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Urteil

1 K 8429/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1021.1K8429.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 10. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. 1 Die Beteiligten streiten um den (Teil-)Widerruf und die (Teil-)Rückforderung einer Zuwendung. 2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 beantragte die Klägerin bei dem damaligen Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (Landesoberbergamt) die Bewilligung von Zuwendungen aus dem Landesprogramm "Fernwärme" für die Anbindung des neuen Stadtzentrums "O" an das vorhandene Fernwärmeverbundsystem. Nach der Beschreibung des Antragsgegenstandes (Anlage 2 der Antragsunterlagen) waren die Kosten der Hausanschlussleitungen nicht Gegenstand des Förderantrags. Darüber hinausgehende Baukostenzuschüsse sollten in die Wärmepreiskalkulation einfließen. 3 Auf diesen Antrag bewilligte das Landesoberbergamt der Klägerin mit Bescheid vom 27. Mai 1994 eine Zuwendung in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von insgesamt 2.947.500,00 DM für den Bewilligungszeitraum vom 6. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1999. Bestandteil des Zuwendungsbescheides wurden die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, vgl. Ziff. II des Bescheides). 4 Unter dem 15. Dezember 1994, dem 22. November 1995 und 23. Dezember 1997 erließ das Landesoberbergamt auf entsprechende Anträge der Klägerin jeweils einen Änderungsbescheid, mit dem sie die in dem Zuwendungsbescheid vom 27. Mai 1994 vorgesehenen Zuschussteilbeträge neu festlegte. 5 Mit Änderungsbescheiden vom 9. Dezember 1996 und 20. Dezember 1999 änderte das Landesoberbergamt seinen Zuwendungsbescheid vom 27. Mai 1994 dahingehend ab, dass die bewilligte Zuwendung zunächst auf 2.785.000,00 DM und letztlich auf 2.531.000,00 DM festgesetzt wurde. 6 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2000 legte die Klägerin dem Landesoberbergamt einen Schlussverwendungsnachweis für das geförderte Projekt vor. Dieser wurde am 12. Januar 2001 in einem Gespräch zwischen der Bezirksregierung B (Bezirksregierung) und der Klägerin erörtert. Nach dem Vermerk der Bezirksregierung vom 2. Februar 2001 und dem Gesprächsvermerk der Klägerin vom 22. Januar 2001 wurde im Rahmen dieses Gesprächs u.a. übereinstimmend festgehalten, dass die Baukostenzuschüsse im Rahmen der Wärmepreiskalkulation Berücksichtigung fänden und daher nicht von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen seien. 7 Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2001 einen überarbeiteten Schlussverwendungsnachweis vor. Nach einer stichprobenhaften Prüfung des geförderten Projektes durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt B (Rechnungsprüfungsamt) gab die Bezirksregierung der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2005 Gelegenheit, zu diversen Einwendungen Stellung zu nehmen, die nach ihrer Ansicht zu einer Reduzierung der Zuwendung führten. Die Bezirksregierung beanstandete u.a. eine Fehlbuchung sowie die Abrechnung von Kosten, die bei der Erstellung von Hausanschlüssen entstanden seien. Darüber hinaus machte die Bezirksregierung geltend, die Klägerin habe bei der Vergabe von diversen Aufträgen gegen vergaberechtliche Vorschriften und damit gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen. Die Klägerin habe zudem für abgerechnete Ausgaben, insbesondere aus den Geschäftsjahren 1993 und 1994, keine Originalbelege vorlegen können und sei daher ihren Nachweispflichten nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Einnahmen aus Baukostenzuschüssen führte die Bezirksregierung aus, die Klägerin habe für die Realisierung des Projekts Einnahmen aus Baukostenzuschüssen in Höhe von 5.661.256 DM (2.894.445,23 Euro) erhalten. Die Baukostenzuschüsse seien von den Einnahmen für die Erstellung von Hausanschlüssen abzugrenzen. Die Ausgaben für die Erstellung der Hausanschlüsse seien nicht Gegenstand des Förderantrags und der Förderung gewesen. Vereinnahmte Hausanschlusskostenbeiträge seien daher nicht zu berücksichtigen. Anders verhalte es sich mit den Baukostenzuschüssen, die die Fernwärmekunden für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen geleistet hätten. Im Hinblick auf die Bewilligung der Zuwendung sei zu