Beschluss
18 K 2976/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1122.18K2976.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der auf Donnerstag, den 22. Dezember 2012 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. November 2011 die Klage zurückgenommen. Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO das Verfahren eingestellt und der Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG. 4 Der sichergestellte Betrag spielt für die Höhe des Streitwertes keine unmittelbare Rolle, weil der Antrag des Klägers weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.d. § 52 Abs. 3 GKG betrifft. 5 Anderer Ansicht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2010, - 5 A 298/09 -, Juris. 6 Der vormals richtige (im Sinne von als sachdienlich zu empfehlende) Antrag des Klägers war vielmehr allein auf die Aufhebung des Verwaltungsaktes „Sicherstellung“ gerichtet. Bei stattgebender Entscheidung wäre das beklagte Land auch ohne entsprechenden Leistungsantrag und korrespondierender Tenorierung des aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO resultierenden Folgenbeseitigungsanspruches zur Herausgabe der sichergestellten Sache (hier: die spezifisch sicher gestellten Geldscheine), hilfsweise eines gleich hohen Geldbetrages (18.000,00 Euro) verpflichtet gewesen. Es ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass sich ein Hoheitsträger rechtmäßig verhält, indem er von sich aus den Vollzug eines Verwaltungsaktes nach dessen Aufhebung rückgängig macht. 7 Es kommt auch nicht in Betracht, den Streitwert nach § 52 Abs.1 GKG mit der Summe des sichergestellten Geldes anzusetzen. Denn die Sicherstellung ist nicht auf den endgültigen Entzug des Eigentums an einer Sache gerichtet, weshalb der Wert (Verkehrswert) der sichergestellten Sache nicht maßgeblich ist. Unter einer Sicherstellung versteht man vielmehr die hoheitliche Begründung der tatsächlichen Herrschaft über eine bestimmte Sache unter Ausschluss der Einwirkung durch die Allgemeinheit oder bestimmte Personen. 8 Vgl. Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Rn. 418. 9 Das der endgültigen wirtschaftlichen Zuordnung einer Sache dienende Eigentum an einer Sache im Sinne des BGB bleibt von einer Sicherstellung unberührt. 10 Das erkennbare Interesse des eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW Angreifenden ist die Wiedererlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, die ihm durch die Maßnahme entzogen wird. Der Wert der Sachherrschaft lässt sich aber nicht verallgemeinern, sondern hängt außer von objektiv-individuellen Umständen auch von subjektiven Faktoren ab. Wer mit sicher gestelltem Bargeld zu bestimmter Zeit eine Schuld mit erheblicher persönlicher Haftung begleichen will, hat ein deutlich höheres Interesse an der Wiedererlangung des Besitzes als Derjenige, der es nur festverzinslich anzulegen oder etwa nur unter die Matratze zu legen beabsichtigt. 11 Vorliegend bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Ausgehend vom Vortrag des Klägers ist es „nur“ das Interesse, das Geld dem Zeugen B. zurückzugeben. Dieses Interesse hat jedenfalls keinen Wert von 18.000,00 Euro, zumal sich der Zeuge B. unter Berufung auf sein vermeintliches Eigentum selbst mit einem Herausgabeverlangen an die Polizei wenden kann. 12 Daher ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. 13 Ob dies auch dann gilt, wenn die Summe des sicher gestellten Bargeldes 5.000,00 Euro nicht erreicht, ist vorliegend nicht erheblich.