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Urteil

13 K 5368/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1111.13K5368.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin steht als Regierungsdirektorin im Dienst des beklagten Landes. Zunächst war sie beim Finanzamt E-B tätig (vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. März 2008) und sodann beim Finanzamt O I (vom 1. April 2008 bis zum 31. August 2010). In beiden Finanzämtern war sie als Stellvertreterin der Vorsteherin/des Vorstehers und Hauptsachgebietsleiterin Einkommen¬steuer eingesetzt. Während ihrer Tätigkeit beim Finanzamt O I war sie ab Dezember 2008 zu¬sätzlich mit 5 v.H. beim Finanzamt E-B als Sachgebietsleiterin beschäftigt. 3 Die Klägerin stand zum 31. Dezember 2009 zur Beurteilung an. Die Vorsteherin des Fi-nanzamts O I, Leitende Regierungsdirektorin F (im Folgenden: Beurteilerin) teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 u.a. mit, so¬fern die Kläge¬rin ein Beurteilungsgespräch wünsche, werde sie gebeten, sich spätestens bis zum 31. Juli 2009 mit ihr in Verbindung zu setzen. Von diesem Angebot machte die Klägerin keinen Gebrauch. 4 Die Klägerin wurde zum 31. Dezember 2009 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 dienstlich beurteilt. Dieser Beurteilung lagen die Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2006, zuletzt geändert durch Erlass vom 20. Dezember 2007 (BuBR 2006) zugrunde. Der Vorsteher des Finanzamts E-B, Leitender Regierungsdirektor E1, ist vor Erstellung der Beurteilung gehört wor¬den. Die Beurteilung wurde von der Beurteilerin unter dem 14. April 2010 gezeichnet. Die Schlusszeichnung erfolgte durch den Oberfinanzpräsi¬denten unter dem 7. Juli 2010. Im Ergebnis wurde die Klägerin mit dem Gesamturteil "gut" beurteilt, eine Beförderungseig-nung wurde verneint. Die Beurteilung wurde der Klägerin am 20. Juli 2010 bekannt gege-ben. 5 Die Klägerin hat am 18. August 2010 Klage erhoben. Sie macht geltend: 6 Die Beurteilerin sei als befangen abzulehnen. 7 Zwischen dieser und allen Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern - sie, die Klägerin, eingeschlossen - habe im Beurteilungszeit¬raum und zum Zeitpunkt der Erstellung der Be-urteilung ein sehr angespanntes Verhältnis bestanden, das seinen Ursprung bereits vor ihrer Versetzung an das Finanzamt O I zum 1. April 2008 gehabt habe. So habe der Oberfinanz¬präsident bei einem Gespräch am 21. Januar 2009, das im Finanzamt O I stattgefunden habe, die Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleiter gefragt, ob diese "die Scheidung" von der Vorsteherin wollten. Auch sei sie, die Klägerin, in diesem Zusammen-hang mit einer besonders konfliktträchtigen Aufgabe betraut worden, nämlich dieses Ge-spräch mit dem Oberfi¬nanzpräsidenten zu koordinieren und vor¬zubereiten. Dabei sei sie von der Oberfinanzdirektion (OFD) gebeten worden, der Vorsteherin nahe zu legen, an der Besprechung des Oberfinanzpräsidenten mit den Sachgebietsleiterinnen/ Sachgebietsleitern nicht teilzunehmen, und dabei nicht offenzulegen, dass der Anstoß zu dieser Bitte von der OFD gekommen sei. Dadurch sei sie in einen Loyalitätskon¬flikt ge-raten. Ihr sei sozusagen die Aufgabe der "Königsmörderin" zugedacht gewesen. Von Sei-ten der Sachgebietsleitungen sei zunächst (nur) ein Füh¬rungsfeedback als sinnvoll erach-tet worden. Die OFD habe dann aber angeregt, die virulenten Schwierigkeiten zwischen der Vorsteherin und den Sachgebietsleitungen anlässlich eines Besuchs des Oberfinanz-präsidenten zu thematisieren. 8 Im April 2009 habe in der Fortbildungsakademie der Finanzverwal¬tung ein moderiertes Konfliktgespräch unter Beteiligung der Beurteilerin und der Sachgebietsleiterin-nen/Sachgebietsleitern stattgefunden. In diesem Zusam¬menhang hätten die Sachgebiets-leiterinnen/Sachgebietsleiter insbesondere einen autoritären Führungsstil der Beurteilerin bemängelt, der sich in mangeln¬dem Vertrauen gegenüber der Sachgebietsleiterebene und deren mangelnder Einbindung bei Ent¬scheidungsprozessen sowie in fehlender Transpa-renz von Entscheidungen geäußert habe. Es habe keine teamorientierte Zusam¬menarbeit auf Sachgebietsleiterebene mit der Beurteilerin gegeben. Diese habe es deutlich an Transparenz, sinnvoller Delegation und Eigenverantwortung für die Sach¬gebiete missen lassen. Nicht nur aus Sicht der Klägerin sei es zu erheblichen Problemen auf der Füh-rungsebene gekommen. Bei der Veranstaltung in der Fortbildungsakademie der Finanz-verwaltung sei es darum gegangen, mit der Vorsteherin überhaupt Gespräche führen und Führungsaufgaben wahrnehmen zu können. Nachdem dies nicht gelungen sei, seien ei-nige Kritikpunkte schriftlich niedergelegt und der Vorsteherin als Handlungsanwei¬sung überreicht worden. Auch nach der Veranstaltung in der Führungsakademie der Fi¬nanz-verwaltung habe der Konflikt weiter angehalten. Exemplarisch werde auf eine Mail von ihr, der Klägerin, vom 15. Juli 2009 verwiesen, die den Verlauf einer Sachgebietsleiterbe¬spre-chung wiedergebe, die am 14. Juli 2009 stattgefunden habe. 9 Die Beurteilerin habe regelmäßig Informationen nicht an sie, die Klägerin, weitergegeben, sie von Veranstaltungen ausgeschlossen (etwa von dem Auswahlge¬spräch am 10. Dezember 2009) und sogar kurzfristig Alternativ¬besprechungen mit Beschäftigten durchgeführt, etwa die Begrüßung der im Finanzamt O I neu eingestellten Steuerin-spektoren am 1. Dezember 2009, obwohl sie gewusst habe, dass zu dem gleichen Thema mit gleicher Zielgruppe bereits eine Besprechung mit ihr, der Klägerin, angesetzt gewesen sei. 10 Die Beurteilerin habe im März 2009 in einer Sitzung des Regionalkreises, an der mehrere Vorsteherinnen/Vorste¬her von Finanzämtern teilgenommen hätten und in der die Beurtei-lungen vor¬besprochen worden seien, sie, die Klägerin, herabgewürdigt und in negativer Weise dar¬gestellt. Als sie die Beurteilerin anschließend darauf angesprochen habe, habe diese ihr mitgeteilt: "Ich werde dafür sorgen, dass Sie nicht mehr weiterkommen. Das habe ich mit Herrn E1 auch so besprochen". 