beachten, dass Zuwendungen aus Haushaltsmitteln lediglich subsidiär gewährt werden dürften und daher nur dann und in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden könnten, soweit eine andere Deckung der Ausgaben nicht möglich sei. Daher bestimme Nr. 1.2 ANBest-P, dass sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen als Deckungsmittel für die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen seien. Die Baukostenzuschüsse seien daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzuziehen. Unterbliebe die Anrechnung der Anschlusskostenbeiträge, führe dies zur Bezuschussung der Investition durch Fernwärmekunden und durch das Land. Die Förderung verringere sich daher um 1.415.314 DM (723.638,56 Euro). 8 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2005, bei der Bezirksregierung eingegangen am 9. Dezember 2005, nahm die Klägerin zu dem Schreiben der Bezirksregierung Stellung. Den Einwendungen der Bezirksregierung hinsichtlich der Fehlbuchung und der Kosten für die Erstellung von Hausanschlüssen stimmte sie zu. Der Rechtsauffassung der Bezirksregierung, sie – die Klägerin – habe gegen Vergaberecht verstoßen, widersprach sie. Zu den fehlenden Originalbelegen erklärte sie, sie könne zwar keine Originalbelege vorlegen, die abgerechneten Ausgaben aber auf anderem Wege nachweisen. Hinsichtlich der Baukostenzuschüsse führte sie an, mit dem ersten Schlussverwendungsnachweis vom 8. Dezember 2000 sei mitgeteilt worden, dass bei der Realisierung des Projektes Baukostenzuschüsse in Höhe von 5.661.256,00 DM (2.894.554,23 Euro) erzielt worden seien. Dieser Betrag beinhalte Hausanschlusskosten, die ihr vom Kunden erstattet worden seien und nicht Gegenstand des Antrages sowie der Förderung gewesen seien. Im Schlussverwendungsnachweis seien versehentlich Ausgabenbestandteile für die Erstellung von Hausanschlüssen berücksichtigt worden. Nach Abzug sämtlicher vereinnahmter Hausanschlusskosten belaufe sich der Baukostenzuschuss nunmehr auf 4.609.924,00 DM (2.357.016,71 Euro). Dieser Betrag sei, wie bereits in dem Förderantrag von Dezember 1993 ausgeführt und in dem Gespräch mit der Bezirksregierung am 12. Januar 2001 bestätigt, Bestandteil der Wärmepreiskalkulation und senke den Arbeitspreis. Sie gehe daher davon aus, dass lediglich die nicht zuwendungsfähigen Hausanschlusskosten in Höhe von 523.852,18 DM (267.841,37 Euro) von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzuziehen seien. 9 In einem internen Vermerk vom 8. März 2006 nahm die Bezirksregierung zu den Ausführungen der Klägerin Stellung. Unter dem gleichen Datum erließ sie hinsichtlich der Punkte Fehlbuchung und Kosten der Hausanschlüsse einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, in dem sie den Rückforderungsbetrag auf insgesamt 101.700,00 DM bzw. 51.998,38 Euro festsetzte. Gleichzeitig teilte sie der Klägerin mit, über die Bewertung der übrigen Prüfungsbeanstandungen zu gegebener Zeit weitere Nachricht zu erteilen. Ebenfalls am 8. März 2006 fertigte die Bezirksregierung den Entwurf eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides, in welchem sie einen Erstattungsbetrag in Höhe von 982.160,00 DM bzw. 502.170,43 Euro festsetzte. Zur Begründung des Widerrufs verwies sie auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Ihr Ermessen habe sie dahingehend ausgeübt, den Widerruf teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit auszusprechen. Die Klägerin habe u.a. gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen, da sie insbesondere für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 keine Originalbelege vorlegen könne. Überdies habe sie bei der Vergabe diverser Aufträge vergaberechtliche Vorschriften nicht beachtet und damit ebenfalls gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid verstoßen. Hinsichtlich der Vergaberechtsverstöße werde auf Ziff. 2 des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 – I 1-0044-3/8 – verwiesen, wonach bei – hier vorliegenden – schweren Verstößen gegen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung angezeigt sei. Die Klägerin habe nicht vorgetragen und es sei im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der hieraus resultierende weitgehende Förderausschluss zu einer erheblichen Härte für sie führen werde. Daher seien die jeweiligen Ausgaben von der Förderung auszuschließen. 