Leitsatz: Der Schulträger einer Schule kann bei bestehendem Nachfrageüberhang auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 SchulG NRW einen nicht in der Gemeinde wohnenden Bewerber um einen Platz in einer weiter führenden Schule ausschließen, wenn der Bewerber in der Wohnortgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen kann (entgegen OVG NW, B.v. 26.07.2011, - 19 B 849/11 -, Juris). Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern eines Kindes, welches die Grundschule mit Abschluss des Schuljahres 2010/2011 mit einer Empfehlung u.a. für das Gymnasium verlassen hat. Die Beklagte zu 1 ist Schulträgerin (vgl. § 78 Abs. 1 SchulG NRW) des Städtischen D-Gymnasiums (nachfolgend nur Gymnasium), welches einen bilingualen Zweig in den Sekundarstufen I und II und einen Montessorizweig in der Sekundarstufe I anbietet. Das Gymnasium warb Anfang des Jahres 2011 unter anderem in seinem Internetauftritt damit, zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 vier jeweils bilingual unterrichtete Klassen einrichten und voraussichtlich auch die Aufnahmewünsche von außerhalb der Gemeinde wohnenden Kindern berücksichtigen zu können. Den Antrag der Kläger, ihr Kind zum Schuljahr 2011/2012 in eine bilingual zu unterrichtende 5. Klasse des Gymnasiums aufzunehmen, lehnte dessen Leiterin mit Bescheid vom 28. März 2011 ab. Das Kind habe aus Kapazitätsgründen nicht aufgenommen werden können. Es könne an einem der beiden Ner Gymnasien aufgenommen werden, die jeweils über ausreichende Plätze verfügten. Darüber hinaus bestimme eine Verfügung der Bezirksregierung E vom 17. März 2011, dass Aufnahmewünsche für gemeindefremde Kinder nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Ausnahmen gälten nur noch für Kinder, deren Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchten. Außer dem Kind der Kläger wurden weitere acht Kinder wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht berücksichtigt, wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt. Den Widerspruch der Kläger wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2011 als unbegründet zurück. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass vom Schulträger des Gymnasiums die Dreizügigkeit bestimmt worden sei; die Möglichkeit, eine vierte nicht-bilinguale Parallelklasse einzurichten, habe der Schulträger nicht genutzt. Der Schulträger habe auch verbindlich festgelegt, dass auf Grund der nicht ausreichenden gesamtstädtischen Kapazitäten an den Gymnasien in E die Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht (mehr) möglich sei. Am 26. Mai 2011 haben die Kläger zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 Klage erhoben und die Anträge angekündigt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. März 2011 und vom 9. Mai 2011 zu verpflichten, ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2011/2012 des Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, für das Gymnasium zu Beginn des Schuljahres 2011/2012 eine vierte (s. c. bilinguale) Eingangsklasse einzurichten, höchst hilfsweise ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kläger erstreben eine Aufnahme ihres Kindes in eine bilinguale Klasse des Gymnasiums; an nicht bilingualem Unterricht sind sie nicht interessiert. Mit am 3. Juni 2011 eingegangenem Schreiben vom 1. Juni 2011 haben die Kläger als weitere Beklagte auch das beklagte Land (Beklagten zu 2) benannt, ohne ihre Anträge zunächst nach Beklagten zu differenzieren. Die Kläger sind der Ansicht, das Gymnasium werde mit vier bilingualen Eingangsklassen geführt, weshalb ihre Anmeldung schon deshalb hätte berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls aber sei es rechtswidrig, ihre Anmeldung allein wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes abzulehnen. Die von dem Gymnasium exklusiv angebotene Kombination aus bilingualem Zweig und Montessori-Zweig komme einer Schulform so nah, dass mit der Ablehnung ihr Recht auf freie Schulformwahl verletzt werde. Das werbende Auftreten der Schule haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der nunmehr nur noch durch Aufnahme erfüllt werden könne. Die Kläger haben in gesonderten Verfahren jeweils gegen beide Beklagte um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Beide Verfahren blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 haben die Kläger erklärt, ihre Klage gegen die Beklagte zu 1 nicht mehr weiterführen zu wollen. Gegenüber dem Beklagten zu 2 werde nur noch der vormalige Antrag zu 3 weiter verfolgt. Die auswärtige Gemeindezugehörigkeit sei nach den