11 Mitte Dezember 2009 habe die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Gremiumssitzung der Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter stattgefunden. Es ent-spreche der Behördenpraxis des Dienstherrn, dass die Beurteilungsvorschläge der Vor-steherinnen/Vorste¬her vorab an die OFD übermittelt würden. So habe auch die Beurteile-rin einen Beurteilungsvorschlag für sie, die Klägerin, vorgelegt, der auf "gut" ohne Beförde¬rungs¬eignung gelautet habe. Ein Leistungsvergleich mit zu beurteilenden Beamtin-nen/Beamten, die eine Beförderungseignung hätten erhalten sollen, sei auf diese Weise durch die Beurteilerin unterbunden worden. Denn es entspreche der Praxis in der Gremiumssitzung, dass nur über Kandidatinnen/Kandidaten mit Beförderungseig¬nung gesprochen werde und nur zu diesen ein direkter Vergleich mit Konkurrenten vorge¬nom-men werde. Dieses Verhalten der Beurteilerin müsse als böswillig bezeichnet werden. Das beklagte Land habe nicht dargelegt, wie im Einzelnen die Kläge¬rin in der Gremiumsbesprechung vorgestellt worden sei. 12 Darüber hinaus sei kein ordnungsgemäßes Beurteilungsgespräch geführt worden. Zwar habe Mitte August 2009 ein Gespräch mit Vertretern der OFD stattgefunden, das von der OFD auch als Beurteilungsgespräch bezeichnet worden sei. Dabei könne es sich jedoch nicht um das vorgeschriebene ord¬nungsgemäße Beurteilungsgespräch gehandelt haben, weil die Beurteilerin nicht anwesend gewesen sei. Zwar sei ihr von der Beurteilerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 ein Beurteilungsgespräch angeboten worden. Dieses Schreiben sei aber aufgrund der virulenten Konfliktsitu¬ation zwischen der Beurteilerin und den Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern nicht als inhaltlich ernst gemeintes Angebot zur Diskussion einer Beurteilung und zum kritischen Austausch unterschiedlicher Auffas-sung zu verstehen gewesen. Auch andere Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleiter hätten von dem Angebot der Beurteilerin keinen Gebrauch gemacht. 13 Im Abschnitt III der dienstlichen Beurteilung ("Leistungsbeurteilung") sei sie im Vergleich zur Vorbeurteilung bei den Untermerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Führungs-verhalten abqualifiziert worden. Das sei sachlich nicht gerechtfertigt, Minderleistungen seien nicht dargelegt worden. Ihre tat¬sächliche Auslastung habe über 110 v.H. betragen. Die hieraus resultierende sehr hohe Arbeitsbelastung hätte sich unmittelbar positiv bei den Untermerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsweise nieder¬schlagen müssen. Das gelte umso mehr, als die Beurteilerin keine sachgerichteten Kritik¬gespräche mit ihr, der Klägerin, ge-führt habe, so dass davon auszugehen sei, dass ihre Arbeit insgesamt nicht zu beanstan-den gewesen sei. Hätte es an ihrer Arbeit etwas aus¬zusetzen gegeben, hätte die Beurtei-lerin das mit ihr besprechen müssen. Bei Zweifeln an ihren Führungsqualitäten hätte auf die durchgeführten Führungsfeedbacks zurückgegriffen werden können. Die dort er-fassten Rückmeldungen wären Anlass zu einer deutlich besseren Beurteilung gewesen. Eine in¬haltliche Auseinandersetzung hiermit fehle in der dienstlichen Beurteilung. 14 Soweit das beklagte Land ihr in Bezug auf ihre Tätigkeit beim Finanzamt E-B eine fehlende Beratung und Information des Vorstehers bescheinige, lasse es völlig außer Acht, dass gerade sie, die Klägerin, es gewesen sei, die u.a. die von der OFD für notwendig erachtete Systemüberprüfung im Finanzamt E-B habe durchfüh¬ren wollen. Ihre Vorbereitungen und Initiativen seien seinerzeit durch die Blockade des Vorstehers im Ergebnis behindert worden. 15 Soweit das beklagte Land ausgeführt habe, dass sie mit den Sachgebietsleitungen und den Vorstehern nur schriftlich kommuniziert habe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der schriftlichen Kommunikation um Gesprächseinladungen und um Ergebnissicherungen der Besprechungen gehandelt habe. Naturgemäß hätten immer wieder im beruflichen All-tag persönliche Gespräche und Besprechungen unter ihrer Beteiligung stattgefunden. 16 Im Abschnitt IV der dienstlichen Beurteilung ("Befähigungsbeurteilung") werde sie in den Untermerkmalen Auffassungs¬gabe und geistige Beweglichkeit sowie Entscheidungs- und Entschlussfähigkeit ohne sachliche Begründung abqualifiziert. Außerdem seien die Aus-führungen zu dem Untermerkmal weitere Fähigkeiten unvollständig. Es fehle der Hinweis, dass sie ihre Vortragstätig¬keit mit Erfolg ausgeübt habe und vor welcher Zielgruppe das geschehen sei. Auch hätte aufgeführt werden müssen, dass sie Mitglied einer überregio-nalen, beim Finanzministerium eingerichteten Arbeitsgruppe Kommu¬nikation gewesen sei, die u.a. Konzepte für Kommunikationslehrgänge erarbeitet habe. 17 Im Abschnitt V der dienstlichen Beurteilung ("Zusammenfassende Würdigung") sei an-scheinend nicht berücksichtigt wor¬den, dass sie mit einer 85%igen Teilzeitstelle ein 100%iges Sachgebiet wahrgenommen habe, also überdurchschnittlich belastet gewesen sei. Ausweislich einer Aufstellung zur Personalbedarfsberechnung vom 28. August 2009 sei sie mit 129,07% ihrer Jahresarbeitszeit ausgelastet gewesen. Auch fehle es an einer qualifizierten Darlegung ihrer Tätigkeit als Führungskraft. Ihre hervorge¬hobene Stellung als Stellvertreterin der Amtsleitung habe keine Berücksichtigung gefun¬den. Der ständige Ver-treter des Vorstehers eines Finanzamtes nehme typischerweise eine Zwitterstellung wahr. Damit seien Gefahren verbunden, die sich insbesondere dann realisierten, wenn die OFD zunächst einen Wechsel in einer Amtsleitung erwäge und Konflikte hierdurch beenden wolle, sodann aber an der Amtsleitung festhalte und hierdurch den betroffenen Vorsteher über Gebühr stärke. Das sei im vorliegenden Fall geschehen. 