Urteil
19 K 3677/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1129.19K3677.11.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,60 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,60 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre-ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage eine Fallübernahme durch den Beklagten sowie Leistungen nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in dem Fall des im Januar 2001 geborenen Hilfeempfängers K. Der Vater von K beantragte am 6. Oktober 2008 Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie für K. Als Grund gab er an, dass das häusliche Zusammenleben von K und seiner Lebensgefährtin nicht funktionierte. Die Beklagte brachte K zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie und dann ab dem 2. Dezember 2008 in der Pflegefamilie G unter. Die Pflegefamilie G wohnt in S im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Die Klägerin bewilligte Herrn F Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII fortlaufend, zuletzt mit Bescheid vom 2. Februar 2011 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011. Im Jahr 2011 betrug das Pflegegeld 698,- Euro monatlich. Im Hilfeplanprotokoll vom 25. Februar 2009 wird unter der Stichwort "Vorschlag zur weiteren Befristung" ausgeführt, die Hilfe sei auf Dauer angelegt. In der Hilfeplanung vom 15. April 2010 wurde laut Protokoll u.a. folgendes besprochen: "K zeigt nach wie vor Auffälligkeiten im Verhalten. Frau X ist für K weiterhin ein großes Thema. K hat die Hoffnung, dass er zum Vater zurückkehren könnte, wenn Frau X sich von Herrn F trennen würde. Dadurch wird K gehemmt, seinen Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie zu sehen. Dies beeinflusst auch das Verhältnis zwischen Pflegekind und Pflegeeltern. Es wird über die Möglichkeit gesprochen, eine unterstützende Familienhilfe einzusetzen, um die weitere Entwicklung von K in der Pflegefamilie zu stützen." Das Hilfeplanprotokoll vom 30. September 2010 vermerkt unter dem Stichwort "Vorschlag zur weiteren Befristung" erneut "Auf Dauer". Am 21. Januar 2011 nahm die zuständige Mitarbeiterin des Pflegekinderdienstes bei der Klägerin telefonisch Kontakt zum Pflegekinderdienst des Beklagten auf und frage an, welche Unterlagen für eine Übernahme des Falles benötigt würden. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme des Hilfefalles gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII und übersandte zusammen mit diesem Antrag den Antrag auf Hilfe zur Erziehung, die Bewilligungsbescheide für die Jahre 2010 und 2011, die Mitteilungen gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII und die Aufforderungen an die Eltern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen sowie die Protokolle der Hilfeplangespräche vom 25. Februar 2009, 15. April 2010 und 30. September 2010. Gleichzeitig erkannte die Klägerin ihre Kostenerstattungspflicht nach § 89c SGB VIII an. Am 29. März 2011 erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten nach dem Sachstand der Angelegenheit. Der zuständige Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes des Kreises schlug daraufhin vor, nach der Zustimmung der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Übergabe-Hilfeplangespräch im Haus der Pflegeeltern zu organisieren. Mit Schreiben vom 29. März 2011 bestätigte der Beklagte den Eingang des Übernahmeantrages vom 2. Februar 2011 und forderte für die Bearbeitung noch die Sorgerechtsnachweise ab Hilfebeginn, den Nachweis über die Aufenthalte der Eltern bzw. Elternteile ab dem Hilfebeginn, z. B. durch Bescheinigungen der Meldebehörde, sowie Informationen über sonstige zusätzliche Leistungen an. Außerdem bat er, einen Fragebogen bezüglich der pädagogischen Entwicklung des Falles auszufüllen und an den zuständigen Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes des Kreises weiterzuleiten. Die Klägerin übersandte unter dem 14. April 2011 die mit Schreiben vom 29. März 2011 angeforderten Unterlagen. Mit weiterem Schreiben vom 6. April 2011 bat der Beklagte die Klägerin, ihre Anfrage auf Übernahme des Falles zurückzustellen und führte zur Begründung aus, der Gesetzgeber beabsichtige, den § 86 Abs. 6 SGB VIII ersatzlos zu streichen, wobei mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits zum 1. Januar 2012 zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 