Beschluss
7 K 8247/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zustellung einer Ordnungsverfügung an einen Rechtsanwalt ist nur wirksam, wenn dieser zum Empfang bevollmächtigt ist.
• Fehlt die Vollmacht des empfangenen Rechtsanwalts, liegt keine Zustellung i.S.d. Verwaltungszustellungsgesetze vor und ist diese nicht nach § 8 LZG NRW bzw. § 8 VwZG heilbar.
• Die fehlende wirksame Bekanntgabe einer Ordnungsverfügung macht deren Vollstreckung durch eine andere Behörde unzulässig; die Berechtigung zur Vollstreckung richtet sich nach der Wirksamkeit der Bekanntgabe.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zustellung an unvollmächtigten Rechtsanwalt verhindert Vollstreckung • Die Zustellung einer Ordnungsverfügung an einen Rechtsanwalt ist nur wirksam, wenn dieser zum Empfang bevollmächtigt ist. • Fehlt die Vollmacht des empfangenen Rechtsanwalts, liegt keine Zustellung i.S.d. Verwaltungszustellungsgesetze vor und ist diese nicht nach § 8 LZG NRW bzw. § 8 VwZG heilbar. • Die fehlende wirksame Bekanntgabe einer Ordnungsverfügung macht deren Vollstreckung durch eine andere Behörde unzulässig; die Berechtigung zur Vollstreckung richtet sich nach der Wirksamkeit der Bekanntgabe. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, erhielt 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und stellte einen Verlängerungsantrag. Nach Eheproblemen seiner Frau erließ der Landrat des Kreises L am 25.09.2008 eine Ordnungsverfügung, mit der die Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt und Ausreise/Abschiebung angedroht wurde. Die Verfügung wurde an den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. T, übersandt; dieser war nach Darstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr bevollmächtigt. Der Kläger behauptet, die Verfügung habe ihn nie erreicht; später erlangte ein anderer Anwalt durch Akteneinsicht und Übersendung von Kopien Kenntnis. Die Beklagte ging von einer wirksamen Verfügung aus und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen an. Der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Verfügung zu vollstrecken. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; der Kläger hat ein Feststellungsinteresse, da die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung präjudiziell für die Vollstreckungsbefugnis der Beklagten ist (§ 43 VwGO). • Wirksamkeit der Zustellung: Die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. T im September 2008 war unwirksam, weil dieser zum Zeitpunkt der Übersendung nicht mehr vom Kläger bevollmächtigt war; das Fehlen einer Empfangsvollmacht verhindert eine Zustellung i.S.d. § 2 Abs.1 VwZG/LZG NRW. • Heilungsausspruch ausgeschlossen: Eine nachträgliche Heilung der Zustellung nach § 8 LZG NRW bzw. § 8 VwZG kommt nicht in Betracht, weil keine tatsächliche Zustellung vorlag und insoweit die erforderlichen Voraussetzungen für eine Heilung (tatsächlicher Zugang und beweiskräftiger Zeitpunkt der Kenntnisnahme sowie erkennbarer Bekanntgabewille der Behörde) fehlen. • Akteneinsicht und Übersendung von Kopien: Die Akteneinsicht durch einen späteren Bevollmächtigten und die Übersendung von Kopien am 30.06.2009 begründen keine Heilung, da weder der Zeitpunkt der Kenntnisnahme beweiskräftig feststeht noch ein erkennbarer Bekanntgabewille der Beklagten vorliegt. • Rechtliche Folgerung: Mangels wirksamer Bekanntgabe ist die Ordnungsverfügung nicht wirksam; daraus folgt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus dieser Verfügung gegen den Kläger zu vollstrecken. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises L vom 25.09.2008 gegen den Kläger zu vollstrecken. Begründet wurde dies damit, dass die Verfügung mangels wirksamer Bekanntgabe nicht wirksam wurde, weil die Zustellung an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers unwirksam war, da dieser nicht mehr bevollmächtigt war. Eine nachträgliche Heilung der Zustellung durch spätere Akteneinsicht oder Übersendung von Kopien scheidet aus, weil kein beweiskräftiger Zugang und kein erkennbarer Bekanntgabewille der Behörde feststellbar ist. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Gerichtsbescheid ist vorläufig vollstreckbar.