18 Im Abschnitt VIII der dienstlichen Beurteilung ("Personalentwicklung") schließlich fehle es an einer Plausibilisierung. Da von einer gleichbleibenden Funktionseignung auszugehen sei, müsse sich das auch in der frei formulierten Begründung niederschlagen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das beklagte Land zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 7. Juli 2010 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu beurteilen. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen, 23 und führt aus: 24 Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es im Finanzamt O I auf der Ebene der Füh¬rungs-kräfte Schwierigkeiten gegeben habe, die im Rahmen des Besuchs des Oberfinanz¬präsi-denten mit den Betroffenen thematisiert und gemeinsam zu lösen versucht worden seien. Auch sei man bestrebt gewesen, die vorhandenen Spannungen im Rahmen eines moderierten Konfliktgesprächs im April 2009 unter Zuhilfenahme eines externen Fach-mannes weiter abzubauen und so darauf hinzuwirken, den Teamgeist und das Miteinan-der auf der Führungsebene zu verbessern. Daraus könne allerdings nicht abgeleitet wer-den, dass die Beurteilerin voreingenommen ge¬wesen sei. In die angefochtene dienstliche Be¬urteilung seien auch die im Finanzamt E-B erbrachten Leistungen einge¬flossen. Zu diesen Leistungen sei Herr E1 ordnungsgemäß befragt und die Beurteilung diesbezüglich mit ihm abgestimmt worden. Dabei sei deutlich geworden, dass der von Herrn E1 gewonnene Gesamteindruck vom Leistungsbild der Klägerin mit dem Ge¬samteindruck der Beurteilerin übereingestimmt habe. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin als "Königsmörderin" habe instrumentalisiert werden sollen oder instrumentalisiert worden sei. Ziel der OFD sei es gewesen, die im Finanzamt O I aufgetretenen Schwierigkei¬ten einvernehmlich beizulegen. Es habe auch keine Anweisung der OFD gegeben, Dinge im Geheimen zu organisieren. Die Beurteilerin sei auch über die Tatsache, dass der Ober-finanzpräsident die Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleiter zunächst ohne die Beurteile-rin habe sprechen wollen, vorab durch die OFD informiert worden. Die Beurteilerin sei in alle Abläufe einbezogen worden. 25 Die Klägerin sei zu Auswahlgesprächen zu Stellenbesetzungen regelmäßig informiert und eingeladen worden. Sollte das, wie von der Klägerin ausgeführt, bei einem Auswahlge-spräch am 10. Dezember 2009 nicht der Fall gewesen sein, würde es sich um ein Verse-hen des Geschäftsstellenleiters gehandelt haben. Was die von der Klägerin angespro-chene Begrüßung der im Finanzamt O I neueingestellten Steuerinspektoren durch die Beurteilerin am 1. Dezember 2009 trotz der von der Klägerin alternativ geplanten Begrü-ßung angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es zur bewährten Übung der Dienststellenlei-tung gehöre, neue Kolleginnen/Kollegen persönlich im Amt zu begrüßen. Darüber hinaus habe die Klägerin die neu eingesetzten Steuerinspektoren (allein) in ihrer Funktion als Hauptsach¬gebietsleiterin Einkommensteuer zu der Besprechung eingeladen. 26 Die Behauptung der Klägerin, die Beurteilerin habe geäußert, sie werde dafür sorgen, dass die Klägerin nicht mehr weiterkomme, werde bestritten. Es treffe auch nicht zu, dass die Beurteilerin die Klägerin in einer Vorbesprechung im März 2009 in irgendeiner Weise persönlich herabgewürdigt habe. 27 Die überörtliche Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleiterinnen/Dienststellenleiter des Oberfinanzbezirks habe am 22. Januar 2010 stattgefunden. Dabei seien u.a. Leistung, Be¬fähigung und Eignung aller Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppe A15 vergli¬chen worden. Auf diesem Gesamtvergleich beruhe die angefochtene Beurteilung der Klä¬gerin. Es treffe nicht zu, dass nur über Kandidatinnen/Kandidaten gesprochen worden sei, die bereits mit Beförderungseig¬nung vorgeschlagen gewesen seien, und nur zu diesen ein direkter Vergleich mit Konkur¬rentinnen/Konkur¬renten vorgenommen worden sei. Auch die Klägerin sei vorgestellt und leistungsmäßig mit den Kandidatinnen/Kandidaten, die mit ei¬ner Eignung vorgeschlagen gewesen seien, verglichen worden. 28 Die Beurteilerin habe der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 ein Beur¬teilungsge-spräch angeboten. Diese habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Bei dem Ge-sprächsangebot der OFD an alle Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleiter des Finanzamts O I habe es sich um einen Zusatzange¬bot gehandelt, das das Beurteilungsgespräch mit der Beurteilerin nicht habe ersetzen sol¬len. Die anderen zu beurteilenden Kollegin-nen/Kollegen der Klägerin hätten das of¬fensichtlich auch nicht anders verstanden. 29 Was den Abschnitt III der dienstlichen Beurteilung angehe, sei darauf hinzuweisen, dass Herr E1 die vorausgehende dienstliche Beurteilung erstellt habe und so eine unmittel¬bare Vergleichsmöglichkeit mit den Leistungen der Klägerin gehabt habe. In dem ersten Teil des Beurteilungszeitraumes (1. Januar 2007 bis 31. März 2008) habe sich die Kläge¬rin im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum weniger stark bei der Bewältigung der an¬fallenden Aufgaben eingesetzt und habe sie auch weniger Initiative gezeigt, vor allem bei Aufgaben, die das gesamte Finanzamt betroffen hätten. In beiden Finanzämtern sei sie ihrer Informations- und Beratungsfunktion der Dienststellenleitung gegenüber zunehmend nicht nachgekommen. Was das Führungsverhalten angehe, habe es im Vergleich zum Vorbeurteilungszeitraum ebenfalls Veränderungen gegeben. Die Klägerin neige dazu, stark zu polarisieren und dann, wenn die Dinge sich nicht in ihrem Sinne entwickelten, die Gesprächsführung mit den betreffenden Kolleginnen/Kollegen einzustellen. Auch Herrn E1 habe sie in einer Sachgebietsleiterbesprechung am 26. April 2007 mitgeteilt, sie werde in Zukunft nur noch schriftlich mit ihm verkehren; das habe sie dann im Anschluss daran auch weitgehend umgesetzt. Ähnlich habe es sich im Finanzamt O I verhalten. Auch hier habe die Klägerin die Gesprächsführung mit der Beurteilerin zunehmend auf Mail-Verkehr umgestellt. Die Klägerin habe sich auch von den regelmäßig üblichen, meist täglichen Lage- und Planungsbesprechungen zwischen der Dienststellenleitung, der stän¬digen Vertretung und teilweise der Geschäftsstellenleitung zurückgezogen und sei in bei¬den Finanzämtern schließlich überhaupt nicht mehr hierzu erschienen. Das Führungs¬feedback stelle keine dienstliche Beurteilung der Vorgesetzten dar. Einer Weitergabe der¬artiger personenbezogener Daten an die Personalabteilung der OFD oder andere Stellen, etwa die Beurteilerinnen/Beurteiler, sei ausgeschlossen. 