Urteil
18 K 3554/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von der Polizei durchgeführte Platzverweisung nach § 34 PolG NRW ist nur zulässig, wenn zum Eingriffszeitpunkt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt.
• Als öffentliche Verkehrsfläche im tatsächlichen Sinn gilt ein Weg, wenn der Verfügungsberechtigte ihn mit stillschweigender Duldung der Allgemeinheit zur Nutzung überlässt; dann kann er nicht ohne Weiteres einzelne Nutzer wegen gemeinverträglicher Betätigung (z. B. Flugblattverteilung) ausschließen.
• Ergibt sich aus den äußeren Umständen, dass ein Weg als öffentlich wahrgenommen wird, rechtfertigt dies für die Polizei, eine behauptete Inanspruchnahme des Hausrechts zunächst zu verneinen und von einer Platzverweisung abzusehen.
Entscheidungsgründe
Platzverweisung vor Werkstor: öffentliche Verkehrsfläche schließt Hausrecht aus • Eine von der Polizei durchgeführte Platzverweisung nach § 34 PolG NRW ist nur zulässig, wenn zum Eingriffszeitpunkt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt. • Als öffentliche Verkehrsfläche im tatsächlichen Sinn gilt ein Weg, wenn der Verfügungsberechtigte ihn mit stillschweigender Duldung der Allgemeinheit zur Nutzung überlässt; dann kann er nicht ohne Weiteres einzelne Nutzer wegen gemeinverträglicher Betätigung (z. B. Flugblattverteilung) ausschließen. • Ergibt sich aus den äußeren Umständen, dass ein Weg als öffentlich wahrgenommen wird, rechtfertigt dies für die Polizei, eine behauptete Inanspruchnahme des Hausrechts zunächst zu verneinen und von einer Platzverweisung abzusehen. Der Kläger verteilte am 25.03.2011 vor Tor 6 eines Werks Flugblätter; Polizisten wiesen ihn und drei weitere Personen mit Verweis vom Ort weg. Die Betriebsleitung hatte zuvor den Werkschutz gerufen und erklärt, das Hausrecht gelte auch für den Belegschaftsparkplatz; zuvor hatte sie die Verteilung bis Februar 2011 geduldet. Die Kläger rügen, das betroffene Flurstück 932 sei städtisches Eigentum und die Fläche öffentlich zugänglich, sodass kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe; sie sehen ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt. Die Polizei hielt die Maßnahmen für rechtmäßig; die Beigeladene beruft sich auf Schutz der Mitarbeiter vor belästigender Verteilung. Das Gericht hat festgestellt, dass Flurstück 932 städtische Fläche ist und dass der Fußweg vor Tor 6 insgesamt als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt vor; Klage daher zulässig. • Rechtliche Grundlage polizeilichen Handelns ist § 34 PolG NRW; Maßnahme setzt eine gegenwärtige Gefahr voraus, also die Wahrscheinlichkeit erheblicher Beeinträchtigung öffentlicher Schutzgüter. • Keine Gefahrlage: Zur Zeit des Eingriffs bestanden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; die Einsatzdokumentation gibt keine konkreten Störungen oder Behinderungen durch die Flugblattverteilung wieder. • Kein Hausfriedensbruch/Eigentumsstörung: Der Kläger stand nach Überprüfung der Lageangaben auf dem Flurstück 932, das im Eigentum der Stadt P steht; es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene dort Besitzrechte innehatte. • Tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche: Auch soweit Flächen im Eigentum der Beigeladenen stehen, sind sie hier nach Lage, fehlender Abgrenzung und stillschweigender Duldung als tatsächlich öffentlich anzusehen; dies erlaubt gemeinverträgliche Meinungsäußerungen wie Flugblattverteilung. • Keine Überschreitung der Gemeinverträglichkeit: Es lagen keine konkreten Hinweise vor, dass Verteiler Werksangehörige bedrängt oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hätten; auch bisherige Vorfälle in der Vergangenheit rechtfertigen keinen Eingriff ohne aktuelle Gefahr. • Verhalten der Polizei: Angesichts des äußeren Anscheins einer öffentlichen Verkehrsfläche hätten die Beamten die Behauptung eines durchsetzbaren Hausrechts der Beigeladenen ernsthaft in Zweifel ziehen und auf eine Platzverweisung verzichten müssen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Platzverweisung des Klägers am 25.03.2011 vor Tor 6 rechtswidrig war. Die Voraussetzungen des polizeilichen Eingriffs nach § 34 PolG NRW lagen nicht vor, weil keine gegenwärtige Gefahr und keine Eigentums- oder Besitzstörung erkennbar waren; das betroffene Areal ist als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren, sodass gemeinverträgliche Flugblattverteilung vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Klage ist daher begründet; der Beklagte trägt die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den genannten Sicherheitsauflagen.