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Urteil

11 K 1775/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1110.11K1775.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2010 verpflichtet, den Klägern die beantragte Ausnahme zur Fällung des auf dem Grundstück T 26 in L befindli¬chen Bergahorns zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be-klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht die Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. 1 Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Geschäfts- und Wohnhaus bebauten Grundstücks T 26 in L (G1). An der westlichen zur Straße T gelegenen Grundstücksseite befindet sich ein ca. 80100 Jahre alter Bergahorn. 2 Nachdem Anträge auf Erteilung einer Fällgenehmigung in den Jahren 2006 und 2007 erfolglos geblieben waren, beantragten die Kläger am 4. Dezember 2009 erneut die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme bzw. Befreiung zur Fällung des Bergahorns. Zur Begründung gaben sie an, der Baum stelle eine Gefahrenquelle dar, weil er selbst bei gutem Wetter im Sommer große Äste verliere. Die Wurzeln des Baumes verstopften die Kanalrohre sowohl auf ihrem Grundstück als auch den Nachbargrundstücken. Des Weiteren habe der Baum Risse in der Grenzmauer zum Nachbargrundstück verursacht; diese drohe umzustürzen. 3 Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung der Fällgenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Bergahorn sei ausreichend vital und wüchsig. Die Inaugenscheinnahme habe bis auf einen geringfügigen Totholzanteil in maximal Schwachaststärke keinen Hinweis auf eine mangelnde Bruch- und Standsicherheit ergeben. Vereinzelt auftretende Grünastbrüche bei hochsommerlicher Witterung seien ein dem Stand der Technik nach bekanntes und nicht vorhersehbares Naturereignis. Anzuraten sei eine Kronenpflege, mit der abgestorbene, kranke oder gebrochene Äste entfernt sowie einer ungünstigen Kronenentwicklung entgegen gewirkt werden könne. Die baufällige Grenzmauer müsse ohnehin abgerissen werden. Die Wiederrichtung einer Grundstückseinfriedung sei bei gleichzeitigem Erhalt des Ahorns technisch z.B. mit Brückenfundamenten im Bereich der Baumwurzeln möglich. Zur Vermeidung von Folgeschäden und regelmäßig anfallender Kosten aufgrund durchwurzelter Entwässerungsrohre empfehle sich das sog. "in lane" – Verfahren bzw. ein Austausch der alten Tonrohr-Technik gegen Kunststoffrohre. 4 Die Kläger haben am 9. März 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen: Von dem Bergahorn gingen erhebliche Gefahren für Personen und Sachen aus. Insbesondere im Sommer komme es zu Abbrüchen von großen Ästen mit vollem Blattwerk, die auf das Alter bzw. eine Erkrankung des Baumes zurückzuführen seien; darüber hinaus sei der Baum aufgrund seiner Größe nicht mehr standfest. Abgesehen hiervon habe er seine natürliche Altersgrenze erreicht und müsse ohnehin binnen kurzer Zeit beseitigt werden. Die von der Baumkrone, dem Astabbruch und dem Wurzelwerk ausgehenden Beeinträchtigungen beträfen nicht nur ihr Grundstück, sondern reichten bis zu den Grundstücken T 22 und 30. Die Wurzeln hätten den Kanal auf dem Grundstück T 24 derart beschädigt, dass auf dem Grundstück T 22 ein Wasserschaden entstanden sei; darüber hinaus höben die Wurzeln die plattierte Hoffläche an und führten zur Zerstörung der Einfahrt. Es sei zweifelhaft, ob eine Kanalsanierung im sog. Inliner-Verfahren verhindern könne, dass Wurzeln erneut in die Kanalrohre einwachsen bzw. diese umschlingen und zerdrücken. Bereits die von der Beklagten hierfür angegebenen Kosten seien unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer unzumutbar. Wie sich aus einem von ihnen eingeholten Angebot der Fa. H vom 27. Mai 2011 ergebe, betrügen die Kosten für die Erneuerung des Kanals 8.659,27 Euro. In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass für den Rückschnitt des Baumes weitere Kosten in Höhe von 2.445,45 Euro anfielen. Darüber hinaus seien sie Schadensersatzansprüchen insbesondere der Eigentümerin des Grundstücks T 28 ausgesetzt. Die durch die Wurzeln des Baumes beschädigte Mauer könne nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nur mittels Brückenfundamenten wiederrichtet werden. Die Kosten einer derart aufwändigen Gründung seien geschätzt mit 8.000,-- bis 10.000,-- Euro anzusetzen. Der rückwärtige Grundstücksteil sei aufgrund des Wurzelwerks des Baums und die durch ihn verursachte Verschattung nicht nutzbar. Auf den Grundstücken T 36 und 38 hätten sich früher vergleichbare Bäume befunden, die offenbar mit Zustimmung der Beklagten gefällt worden seien. