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Urteil

7 K 3708/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1026.7K3708.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundes¬am¬tes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2010 ver-pflich¬tet festzustellen, dass für die Klägerin im Hinblick auf den Ko-sovo ein Ab¬¬schiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.00.1939 in S im Kosovo geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige und Volkszugehörige der Roma. 2 Sie reiste nach ihren Angaben Ende September 1999 in das Bundesgebiet ein, um am 6. September 1999 einen Asylantrag zu stellen. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 8. September 1999 führte sie Folgendes aus: Sie könne nicht lesen und schreiben. Sie habe zwei Söhne und zwei Töchter in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sei herzkrank und auf regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen. Ihr Ehemann sei vor ca. einem Monat getötet worden, ihre Tochter vergewaltigt (I, zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt) und darauf auch getötet. Sie selbst sei auch vergewaltigt worden. Die Eindringlinge hätten auch das Haus verbrannt. Sie habe einen Monat im Wald gelebt und sich dann flüchtenden Menschen angeschlossen. Sie habe die letzten 30 Jahre bei Q gelebt. Dieser Überfall auf ihr Haus sei konkret so gewesen, dass fünf Personen in Militärkleidung eingedrungen seien, den Ehemann mit einem Schuss in die Brust getötet hätten, um dann die Tochter und sie selbst nacheinander zu vergewaltigen. Man habe sie gefesselt, aber sie habe durch ein Fenster entkommen können. Das Haus sei in Brand gesetzt worden und Ehemann und Tochter seien verbrannt. Sie sei nach Deutschland gekommen, weil hier ihre Söhne lebten. Derzeit nehme sie folgende Medikamente: Isusorbitdynitat Kapseln, 2-mal eine täglich und Pygegal jeweils 2mal eine täglich. 3 Auf Anforderung wurde noch das Attest des L aus S1 vorgelegt, wonach die Patientin an ausgeprägter Herzinsuffizienz und Bluthochdruck leide. Ohne intensive und aufwändige medikamentöse Therapie bestehe eine vitale Gefährdung. Durch eine begleitende Niereninsuffizienz sei die medikamentöse Einstellung erschwert. Diagnosen: Herzinsuffizienz (Medikament Cibacen), Hochdruck (Belog Zok) Niereninsuffizienz, degeneriertes Wirbelsäulenleiden. Ferner wurde noch die ärztliche Bescheinigung des I1 aus I2 vom 16. Dezember 2002 vorgelegt. In dieser ärztlichen Bescheinigung wird ausgeführt: Auch auf Grund Stationärer Diagnostik und Behandlung zuletzt im November 2002 im T Krankenhaus I2 bestehe bei der Klägerin Hypertenive Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, degeneratives Beckenwirbel- und Lendenwirbelleiden, refluxoesophagitisches Beschwerdebild. Letzte Medikation: Enalapril 10 mg, Fuorese 40 mg, Metohexal 50 mg, Ranitidin 300 mg. 4 Nach einer vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge eingeholten Auskunft des Kosovo Information Projects vom 21. Juli 2000 seien die mitgeteilten Erkrankungen im Kosovo behandelbar, aber die Medikamentenlage prekär. 5 Mit Bescheid vom 18. März 2003 (0000000-138) lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen sowie das Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Klägerin zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte anderenfalls die Abschiebung nach Serbien an. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Medikamente vorhanden seien und die Klägerin wegen der Finanzierbarkeit auf ihre Söhne in Deutschland und deren Unterstützung zu verweisen sei. Es sei auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gegeben, wenn sie vortrage, dort nicht alleine leben zu können. 6 Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf wurde mit Urteil vom 13. August 2003 - 18 K 2268/03.A - abgewiesen. In der Begründung wird noch ausgeführt, dass die vorgelegte ärztliche Bescheinigung des I1 vom 9. Juli 2003, soweit sie Hinweise auf eine beginnende koronare Herzkrankheit enthielten an dem von der Beklagten gefundenen Ergebnis nichts ändere. Dies gelte ebenso für die Bescheinigung des T Krankenhauses vom 25. Juni 2003. Das gegen das Urteil erhobene Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. 