lehnte die Klägerin es ab, die Übernahmeanfrage im Hinblick auf die beabsichtigte Gesetzesänderung zurückzustellen. Sie wies darauf hin, dass von Gesetzes wegen die örtliche Zuständigkeit bereits am 2. Dezember 2010 auf den Beklagten übergegangen sei und der Beklagte deshalb verpflichtet sei, den Fall unverzüglich zu übernehmen, wenn ihm die den Zuständigkeitswechsel begründenden Tatsachen bekannt geworden seien. Sie forderte den Beklagten auf, seine Zuständigkeit bis zum 27. Mai 2011, 12.00 anzuerkennen, und drohte für den Fall der Fristversäumnis die Erhebung der Klage an. Am 17. Juni 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, da diese eine Zurückstellung der Übernahme wegen der geplanten Gesetzesänderung ablehne, könne die Angelegenheit nun weiter bearbeitet werden. Es sei beabsichtigt, das B-Stift als freien Träger der Jugendhilfe mit der Beratung und Unterstützung der Pflegepersonen gemäß § 37 Abs. 2 SGB VIII zu beauftragen. Zur Vermeidung von Informationsdefiziten und im Interesse des umfänglichen Kinderschutzes habe er den Träger gebeten, die Übernahme des Falles sorgfältig dokumentiert vorzubereiten und auch das zu gegebener Zeit zu terminierende Übergabegespräch mit dem Pflegekinderdienst zu begleiten. Aus diesem Grunde bitte er, die vollständige ASD-Akte (Gründe der Unterbringung, vorherige Hilfe, ...), die vollständige Akte der wirtschaftlichen Jugendhilfe, die Akte des Pflegekinderdienstes (Hilfepläne usw.) und ggf. die Akten über die Vormundschaft zur Einsichtnahme zu überlassen. Für den Fall von Rückfragen bat er um Vorlage einer Liste der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die für Rückfragen zur Verfügung stünden. Nach Vorlage der Akten, Prüfung der Zuständigkeit und pädagogischer Erörterung der begleitenden Unterstützung werde er unaufgefordert auf den Antrag der Klägerin zurückkommen bzw. zum Übergabegespräch der Pflegekinderdienste einladen. Die Klägerin wies den Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2011 darauf hin, dass dem zuständigen Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes des Kreises L bereits unter dem 21. Januar 2011 alle entscheidungserheblichen Unterlagen des Pflegekinderdienstes der Klägerin übersandt worden seien. Diesem Schreiben hätten die Mitarbeiter des Kreises auch den Namen und die Telefonnummer der Mitarbeiterin entnehmen können, die auf Seiten der Klägerin für die Fallbearbeitung zuständig sei. Unter dem 21. Juli 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Terminvereinbarung seitens des Pflegekinderdienstes der Klägerin zur Übergabe an den Pflegekinderdienst des Beklagten bisher nicht erfolgt sei. Er bitte um eine entsprechende Terminierung, damit die Übergabe kurzfristig erfolgen könne. Zur Vorbereitung dieses Termins bitte er noch einmal um Vorlage der pädagogischen Akte in Kopie. Der Übernahme des Falles stehe danach nichts mehr im Wege. Am 22. August 2011 teilte der Beklagte der Klägerin per e-mail mit, es solle nun kurzfristig ein Hilfeplangespräch terminiert werden, welches gleichzeitig das Übergabegespräch der beiden Pflegekinderdienste darstelle. Die mit der Fallkoordinierung beauftragte Mitarbeiterin befinde sich allerdings noch bis zum 2. September 2011 in Urlaub. Sie werde sich unverzüglich nach ihrer Rückkehr mit der Klägerin in Verbindung setzen. Das Übergabegespräch der Pflegekinderdienste fand am 16. September 2011 statt. Der Beklagte teilte am 21. September 2011 der Klägerin mit, er übernehme die weitere Hilfegewährung für K zum 1. November 2011. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, das Verhalten des Beklagten sei rechtswidrig. Der § 86 Abs. 6 SGB VIII sei klar formuliert und die Absicht des Gesetzgebers eindeutig. Der Verweis auf eine in einem Referentenentwurf vorliegende Gesetzesnovelle könne daher keine Anwendung finden. Sie habe das Schreiben des Beklagten vom 6. April 2011 sehr wohl als Ablehnung des Übernahmebegehrens verstanden. Erst innerhalb des Klageverfahrens habe der Beklagte erklärt, die Fallübernahme unter weiteren Bedingungen zu prüfen, wohl nur, um eine Entscheidung des Gerichts im Bezug auf die pflichtwidrige Handlung des Beklagten zu unterbinden. Es sei auch falsch, wenn der Beklagte es als Versäumnis der Klägerin darstelle, dass keine Terminierung eines Übergabegespräches erfolgt sei. Vielmehr habe der