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2010 zu verpflichten, ihnen die beantragte Ausnahme bzw. Befreiung zur Fällung des auf dem Grundstück T 26 in L (G1) befindlichen Bergahorns zu erteilen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Das Herausbrechen von Ästen stelle nicht automatisch ein Indiz für eine Erkrankung des Baums dar. Das Auftreten von Totholz sei eine ganz normale Lebenserscheinung des Baumes, das seine Ursache unter anderem darin haben könne, dass die unteren Äste aufgrund der Krone nicht mehr ausreichend Licht erhielten. Eine weitere Ursache für das Herausbrechen von Ästen sei der sog. Sommerbruch, der bei dem meisten Baumarten infolge längerer Trockenheit und / oder starker Hitze bekannt sei. Nach Erkenntnissen von Wissenschaftlern seien hierbei gerade die vitalsten Äste am meisten gefährdet, weil diese arm an Lignin seien, mit dessen Hilfe Pflanzen Festigungselemente ausbauten. Eine Kanalsanierung sei dauerhaft mit dem sog. Inliner-Verfahren möglich. Hierbei werde nach einer Erfassung des Entwässerungssystems mittels TV-Sonden ein nahtloser Textilschlauch aus Polyester mittels Druckkammer im Umstülpverfahren in den defekten Kanal eingebaut. Der mit Kunstharzen beschichtete Schlauch härte zu einem hoch belastbaren Kanalrohr aus. Schäden an städtischen Kanälen würden seit ca. 7 Jahren mit dem Inliner-Verfahren behoben; ein erneutes Eindringen von Wurzeln an den so sanierten Kanälen sei nicht bekannt. Die ausführende Fachfirma besitze für dieses Verfahren eine Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik, die eine Langzeitbeständigkeit von 50 Jahren voraussetze. Die Kosten für eine Kanalsanierung im Inliner-Verfahren betrügen 130,-- Euro jeweils für eine Kamerauntersuchung und eine Reinigung sowie pro Meter Kanal ca. 140, Euro. Die damit bei Sanierung des Kanals auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Gesamtkosten von ca. 3.500,-- Euro stellten zwar einen hohen finanziellen Aufwand dar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Schaden am Kanal der Kläger bereits vorhanden und eine Kanalsanierung unabhängig von einer Fällung des Baumes erforderlich sei. Ob die Beschädigung der Grenzmauer durch den Bergahorn entstanden sei oder es sich um altersbedingte Materialschwäche oder Setzrisse handele, könne nicht abschließend geklärt werden. Der Baum sei aufgrund seiner Erscheinung ortsprägend und damit besonders erhaltenswert. 10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 9. Mai 2011 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; sie haben einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahme zur Fällung des auf dem Grundstück T 26 in L befindlichen Bergahorns, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Der Bergahorn unterfällt dem Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt L (Baumschutzsatzung, im folgenden: BS) in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005, da sich das Grundstück der Kläger innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils V befindet und der Stammumfang des Bergahorns in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden mehr als 80 cm beträgt. 15 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BS ist es im Geltungsbereich der Satzung verboten, geschützte Bäume zu entfernen. Die Kläger haben jedoch gemäß § 3 Abs. 1 c) BS einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot, weil von dem Bergahorn Gefahren für Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. 16 Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den "Nachweis" einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzsatzung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten, 17 vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. September 1995 – 7 A 2646 u. 2653/92 -, und vom 8. Oktober 1993 7 A 2021/92 , NWVBl 1993, 140. 18 Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Bergahorn eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Abwasserkanalsystems auf dem klägerischen Grundstück dar. Von dem Baum ausgehende Wurzeln können durch Einwachsen zu Verstopfungen im Kanalsystem führen. Des Weiteren besteht nach der Aussage der Mitarbeiter der Beklagten im Ortstermin die Gefahr, dass die Wurzeln die Kanalrohre umschlingen und diese zerdrücken. 19 Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer funktionsbeeinträchtigenden Schädigung des Kanalsystems folgt daraus, dass nach dem unstreitigen Beteiligtenvortrag und ausweislich der von den Klägern vorgelegten Rechnung der Firma S vom 8. Oktober 2007 bereits Wurzeln in den Kanal auf dem klägerischen Grundstück eingewachsen sind. Des Weiteren haben nach der Aussage des im Ortstermin anwesenden Eigentümers des Grundstücks T 22 und der von den Klägern vorgelegten schriftlichen Stellungnahme des Eigentümers des Grundstücks T 24 vom 23. Mai 2011, denen die Beklagte nicht entgegen getreten ist, die Wurzeln des Baumes den Kanal auf dem Grundstück T 24 mit der Folge eines Wasserschadens beschädigt. 20 Die Gefahr einer funktionsbeeinträchtigenden Schädigung des Kanals kann nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand behoben werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baums an seinem Standort sprechenden öffentlichen Belange einzustellen, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 8 A 90/08 -, NWVBl 2008, 275. 