OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 7134/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1011.5K7134.10A.00
25Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Der am 0.0.1981 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er begehrt im vorliegenden Verfahren unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Februar 2009 die Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich des Iran vorliegen. 2 Er reiste am 10. Januar 1996 als Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum Zwecke der Familienzusammenführung war ihnen am 4. Januar 1996 in der deutschen Botschaft in Teheran ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden. Der Vater des Klägers war mit Bescheid vom 22. September 1995 als Asylberechtigter anerkannt worden, weil er als Mitglied der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq im Iran politischer Verfolgung ausgesetzt war. Die Mutter des Klägers beantragte am 3. April 1996 für sich sowie – stellvertretend – für den Kläger und dessen Geschwister die Anerkennung als Asylberechtigte im Rahmen des Familienasyls, ohne dass sie für sich oder – stellvertretend – für ihre Kinder eigene Asylgründe geltend machte. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. April 1996, das damals noch die Bezeichnung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" trug, wurde der Kläger im Rahmen des Familienasyls als Asylberechtigter anerkannt. 4 Unter dem 2. September 2008 leitete das Bundesamt gegen den Kläger ein Widerrufsverfahren hinsichtlich seiner Asylanerkennung ein; der Kläger war zuvor wegen der durch ihn begangenen Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren verurteilt worden. Das Bundesamt hörte ihn mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 zu dem beabsichtigten Widerruf seiner asylrechtlichen Begünstigung nach § 60 Abs. 8 AufenthG sowie zu der beabsichtigten Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, an. 5 Mit Bescheid vom 25. Februar 2009, der als Einschreiben am 3. März 2009 zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 26. April 1996 ausgesprochene Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorlägen. 6 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. März 2009 Klage zu dem erkennenden Gericht erhoben, die zunächst insgesamt unter dem Aktenzeichen 5 K 1766/09.A geführt wurde. 7 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 22. September 2010 zu dem Widerruf der Asylanerkennung angehört worden und hat beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2009 aufzuheben, 9 hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich des Iran vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift in dem Verfahren 5 K 1776/09.A (vgl. Bl. 119 ff. d. dortigen Akte) Bezug genommen. 13 Das Gericht hat die Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2010 getrennt. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen den Widerruf der Asylanerkennung gewandt hat, wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 K 1766/09.A fortgeführt. Die hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil vom 4. November 2010, rechtskräftig seit dem 9. Dezember 2010, abgewiesen. 14 Soweit der Kläger mit seiner Klage (hilfsweise) die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begehrt (hat), wird das Verfahren unter dem streitgegenständlichen Aktenzeichen 5 K 7134/10.A fortgeführt. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie des Herrn C aus I zu den sinngemäß gestellten Beweisfragen, ob Mitglieder der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq sowie solche der international auftretenden Musikgruppe S, deren Mitglieder ihrerseits sämtlich der Ahl-e Haqq angehören, im Iran zur Zeit einer Verfolgung durch Organe des iranischen Staates ausgesetzt und – bejahendenfalls – wie solche Verfolgungsmaßnahmen geartet sind. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 4. November 2010 (Bl. 24 d. A.), die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Januar 2011 (Bl. 38 f. d. A.) sowie die Stellungnahme des Herrn C vom 2. Mai 2011 (Bl. 60 ff. d. A.). 16 Der Kläger beantragt nunmehr, 17 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2009 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bezüglich des Iran vorliegen, 18 hilfsweise festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Iran vorliegen. 19 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2011 ergänzend zu seinem Klagebegehren gehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde, der Akte zu dem Verfahren 5 K 1766/09.A und die dort beigezogenen Beiakten sowie auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hatte. 25 Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 26 Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2009 ist in dem hier angefochtenen Umfang (Ziffer 3 des Bescheides) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 27 Der Kläger hat nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG dem Urteil zu Grunde zu legen sind, keinen Anspruch auf die Feststellung, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG (I.) bzw. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (II.) bezüglich des Iran vorliegen. 28 Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG wird zunächst nicht durch § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen. Danach findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Satz 1) oder weil er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt (Satz 2). Wegen seines ausdrücklichen Wortlauts kommt eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG auf die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG nicht in Betracht. 29 Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG liegen aber hinsichtlich des Klägers nicht vor. 30 Die zwingenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 (Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung), Abs. 3 (Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) und Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefährdung als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) einerseits bzw. das zwingende Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 (Gefahr von Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) und das "Soll"-Abschiebungsverbot nach Abs. 7 Satz 1 AufenthG (wegen sonstiger konkreter und erheblicher Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers) andererseits bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zwei eigenständige Streitgegenstände, die in dem im Antrag zum Ausdruck kommenden "Hilfsverhältnis" stehen, 31 vgl. dazu des Näheren: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, in: Juris, insbesondere Rn. 11 ff.. 32 Bei der Prüfung, ob die sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten erfüllt sind, ist von der Erkenntnis auszugehen, dass ein Schutzanspruch regelmäßig nur besteht, wenn der Ausländer in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsgutverletzung konkret bedroht ist. Eine solche Rechtsgutverletzung muss auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten sein, 33 vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1990 1 B 139.89 , InfAuslR 1990, 298, 34 wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. 