Urteil
6 K 4689/11.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1123.6K4689.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.00.1970 in B geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige mit amharischer Volkszugehörigkeit. Sie ist nach eigenem Bekunden unverheiratet und hat eine zwanzig Jahre alte, uneheliche Tochter, die in den Städten O und C lebt, wo sie Sport studiert. Außerdem leben in Äthiopien noch die Mutter der Klägerin und fünf Geschwister. 2 Die Klägerin reiste Ende 2006 nach eigenen Angaben auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Ihren anschließenden Asylantrag begründete die Klägerin im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 10. Oktober 2006 im Wesentlichen damit, man habe ihr in Äthiopien vorgeworfen, für die politische Opposition (Kinijit) tätig gewesen zu sein und sich an regierungskritischen Demonstrationen beteiligt zu haben. Sie habe ein behördliches Ladungsschreiben bekommen, worauf sie zu ihrer Tante nach B1 geflüchtet sei. 3 Mit Bescheid vom 28. März 2007 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats ab Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Äthiopien an. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 13. März 2008 – 6 K 1350/07.A – ab. 4 Am 3. Juni 2009 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2007 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie sei exilpolitisch tätig. Seit dem 10. Januar 2009 sei sie Mitglied des UDJP-Unterstützungskomitees in L. Sie besuche regelmäßig dessen Treffen und habe seit Mai 2010 an Demonstrationen in L und C1 teilgenommen. Ein Foto, das sie demonstrierend zeige, sei im Internet veröffentlicht. Anhänger der UDJP (Unity for Democracy and Justice Party), einer Nachfolgeorganisation der CUD (Coalition für Unity and Democracy), würden in Äthiopien durch Bedrohung, Haft und wirtschaftliche Benachteiligungen eingeschüchtert. Führende Personen der äthiopischen Exilparteien – hierzu zähle auch die "Germany Support Group" der UDJP – seien der äthiopischen Regierung bekannt. Aufgrund der Überwachungstätigkeit der äthiopischen Behörden im Ausland sei davon auszugehen, dass der hierzulande politisch aktiven Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien politisch motivierte Verfolgung drohe. 5 Mit Bescheid vom 26. Juli 2011 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 28. März 2007 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten der Klägerin geändert. Der Klägerin drohten als einfachem Mitglied der UDJ keine staatlichen Verfolgungsmaßnahmen von asylrechtlicher Relevanz. Ihr Engagement sei nicht exponiert und öffentlichkeitswirksam, was aber erforderlich sei, um eine politische Verfolgung beachtlich wahrscheinlich erwarten zu lassen. Anlass zu einer Abänderung der Entscheidungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehe ebenfalls nicht. 6 Die Klägerin hat am 5. August 2011 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend und präzisierend vor, dass sich die Lage in Äthiopien seit März 2011 durch zahlreiche Verhaftungen politischer Oppositioneller und kritischer Journalisten weiter zugespitzt habe. Sie selbst nehme weiterhin regelmäßig in L an den Sitzungen des Unterstützungskomitees der UDJP als festes Gruppenmitglied teil. Die Gruppe sei vereinsmäßig organisiert und verfüge über einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einen Schatzmeister, einen Schriftführer und dessen Vertreter. Insgesamt bestehe sie aus etwa 25 bis 30 festen Mitgliedern, von denen die Klägerin etwa zehn namentlich kenne. Von jedem Mitglied werde ein Monatsbeitrag von 10 Euro erhoben. Innerhalb der Gruppe sei sie dem Koordinationskomitee zugeordnet und mit der Vorbereitung der alle zwei Monate stattfindenden Mitgliederversammlungen, z.B. durch Bereitstellen der Bestuhlung und Verpflegung, betraut. Außerdem nehme sie an Demonstrationen und sonstigen Veranstaltungen mit prominenten äthiopischen Exilpolitikern teil, wofür sie die Transparente beschrifte. Mehrere Fotos, die die Klägerin demonstrierend zeigten, seien im Internet veröffentlicht. Regimekritische Artikel habe sie nicht verfasst. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juli 2011 zu verpflichten, 9 der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und die Prozessbevollmächtigte beigeordnet. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 4689/11.A, 6 K 1350/07.