10 Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 erklärte die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin, hinsichtlich deren Stellungnahme zu den Anschlusskostenbeiträgen bestehe noch Klärungsbedarf. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2005 habe die Klägerin angegeben, die Anschlusskostenbeiträge seien Bestandteil der Wärmepreiskalkulation. Es seien jedoch keine Angaben gemacht worden, wie und mit welcher Wirkung die Anschlusskostenbeiträge in die Wärmepreiskalkulation eingeflossen seien. Die Bezirksregierung forderte die Klägerin auf, zur Beantwortung der Anfrage weitere Unterlagen einzureichen. Dem kam die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2006 nach. 11 Nachdem die Bezirksregierung die Stellungnahme der Klägerin vom 21. August 2006 an das Rechnungsprüfungsamt weitergeleitet hatte, erklärte das Rechnungsprüfungsamt mit Schreiben vom 6. September 2006 gegenüber der Bezirksregierung, die Prüfungsmitteilung bezüglich der Einnahmen aus Baukostenzuschüssen werde für erledigt erklärt. Hinsichtlich der übrigen Prüfungsmitteilungen wurde um Übersendung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides gebeten. 12 Hierauf teilte die Bezirksregierung dem Rechnungsprüfungsamt mit Schreiben vom 15. November 2006 mit, zur Zeit werde die weitere Vorgehensweise im Rahmen von Aufhebungsverfahren (Anwendung des einschlägigen Erlasses des Finanzministeriums bei schweren Vergabeverstößen) in Gesprächen zwischen der Bezirksregierung, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt. Bis zu einer endgültigen Regelung könnten die laufenden Verfahren nicht abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 wies der Regierungspräsident der Bezirksregierung seine Mitarbeiter an, bei der Rückforderung von Zuwendungen aus dem Landesprogramm Fernwärme wegen Verstoßes gegen das Vergaberecht den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 strikt anzuwenden. Anhängige und mögliche zukünftige Aufhebungs- und Widerspruchsverfahren seien möglichst zügig abzuschließen. 13 Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 erließ die Bezirksregierung gegenüber der Klägerin einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, der inhaltlich dem Entwurf vom 8. März 2006 entsprach. 14 Gegen diesen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. Januar 2007 bei der Bezirksregierung Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Widerruf sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt. Der Widerrufsbescheid datiere vom 9. Januar 2007, mithin 13 Monate nach Eingang ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2005. Das Schreiben vom 21. August 2006 bezüglich der Baukostenzuschüsse stehe dem nicht entgegen. Dieser Themenkomplex stehe mit den in dem Bescheid genannten Widerrufsgründen in keinem Zusammenhang. Stünden mehrere Widerrufsgründe im Raum, beginne die Widerrufsfrist für jeden einzelnen Grund gesondert in dem Moment, in dem diesbezüglich eine Entscheidung über den Widerruf getroffen werden könne. Hilfsweise werde der Widerspruch damit begründet, dass die zweckentsprechende Mittelverwendung trotz der fehlenden Originalbelege durch die Prüfberichte der jeweiligen Jahresabschlüsse nachgewiesen werden könne. Der Rechtsauffassung der Bezirksregierung hinsichtlich der Verstöße gegen das Vergaberecht werde widersprochen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 änderte die Bezirksregierung ihren Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 9. Januar 2007 dahingehend ab, dass der Rückforderungsbetrag auf 765.864,51 DM bzw. 391.585,42 Euro festgesetzt wurde; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Änderung des Bescheides begründete die Bezirksregierung im Wesentlichen damit, in einem Fall der von ihr ursprünglich beanstandeten Auftragsvergaben keinen Vergaberechtsverstoß mehr anzunehmen. In den übrigen Fällen werde auf eine vollumfängliche Rückforderung verzichtet und die Rückforderung auf 70 % der entsprechenden Zuwendungen reduziert. Im Hinblick auf die Jahresfrist erklärte sie, diese sei entgegen der Auffassung der Klägerin bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht abgelaufen gewesen. Die Jahresfrist sei dadurch unterbrochen bzw. zumindest gehemmt worden, dass die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 