Urteil
23 K 6040/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhen auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ermittelte Mindestruhegehalt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
• § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BeamtVG gewähren einen Anspruch auf Zuschläge zu jedem Ruhegehalt; Beschränkende Wirkung des § 50a Abs. 7 BeamtVG erstreckt sich nicht auf das Mindestruhegehalt.
• Teleologische Reduktion des klaren Wortlauts von § 50a Abs. 1 BeamtVG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht nur die individuelle Versorgungslücke, sondern auch die öffentliche Anerkennung der Erziehungsleistung bezweckt.
Entscheidungsgründe
Kindererziehungszuschläge sind auch beim Mindestruhegehalt zu gewähren • Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhen auch das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ermittelte Mindestruhegehalt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. • § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BeamtVG gewähren einen Anspruch auf Zuschläge zu jedem Ruhegehalt; Beschränkende Wirkung des § 50a Abs. 7 BeamtVG erstreckt sich nicht auf das Mindestruhegehalt. • Teleologische Reduktion des klaren Wortlauts von § 50a Abs. 1 BeamtVG kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nicht nur die individuelle Versorgungslücke, sondern auch die öffentliche Anerkennung der Erziehungsleistung bezweckt. Die Klägerin, als Beamtin bis 30.6.2007 in den Ruhestand versetzt, ist Mutter von drei Kindern. Das Landesamt setzte im Juli 2007 das Mindestruhegehalt fest und gewährte nur die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. Die Klägerin beantragte die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und ergänzenden Zuschlägen für ihre Kinder; das Landesamt lehnte dies mit Bescheid vom 19.9.2008 und Widerspruchsbescheid vom 20.8.2009 ab. Das Landesamt begründete die Ablehnung damit, die Zuschläge seien kein gesonderter Versorgungsbestandteil beim Mindestruhegehalt und erhöhten dieses nicht. Die Klägerin focht dies an und machte geltend, die Zuschläge erhöhten jedes Ruhegehalt, also auch das Mindestruhegehalt. Der Rechtsstreit wurde gerichtlich entschieden. • Die Klage ist begründet; der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). • Anspruchsgrundlage sind § 50a Abs. 1 BeamtVG (Kindererziehungszuschlag) und § 50b Abs. 1 BeamtVG (Kindererziehungsergänzungszuschlag) in der für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Fassung bis 31.8.2006 (§ 108 BeamtVG). • Wortlaut des § 50a Abs. 1 BeamtVG sieht eine Erhöhung des Ruhegehaltes vor; danach gilt dies für jedes Ruhegehalt einschließlich des nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ermittelten Mindestruhegehalts. § 2 BeamtVG bestätigt, dass Versorgungsbezüge aus Ruhegehalt und den in §§ 50a–50e geregelten Leistungen bestehen können. • Eine gesetzliche Abweichung, die die Zuschläge beim Mindestruhegehalt ausschlösse, liegt nicht vor. § 50a Abs. 7 BeamtVG beschränkt die Ausnahme auf Fälle des § 14 Abs. 3 BeamtVG sowie auf Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften und erfasst nicht das Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 BeamtVG. • Teleologische Überlegungen: Zwar dienen Zuschläge auch dem Ausgleich konkreter Versorgungseinbußen, die bei Mindestruhegehalt nicht vorliegen; sie verfolgen jedoch zusätzlich den Zweck, die Erziehungsleistung gesellschaftlich anzuerkennen, weshalb der eindeutige Gesetzeswortlaut nicht einschränkend auszulegen ist. • Folgerung: Kindererziehungs- und ergänzende Zuschläge treten neben das Ruhegehalt, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme normiert. Für die Kinder der Klägerin, die nach dem maßgeblichen Stichtag geboren sind, besteht demnach Anspruch auf Zuschläge. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klage ist erfolgreich. Das beklagte Land wird verpflichtet, der Klägerin Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestruhegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U und D zu gewähren; der monatliche Betrag beträgt 181,76 Euro. Die Entscheidung stützt sich auf § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 14 Abs. 4 BeamtVG und § 2 BeamtVG, weil kein gesetzlicher Ausschluss der Zuschläge für das Mindestruhegehalt besteht. Damit wird die Klägerin in ihren Rechten wiederhergestellt und die Bescheide vom 19.9.2008 bzw. Widerspruchsbescheid vom 20.8.2009 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.