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Bundesamt hat die Durchführung eines neuen Asylverfahrens zu Recht abgelehnt; der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu (1.). Dies gilt auch bezüglich der – hilfsweise – begehrten Feststellungen zu § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG (2.) sowie zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.), § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. 16 1. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. 17 Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG hat das Bundesamt auf Antrag eines unanfechtbar abgelehnten Asylbewerbers ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen geändert hat oder neue Beweismittel bzw. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen. Dieser Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG allerdings nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem abgeschlossenen Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Außerdem muss der Antrag nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen vom Grund des Wiederaufgreifens gestellt werden. 18 Die exilpolitische Betätigung der Klägerin stellt keine Änderung der Sachlage zugunsten der Klägerin im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. 19 Für die Annahme der Beachtlichkeit eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen nachträglicher Änderung der Sachlage genügt es, dass der Asylbewerber eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Entscheidung zugrundeliegenden Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Der Folgeantrag und die zu seiner Begründung aufgeführten Gesichtspunkte müssen zumindest einen schlüssigen Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben. Das ist nicht der Fall, wenn das Vorbringen nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtung nicht geeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. Flüchtlingszuerkennung zu führen. 20 BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBI 1993, 601; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, EZAR 212, Nr. 8. 21 Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben erfüllt der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht. 22 Bei den von der Klägerin geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten handelt es sich letztlich um einen von ihr selbst geschaffenen Nachfluchtgrund, der nach § 28 Abs. 2 AsylVfG nur im Ausnahmefall zu einer Flüchtlingsanerkennung führt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. 23 Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann einem Ausländer, der einen Folgeantrag stellt, und auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, im Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der - im Einzelfall widerlegbaren - Vermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Bei allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs zwischen dem selbst geschaffenen Nachfluchttatbestand und dem erstrebten Flüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- und die objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen. Für eine Ausnahme von dieser Regel reicht in Fällen exilpolitischer Betätigung die inhaltliche und zeitliche Kontinuität der nach außen betätigten Überzeugung zur Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung nicht aus. Vielmehr muss der Asylbewerber gute Gründe dafür anführen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert hat. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31. 25 Vorliegend handelt es sich bei der exilpolitischen Tätigkeit der Klägerin um einen selbst geschaffenen Nachfluchtgrund. Die Klägerin engagiert sich nach eigenen Angaben erst seit Januar 2009 im Unterstützungskomitee der UDJP und nahm erstmals im Mai 2009 an einer Kundgebung in Deutschland gegen die äthiopische Regierung teil. Eine nachhaltige politische Tätigkeit im Heimatland hat sie nach den Feststellungen im Asylerstverfahren nicht belegt. 