obiter-dicta-Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Eilverfahren kein zulässiges Ausschlusskriterium. Die Kläger beantragen noch, den Beklagten zu 2 unter Aufhebung der Bescheide der Schulleiterin des D-Gymnasiums vom 28. März 2011 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 9. Mai 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 des D-Gymnasiums des Schuljahres 2011/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte zu 2 beantragt ebenfalls schriftlich, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Nichtberücksichtigung des Kindes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten der Eilverfahren teilgleichen Rubrums verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Umfang der Klagerücknahme (Rücknahme aller Anträge im Verhältnis zur Beklagten zu 1 und Rücknahme der vormaligen Anträge zu 1 und 2 im Verhältnis zum beklagten Land) war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über das noch streitige Begehren entscheidet das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache nach dem maßgeblichen Maßstab des entscheidenden Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die zulässige, auch gegen den Beklagten zu 2 fristgerecht erhobene Klage auf Neubescheidung des Aufnahmegesuchs ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Schulleiterin in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es besteht weder ein (prozessual nicht weiter verfolgter) Anspruch auf Aufnahme des Kindes in die 5. Klasse des Gymnasiums noch auf erneute Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Das Aufnahmegesuch konnte mit der gegebenen Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Verf. NRW -, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz - GG -) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -. Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 19 B 1306/00 -. Letzteres ist hier der Fall. Die Kapazität des Gymnasiums war ausgeschöpft. Berechnungsgrundlage der Kapazität des Gymnasiums ist gemäß der Entscheidung der Beklagten zu 1 als Schulträger die Dreizügigkeit. Diese Entscheidung ist für die Schulleiterin bindend. Zur weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren gegen den Beklagten zu 2 vom 24. Juni 2011 verwiesen. Bereits das Bewerben des Gymnasiums mit einer vermeintlichen Vierzügigkeit durch die (ehemalige) Schulleiterin erfolgte ohne Rechtsgrundlage und konnte keine Verpflichtung der Beklagten zu 1 begründen, entgegen früherer, wirksamer Beschlüsse die Kapazität der Schule zu erhöhen. Bei der danach notwendigen Bewerberauswahl durften vor der Klammer des eigentlichen Auswahlverfahrens, welches von der Schulleiterin in eigener Verantwortung auf der Grundlage von § 46 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG NRW in Verbindung mit der zu § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW erlassenen Rechtsverordnung (APO-S I) durchzuführen ist, auf der Grundlage von § 46 Abs. 5 SchulG NRW und gemäß einer Entscheidung der Beklagten zu 1 als Schulträger diejenigen Bewerber ausgesondert werden, die in ihrer Wohnortgemeinde eine Schule der gewünschten Schulform besuchen können und die keine weiteren erheblichen Gründe für den Besuch des Gymnasiums geltend machten. Im Eilverfahren hat die Kammer hierzu ausgeführt: "Gemäß § 46 Abs. 5 SchulG NRW darf Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass der Wohnort des Schülers ein zulässiges Auswahlkriterium ist, wenn die gewünschte Schulform am Wohnort besucht werden kann. Letzteres ist hier der Fall. In N und L stehen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners Gymnasien mit nicht ausgeschöpfter Kapazität zur Verfügung. Damit ist das Recht auf Wahl der gewünschten Schulform gewährleistet. Die etwaige Exklusivität der besonderen Ausrichtung des D-Gymnasiums ist unerheblich, weil sie nicht Bestandteil des Merkmals Schulform ist." Hieran hält die Kammer nach eingehender Würdigung der obiter-dicta-Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 26. Juli 2011, - 19 B 849/11 -, Juris schon deshalb fest, weil die von den Regelungen über Schuleinzugsbereiche gem. § 84 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ausdrücklich unberührte Vorschrift sonst überflüssig wäre. Die Kostenentscheidung folgt im streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und im übrigen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Mit Rücksicht auf die nicht tragend geäußerte anderweitige Rechtsauffassung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Rechtssache jedenfalls grundsätzliche Bedeutung.