2006 um eine ergänzende Stellungnahme zu den Anschlusskostenbeiträgen gebeten worden sei. Zwar sei es grundsätzlich möglich, jeden Widerrufsaspekt separat zu prüfen, mit der Konsequenz, dass individuelle Jahresfristen zu laufen begännen. Dies sei bei Förderverfahren der vorliegenden Art jedoch nicht sachgerecht. Insbesondere die Frage, ob der vollständige Ausschluss eines oder mehrere Teillose von der Förderung zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für die Zuwendungsempfänger führen würde (vgl. Ziff. 2 des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003), könne nur bei einer vollständigen Tatsachenkenntnis abschließend beurteilt werden. 16 Die Klägerin hat am 22. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Jahresfrist habe spätestens mit Zugang ihrer Stellungnahme bei der Bezirksregierung, also am 9. Dezember 2005 begonnen. Ab diesem Zeitpunkt habe die vollständige Tatsachenkenntnis der für den Widerruf erforderlichen Tatsachen vorgelegen. Etwaige erforderliche Abstimmungen zwischen den Behörden gingen nicht zu ihren Lasten. Unerheblich für den Fristablauf sei zudem das ergänzende Schreiben der Bezirksregierung vom 23. Juni 2006. Dieses betreffe ausschließlich einen möglichen Rückerstattungsanspruch wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung hinsichtlich der Baukostenzuschüsse. Sofern mehrere Widerrufsgründe geltend gemacht würden, beginne die Widerrufsfrist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für jeden einzelnen Grund gesondert. Dass auch die Bezirksregierung die Baukostenzuschüsse für die von ihr in dem angegriffenen Bescheid geltend gemachten Widerrufsgründe für unerheblich gehalten habe, verdeutliche der bereits am 8. März 2006 gefertigte Entwurf, der inhaltsgleich mit dem am 9. Januar 2007 erlassenen Bescheid sei. Etwas anderes ergebe sich – entgegen der Ansicht der Bezirksregierung – auch nicht aus dem Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003. Die streitigen Baukostenzuschüsse, die Gegenstand einer angeblichen Hemmung bzw. Unterbrechung sein sollen, stellten keinen Verstoß gegen das Vergaberecht dar, die einen Widerruf begründen könnten. Insoweit gehe der Verweis der Bezirksregierung auf den Erlass des Finanzministeriums fehl. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung B vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 aufzuheben. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf das Vorbringen der Bezirksregierung im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, die Widerrufsfrist sei bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht abgelaufen gewesen, da es sich nicht um eine Eingangs-, sondern um eine Bearbeitungsfrist handele. Mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin sei noch keine Entscheidung über den Widerruf getroffen worden. Erst mit dem Nachtrag der Klägerin vom 21. August 2006 habe eine allumfängliche Entscheidung getroffen werden können. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung örtlich zuständig. Die dem Landesoberbergamt übertragenen Aufgaben wurden zum 1. Januar 2001 auf die Bezirksregierung B übertragen; das Landesoberbergamt wurde aufgelöst (vgl. Art. 1 § 2, Art. 37 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 – Zweites Modernisierungsgesetz, GV. NRW S. 461). Da sich die Zuständigkeit der Bezirksregierung B auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Dies ist vorliegend das Verwaltungsgericht Düsseldorf, denn die Klägerin hat ihren Sitz in P. P liegt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (vgl. § 1 Abs. 2 lit. c Ausführungsgesetz zur VwGO [jetzt § 17 Nr. 3 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz NRW]). 25 Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerruf- und Rückforderungsbescheid der Bezirksregierung vom 9. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1), oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde Kenntnis von den Tatsachen erhält, die den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Diese einjährige Widerrufsfrist war bei Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides am 9. Januar 2007 bereits abgelaufen. 