26 Die Klägerin hat den von § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgehenden Missbrauchsverdacht nicht entkräftet. Gute Gründe für ihr exilpolitisches Engagement, die die Regelvermutung widerlegen, 27 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31, 28 hat sie nicht vorgebracht. Nach der Überzeugung des Gerichts dienen die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin maßgeblich der Verhinderung einer Abschiebung nach Äthiopien. Hierfür spricht unter anderem, dass sie in den ersten Jahren nach der Einreise in Deutschland – soweit ersichtlich - nicht politisch aktiv war, vielmehr erstmals in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens und den anschließenden Ausreiseaufforderungen der Ausländerbehörde Mitglied der Unterstützungsgruppe geworden ist und sich an Demonstrationen beteiligt hat. 29 Da auch die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG nicht vorliegen, kann die Frage, ob der Asylfolgeantrag innerhalb der von § 51 Abs. 3 VwVfG vorgegebenen Frist gestellt wurde, auf sich beruhen. 30 2. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG gerichtete Hilfsantrag ist abzulehnen. Derartige Abschiebungsverbote liegen bei der Klägerin nicht vor. 31 Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG sind keine zureichenden Anhaltspunkte gegeben. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ausländer, die wie die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, genießen Abschiebungsschutz nur, wenn ihnen bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in ihr Heimatland die genannte Gefahr konkret droht. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1990 - 9 B 100.90 -, NVwZ-RR 1991, 215. 33 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine solche Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; maßgeblich ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ-RR 1991, 215. 35 Gemessen an diesen Maßstäben droht der Klägerin nach den zum Gegenstand der Entscheidung gemachten Erkenntnisquellen derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit eine konkrete Gefahr im obigen Sinn. Es liegen schon keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitglieder der legalen Opposition, zu der die UDJ in Äthiopien zählt, beachtlich wahrscheinlich Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt sind (a). Darüber hinaus hat sich die Klägerin durch ihre oppositionelle Betätigung in Deutschland nicht in einer Weise exponiert, dass sie aus der Sicht des äthiopischen Staates als ernsthafte Oppositionelle erscheint (b). 36 a) Bei der UDJ handelt es sich um einen Teil der legalen äthiopischen Opposition. Als UDJ formierte sich die größere parlamentarische Fraktion der ehemaligen CUD unter Führung von Birtukan Mideksa neu. Birtukan wurde im Dezember 2008 erneut inhaftiert, inzwischen ist sie wieder frei. 2009 gelang es der UDJ, in Äthiopien 58 Büros zu eröffnen und rund 40.000 Mitglieder zu gewinnen. 37 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: März 2010) vom 16. Mai 2011, S. 10; Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Äthiopien, Legale Opposition, vom 30. Dezember 2009, S. 9/10. 38 Zwar ist einzustellen, dass sich in Äthiopien das innenpolitische Klima stetig verhärtet; die Spielräume für die politische Opposition werden geringer. Legale Oppositionsparteien werden in ihrer Arbeit behindert, Parteimitglieder teilweise in ihrer Reisefreiheit eingeschränkt. Ihre Anhänger und Kandidaten werden von Mitgliedern der Sicherheitskräfte eingeschüchtert. Es gibt gelegentliche Verhaftungen und wirtschaftliche Benachteiligungen. Mitglieder der legalen Opposition, darunter der UDJ, haben außerhalb von Addis Abeba - zumeist unter dem Vorwand der Begehung anderer Delikte - mit Verhaftung zu rechnen. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 22 f. des Umdrucks; D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht vom Mai 2010, S. 44, 49; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage (Stand: März 2011) vom 16. Mai 2011, S. 5, 7; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das VG Kassel. 40 Dagegen lässt die Regierung in B1 die legale Opposition, soweit sie erfolglos ist und die Macht der Regierungspartei EPRDF nicht gefährdet, gewähren. Die Position der Regierung gegenüber der legalen Opposition wird dort nach Einschätzung der Fact-Finding Mission als "systematische Nichtbeachtung" beschrieben. 41 D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht vom Mai 2010, S. 44, 49 42 Ausgehend hiervon scheidet eine landesweit drohende Gefahrenlage i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG aus. 43 b) Ungeachtet dessen hat sich die Klägerin nicht in einer Weise exilpolitisch exponiert, dass sie aus der Sicht des äthiopischen Staates als ernsthafte Oppositionelle erscheint. Zwar ist davon auszugehen, dass staatliche äthiopische Stellen Kenntnis von den oppositionellen Aktivitäten der Klägerin erlangt haben (aa). Doch es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin wegen ihrer exilpolitischen Betätigung im Falle einer Rückkehr Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG drohen (bb). 