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Urteil

16 K 8973/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1207.16K8973.10.00
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Leitsätze

Gebühren für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gebühren für die Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Bezirksregierung E. führte am 00. Juni 2009 und 00 Oktober 2009 im Betrieb der Klägerin in E1. eine Inspektion nach dem Medizinproduktegesetz durch. Im Anschluss hieran untersagte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 00. Oktober 2009 das Herstellen und Inverkehrbringen verschiedener In-vitro-Diagnostika bis zur Vorlage einer vollständigen technischen Dokumentation; ferner erging unter Bezugnahme auf den Inspektionsbericht vom 00. Oktober 2009 unter demselben Datum ein Anordnungsbescheid, mit dem die Klägerin zur Beseitigung bestimmter im Inspektionsbericht aufgeführter Mängel aufgefordert wurde; zudem untersagte die Bezirksregierung mit Bescheid vom 00. November 2009 das Inverkehrbringen einer Milchpumpe bis zum Nachweis der ordnungsgemäß durchgeführten Anzeige und forderte die Klägerin schließlich mit Bescheid vom 00. Februar 2010 auf, die vollständige Beseitigung der im Inspektionsbericht unter Punkt 6.2 genannten Mängel nachzuweisen.Gegen die Untersagungsverfügung vom 00. Oktober 2009 hatte die Klägerin Klage erhoben (16 K 7290/09); das Verfahren wurde nach Vorlage der geforderten Dokumentationen durch Hauptsachenerledigungserklärungen beendet. Mit Gebührenbescheid vom 00. November 2010 erhob die Bezirksregierung für die Durchführung der Inspektion und die weiteren daraus resultierenden Maßnahmen eine Gebühr in Höhe von 4.198,58 Euro. Sie führte hierzu aus, dass es sich um eine Gebühr gemäß Tarifstelle 10.6.1.13.1 AVwGebO handele, die für die Überwachung von Betrieben und Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen zu erheben sei. Zwar handele es sich um eine Rahmengebühr, da die Amtshandlung für die Klägerin aber keinen Vorteil begründe, sei für die Bemessung allein der für die Amtshandlung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich; die - in einer Anlage im einzelnen aufgelisteten - Gesamtkosten würden sowohl die Zeit der Durchführung der Inspektion einschließlich der Vor- und Nachbereitung, der Reisezeiten als auch die im Zusammenhang mit der Inspektion entstandenen Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 VwKostG erfassen.Dieser Bescheid wurde am 19. November 2010 zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 22. Dezember 2010 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Gebührenordnung sei nur anwendbar, wenn der Prüfer Fachkenntnisse habe. Im vorliegenden Fall hätten die Prüfer lediglich Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem und das Medizinproduktegesetz, die Fachkenntnisse im Bereich Medizin fehlten jedoch komplett. Die Mitarbeiter der Bezirksregierung verfügten damit nicht über ausreichende Fachkenntnisse, um die in ihrem Betrieb angewandte PCR-Technologie zu beurteilen, was während der Inspektion mehrfach deutlich geworden sei. Wenn eine Behörde nur einen Teil der Sache verstehe, könnten keine Gebühren für Vorschläge berechnet werden, die nicht geeignet seien. Deshalb seien die Kosten für die Prüfung auf keinen Fall zu rechtfertigen. Die Untersagung wegen von den Produkten ausgehenden Gefahren und Sicherheitsrisiken sei nicht begründet gewesen und würde aus der nicht ausreichenden Qualifikation der zuständigen Mitarbeiter der Bezirksregierung resultieren. Deshalb sei es unverhältnismäßig, alle Tätigkeiten, die als Folge des Untersagungsbescheides entstanden seien, zu berechnen. Zudem sei die Überprüfung nicht notwendig, weil bisher keinerlei Beanstandungen zu den von ihr in den Verkehr gebrachten PCR-Kits eingegangen seien. Sie verkaufe die zugelassenen Produkte seit mehreren Jahren, bis heute liege nicht eine Reklamation über ihre Produkte vor.Nachdem die Klägerin zunächst die Reduzierung der Kosten auf 500,-- Euro beantragt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 00. Dezember 2011 die Herabsetzung der Gebühr auf 1.500,-- Euro beantragt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die streitige Gebührenforderung um 129,60 Euro reduziert. Die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, beantragt sinngemäß, 1. den Gebührenbescheid der Bezirksregierung E. vom 00. November 2010 aufzuheben, soweit mehr als 1.500,-- Euro festgesetzt worden sind. 2. Dem Beklagten aufzuerlegen, die fachliche Qualifikation der Inspektoren zu verbessern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Klagebegründung sich hauptsächlich gegen die Inspektionen und die daraus resultierenden Anordnungen als solche wendet. Diese seien jedoch Gegenstand des Verfahrens 16 K 7290/09 gewesen, das für erledigt erklärt worden sei, nachdem die Klägerin die geforderte Dokumentation vorgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Klägerin durch ihre im Schriftsatz vom 00. Dezember 2011 enthaltene Angabe, dass sie die Herabsetzung der Gebühr auf1.500,-- Euro beantrage, ihr ursprüngliches Klagebegehren nicht mehr in vollem Umfang aufrechterhalten und damit die Klage insoweit sinngemäß zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Hinsichtlich eines Betrages von 129,60 Euro ist die Klage unzulässig (geworden). Diesbezüglich fehlt der Klägerin das für die Fortführung des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn sie ist insoweit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 00. Dezember 2011 die streitige Gebührenforderung um den Betrag, der den Aufwand für das Verfahren 16 K 7290/09 betrifft, reduziert und damit dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat.Da für die ordnungsgemäß geladene Klägerin zur mündlichen Verhandlung kein Vertreter erschienen ist, ohne dass zuvor auf eine Verhinderung hingewiesen und ein Verlegungsantrag gestellt wurde, muss sie die prozessualen Nachteile tragen, die dadurch entstehen, dass sie auf die ihre Heranziehung zu den Verwaltungsgebühren betreffende Erklärung des Beklagten nicht mehr durch Abgabe einer Hauptsachenerledigungserklärung reagieren konnte. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, soweit sie sich auf die noch streitige Gebührenerhebung bezieht.Der Gebührenbescheid des Beklagten ist in der noch streitigen Höhe rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß Tarifstelle 10.6.1.13.3 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO NRW wird im Rahmen von §§ 26 – 28 MPG für die Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen, eine Gebühr in Höhe von 100,-- bis 10.000,-- Euro erhoben. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Bei den mit dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Tätigkeiten handelt es sich um derartige Überwachungsmaßnahmen. Die festgesetzte Gebühr verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 VwKostG. Danach sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Ferner darf kein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und der Leistung der Behörde bestehen, § 3 VwKostG. Begründet eine Amtshandlung für den Kostenschuldner keinen Vorteil, ist für die Bemessung der Gebührensätze allein der für die Amtshandlung im Wege der Pauschalierung und Typisierung zu veranschlagende Verwaltungsaufwand maßgeblich, vgl.OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 9 B 1788/08 -. Die nunmehr noch festgesetzte Gebühr entspricht diesen Anforderungen. Sie berücksichtigt neben der für die Entfernung zwischen dem Sitz der zuständigen Behörde und dem Betrieb der Klägerin zu Grunde gelegten Kilometerpauschale den mit der Amtshandlung (bzw. im vorliegenden Fall mehrerer, in einer Abrechnung zusammengefassten Amtshandlungen) verbundenen Verwaltungsaufwand insoweit, als allein die Zeit zu Grunde gelegt wurde, die von den die Inspektionen Durchführenden für die Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin sowie für die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Tätigkeiten in der Dienststelle aufgewendet wurde; dies ergibt sich aus der vom Beklagten hierzu erstellten Aufwandsermittlung und der zugehörigen Erfassung der Bearbeitungszeiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch nicht zu beanstanden, dass keiner der Kontrolleure, die die Inspektionen durchgeführt haben, über medizinische Fachkenntnisse verfügt. Grundsätzlich steht die Entscheidung darüber, wie und durch wen die Kontrollen durchzuführen sind, im Ermessen des Beklagten. Ermessensfehler bei dieser Entscheidung sind nicht ersichtlich; für die Behauptung der Klägerin, es sei fachlich ungeeignetes Personal eingesetzt worden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie die Klägerin selbst einräumt, hatten die Prüfer Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem und das Medizinproduktegesetz; sie verfügten damit über die für die Inspektion entscheidenden Kenntnisse. Die Klägerin bemängelt zwar, dass Fachkenntnisse im Bereich Medizin gefehlt hätten, dass diese aber für die Inspektion und die sonstigen Maßnahmen nach § 26 MPG erforderlich gewesen sein sollten, erschließt sich für das Gericht nicht.Dass die Klägerin mit den Ergebnissen, zu denen die Inspektoren auf Grund ihrer Kontrollen gekommen sind und den Maßnahmen, die sodann ergriffen wurden, nicht einverstanden ist, ändert nichts an der Berechtigung des Beklagten, eine Inspektion und eine Nachinspektion durchzuführen zu lassen und die hierfür benötigte Zeit (einschließlich der Zeit für die Vorbereitung, die Erstellung der Berichte und die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen) bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. Genauso wenig kommt es darauf an, ob es in der Vergangenheit Reklamationen der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Produkte gegeben hat oder nicht. Die zu Grunde gelegten Stundensätze begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entsprechen den gemäß Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW 2010 S. 666) für den höheren Dienst mit70,-- Euro und den gehobenen Dienst mit 55,-- Euro anzusetzenden Stundensätzen, die den Richtwert für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz NRW zu erhebenden Verwaltungsgebühren darstellen; diese Stundensätze sind auf Grund der dem Runderlass beigefügten, vom Landesbetrieb Information und Technik NRW erstellten Übersicht auch ohne weiteres plausibel. Die weiteren zur Begründung der Klage erhobenen Einwände der Klägerin betreffen die von dem Beklagten angeordneten Maßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen einer Anfechtung dieser Anordnungen hätten geltend gemacht werden müssen. Im vorliegenden Verfahren sind sie jedoch unbeachtlich. Auch soweit die Klägerin beantragt hat, dem Beklagten aufzuerlegen, die fachliche Qualifikation der Inspektoren zu verbessern, hat die Klage keinen Erfolg, da das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin auf Einflussnahme auf die Personalausstattung der Bezirksregierung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW S. 647) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.