7 Unter dem 21. Januar 2010 beantragte die Klägerin mit anwaltlicher Hilfe das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu Abschiebungshindernissen. In der Begründung wird ausgeführt, die 70-jähige alte Dame sei Volkszugehörige der Roma. Sämtliche ihrer Familienangehörigen befänden sich in der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Enkel allesamt eingebürgert worden seien. Bei einer Rückkehr in den Kosovo wäre sie völlig auf sich allein gestellt. Die benötigten Medikamente seien für Roma dort nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung wird auf das eingereichte medizinische Gutachten des H aus I2 vom 21. Dezember 2009 verwiesen. Danach befinde sich die Klägerin seit dem 1. Januar 2006 in seiner kontinuierlichen fachinternistischen Behandlung wegen der nachstehend aufgeführten schwerwiegenden Erkrankungen. Die Klägerin sei ihn auch aus mehreren Aufenthalten aus dem Krankenhaus in I2 bekannt, wo sie von 1999 bis 2005 wiederholt notfallmäßig eingeliefert wurde. Die Klägerin leide an langjährigem schwer einstellbarem arteriellen Hypertonus (Hochdruckschaden am Herz), Erregungsleitungsstörung am Herzen, stammbetonte Adipositas mit beginnendem metabolischen Syndrom, Hypercholesterinämie und Wirbelsäulendegeneration. Er habe zuletzt im Jahre 2007 ein Gutachten aus gleichem Grunde für diese Patientin erstellt. Eine Änderung des Gesundheitszustandes sei nicht zu verzeichnen. Wegen des Bluthochdrucks und der dadurch bedingten Herzschädigung sei es in der Vergangenheit immer wieder zu lebensbedrohlichen herzinfarktähnlichen Zuständen gekommen, die einen intensivmedizinischen Krankenhausaufenthalt notfallmäßig nötig machten. Nur durch eine umfassende Mehrfachblutdrucktherapie sei es in den letzten Jahren gelungen, akute Zustände und eine weitere Verschlechterung der Herzerkrankung zu verhindern. Die Klägerin suche ihn regelmäßig für Kontrollen der Krankheitssituation auf und sei weiterhin auf eine regelmäßige Einnahme und eine fachinternistische Anpassung der Bluthochdrucktherapeutika angewiesen ohne die ein tödlicher Ausgang der Herzerkrankung zeitnah wahrscheinlich sei. Weiter bedürfe die Klägerin wegen der instabilen Blutdrucksituation weder körperlich noch geistig über ein gewisses Maß hinaus belastet werden. Anderenfalls wäre ein akutes Herzsyndrom zu befürchten. Wegen der schweren bluthochdruckbedingten Herzschädigung bedürfe die Klägerin zur Sicherung ihre Überlebens einer kontinuierlichen fachinternistischen Behandlung. Eine Abschiebung in das Heimatland erscheine in keiner Weise geeignet diese Anforderung zu erfüllen. Eine Abschiebung sei aus medizinischen Gründen ausdrücklich abzulehnen. Die Klägerin sei auf folgende Dauermedikation angewiesen: 1. Enahexal, 2. Metohexal, 3. Moxonedin, 4. Nitrendipin, 5. Xipamid, 6. Simwastatin. 8 Mit Bescheid vom 27. Mai 2010 (0000000-150) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab. 9 Die Klägerin hat am 8. Juni 2010 Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nicht alle der Medikamente, auf die die Klägerin angewiesen sei, auf der "essential drug list" zu finden seien, sodass sie von der Klägerin im Kosovo auch nicht mit nur geringen Zuzahlungen bezogen werden könnten. Die Klägerin sei nicht arbeitsfähig und auf Sozialleistungen angewiesen. Sie sei seit elf Jahren im Bundesgebiet und dürfte Probleme haben, überhaupt Sozialleistungen im Kosovo beziehen zu können. Eventuell notwendig werdende Zuzahlungen könne sie keinesfalls leisten. 10 Die Klägerin beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen 14 und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der ablehnenden Entscheidung. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 15. Juli 2010 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Das Gericht hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. März 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin B aus F beigeordnet. 17 Die Klägerin und ihr sie begleitender Sohn L1 sind in der mündlichen Verhandlung zu ihren Lebensumständen informatorisch angehört worden, insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und begründet, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegeben ist. Die in dem Bescheid enthaltene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 AsylVfG. 