44 aa) Die Klägerin ist ausweislich einer von ihr vorgelegten Bestätigung der "UDJP Support Group in Nordrhein-Westfalen Germany" vom 3. Mai 2009 seit dem 10. Januar 2009 Mitglied dieser Organisation. Sie nimmt regelmäßig an den alle zwei Monate in L stattfindenden Versammlungen teil, bereitet diese mit vor und ergreift dort auch das Wort. Ferner hat sie im Mai und August 2009 sowie im Juni 2010 an regierungskritischen Demonstrationen in L und C1 teilgenommen, die sich insbesondere gegen die Inhaftierung von Frau Birtukan Mideksa, einem Vorstandmitglied der UDJP, richteten. Auf einigen, zum Teil im Internet abrufbaren Demonstrationsfotos ist die Klägerin abgebildet. Weitere Lichtbilder zeigen die Klägerin als Teilnehmerin an Veranstaltungen mit prominenten äthiopischen Oppositionspolitikern wie Dr. Berhanu Nega, dem Gründer der Bewegung Ginbot 7 (am 23. Mai 2009 in Eschborn), und Negasso Gidada, dem ehemaligen Präsidenten Äthiopiens (am 2. Oktober 2010 in L). Auf weiteren Fotos ist die Klägerin während einer Mahnwache in L (7. November 2010) und einer Gedenkfeier für die Opfer im Zusammenhang mit den jüngsten Präsidentschaftswahlen in Äthiopien abgebildet (20. November 2010). Die Bilder der letztgenannten Veranstaltung sind ebenfalls im Internet eingestellt. 45 Es steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass es zu entsprechenden Aktivitäten der Klägerin gekommen ist. Ihre Teilnahmen hat sie mit Fotos belegt, die sie in der mündlichen Verhandlung teilweise - bezüglich des Treffens mit Herrn Gidada - im Original vorgelegt hat. Zudem hat die Klägerin in dieser Hinsicht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Sie hat ihre Aktivitäten auch auf gezielte Nachfragen hin widerspruchsfrei, lebensnah und ohne Tendenz zu Übertreibungen geschildert. 46 Es ist auch davon auszugehen, dass die genannte Betätigung der Klägerin staatlichen Stellen in Äthiopien bekannt ist. Die äthiopische Regierung lässt auf der Grundlage einer im Jahre 2006 von einem Oppositionsmitglied veröffentlichten "Direktive zum Aufbau einer Wählerschaft" exilpolitische Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen intensiv beobachten. Betroffen sind nicht nur Unterstützer bestimmter Exilorganisationen und exponierte Exilpolitiker, sondern auch nicht organisierte Äthiopier, Sympathisanten und neutrale Personen, Vereine, regelmäßige Treffpunkte usw. Die Informationsbeschaffung erfolgt u.a. durch den Einsatz moderner nachrichtendienstlicher Methoden (Bespitzelung, Erstellung von Datenbanken) und zielt insbesondere auch auf die Aktivitäten (Organisationstreffen, Demonstrationen, Teilnahme an örtlichen, überörtlichen und überparteilichen oppositionellen Versammlungen) der Auslands-UDJP ab. 47 Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A – (zu § 60 Abs. 1 AufenthG); Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht Kassel, S. 23 (Nr. 63-65); S. 33 f. (Nr. 106 ff., Nr. 110), S. 37 (Nr. 117), S. 56 f. (Nr. 229). 48 Dass die Klägerin Mitglied nur eines örtlichen Unterstützungskomitees ist, steht aufgrund der Überschaubarkeit der äthiopischen Exilgemeinden einer nachrichtendienstlichen Registrierung nicht entgegen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 14 f. des Umdrucks; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010 an das Verwaltungsgericht Kassel, S. 37 (Nr. 117). 50 bb) Gleichwohl ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin in Äthiopien wegen ihres exilpolitischen Engagements als Unterstützerin der UDJ Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt ist. 51 Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Gefährdungslage auslöst, insbesondere ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation dazu ausreichen kann, wird in den vorliegenden Auskünften unterschiedlich eingeschätzt. Während das Auswärtige Amt und - ihm folgend - das Schweizerische Bundesamt für Migration eine Verfolgungsgefahr erst bei einer exponierten Tätigkeit für eine vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestufte Organisation annimmt und ferner für bedeutsam hält, wie sich die Person nach ihrer Abschiebung in Äthiopien verhält, betont etwa der Gutachter Schröder die Unberechenbarkeit der willkürlich agierenden Sicherheitsbehörden und hält angesichts dessen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit eine Differenzierung nach dem politischen Gewicht der Aktivitäten nicht für möglich. 