27 Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW beginnt, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Widerruf oder sonst zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter den Grund für den Widerruf erkannt hat und die für die Widerrufsentscheidung notwendigen Tatsachen – einschließlich der für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände – vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt hat, 28 ständige Rechtsprechung, grundlegend BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/82 –, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris Rdn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 1 K 3293/05 –. 29 Die Behörde muss objektiv in der Lage sein, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Aufhebung des Verwaltungsaktes zu entscheiden, 30 BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, GrSen 2/82 –, juris Rdn. 19. 31 Zur Herstellung der Entscheidungsreife gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren. Die Widerrufsfrist beginnt daher grundsätzlich mit Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bei der für den Widerruf zuständigen Behörde, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 8 C 8/00 –, juris Rdn. 18; BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 – 7 C 6/01 –, juris Rdn. 13 f.; s. auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2007 – 15 A 371/05 –, juris Rdn. 33. 33 Die Behörde kann jedoch die Widerrufsfrist nicht dadurch verlängern, dass sie trotz Anhörungsreife die Anhörung unterlässt oder unrichtig durchführt, obwohl ihr die maßgeblichen Fakten bekannt sind und sie zu einer die Aufhebung aufdrängenden Einschätzung gelangt ist. Um dem Rechtsnachteil des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW zu entgehen, muss sie in diesem Fall die Anhörung alsbald durchführen, 34 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 1 K 3293/05 –. 35 Unerheblich für den Fristbeginn sind Umfang und Komplexität der Stellungnahme des Zuwendungsempfängers. Enthält die Stellungnahme sämtliche für die Widerrufsentscheidung notwendigen Tatsachen, kann dem zuständigen Amtsträger keine weitere Frist für die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Tatsachen eingeräumt werden. Es lassen sich keine eindeutigen Kriterien festlegen, anhand derer die Länge einer solchen (weiteren) Frist in Abhängigkeit von Umfang und Komplexität der Stellungnahme bemessen werden könnte. Beginn und Ende der Jahresfrist wären insbesondere auch für den Betroffenen nicht erkennbar. Dies ist mit dem Ziel der Fristenregelung, Rechtssicherheit zu schaffen und das Vertrauen des Betroffenen in den Bestand des Verwaltungsaktes zu schützen, nicht zu vereinbaren. Für den Fristbeginn maßgeblich ist allein die mit Eingang der Stellungnahme eintretende objektive Entscheidungsreife. 36 Ebenso wenig können daher weitere Ermittlungen der Behörde hinsichtlich solcher Umstände den Fristbeginn hinauszögern, die bereits aus objektiver ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme des Zuwendungsempfängers für eine abschließende (Ermessens-)Entscheidung über den Widerruf unbeachtlich sind. 37 Unter Anwendung dieser Maßstäbe hat die einjährige Widerrufsfrist vorliegend mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 8. Dezember 2005 bei der Bezirksregierung begonnen, mithin am 9. Dezember 2005. 38 Dass es sich um eine umfangreiche und komplexe Stellungnahme handelte, ist für den Beginn der Jahresfrist – wie dargelegt – nicht von Bedeutung. 39 Entgegen der Ansicht der Bezirksregierung haben auch ihr Schreiben vom 23. Juni 2006, mit dem sie die Klägerin erstmals aufgefordert hat, die Berücksichtigung der Baukostenzuschüssen in die Wärmepreiskalkulation zu belegen, und der entsprechende Nachweis der Klägerin in ihrem Schreiben vom 21. August 2006 den Fristablauf weder gehemmt oder unterbrochen noch waren die Schreiben für den Fristbeginn maßgeblich. Die Baukostenzuschüsse stellen Einnahmen dar, die von dem Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 1.2 ANBest-P als Deckungsmittel für das geförderte Projekt einzusetzen sind. Erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei einer Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers (vgl. Nr. 2.1 ANBest-P). Hierbei handelt es sich um eine auflösende Bedingung, welche zu einer automatischen Reduzierung der Zuwendung führt, ohne dass es einer Widerrufsentscheidung bedarf, 40 vgl. BayVGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – 4 ZB 10.1171 –, juris Rdn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, juris Rdn. 31. 