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Urteil

25 K 342/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer ist zulässig und kann neben kommunalen Fremdenverkehrsbeiträgen bestehen. • Die Einführung einer örtlichen Übernachtungsabgabe bedarf keiner ministeriellen Genehmigung, wenn eine inhaltlich gleichartige Satzung eines anderen Gemeindeträgers bereits eingeführt wurde. • Die Übernachtungsabgabe ist keine bundessteuerliche Umsatzsteuer und damit nicht unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG oder der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. • Beruflich veranlasste Übernachtungen sind grundsätzlich als Aufwandsteuer erfassbar; für die Einordnung kommt es auf den konsumtiven Charakter der Übernachtung an, nicht auf den Zahlungspflichtigen. • Die Angabe des Gesamtpreises unter Beachtung der Preisangabenverordnung genügt; die Abgabe wird nicht auf sich selbst erhoben, wenn Bemessungsgrundlage eindeutig definiert ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit kommunaler Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer • Eine kommunale Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer ist zulässig und kann neben kommunalen Fremdenverkehrsbeiträgen bestehen. • Die Einführung einer örtlichen Übernachtungsabgabe bedarf keiner ministeriellen Genehmigung, wenn eine inhaltlich gleichartige Satzung eines anderen Gemeindeträgers bereits eingeführt wurde. • Die Übernachtungsabgabe ist keine bundessteuerliche Umsatzsteuer und damit nicht unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG oder der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie. • Beruflich veranlasste Übernachtungen sind grundsätzlich als Aufwandsteuer erfassbar; für die Einordnung kommt es auf den konsumtiven Charakter der Übernachtung an, nicht auf den Zahlungspflichtigen. • Die Angabe des Gesamtpreises unter Beachtung der Preisangabenverordnung genügt; die Abgabe wird nicht auf sich selbst erhoben, wenn Bemessungsgrundlage eindeutig definiert ist. Die Klägerin betreibt ein Hotel in der Stadt E und hatte für November 2010 Beherbergungsentgelte angemeldet. Der Stadtrat der Beklagten führte per Satzung eine Übernachtungsabgabe (5 % der Bemessungsgrundlage) ein; das Innen- und Finanzministerium des Landes sah keine Genehmigungspflicht, weil eine inhaltsgleiche Satzung einer anderen Stadt bereits eingeführt war. Die Beklagte setzte aufgrund der Anmeldung einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung fest; die Klägerin klagte mit zahlreichen verfassungs- und höherrangigen Rechtsrügen. Sie rügte u.a. Verstoß gegen Preisangabenrecht, Gleichartigkeit mit Umsatzsteuer, Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 12 und Art. 3 GG sowie Widerspruch zur Bundessteuermaßnahme. Die Beklagte verteidigte die Satzung als formell und materiell rechtmäßig und begründete, es handele sich um eine örtliche Aufwandsteuer mit abgrenzbarem Steuergegenstand. • Klage unbegründet; Bescheid und Satzung rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Formelle Rechtmäßigkeit: Satzung ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht; das Anmelde- und Festsetzungsverfahren entspricht §12 Abs.1 Nr.4b KAG i.V.m. §168 AO; die Festsetzung per Bescheid ist zulässig und beeinträchtigt die Klägerin nicht. • Genehmigungspflicht (§2 Abs.2 KAG) bestand nicht, weil das Innenministerium festgestellt hat, dass die Steuergegenstände inhaltlich nicht über die bereits genehmigte Satzung einer anderen Stadt hinausgehen. • Materielle Rechtmäßigkeit als örtliche Aufwandsteuer: Die Übernachtung stellt regelmäßig einen über den Grundbedarf hinausgehenden Aufwand dar und ist damit nach Art.105 Abs.2a GG als Aufwandsteuer zulässig; auch beruflich veranlasste Übernachtungen können erfasst werden, weil der konsumtive Charakter genügt. • Subsidiaritätsgrundsatz (§3 Abs.2 KAG) steht der Einführung nicht entgegen; finanzielle Lage der Gemeinde kann die Steuerbefugnis rechtfertigen. • Unterschiede zur Umsatzsteuer: Trotz Übereinstimmungen in Bemessungsgrundlage und Prozentsatz bestehen wesentliche Unterschiede in Gegenstand, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Wirkung, sodass keine Gleichartigkeit vorliegt und Art.105 Abs.2a GG nicht verletzt ist. • Europarechtliche Vorschriften (MwSt-Richtlinie) sind nicht verletzt, weil die kommunale Abgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und keine grenzbezogenen Formalitäten auslöst. • Rechtsstaatsprinzip/Widerspruchsfreiheit: Keine unzulässige bundesstaatliche Widersprüchlichkeit; Kommunen dürfen eigene Steuerquellen ausschöpfen, solange dadurch nicht notwendige Bundesziele völlig konterkariert werden. • Gleichbehandlungs- und Berufsfreiheitsrügen (Art.3, Art.12 GG) sind unbegründet; die Kommune hat beim Steuergegenstand Gestaltungsfreiheit und die Abgabe vermag nicht berufsersetzend zu wirken oder typischerweise zur wirtschaftlichen Erstickung der Branche zu führen. • PreisangabenVO: Keine "Selbstbesteuerung"; Bemessungsgrundlage ist der vom Gast geleistete Betrag einschließlich Umsatzsteuer, sodass die Abgabe nicht auf sich selbst erhoben wird und Preisangaben möglich sind. Die Klage wird abgewiesen; die Übernachtungsabgabe und der festgesetzte Bescheid sind formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte durfte die Satzung erlassen und die Abgabe in Höhe von 5 % der Bemessungsgrundlage erheben; eine ministerielle Genehmigung war nicht erforderlich. Die verfassungs- und erhobenen höherrangigen Rechtsrügen (Art. 105 Abs. 2a GG, Art. 3, Art. 12 GG, PreisangabenVO, Widerspruchsfreiheit) greifen nicht durch, weil die Abgabe als örtliche Aufwandsteuer mit abgrenzbarem Steuergegenstand von der Bundesumsatzsteuer unterscheidbar ist und die Gemeinde innerhalb ihres Gestaltungsspielraums gehandelt hat. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.