem Fall befasst worden ist. 55 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Mai 2011, S. 10, 14; Schweizerisches Bundesamt für Migration vom 7. Januar 2010, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, S. 5, 11; Österreichischer Asylgerichtshof, Entscheidung vom 29. Juli 2011 - A 3 319.438-1/2008 -, S. 6 f., abrufbar unter www.ris.bka.gv.at. 56 Das gilt auch in Bezug auf oromische Volkszugehörige, die aus dem Ausland nach Äthiopien zurückkehren. Sie sind dem Generalverdacht ausgesetzt, den oromischen Befreiungskampf vom Ausland her zu unterstützen. Tauchen nach ihrer Rückkehr Verdachtsmomente etwa die Mitgliedschaft in der der OLF nahe stehenden TBOJ/UOSG auf, haben sie mit Festnahme und, um Informationen zu erlangen, mit schweren Misshandlungen zu rechnen. Häufig werden sie erst nach geraumer Zeit, wenn man annimmt, dass ihr Widerstandsgeist gebrochen ist, ohne Anklageerhebung freigelassen. 57 Vgl. amnesty international, Auskunft vom 9. April 2008 an das VG Köln; Schröder, Auskunft vom 11. Mai 2009 an das VG Köln, S. 62 f. (Nr. 201-205); GIGA Institut für Afrika-Studien, Auskunft an das VG Köln vom 24. April 2008, S. 3 f. 58 Dies zugrunde gelegt ist eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Kläger beachtlich wahrscheinlich. Die Tätigkeiten des Klägers im Rahmen der TBOJ/UOSG (Teilnahme an Versammlungen und Seminaren, Verteilen von Flugblättern, Anwerben von Mitgliedern), die den äthiopischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis gelangt sind, die gesteigerten Aktivitäten des äthiopischen Staates gegen die von ihm in besonderem Maße bekämpfte OLF und der Umstand, dass schon die Verhaftung des Vaters offenbar auf dessen Betätigung für die OLF beruhte, lassen in dem hier vorliegenden Einzelfall insgesamt den Schluss zu, dass auch der Kläger, zumal mittlerweile volljährig, im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien voraussichtlich als Anhänger der illegalen Opposition eingestuft werden wird und ihm deshalb die Gefahr, ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet, für ungewisse Zeit festgehalten und misshandelt zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 59 c) Anhaltspunkte für einen Ausschlussgrund gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG liegen bei dem Kläger nicht vor. 60 3. Die Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist aufzuheben, weil es einer Entscheidung über die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Abschiebungsverbote nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bedarf (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). 61 4. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.