41 Für die Ermessensentscheidung über einen Widerruf und damit auch für den Beginn der Widerrufsfrist können zwar grundsätzlich auch solche Umstände maßgeblich sein, die aus anderen Gründen zu einer Reduzierung der Zuwendung führen können. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), wonach die Frist für jeden Widerrufsgrund gesondert zu prüfen sei, 42 vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2006 – 4 ZB 06.667 –, juris Rdn. 23; BayVGH, Urteil vom 20. Februar 1991 – 4 B 87.3487 –, NVwZ-RR 1992, 451, 453; OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 5. April 2001 – 2 A 53/98 –, NVwZ-RR 2002, 479, 483; s. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 210; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rdn. 146, 43 mit der Folge, dass ein Widerruf aus anderen Gründen oder – wie hier – die Reduzierung der Gesamtzuwendung aufgrund einer auflösenden Bedingung von vornherein für den in Streit stehenden Widerruf und damit für den Beginn der Jahresfrist unbeachtlich wäre, schließt sich die Kammer nicht an. Der Bewilligungsbehörde muss grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne Rechtsnachteile im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW hinnehmen zu müssen, den Sachverhalt im Hinblick auf sämtliche Widerrufs- und Rückforderungsgründe, einschließlich Rückforderungen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung, aufzuklären, um eine sachgerechte Ermessensentscheidung treffen zu können, 44 in diesem Sinne auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Januar 2002 – 2 L 186/01 –, juris Rdn. 9. 45 Insbesondere die durch den in Aussicht genommenen Widerruf der Zuwendung und die entsprechende Rückforderung entstehende finanzielle Gesamtbelastung des Zuwendungsempfängers kann regelmäßig nur bewertet werden, wenn auch Zuwendungen in den Blick genommen werden, die bereits aufgrund einer auflösenden Bedingung oder aus anderen Widerrufsgründen zurückzufordern sind bzw. zurückgefordert werden können. 46 Nicht aber kann eine verspätete bzw. unrichtige Anhörung hinsichtlich einer auflösenden Bedingung dazu führen, dass sich die Frist für einen auf anderen Gründen beruhenden Widerruf verlängert. Im konkreten Fall hätte die Bezirksregierung weitaus früherer als mit Schreiben vom 23. Juni 2006 Nachweise für die Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse in der Wärmepreiskalkulation bei der Klägerin anfordern und damit den Sachverhalt hinsichtlich der auflösenden Bedingung aufklären können. Der Bezirksregierung war bereits mit Eingang der Antragsunterlagen bekannt, dass die Baukostenzuschüsse Bestandteil der Wärmepreiskalkulation sein sollten und damit keine weiteren Deckungsmittel darstellten. Ausweislich ihres Vermerks vom 2. Februar 2001 und des Vermerks der Klägerin vom 22. Januar 2001 über das Gespräch am 21. Januar 2001 waren sie und die Klägerin sich einig, dass die Baukostenzuschüsse nicht von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abzuziehen seien. Vor diesem Hintergrund hätte die Bezirksregierung die Klägerin spätestens mit dem Anhörungsschreiben vom 26. September 2005 auffordern können, die Berücksichtigung der Baukostenzuschüsse in der Wärmepreiskalkulation nachzuweisen. Dies hat sie nicht getan. Vielmehr hat sie in ihrem Anhörungsschreiben einen Abzug der Baukostenzuschüsse von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Aussicht gestellt, ohne auf die Vereinbarung hinsichtlich der Wärmepreiskalkulation einzugehen. 47 Ungeachtet dessen konnte die Bezirksregierung ihre (Ermessens-)Entscheidung über den Widerruf in dem maßgeblichen Zeitpunkt nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 8. Dezember 2005 aber auch treffen, ohne dass hierfür weitere Ermittlungen zu den Baukostenzuschüssen erforderlich waren. Denn für ihre Entscheidung war eine etwaige weitere Reduzierung der Zuwendung wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unbeachtlich. Die Bezirksregierung hatte bei der Ausübung ihres Ermessens die – vor dem Hintergrund der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu beanstandende – antizipierte Ermessensregelung in Nr. 8.2.3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 30. September 2003, geändert durch