22 Einer funktionsbeeinträchtigenden Schädigung des Kanals auf dem klägerischen Grundstück kann nach den Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten im Ortstermin nur durch eine Sanierung des Kanals begegnet werden. Diese ist jedoch mit den Klägern nicht mehr zumutbaren finanziellen Aufwendungen verbunden. Ausgehend von der fachlichen Einschätzung der Mitarbeiter der Beklagten, dass im Falle nicht versiegelter Flächen der Wurzelbereich des Baums dem Kronenbereich entspricht, ist der gesamte zur Straße T gelegene Grundstücksteil und damit der Kanal in einer Länge von ca. 25 m gefährdet. Die Kosten für eine Erneuerung des Kanals betragen nach dem von den Klägern vorgelegten Angebot der Fa. H vom 27. Mai 2011, das von einer Länge des Kanals von 26 m ausgeht, bereits 8.659,27 Euro, wobei dem Angebot nicht zu entnehmen ist, ob hierbei die ggf. noch zusätzliche Kosten verursachenden Vorgaben des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Bauausführung (Handschachtung oder Absaugmethodik) beachtet sind. 23 Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit der Sanierung des Kanals im Inliner-Verfahren verweist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die von dem Bergahorn ausgehende Gefahr für das Kanalsystem auch durch diese Methode mit ausreichender Sicherheit beseitigt werden kann. Die Beklagte hat insoweit lediglich auf die Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik sowie darauf verwiesen, dass bei entsprechend sanierten städtischen Kanälen ein erneutes Eindringen von Wurzeln nicht bekannt sei, ohne konkret auf die Art des Baumes, seine Größe und seinen Standort einzugehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Sanierungsmethode entstehen für die Kläger nicht mehr zumutbare Kosten. Ausgehend von den von der Beklagten genannten Beträgen und einer Länge des Kanals von 25 m ergibt sich ein Betrag von 3.760,-- Euro, der sich, sofern die Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen sein sollte, auf 4.474,40 Euro erhöht. 24 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit können auch die Kosten für Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Kläger ein Angebot der Firma C für einen Baumrückschnitt über 2.445,45 Euro vorgelegt haben, ist allerdings zweifelhaft, ob dieser Betrag jetzt mit seiner vollen Höhe angesetzt werden kann, weil die Kläger nach ihren eigenen Angaben seit dem Erwerb des Grundstücks im Jahr 2005 keinerlei Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen haben durchführen lassen. Jedenfalls aber muss auf der Grundlage der Feststellungen im Ortstermin davon ausgegangen werden, dass Baumpflegemaßnahmen aufgrund der Höhe des Baums und der Ausdehnung seiner Krone über mehrere Grundstücke besonders aufwändig sind. Ausgehend vom Vortrag der Beklagten, der Baum sei gesund, vital und wüchsig sowie standsicher werden diese erheblichen Aufwendungen für die Baumpflege auf unabsehbare Zeit anfallen. 25 Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Baum das Kanalsystem auf dem klägerischen Grundstück beschädigt habe mit der Folge, dass der Kanal die Gefahrenquelle darstelle und die Kosten für die erforderliche Sanierung ohnehin anfielen. Das Kanalsystem auf dem klägerischen Grundstück ist funktionstüchtig; der Wurzeleinwuchs konnte mittels Rohrreinigung beseitigt werden. Von einer Funktionsfähigkeit des Kanalsystems ist ersichtlich auch die Beklagte ausgegangen, der die Problematik ausweislich der Verwaltungsvorgänge spätestens seit 2008 bekannt war und die nicht ordnungsbehördlich gegen die Kläger etwa wegen Verstoßes gegen die Entwässerungssatzung der Stadt L eingeschritten ist. Verursacher der Probleme für die Funktionsfähigkeit ist nicht das Kanalsystem, vielmehr führt der Bergahorn die Gefahr herbei. Der Grundstückseigentümer ist nicht im Interesse des Baumschutzes verpflichtet, ein an sich funktionsfähiges Kanalsystem auf einen neueren wurzelsicheren Stand der Technik zu bringen, um allein vom Baum ausgehende Gefahren zu beseitigen, die auch durch dessen Fällen beseitigt werden könnten, 26 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 1996 – 13 K 8735/94 -. 27 Besondere öffentliche Belange, die abgesehen von seinem Alter und seiner Größe für den Erhalt des Baumes an diesem Standort sprechen, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht damit zu Lasten der Beklagten aus. 28 Liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 c) BS vor, haben die Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahme. Die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 3 Abs. 4 BS kommt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht in Betracht, weil auf der Grundlage der Feststellungen im Ortstermin die Abstände des Nachbarrechtsgesetzes NRW nicht eingehalten werden können. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.