30 Was den Abschnitt IV der dienstlichen Beurteilung angehe, seien im Vergleich zu den an-deren zu Beurteilenden die Auffassungsgabe und geistige Beweglichkeit sowie die Ent-scheidungs- und Entschlussfreudigkeit der Klägerin "nur" stark und nicht sehr stark ausge-prägt. Dies betreffe vor allem ihre Fähigkeit, sich auf wechselnde Aufga-ben/Arbeitssituationen einzustellen, sowie die Fähigkeit, Handlungsalternativen in an¬ge-messener Zeit abzuwägen und Lösungen zu finden. Bei dem Untermerkmal weitere Fähig-keiten sei es nach gängiger Verwaltungspraxis nicht üblich, weitere Angaben etwa über das Vortragsthema hinaus zu machen. 31 Beim Abschnitt V der dienstlichen Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass die durch die Personalbedarfsberechnung ausge¬wiesene Belastung nur eingeschränkt etwas über die tatsächliche Arbeitsauslastung aus¬sage. Diese werde dadurch bestimmt, wie intensiv die Klägerin sowohl quantitativ als ins¬besondere auch qualitativ die ihr zugewiesenen Aufga-ben wahrnehme. Hier gebe es eine Reihe von zu beurteilenden Beamtinnen/Beamten, die sich in ihrer Funktion als stän¬dige Vertretung der Amtsleitung in weit höherem Maße als die Klägerin engagiert hät¬ten. Zudem spiele auch die konkrete Aufgabenverteilung und Absprache im Finanzamt eine Rolle, vor allem in Bezug auf die Ausgestaltung der Zu-sammenarbeit zwischen Amtsleitung und ständiger Vertretung. Die Tätigkeit der Klägerin als Stellvertreterin der Dienst¬stellenleitung sei in Abschnitt II der dienstlichen Beurteilung ("Hauptsächliche Aufgabengebiete") aufgeführt. Auch im Abschnitt V sei ihre damit in Ver-bindung stehende Tätigkeit, nämlich dass sie Anteil an der Umsetzung von Personalmaß-nahmen gehabt habe, angesprochen worden. Weitere besondere, erwähnenswerte Punkte habe es zu dieser Funktion nicht gegeben. 32 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin als Partei und durch Vernehmung der Beurteilerin als Zeugin. Bezüglich des Er-gebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 2011 hingewiesen. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte im Übrigen und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Personalakte der Klägerin) ver¬wiesen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 36 Die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 7. Juli 2010 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen Anspruch auf Aufhebung dieser Be-urteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge¬richts. 37 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den ge-setzlichen Regelungen in Einklang stehen. 38 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/04 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 39 Aus dem Verbot, sachfremde Erwägungen anzustellen, folgt, dass der Beurteiler nicht vor-eingenommen sein darf. Eine Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Gericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zu¬sammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Zweck anders als Entscheidun¬gen im Ver-waltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittel¬barer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Füh¬rungsauf-gaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflik¬ten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeits-weise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den be-urteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätz-lich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beur¬teilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder miss-glückte Formulieren in der dienstlichen Beurteilung. 40 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 -, juris, Rdn. 16. 41 Eine Voreingenommenheit lässt sich in der Regel auch nicht daraus herleiten, dass zwi-schen dem beurteilten Beamten und dem Beurteiler Spannungen bestanden haben, die ein Ausmaß erreicht haben, das nach Auffassung der Personalführung die Aufrechterhal-tung eines ge¬ordneten Dienstbetriebes unmöglich gewesen sein sollte. Auch derartige gravierende Spannungen rechtfertigen nur im Ausnahmefall die Annahme, der Beurteilte sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. 42 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 1998 12 A 6360/95 , juris, Rdn. 19. 43 Die Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befan¬genheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegen¬über dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspek¬tive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Be-urteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beur¬teilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurtei¬lungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vor-gänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit noch bei der Be-urteilung of¬fenbaren. 44 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8/03 -, juris, Rdn. 26; Oberverwal-tungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2011 - 1 L 86/10 -, juris, Rdn. 57. 45 Nach diesen Maßstäben ist die der Klägerin unter dem 7. Juli 2010 erteilte dienstliche Be-urteilung rechtlich nicht zu beanstanden. 