21 Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob ein solcher Anspruch direkt aus § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG folgt. 22 Dies könnte – wollte man auf das erstmalige Auftreten von Erkrankungen abstellen – im Hinblick auf das Fristerfordernis des § 51 Abs. 3 VwVfG problematisch sein. Eine solche Sichtweise kann indes bei chronischen, einem ständigen Prozess der Verschlechterung unterliegenden, Erkrankungen zu unüberwindlichen Problemen bei der Bestimmung des notwendigen Zeitpunktes der Kenntnisnahme der "veränderten" Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG führen. 23 Jedenfalls hat die Klägerin einen Anspruch auf Abänderung der früheren Entscheidung des Bundesamtes zum Abschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 AuslG und auf einen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG zuerkennenden Zweitbescheid nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, weil die aktuelle Sach- und Rechtslage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet und das von der Behörde grundsätzlich pflichtgemäß auszuübende Ermessen ausnahmsweise auf "Null" reduziert ist. 24 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 2 BvR 1989/97 ; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 13 A 1250/04.A -. 25 Die früher zu § 53 Abs. 6 AuslG getroffene Entscheidung ist abzuändern. Der Klägerin droht im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Anwendung der genannten Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG). 27 Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze eine "qualifizierte" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582. 29 Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der insoweit maßgebenden Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O., 584. 31 Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O. 33 Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, etwa weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. 34 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973. 35 Die Erheblichkeit der Verschlechterung ist dabei nicht auf die (Mit-)Ursache unzureichender Behandlungsmöglichkeiten beschränkt. Vielmehr ist der Begriff der hier maßgeblichen "Gefahr" hinsichtlich ihres Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen. Dem sonst anerkannten Verständnis dieses Begriffs widerspräche eine Interpretation, wonach eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben nur dann durch die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Rechtsgutsverletzung verwirklicht wird, wenn diese durch bestimmte Ursachen wie etwa die unzureichende Behandlungsmöglichkeit (mit-)bedingt ist. Auch sonst ist es für den Begriff der Gefahr unerheblich, ob diese sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen Umständen ergibt. Maßgeblich ist deshalb hier allein, ob die Gefahr durch den Aufenthalt in dem Zielstaat verwirklicht wird. 36 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, 9 C 258/96, BVerwGE 105, 383; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 1613/07, InfAuslR 2008, 94. 37 Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo festzustellen. Für die Klägerin geht es angesichts ihres Gesundheitszustandes um eine konkrete Lebensgefahr. 38 Die 72 Jahre alte Klägerin ist ohne fremde Hilfe und allein auf sich gestellt den Anforderungen des täglichen Lebens, insbesondere der zur Aufrechterhaltung ihrer gesundheitlichen Verfassung erforderlichen Medikamenteneinnahme, sowie den elementarsten Erfordernissen der Körperpflege und Nahrungsbeschaffung und zubereitung nicht gewachsen. Im Hinblick auf die lebensnotwendige Medikation ihrer vielfachen Erkrankungen kann auf das medizinische Gutachten des H aus I2 vom 21. Dezember 2009 verwiesen werden. Nach dem persönlichen Eindruck der Klägerin, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist es völlig ausgeschlossen anzunehmen, dass sie auch nur ansatzweise diese Medikation selbständig sicherstellen kann. Dies beginnt schon bei der Befolgung der ärztlichen Anordnung hinsichtlich der Dosierung, die die Klägerin bei der Vielzahl der