Beklagte zugesagt, eine solche Terminierung vornehmen zu wollen, ohne dass er dies getan habe. Dem Beklagten hätten zudem alle zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Sollte dieser noch einzelne Unterlagen für die Fallübernahme benötigt haben, wären diese unverzüglich in Kopie vorgelegt worden. Hingegen sei die geforderte Übersendung der vollständigen Verwaltungsvorgänge aller Arbeitsbereiche im Original zur Prüfung der Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht erforderlich und auch nicht üblich. Die immer neuen Aktenanforderungen und die Behauptung, der Pflegekinderdienst der Klägerin würde keinen Termin vereinbaren, dienten lediglich dazu, das Verfahren zu verzögern. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die örtliche Zuständigkeit für den Jugendhilfefall K gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII anzuerkennen und in die eigene Sachbearbeitung zu übernehmen, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Betrag in Höhe eines Drittels der ab dem 27. Mai 2011 entstandenen Kosten zu erstatten, wobei die Höhe des Betrages in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass eine Ablehnung des Übernahmegesuchs zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Vielmehr habe er die Klägerin zunächst aus pädagogischen Gründen gebeten, den Fall in eigener Zuständigkeit weiterzuführen, da nach pädagogischer Einschätzung die Übergabe des Falles einen erneuten Erziehungsabbruch für das Kind darstellen würde. Nachdem die Klägerin diese fachliche Sicht nicht geteilt habe, habe er die Übernahme des Hilfefalles mit Hilfe der Jugendhilfeträger vor Ort vorbereitet. Die mit Schreiben vom 24. Juni 2011 erbetenen Unterlagen würden hierfür benötigt. Es liege weder eine Weigerung noch ein ungerechtfertigtes Verzögern des Tätigwerdens vor, vielmehr entspreche die Vorgehensweise der üblichen Verwaltungspraxis. Bei dem vorliegend entstandenen Bearbeitungszeitraum seit Februar 2011 bis zur endgültigen Vollziehung des Zuständigkeitswechsels könne jedenfalls nicht von einem verzögerten Tätigwerden des Beklagten die Rede sein. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit die Klägerin vom Beklagten die Übernahme des Jugendhilfefalles K begehrt, ist – ungeachtet der Frage, ob sich das Verfahren bereits in der Hauptsache erledigt hat und die Klage deshalb unzulässig geworden ist – die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der örtlich zuständig gewordene Beklagte den Jugendhilfefall übernimmt. Weder das SGB VIII noch § 2 Abs. 3 SGB X normieren einen Anspruch der bisher zuständigen Behörde gegen die nunmehr örtlich zuständige Behörde auf Übernahme des Falles. § 86c SGB VIII regelt lediglich, dass der bisher zuständige örtliche Träger beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit solange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständig gewordene örtliche Träger die Leistung tatsächlich fortsetzt. Damit korrespondiert die Kostenerstattungsregelung des § 89c SGB VIII, die nicht nur eine Kostenerstattungspflicht der bei dem Zuständigkeitswechsel zuständig gewordenen Behörde an die vorläufig weiterleistende bisher zuständige Behörde vorsieht, sondern auch pflichtwidriges Handeln der erstattungspflichtigen Behörde durch eine Erhöhung der Erstattungssumme um 1/3 sanktioniert. Weitergehende einklagbare Ansprüche des nicht mehr zuständigen Jugendamtes gegen den nunmehr zuständigen Träger sieht das Gesetz nicht vor. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2003 – 19 K 8128/99 -, zitiert nach juris; Kunkel in LPKSGB VIII, § 86cm Rdnr. 8. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 97 Satz 1 SGB VIII. Vgl. DIJuf-Rechtsgutachten vom 14. April 2009 – J 8.111 DE -, Jamt 2009, S. 178 Nach dieser Vorschrift kann der erstattungsberechtigte Träger der Jugendhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Dem Jugendhilfeträger wird durch diese Vorschrift das Recht eingeräumt, anstelle des Leistungsempfängers einen Anspruch auf eine – der Jugendhilfe gegenüber vorrangige – Sozialleistung zu verfolgen, also ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch nicht das Recht des Herrn F auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung durch den Beklagten geltend gemacht, sondern einen eigenen Anspruch auf Übernahme des Falles durch den Beklagten eingeklagt. Eine dementsprechende Anspruchsnorm existiert aber nicht. Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 1.186,80 Euro aus § 89c Abs. 2 SGB VIII geltend macht. Nach § 89c Abs.1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat, von dem Jugendhilfeträger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Hat der zuständig gewordene Jugendhilfeträger pflichtwidrig die Übernahme des Falles abgelehnt, so hat dieser nach § 89c Abs. 2 SGB VIII zusätzlich zur Kostenerstattung nach Absatz 1 dieser Vorschrift einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten zu erstatten. Die Vorschrift des § 89c Abs. 2 SGB VIII stellt dabei allerdings keinen eigenständigen Kostenerstattungstatbestand dar, sondern setzt als "Annexanspruch" das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 SGB VIII voraus. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat in der Zeit vom 27. Mai 2011 bis zum 1. November 2011 Kosten in Höhe von insgesamt 3.559,80 Euro aufgewandt (698 x 5 + 69,80). Dabei hat die Klägerin in diesem Zeitraum nicht in eigener Zuständigkeit gehandelt, sondern lediglich im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII Leistungen erbracht. Denn die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Jugendhilfe war bereits am 2. Dezember 2009 in die Zuständigkeit des Beklagten übergegangen. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII lautet: Lebt ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall war K im Dezember 2008 bei der Pflegefamilie G untergebracht worden, wo er heute noch lebt. Diese Unterbringung war auch auf Dauer angelegt, wie sich aus den Hilfeplanprotokollen ergibt. Schon im ersten Protokoll vom Februar 2009 ist vermerkt, dass die Hilfe auf Dauer angelegt ist. Daran hat sich in der Folgezeit nichts geändert, vielmehr wurde der Kontakt des Jungen zu den leiblichen Eltern bewusst so gestaltet, dass sein Einleben in der Pflegefamilie gestützt und gefördert wurde. Auch die Schule wechselte K im Hinblick darauf, dass er in der Pflegefamilie verbleiben sollte. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für den Hilfefall ergab sich für die Klägerin daher grundsätzlich ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum, in dem sie die Hilfe nach § 86c SGB VIII fortführte. Die weiteren Voraussetzungen für die Erhöhung dieses Kostenerstattungsanspruchs um 1/3 gemäß § 89c Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liegen ebenfalls vor. Der Klägerin hat in der Zeit vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2011 Kosten durch die Fortführung des Hilfefalles gemäß § 86c Abs. 1 SGB aufgewendet, weil der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat. Pflichtwidrig handelt ein sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger grundsätzlich dann, wenn er zu Unrecht die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit ablehnt oder verzögert, so dass dadurch die fortdauernde Leistungspflicht des zuvor zuständigen Trägers ausgelöst wird. Ein pflichtwidriges Verhalten ist zu verneinen, wenn die Bestimmung der Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist. Kann die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers hingegen ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten festgestellt werden, handelt er pflichtwidrig, wenn er die Übernahme der Hilfe verzögert, unzureichend erbringt oder ganz versagt. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 22. April 2009 – 7 K 3711/07.F -; VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2007 – 3 A 655/05 -; VG des Saarlandes, Urteil vom 4. Oktober 2006 – 10 K 63/05, aller Urteile mit zahlreichen weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. Im vorliegenden Fall war der Zuständigkeitswechsel einfach festzustellen. § 86 Abs. 6 SGB VIII normiert lediglich zwei Voraussetzungen für den Wechsel der Zuständigkeit, nämlich der zweijährige Aufenthalt des Kindes bei den Pflegeeltern und die Erwartung, dass es auf Dauer bei den Pflegeeltern verbleibt. Beide Voraussetzungen waren hier unschwer anhand der mit Schreiben vom 2. Februar 2011 von der Klägerin übersandten Unterlagen zu prüfen und festzustellen. Aus dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung und den Hilfeplanprotokollen ergibt sich ohne weiteres, wann der Junge bei der Pflegefamilie G untergebracht wurde und dass er deshalb im Februar 2011 schon mehr