Runderlass vom 13. Februar 2004 und Runderlass vom 25. Oktober 2004, zu beachten. Hiernach hat die Bewilligungsbehörde regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (Nr. 8.2.3.1) oder im Zuwendungsbescheid enthaltende Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden (Nr. 8.2.3.2). Hinsichtlich der Vergaberechtsverstöße sind nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 bei schweren Vergaberechtsverstößen im Regelfall die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit, bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung auszuschließen; würde dies zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag auf 20 bis 25 von Hundert der Gesamtzuwendung zuzüglich des Zuwendungsanteils der durch den Verstoß bedingten Verteuerung beschränkt werden (Ziff. 2 Sätze 3 und 4 des Erlasses). 48 Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers kann zwar auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Erlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 – eine von der Bewilligungsbehörde stets zu prüfende Abweichung vom Regelfall rechtfertigen, so dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den Widerruf grundsätzlich zu berücksichtigen hat, ob der Zuwendungsempfänger infolge des Widerrufs in eine finanzielle Notlage gerät, 49 vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 19. Oktober 2005 – 1 K 109/03 –, juris Rdn. 57; VG München, Urteil vom 17. Mai 2006 – M 18 K05.538 –, juris Rdn. 28. 50 Vorliegend hätte eine etwaige Reduzierung der Zuwendung um 589.254,17 Euro infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung neben der Rückforderung aufgrund des Widerrufs (502.170,23 Euro) zu einem weitgehenden Förderausschluss geführt (ca. 84 % der Gesamtzuwendung in Höhe von 1.294.079,75 Euro). Es war jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gekommen wäre. Die Klägerin hat sich zu keinem Zeitpunkt auf eine finanzielle Härte berufen; insbesondere auch nicht in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2005, in dem sie nicht nur zu den Widerrufsgründen, sondern auch zu einem in Aussicht gestellten Abzug der Baukostenzuschüsse von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Stellung genommen hat. Auch der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, es hätten keine entsprechenden Anhaltspunkte vorgelegen. Er hat vielmehr klargestellt, der Entwurf des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 8. März 2006 sei im Hinblick auf die internen Abstimmungen zwischen Ministerium und Regierungspräsidenten über das Aufhebungsverfahren bei Vergaberechtsverstößen im Rahmen der Förderungen aus dem Landesprogramm Fernwärme nicht versandt worden. Da es – auch in anderen Förderverfahren – eine Vielzahl von Vergaberechtsverstößen gegeben habe, habe man eine einheitliche Linie festlegen wollen. Diese behördeninterne Abstimmung ist jedoch für den Beginn der einjährigen Widerrufsfrist unbeachtlich und hat auch nicht zu einem Hinausschieben des Fristablaufs geführt. Ist die Behörde objektiv in der Lage, über den Widerruf zu entscheiden, hat sie die Entscheidung, ob und inwieweit sie den Bescheid widerrufen will, innerhalb eines Jahres zu treffen (sog. Entscheidungsfrist). Etwaig erforderliche Abstimmungen über den Umfang des Widerrufs stehen dem Lauf der Frist ebenso wenig entgegen wie Rechtsirrtümer über das Ausmaß der sich aus den bekannten Tatsachen ergebenden Berechtigung zum Widerruf, 51 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 3 C 27/86 –, juris Rdn. 44. 52 Unklarheiten, die nicht die den Widerruf rechtfertigende Tatsachen, sondern deren Rechtsfolgen betreffen, sind für den Fristbeginn nicht maßgeblich. Da die objektive Entscheidungsreife bereits mit Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 8. Dezember 2005 bei der Bezirksregierung eingetreten ist, mithin am 9. Dezember 2005, endete die Jahresfrist am 9. Dezember 2006 und damit einen Monat vor Erlass des streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides. 53 Erweist sich der Widerruf des Zuwendungsbescheides als rechtswidrig und war deshalb aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für die mit dem Bescheid nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW festgesetzte Rückforderung nicht vor. 54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).