notwendigen Arzneien als Analphabetin vor besondere Herausforderungen stellt. Kann sie dies in Deutschland mit Hilfe der Schwiegertochter, bzw. in den wohl eher seltenen Fällen des Aufenthalts in der Unterkunft durch die Hilfe von Mitbewohnern, sicherstellen, besteht bei einer Rückkehr in den Kosovo ohne Familienangehörige die lebensbedrohliche Gefahr der unzureichenden oder falschen Medikation. Nach ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, die sich mit den Angaben in dem vorangegangenen Asylverfahren in allen Verfahrensabschnitten decken, leben im Kosovo keine engen, zur Lebenshilfe bereite, Verwandte mehr. Nach den Angaben des Sohnes, hinsichtlich deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu Zweifeln sieht, ist der Heimatort inklusive früherem Hauseigentum auch dem Boden gleichgemacht. Zwar ist grundsätzlich bei der Rückkehrprognose von einer gemeinsamen Rückkehr mit den Familienangehörigen auszugehen, wenn der Ausländer auch in der Bundesrepublik Deutschland mit diesen als Familie zusammenlebt. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 – 1 B 124/01 – (Bruder und Vormund). 40 Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Familienmitglieder selbst über einen gesicherten Flüchtlingsstatus oder festgestellten subsidiären Schutzstatus verfügen. 41 BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12/99 -, NVwZ-Beilage 2000, 25ff. 42 Vergleichbar liegt der Fall hier. Denn die engen Familienangehörigen verfügen alle über einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet und ihnen kann auch wegen den überwiegend die deutsche Staatsbürgerschaft innehabenden Enkeln nicht zugemutet werden, die Klägerin in das Heimatland zu begleiten. 43 Die entscheidende Frage der Erreichbarkeit der möglicherweise im Heimatland in medizinischer Hinsicht zur Verfügung stehenden Hilfe, 44 vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59/02, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, DVBl 2003, 463, 45 wurde vom Bundesamt nach Auffassung des Gerichts damit im Ergebnis nicht richtig beantwortet. Eine notwendige Hilfe kann sich im Fall der Klägerin nicht allein auf die schon fragliche theoretische Verfügbarkeit der Medikamente im Kosovo und der weiter bereits fraglichen Finanzierbarkeit der Medikamente beschränken, denn die Klägerin wäre nicht in der Lage, die Einnahme der Medikamente kontrolliert sicher zu stellen. Die erforderliche Hilfe reicht nämlich weiter, etwa in Form einer Heimunterbringung, und wäre für die Klägerin, ihre Existenz im Zielstaat unterstellt, 46 nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Juni 2010, Gz: 508-516.80/3 KOS, sind etwa die Kapazitäten für die Unterbringung von Personen mit geistiger oder seelischer Behinderung ausgeschöpft. Die Existenz und Verfügbarkeit von Pflegeeinrichtungen für alte und gebrechliche Menschen wird nicht erwähnt (S. 25ff, insbes. 32); nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2011, Gz: 508-516.80/3 KOS, stehen mittlerweile drei staatliche Seniorenheime in Pristina, Skenderaj und Istok mit insgesamt 175 (!) Plätzen zur Verfügung, von denen im November 2010 nach Auskunft des Sozialministeriums in Pristina einige Plätze frei gewesen sein sollen (S. 37), 47 nicht hinreichend sicher erreichbar. Es erscheint unumgänglich, die Klägerin im Falle einer Abschiebung unmittelbar in eine ihre Betreuung und Pflege sicherstellende Umgebung zu geleiten. Auf Grund ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit und ihrer körperlichen und sozio-kulturellen Einschränkungen sowie des fehlenden familiären Umfeldes ist sie nicht in der Lage, eine entsprechende Betreuung selbst zu organisieren. Das hier Erforderliche überschreitet auch den Rahmen des der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Abschiebung Abzuverlangende. Diese ist auf die reine Abwicklung der Reise beschränkt, nicht auf die Organisation einer Dauerpflege im Zielland. Ohne entsprechende Vorkehrungen, die hier nicht getroffen wurden, ist für die Klägerin im möglichen Rückkehrland Kosovo eine Gefahrenlage gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Diese ist vom Bundesamt deshalb festzustellen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.