46 Das Gericht kann nicht feststellen, dass die Beurteilerin voreingenommen war. 47 Zwar bestand beim Finanzamt O I ein gespanntes Ver¬hältnis zwischen der Beurteile¬rin einerseits und den Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern (einschließlich der Kläge¬rin) andererseits. Das wird auch von dem beklagten Land nicht in Abrede gestellt. Diese Situation war Gegenstand des Gespräches, das der Oberfinanzpräsident im Januar 2009 mit den betei¬ligten Beamtinnen/Beamten führte, und darüber hinaus An¬lass für das mehr-tägige moderierte Konfliktgespräch im April 2009. In diesem Zusam¬menhang haben die Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleiter insbesondere einen autoritären Führungsstil der Beurteilerin bemängelt, der sich in mangeln¬dem Vertrauen gegenüber der Sachgebiets-leiterebene und deren mangelnde Einbindung bei Ent¬scheidungsprozessen sowie in feh-lender Transparenz von Entscheidungen geäußert habe. Wie insbesondere ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entnehmen ist, macht die Klägerin zudem geltend, dass ihr die Beurteilerin in der Sachgebietsleiterbe¬sprechung am 14. Juli 2009 vorgeworfen habe, sie halte Sachgebietsleiterbesprechungen hinter dem Rü-cken der Beurteilerin ab. Auch habe die Beurteilerin Veränderungen im Sachgebiet der Klägerin vorgenommen, ohne diese hieran zu beteiligen. Legt man diese Umstände zu-grunde und unterstellt man das wiedergegebene Vorbringen der Klägerin als wahr, ergibt sich hieraus jedoch keine Voreingenommenheit der Beurteilerin. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beurteilerin vor dem Hintergrund der zweifellos vorhandenen ausge-prägten dienstlichen Spannungen der Klägerin gegenüber die sachliche Ebene verlas¬sen hat mit der Folge, dass eine Voreingenommenheit in Betracht zu ziehen wäre. Dass die Beurteilerin die Klägerin über die sachlich-dienstliche Ebene hinaus auch persönlich an-gegriffen hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin - wie ih-rem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entnehmen ist - geltend macht, die Beurteilerin habe sie in dem moderierten Konfliktgespräch im April 2009 per-sönlich angegriffen und sie ab Herbst 2009 hintergangen, kann das Gericht ebenfalls eine Voreingenommenheit der Beurteilerin nicht feststellen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um durch die Klägerin vorgenommene Bewertungen, die nicht nachvollziehbar sind, weil die Klägerin die Tatsachen, die diesen Be¬wertungen zugrundeliegen, nicht substan-tiiert dargelegt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Verhältnis der Be-urteilerin zu den übrigen Sachgebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern gespannt war und dass dieser Zustand nach dem Vortrag der Klä¬gerin seinen Ursprung bereits vor ihrer Versetzung an das Finanzamt O I zum 1. April 2008 gehabt hat. Eine besondere Kon-fliktlage zwischen der Klägerin und der Beurteilerin kann hieraus folglich nicht abgeleitet werden. 48 Soweit die Klägerin vorgetragen hat, im Zusammenhang mit dem Gespräch des Oberfi-nanzpräsidenten am 21. Januar 2009 sei sie in einen Loyalitätskonflikt geraten, kann da-raus eine Voreingenommenheit der Beurteilerin nicht abgeleitet werden. Das gilt schon deshalb, weil das beklagte Land – von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt – vor¬getragen hat, es habe keine Anweisung der OFD gegeben, Dinge im Ge¬heimen zu organisieren, und die Beurteilerin sei auch über die Tatsache vorab informiert worden, dass der Oberfinanzpräsident die Sachgebietsleiterinnen/Sachge¬bietsleiter zunächst ohne die Beurteilerin habe sprechen wollen. 49 Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, die Beurteilerin habe regelmäßig Infor-mationen an sie, die Klägerin, nicht weitergegeben, sie von Veranstaltungen ausgeschlos-sen und so¬gar kurzfristig Alternativbesprechungen durchgeführt. Demgegenüber hat das beklagte Land – ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten wäre – aus-geführt, die Klägerin sei zu Auswahlgesprächen regelmäßig informiert und eingeladen worden und die Beurteilerin habe zu der Begrü¬ßungsveranstaltung für neu eingestellte Steuerinspektoren am 1. Dezember 2009 eingeladen, weil es zur bewährten Übung der Dienststellenleitung gehöre, neue Kolleginnen/Kollegen persönlich zu begrüßen. Schließ-lich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert, die Beurtei-lerin habe wohl den Eindruck gehabt, dass sie, die Klägerin, ein Verfahren gegen sie in die Wege geleitet hätte. Ein überzeugender Anhaltspunkt dafür, dass diese Vermutung zutrifft, ist jedoch ebenfalls nicht hinreichend dargetan. 50 Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die Beurteilerin wegen bestimmter Äu-ßerungen, die sie nach den Angaben der Klägerin anlässlich einer Sitzung des Regional-kreises im März 2009 getan hat, an der mehrere Vorsteherinnen/Vorste¬her von Finanz-ämtern teilgenommen haben, voreingenommen war. Zum einen geht es darum, wie die Beurteilerin sich wäh¬rend dieser Sitzung den anderen Teilnehmern gegenüber über die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin geäußert hat. In diesem Punkt stimmen die Aus-sagen der als Partei vernommenen Klägerin und der als Zeugin vernommenen Beurteilerin im Wesentlichen überein. Danach war die Beurteilerin insbesondere mit den Leistungen der Klägerin im Bereich des Controllings und bei der Schnellveranlagungsstelle nicht zu-frieden. Dabei handelt es sich jedoch um eine kriti¬sche Einschätzung der Arbeitsweise der Klägerin, die nach den oben dargelegten Maßstäben für sich genom¬men nicht Anlass geben kann, eine Voreingenommenheit der Beurteilerin anzunehmen. Selbst wenn die Beurteilerin, wie die Klägerin das ausgeführt hat, gesagt ha¬ben sollte, die Klägerin "könne kein Controlling", würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch eine derartige sa-loppe und vielleicht etwas missglückte Formulierung führt nicht zur Voreinge¬nommenheit der Beurteilerin. 51 Weiter hat die Klägerin ausgesagt, die Beurteilerin habe ihr gegenüber kurz nach der Sit-zung des Regionalkreises geäußert: "Sie werden sehen, ich werde dafür sorgen, dass Sie nicht mehr weiterkommen. Das habe ich mit Herrn E1 auch schon so besprochen". Auch insoweit kann das Gericht eine Voreingenommenheit nicht festzustellen. 