52 Vgl. zur Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 17 f. des Umdrucks; Schröder Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 25 (Nr. 76 f.), S. 57 (Nr. 233). 53 Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Toleranzschwelle des äthiopischen Staates gegenüber exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsangehörigen sehr gering ist, sodass nicht nur medienwirksam exponierte Führungspersönlichkeiten der als terroristisch angesehenen illegalen Opposition bedroht sind, sondern auch ernsthafte Oppositionelle, die sich aus dem Kreis der Mitläufer erkennbar hervorheben. 54 OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, S. 20 des Umdrucks. 55 Dies ist in Bezug auf die Klägerin zu verneinen. Sie ist bislang nicht in einer Weise exilpolitisch tätig geworden, dass sie zu dem Personenkreis zählen würde, dem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien die konkrete Gefahr der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Sie selbst ist einfaches Mitglied des Unterstützungskomitees der UDJP in L. Ihre Funktion innerhalb der Gruppe beschränkt sich neben ihrer Mitgliedschaft im dortigen Koordinationskomitee auf untergeordnete Hilfstätigkeiten bei Versammlungen, wie etwa die Bereitstellung der Bestuhlung und der Verpflegung. Eine herausgehobene Position nimmt sie damit nicht ein. Auch ihr Engagement im Übrigen, das neben geringfügiger finanzieller Unterstützung über die Teilnahme an Versammlungen und Veranstaltungen bzw. Demonstrationen nicht hinausgeht, hebt die Klägerin nicht aus der Masse der Mitläufer ernsthaft hervor. Die anonyme Teilnahme der Klägerin an Demonstrationen, Mahnwachen etc. lässt nicht den Schluss darauf zu, sie werde bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Sicherheitsdienste geraten. Dies gilt auch in Ansehung der zum Teil im Internet veröffentlichten Fotos, die die Klägerin als Demonstrations- und Veranstaltungsteilnehmerin im Internet zeigen. Die Fotografien als solche lassen eine Identifizierung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu. Dies gilt auch in Bezug auf die Fotos, die die Klägerin gemeinsam mit prominenten äthiopischen Exilpolitikern - Herrn Dr. Nega und Herrn Gidada - zeigen. Eine Veröffentlichung dieser Fotos ist den Akten nicht zu entnehmen. Doch selbst wenn man von einer Veröffentlichung ausginge, ist davon auszugehen, dass der äthiopische Staat aufgrund nur begrenzt verfügbarer technischer und personeller Ressourcen – auch in Ansehung einer prinzipiell willkürlichen Einstellung gegenüber der Auslandsopposition – bei der Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen nach wie vor zu einer gewissen Priorisierung gehalten ist. 56 Vgl. D-A-CH Fact-Finding Mission, Bericht vom Mai 2010, S. 49; Schröder, Auskunft vom 4. Juni 2010, S. 23 (Nr. 64-65). 57 Nimmt man dabei ferner in den Blick, dass die von der Klägerin unterstützte Partei zur legalen Opposition zählt und nicht eine von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestufte Organisation darstellt, so ist bei der im Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung eine Gefahrenlage i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG für die Klägerin in Äthiopien zwar nicht schlechthin auszuschließen, aber nach derzeitiger Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich. 58 Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 6. Juli 2011 – 3 K 10.30246 -, juris. 59 Abschiebungsverbote i. S. d. § 60 Abs. 3 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind bei der Klägerin nicht ersichtlich. 60 3. Die – weiter hilfsweise – geltend gemachten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen bei der Klägerin ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die vorstehenden Gründe und gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen im Bundesamtsbescheid sinngemäß Bezug genommen. In Ergänzung hierzu sei angemerkt, dass eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch nicht deshalb angenommen werden kann, weil die Klägerin im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland voraussichtlich auf sich allein gestellt wäre. Letzteres ist in Anbetracht der in Äthiopien lebenden zahlreichen und engen Verwandten der Klägerin nicht der Fall. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.