als zwei Jahre in dieser Pflegefamilie lebte. Den Hilfeplanprotokollen lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Aufenthalt in dieser Pflegefamilie auf Dauer angelegt war. Dies ergibt sich einerseits aus den Vermerken, wonach die Hilfe auf Dauer angelegt ist, und andererseits daraus, dass sowohl das Jugendamt als auch der Vater des Jungen sich bewusst so verhielten bzw. verhalten wollten, dass seine Einbindung in die Pflegefamilie auf Dauer gestützt werden sollte. Der Beklagte hat auch keinerlei Bedenken dagegen vorgebracht, dass K auf Dauer in der Pflegefamilie G verbleiben sollte. Soweit der Beklagte darauf verweist, er habe zu keinem Zeitpunkt die Übernahme des Falles abgelehnt, sondern lediglich pädagogische Bedenken gegen den Zuständigkeitswechsel angeführt, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Jede pflichtwidrige Handlung, welche zur Weitergewährung der Hilfeleistung führt, obgleich die Zuständigkeit übergegangen ist, ist geeignet, den erhöhten Verwaltungskostenzuschlag auszulösen. Dass in besonderen Fällen ein Wechsel der Zuständigkeit aus pädagogischen Gründen ausgesetzt oder ganz entfallen könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat, als er den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII normierte, vor allem eine bessere Betreuung der Pflegefamilie durch gleichbleibende Ansprechpartner erreichen wollen. Dabei muss die Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit schematisch vorgehen. Vgl. Wiesner, SGB VIII, § 86, Rdnr. 33 Pädagogische Erwägungen im Bezug auf einen möglichen Beziehungsabbruch zu der betreuenden Fachkraft des Pflegekinderdienstes hat der Gesetzgeber hinten angestellt. Sie haben nach dem Gesetzeswortlaut keinerlei Einfluss auf den Zuständigkeitswechsel, der, worauf auch die Klägerin hinweist, von Gesetzes wegen eintritt. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass die für das Kind maßgebliche Beziehung zur Pflegeperson durch den Zuständigkeitswechsel gerade stabilisiert werden soll. Abgesehen davon hat der Beklagte auch besondere Umstände, die einen Wechsel in der Betreuung der Pflegeeltern für die Beteiligten unzumutbar erscheinen lassen könnte, nicht benannt. Auch sein Hinweis, bei einem Bearbeitungszeitraum von 10 Monaten könne von einem verzögerten Tätigwerden keine Rede sein, findet im Gesetz keine Stütze. Im Falle einer verzögerten Übernahme, wie sie hier vorliegt, lässt sich eine feste Zeitspanne zwischen der Kenntnis der Zuständigkeit und der Entscheidung nicht festlegen, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 29. April 2010 – W 3 K 09.126 -; VG Frankfurt, Urteil vom 22. April 2009 – 7 K 3711/07.F -, beide Urteile zitiert nach juris. Im vorliegenden Fall ist die Übernahme der Hilfe durch das Verhalten des Beklagten zwischen Ende Mai und November 2011 verzögert worden, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe vorgelegen hätten. Wie bereits dargelegt, konnte der Beklagte allein aufgrund der von der Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2011 vorgelegten Unterlagen seine Zuständigkeit unzweifelhaft prüfen. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, hat sie die für das Übernahmegesuch erforderlichen Unterlagen zudem so zusammengestellt, wie dies bei einem Telefonanruf der zuständigen Sachbearbeiter vereinbart worden war. Gründe dafür, dass der Beklagte danach zunächst weitere Unterlagen anforderte, dann die Vereinbarung eines Termins für ein gemeinsames Hilfeplangespräch zur Fallübernahme von einem Placet der wirtschaftlichen Jugendhilfe abhängig machte, dann erneut Akten anforderte und schließlich eine Vereinbarung für ein Hilfeplangespräch erst zu einem Zeitpunkt vorschlug, an dem die zuständige Mitarbeiterin Frau S1 sich in ihrem Jahresurlaub befand, nachdem zuvor immer Herr N für die Fallbearbeitung zuständig gewesen war, sind den vom Beklagten vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass er seine Zuständigkeit erst im September oder Oktober 2011 beurteilen konnte. Vielmehr hat er nur immer wieder darauf hingewiesen, dass er über die pädagogischen Umstände des Falles unterrichtet zu werden wünschte, weshalb er auch ein gemeinsames Hilfeplangespräch mit beiden Jugendämtern durchführen wollte. Diese Unterrichtung über sämtliche Umstände des Falles war jedoch nicht erforderlich, um die Zuständigkeit des Beklagten prüfen zu können. Dabei dürfte unstreitig sein, dass eine sinnvolle Fallübergabe nur erfolgen kann, wenn das fallübernehmende Jugendamt auch über die pädagogischen und sonstigen Hintergründe der Hilfegewährung unterrichtet wird und die Entscheidungen des vorher zuständigen Jugendamtes nachvollziehen kann. Für den Zuständigkeitswechsel ist diese Unterrichtung aber nicht maßgeblich. Dieser tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass dazu weitere Handlungen der Jugendämter erforderlich wären. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte aufgrund des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin geltend machen kann. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewandt hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war. Ein solcher Anspruch des Beklagten ist für den Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2011 jedoch bisher nicht entstanden. Ein Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass ein örtlicher Jugendhilfeträger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewandt hat. Da der Beklagte hier den Fall erst zum 1. November 2011 übernommen hat, hat er für den Zeitraum bis zum 1. November 2011 keine Leistungen erbracht. Er hat auch keine Kosten im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dadurch aufgewandt, dass er den grundsätzlich bestehenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfüllt hätte. Zahlungen auf diesen Anspruch hat der Beklagte nicht geleistet, allein das Bestehen eines Anspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII reicht jedoch nicht aus, um wiederum die Erstattungspflicht der Klägerin gemäß § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszulösen. Denn solange der Beklagte keine Zahlungen an die Klägerin oder andere Leistungen für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2011 erbracht hat, sind ihm keinerlei Kosten entstanden, deren Erstattung er nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verlangen könnte. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entsteht somit erst dann, wenn der Anspruch der Klägerin nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erloschen ist, mit der Folge, dass die beiden Ansprüche sich nicht zeitgleich gegenüberstehen können. Sie können sich auch demnach nicht gegenseitig aufheben bzw. ihre Entstehung verhindern. Ebenso ist ein Erlöschen durch Aufrechnung ausgeschlossen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. November 2007 – 4 LC 43/06 -, JAmt 2008, S. 161 f. Die Geltendmachung des Anspruchs aus § 89c Abs. 2 SGB VIII durch die Klägerin stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar im Hinblick darauf, dass die Klägerin nichts fordern darf, was sie sogleich wieder an den Beklagten zurückzuerstatten hätte. Dieser aus § 242 BGB hergeleitete Grundsatz, der eine sachgerechte Lösung bietet für den Fall, dass im Wege der Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein Betrag begehrt wird, der sofort nach der Zahlung aufgrund des dann entstandenen Rückerstattungsanspruchs des anderen Jugendhilfeträgers aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückzuzahlen wäre, greift hier nicht ein. Denn die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ausschließlich den zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten nach § 89c Abs. 2 SGB VIII, der mit den Kosten, deren Rückerstattung der Beklagte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verlangen könnte, nicht deckungsgleich ist. Aus der Tatsache, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seitens der Klägerin eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, folgt nicht, dass dies auch für die Geltendmachung des "Annexanspruchs" aus § 89c Abs.2 SGB VIII gilt. Lediglich die Ausübung des Rechts aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist nach Treu und Glauben wegen des Anspruchs des Beklagten aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen, das Recht selbst bleibt davon unberührt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 6. November 2007 – 4 LC 43/06 -, JAmt 2008, S. 161 f. Die Höhe des zu erstattenden Betrages nach § 89c Abs. 2 SGB VIII beträgt ein Drittel der von Klägerin aufgewandten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 3.559,80 Euro, mithin 1.186,80 Euro. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.