52 Es ist bereits fraglich, ob eine solche Bemerkung - sollte sie denn tatsächlich gefallen sein - ein ausreichender Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit wäre, insbesondere dafür, dass die Beurteilerin Schritte beabsichtigen würde, ein berufliches Fortkommen der Kläge-rin aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen zu verhindern. Vielmehr wäre auch daran zu denken, dass die Beur¬teilerin, hätte sie sich tatsächlich so geäußert, damit hätte aus-drücken wollen, dass sie im Hinblick auf die von ihr aus sachlichen Erwägungen kritisch beurteilten Leistungen der Klägerin die anstehende dienstliche Beurteilung ent¬sprechend abfassen werde, mit den entsprechenden Folgen für das berufliche Weiterkom¬men der Klägerin. Es würde sich dann lediglich um eine emotional ge¬färbte Äußerung der Beurtei-lerin gehandelt habe, die ihre Unvoreingenommenheit eben¬falls im Ergebnis nicht in Frage stellen würde. Das kann hier aber offen gelassen werden. 53 Das Gericht kann eine Voreingenommenheit jedenfalls deshalb nicht feststellen, weil die von der Klägerin behauptete Äußerung der Beurteilerin nicht erwiesen ist. Der mit ihrem Vortrag übereinstimmenden Aussage der als Partei vernommenen Klägerin steht die Aus-sage der als Zeugin vernommenen Beurteilerin gegenüber. Letztere hat sich eindeutig da-hin eingelassen, dass sie die von der Klägerin behauptete Äußerung nicht getan habe. Stellt man die sich widersprechenden Aussagen der Klägerin und der Beurteilerin gegen-über, vermag das Gericht keine durchgreifenden Gesichtspunkte zu erkennen, auf deren Grundlage die Aussage der Klägerin als zutreffend, die Aussage der Beurteilerin dagegen als falsch einzuschätzen wäre. Sowohl die Klägerin als auch die Beurteilerin haben sich bei ihrer Vernehmung offen und widerspruchsfrei geäußert. Auch haben sie sich an be-stimmte Einzelheiten ihres seinerzeit geführten Gesprächs erinnert. Greifbare Anhalts-punkte für eine Unglaubhaftigkeit bestehen nicht; das gilt für die Einlassungen der Kläge-rin, in gleicher Weise aber auch für die Einlassungen der Beurteilerin. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der Klägerin. Somit kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin behauptete Bemerkung der Beurteilerin tatsächlich gefallen ist. 54 In Bezug auf die Sitzung des Regionalkreises hat die Klägerin in der mündlichen Ver-handlung außerdem erstmals vorgetragen, wie sie von ihrem jetzigen Vorgesetzten gehört habe, habe die Beurteilerin in dieser Sitzung geäußert, sie, die Klägerin, sei illoyal und habe alle Sachgebietsleiter gegen die Beurteilerin aufgehetzt; deshalb sei diese fast straf-versetzt wor¬den. Auch daraus ergibt sich jedoch keine Voreingenommenheit der Beurteile-rin. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Äußerungen - sollte die Beurteilerin sie tat-sächlich gemacht haben - über grundsätzlich hinzunehmende emotional gefärbte, saloppe Formulierungen hinausgehen. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht substantiiert dargetan; auch nach ihrem Vortrag sind die behaupteten Äußerungen dem Kontext der bestehenden dienstlichen Konflikte zuzuordnen und gehen über diese nicht hinaus. 55 Ergänzend sei noch angefügt, dass sich aus den Ausführungen der als Zeugin vernom-menen Beurteilerin auch im Übrigen keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit erge-ben. Insbesondere hat sie sich bei der Schilderung ihres Verhältnisses zur Klägerin sach-lich geäußert, ohne dass beispielsweise eine persönliche Abneigung gegen die Klägerin erkennbar geworden wäre. 56 Schließlich kann auch aus dem Verhalten der Beurteilerin bei der im Januar 2010 (und nicht, wie von der Klägerin angegeben, im Dezember 2009) durchgeführten Gremiumsbesprechung nicht auf deren Voreingenommenheit geschlossen werden. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll die Beurteilerin die Klägerin mit "gut" ohne Beförde-rungseignung vorgeschlagen und damit einen Leistungsvergleich mit den anderen Beam-tinnen/Beamten unterbunden haben. Denn nach der Verwaltungspraxis - so die Klägerin - finde ein direkter Ver¬gleich mit den anderen Beamtinnen/Beamten nur statt, wenn die Förderungseig¬nung vorgeschlagen worden sei. Daraus vermag die Klägerin aber für ihr Klagebegehren nichts abzuleiten. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb von diesen - von ihr angegebenen - Umständen auf eine Voreingenommenheit der Be¬urteilerin zu schließen sein könnte. Die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin unterstellt, wäre die Beurteilerin in Bezug auf die Klägerin entsprechend der Verwaltungspraxis verfahren, also wie bei al-len anderen Beamtinnen/Beamten, die mit dem Gesamturteil "gut" ohne Beförderungseig-nung vorgeschlagen worden sind. Ein solches Vorgehen bietet keinen Anhalt für eine Vor-eingenommenheit. Davon abgesehen hat das beklagte Land der Darstellung der Klägerin widersprochen und - ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten wäre - vorgetragen, in der Gremiumsbesprechung sei auch die Klägerin vorgestellt und leis-tungsmäßig mit den Beamtinnen/Beamten, die mit einer Beförderungseignung vorge-schlagen gewesen seien, verglichen worden. Auf eine Voreingenommenheit lässt sich in diesem Zusammenhang im Übrigen auch nicht schließen, dass die Beurteilerin der Kläge-rin eine Beförderungseignung nicht zuerkennen wollte (und schließlich in der streitigen dienstlichen Beurteilung nicht zuerkannt hat). Denn dabei handelt es sich um eine Wer-tung, die der Beurteilerin zukommt und die eine sachfremde Motivation nicht erkennen lässt. 57 Bei der Erstellung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 2010 ist das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren eingehalten worden. 58 Das gilt zum einen für die soeben angesprochene Gremiumsbesprechung der Dienststel-lenleiterinnen/Dienststellenleiter nach Nr. 4.4.3 BuBR 2006. Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Vorschrift dient die Gremiumsbesprechung einer weiteren Objektivierung des Beurtei-lungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den ver-schiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden und gemeinsame Erörte-rung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung. Es soll also in erster Linie eine Orientierung der Beurteilerinnen/Beurteiler mit dem Ziel einheitlicher Beurteilungsmaß-stäbe erreicht werden. Das erfordert es aber nicht - anders als die Klägerin wohl meint -, die zur Beurteilung anstehenden Beamtinnen/Beamten mit allen Einzelheiten vorzustellen. Ein solches Vorgehen wäre im Übrigen auch aus praktischen Grün¬den nur schwer durch-führbar. Dass die Klägerin in der Gremiumsbesprechung nicht in der gebotenen Weise vorgestellt und leistungsmäßig mit den anderen Kandidatinnen/Kandida¬ten verglichen worden wäre, hat sie nicht substantiiert dargetan. 59 Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahren ist auch eingehalten worden, soweit in Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 1 BuBR 2006 vorgeschrieben ist, dass zu Beginn des Beur-teilungsver¬fahrens – sofern die Beamtin/der Beamte dies wünscht – ein Beurteilungsge-spräch über die gestellten Anforderungen und die gezeigten Leistungen zu führen ist. Nach Nr. 4.3.2 BuBR 2006 führt das Beurteilungsgespräch bei der Beurteilung von Sach-gebietsleiterinnen/Sachgebietsleitern die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter. Zwar hat ein Beurteilungsgespräch zwischen der Be¬urteilerin und der Klägerin nicht stattgefun-den. Das war aber auch nicht erforderlich, weil die Klägerin ein solches Beurteilungsge-spräch nicht gewünscht hat. 60 Die Beurteilerin hatte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass diese demnächst zur Beurteilung anstehe, und Nr. 4.3 BuBR 2006 wörtlich wieder-gegeben. Weiterhin hatte sie darauf hingewiesen, dass das Beurteilungsgespräch der Klägerin die Möglichkeit biete, Probleme offen anzusprechen sowie ihre Vorstellungen über ihre beruf¬lichen Entwicklungsmöglichkeiten darzulegen. Schließlich hieß es in dem Schreiben, so¬fern die Klägerin ein Beurteilungsgespräch wünsche, werde sie gebeten, sich spätestens bis zum 31. Juli 2009 mit der Beurteilerin in Verbindung zu setzen. Von diesem Angebot hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht, was sie auch selbst nicht in Abrede stellt. Damit ist den in Nr. 4.3 BuBR 2006 aufgestellten Vorgaben für die Durchfüh¬rung eines Beurteilungsgesprächs genüge getan. 61 Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, das in Rede stehende Schreiben der Beurteilerin sei nicht als ernstgemeintes Angebot eines Beurteilungsgesprächs und da¬mit zur Diskussion einer Beurteilung und zum kritischen Austausch verschiedener Auffas-sungen zu verstehen gewesen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausreichende Anhaltspunkte für diese von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Schreibens der Beurteilerin sind nicht erkennbar. Insbesondere kann sich diese Bewertung schon deshalb nicht auf eine Voreingenommenheit der Beurteilerin stützen, weil eine solche - wie ausge-führt - nicht festgestellt werden kann. 62 Soweit die Klägerin in mehreren Punkten den Inhalt der streitigen Beurteilung vom 7. Juli 2010 bemängelt, vermag das Gericht ihr ebenfalls nicht zu folgen. 63 In Bezug auf Abschnitt III ("Leistungsbeurteilung") hat die Klägerin kritisiert, dass sie bei den Untermerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Führungsverhalten jeweils mit 3 Punkten (entspricht voll den Anforderungen) bewertet worden ist, während ihr in der vo-rausgegangenen Beurteilung vom 27. Februar 2007 jeweils 4 Punkte (übertrifft die Anfor-derungen) zuerkannt worden sind. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, diese "Abqualifizierung" sei sachlich nicht gerechtfertigt, bringt sie ihre eigene Bewertung zum Ausdruck, auf die es jedoch im vorliegenden Zu¬sammenhang nicht ankommt. Die Kläge¬rin behauptet zudem, die Beurteilerin habe sie, die Klägerin, auf Beanstandungen im Vorhinein nicht in sachgerechter Weise hingewiesen. Ob das tatsäch-lich zutrifft, erscheint zweifelhaft, weil die Klägerin und die Beurteilerin bei ihrer Verneh-mung insoweit übereinstimmend erklärt haben, die Beurteilerin habe der Klägerin gegen-über ihre Unzufriedenheit mit den Leistungen der Klägerin im Bereich des Controllings und bei der Schnellveranlagungsstelle bekundet. Aber selbst wenn die Behauptung der Kläge-rin zuträfe, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass die Beurteilerin an der Ar¬beit der Klägerin nichts auszusetzen gehabt hätte. Im Übrigen ist eine dienstliche Beurteilung nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Beurteilerin es unterlassen hat, die zu beurtei-lende Beamtin vorher auf etwaige Leistungsmängel hinzuweisen. 64 Das beklagte Land hat die Bewertung der Untermerkmale Arbeitsmenge, Ar¬beitsweise und Führungsverhalten im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hinrei¬chend plausibilisiert. Insbesondere hat es ausgeführt, die Klägerin sei ihrer Informations- und Beratungsfunktion der Dienststellenleitung gegenüber zunehmend nicht nachgekom¬men. Auch neige sie dazu, stark zu polarisieren und dann, wenn die Dinge sich nicht in ih¬rem Sinne entwickel¬ten, die Gesprächsführung mit den betreffenden Kolleginnen/Kollegen einzustellen bzw. auf Mail-Verkehr umzustellen. Diesen ergänzenden Erläuterungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, das be¬klagte Land habe außer Acht gelassen, dass sie es gewesen sei, die die von der OFD für notwendig erachtete Systemüberprüfung im Finanzamt E-B habe durchfüh¬ren wollen, vermag das die bewer¬tenden Erläuterungen des beklagten Landes nicht in Frage zu stellen. Denn die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, inwieweit sich daraus er¬geben soll, dass die Ein¬schätzung des beklagten Landes dazu, inwieweit sie ihrer Infor¬mations- und Beratungsfunktion der Dienst¬stellenleitung gegenüber nachgekommen ist, fehlerhaft ist. Dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die von der OFD für not¬wendig erachtete Systemüberprüfung im Finanzamt E-B bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht berücksichtigt worden wäre, gibt es keine Anhalts¬punkte. Im Übrigen handelt es sich bei der Ein¬schätzung des beklagten Landes um ein Werturteil aufgrund von persönlichen Eindrücken hinsichtlich der dienstlichen Tätigkeit der Klä¬gerin, bei dem die von ihr angesprochene Systemüberprüfung im Finanzamt E-B lediglich einer von mehreren Aspekten ist. Die Bewertung des von der Kläge¬rin in diesem Zusammenhang gezeigten Verhaltens obliegt allein dem Dienstherrn. Das gilt auch für die Einschätzung des beklagten Landes, die Kläge¬rin habe die Gesprächsfüh¬rung zunehmend auf Mail-Verkehr umgestellt. Das schließt nicht aus, dass – wie die Klä¬gerin vorgetragen hat – im beruflichen Alltag auch persönliche Gespräche und Bespre¬chungen unter ihrer Beteiligung stattgefunden haben. 65 Soweit die Klägerin auf ihre hohe tatsächliche Auslastung verweist, ist ein Fehler bei den Untermerkmalen Arbeitsmenge und Arbeitsweise nicht zu erkennen. Dass die Beurteilerin die tatsächliche Arbeitsbelastung der Klägerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurtei-lung nicht berücksichtigt hätte, wird von der Klägerin nicht sub¬stantiiert dargetan. Außer-dem folgt aus einer hohen Arbeitsbelastung nicht zwingend die Zuerkennung einer be-stimmten Punktzahl bei den Untermerkmalen Arbeits¬menge und Arbeitsweise. Insbeson-dere ist nicht erkennbar, dass - angesichts der von der Klägerin angegebenen Auslastung - bei diesen beiden Untermerk¬malen zwingend 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen) hätten zuerkannt werden müssen. Das beklagte Land hat zudem zur Erläuterung darauf hingewiesen, dass die durch die Perso¬nalbedarfsberechnung ausgewiesene Belastung nur eingeschränkt etwas über die tat¬sächliche Arbeitsauslastung aussage. Diese werde dadurch bestimmt, wie intensiv die Klägerin sowohl quantitativ als insbesondere auch qua-litativ die ihr zugewiesenen Aufga¬ben wahrnehme. Diese allein dem Dienstherrn zukom-mende Wertung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 66 Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, bei Zweifeln an ihren Führungsqualitäten hätte auf die in den Finanzämtern durchgeführten Führungsfeedbacks zurückgegriffen werden können, liegt ebenfalls kein Fehler vor. Wie das beklagte Land - von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt - vorgetragen hat, war die von der Klägerin angespro-chene Verfahrensweise nicht gangbar, weil eine derartige Weitergabe von personenbezo-genen Daten an die Beurteilerin ausdrücklich ausgeschlossen war. 67 Was den Abschnitt IV ("Befähigungsbeurteilung") der streitigen dienstlichen Beurtei¬lung vom 7. Juli 2010 angeht, bemängelt die Klägerin, dass sie in zwei Untermerkmalen (Auf-fassungsgabe und geistige Beweglichkeit sowie Entscheidungs- und Entschlussfähig¬keit) mit dem Merkmal C (stark ausgeprägt) beurteilt worden ist, während ihr bei der vo¬rausge-gangenen dienstlichen Beurteilung vom 27. Februar 2007 der Ausprägungsgrad D (sehr stark ausgeprägt) zuerkannt worden war. Das beklagte Land hat diese Bewertungen im vorliegenden gerichtlichen Verfahren dahin präzisiert, dass es dabei vor allem um die Fä-higkeit der Klägerin gehe, sich auf wechselnde Aufgaben/Arbeitssituationen einzustellen, sowie auf die Fähigkeit, Handlungs¬alternativen in angemessener Zeit abzuwägen und Lösungen zu finden. Die Einschätzung beruhe auf einem Vergleich mit den anderen zu Beurteilenden. Damit hat der Dienstherr die Bewertung der beiden in Rede stehenden Untermerkmale hinreichend plausibel ge¬macht. Soweit die Klägerin die Ausführungen zu dem Untermerkmal weitere Fähigkeiten für unvollständig hält, hat das beklagte Land zum Ausdruck gebracht, dass nach gängiger Verwaltungspraxis weitere Angaben zu diesem Untermerkmal nicht üblich sind. 68 Was den Abschnitt V ("Zusammenfassende Würdigung") der streitigen dienstlichen Beur-tei¬lung angeht, hat die Klägerin - wie schon in Bezug auf den Abschnitt III - ausgeführt, ihre über¬durchschnittliche Belastung sei anscheinend nicht berücksichtigt worden. Das ist aber auch im vorliegenden Zusammen¬hang nicht erkennbar. Insoweit gilt das zum Ab-schnitt III Ausgeführte entsprechend. Die Klägerin hat zudem in gleicher Weise nicht sub-stantiiert dargetan, dass ihre Tätigkeit als Stellvertreterin der Amtsleitung und die sich da-raus er¬gebenden Besonderheiten bei der Abfassung der Beurteilung übersehen worden wären. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Klägerin als Stellvertreterin der Amtsleitung in der dienstlichen Beurteilung, insbesondere in dem Ab-schnitt V, noch mehr als geschehen, hätte zum Ausdruck kommen müssen. Dieser Tätig-keitsbereich der Klägerin ist im Teil II ("Hauptsächliche Aufgabengebiete") der dienstlichen Beurteilung auf¬geführt. Damit sind dieser Tätigkeitsbereich und die mit ihm verbundenen Beson¬derheiten, auf die die Klägerin hingewiesen hat, für den kundigen Leser hinreichend deutlich gemacht. 69 Schließlich kritisiert die Klägerin noch in Bezug auf Abschnitt VIII ("Personalentwicklung") der dienstli¬chen Beurteilung, dass die dort zugesprochenen Funktions¬eignungen in der beigefügten Begründung nicht hinreichend plausibilisiert worden seien. Dem vermag das Gericht nicht zu fol¬gen. Zwar fällt auf, dass im Vergleich mit der vorausgegangenen Beur-teilung vom 27. Februar 2007 in diesem Abschnitt bei der Zuerkennung der Funktionseig-nungen kein Unterschied besteht, die Begründung bei der streitigen dienstlichen Beurtei-lung vom 7. Juli 2010 aber kürzer gefasst ist. Das bedeutet aber nicht, dass diese kürzer gefasste Begründung nicht plausibel wäre. Etwas anderes hat auch die Klägerin nicht substantiiert dargetan. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivil-prozessordnung.