35 Die bloße Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung reicht nicht aus. Die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Gründe müssen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt nicht nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist, 36 vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 9 C 32.87 , EZAR 630 Nr. 25. 37 Maßgeblich abzustellen ist in diesem Zusammenhang nur auf so genannte "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthaltes im Zielland für den betroffenen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Nur insoweit kann das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig, 38 vgl. so für die entsprechenden Vorgängervorschriften in § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 9 C 12.99 ; mit weiteren Hinweisen. 39 Für die Feststellung, ob ein zwingendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, gelten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG zudem Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 bis 8 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes". Dies bedeutet ergänzend zu dem zuvor Dargelegten vor allem: Hat ein Schutzsuchender das Schicksal eines Schadens an einem seiner durch § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG geschützten Rechtsgüter schon einmal erlitten bzw. war er von solchem Schaden unmittelbar bedroht, ist dies nach § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 Richtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, (bei Abschiebung in den "vorschädigenden" Zielstaat) ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Der der Gefährdungsprognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist dabei trotz der "Vorschädigung" der - oben umschriebene Maßstab - der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 40 vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, in: Juris, dort insbesondere Rn. 22. 41 § 60 Abs. 11 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den "Vorgeschädigten" auf andere Weise: Wer bereits einen Schaden im Sinne des § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der "Vorgeschädigte" von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, in: Juris, Rn. 23. 43 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran konkret eine solche Rechtsgutverletzung i.S.d. § 60 Abs. 2 ff. AufenthG droht, kann nicht festgestellt werden. 44 I. 45 Die Voraussetzungen der mit dem Hauptantrag geltend gemachten, vorrangig zu prüfenden unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 (Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung), Abs. 3 (Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefährdung als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor. 46 Insoweit gilt zunächst nicht, wie der Kläger meint, ein zu seinen Gunsten gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG und Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 bis 8 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" abgemilderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Denn nicht der Kläger, sondern (nur) sein Vater gilt im Sinne der vorgenannten Vorschriften als "vorgeschädigt" mit der Folge, dass (nur) zu seinen Gunsten die tatsächliche Vermutung streitet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in den Iran wiederholen werden. Der Kläger – bzw. seine für ihn seinerzeit stellvertretend handelnde Mutter – hingegen hat bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Januar 1996 keine eigenen Asylgründe und damit kein eigenes Verfolgungsschicksal geltend gemacht (vgl. Bl. 26 Beiakte Heft 3); ihm wurde vielmehr (lediglich) Familienasyl – abgeleitet von seinem Vater – gewährt. Der Kläger ist damit nicht "vorverfolgt" im Sinne des § 60 Abs. 11 AufenthG. 47 1. 48 Zunächst besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG dadurch droht, dass er – wie er im Verfahren vorgetragen hat (Bl. 81 d. A.) – den Iran illegal verlassen hat. Nach der Aktenlage (vgl. Bl. 15 ff. Beiakte Heft 1, Bl. 3 ff. Beiakte Heft 3) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Iran im Januar 1996 mittels eines (Reise-)Pass-/(Reise-)Passersatzdokuments und versehen mit einem deutschen Visum verlassen hat und damit legal ausgereist ist. 49 Eine im Rahmen des § 60 Abs. 2 AufenthG relevante Gefährdungslage für den Kläger wird auch nicht durch die Tatsache begründet, dass er nunmehr lediglich in Besitz eines Reisepasses nach der Genfer Flüchtlingskonvention und nicht (mehr) eines gültigen iranischen Passdokumentes ist. Zwar werden nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 27. Februar 2011 (Lagebericht, vgl. dort S. 43) deutsche Reiseausweise oder EU-Heimreisepapiere von den iranischen Grenzbehörden nicht anerkannt. Jedoch haben die iranischen Auslandsvertretungen die Anweisung, jedem Iraner, der bei ihnen vorspricht, freiwillig die Ausstellung eines Reisepasses beantragt und seine iranische Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisen kann, einen solchen auszustellen; dies gilt auch für Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Dem Kläger ist es daher zuzumuten, vor der Rückkehr in den Iran (freiwillig) bei einer iranischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden und einen iranischen Reisepass zu beantragen. 50 2. 51 Auch die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, begründet für ihn kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dem aktuellen Lagebericht (vgl. dort S. 42/43) löst allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, keine staatlichen Repressionen nach der Rückkehr in den Iran aus. Bei der Rückkehr kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung bei dieser Praxis, 52 vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 13 A 1050/11.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2011 – 5 K 3257/10.A -, S. 12 des Urteilsabdrucks mit weiteren Hinweise zur ständigen Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A -, S. 14 ff. UA, und Beschluss vom 28. September 1998 9 A 4328/98.A , S. 13 f. BA). 53 3. 54 Es besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher / erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG aufgrund der Tatsache droht, dass sein Vater von den iranischen Staatsorganen als exponiertes Mitglied der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq und damit als Regimegegner angesehen wird mit der Folge, dass er als naher Familienangehöriger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlichen Repressionen ausgesetzt wäre (sog. "Sippenhaft"). Zwar werden nach dem aktuellen Lagebericht (vgl. dort S. 28) auch Familienangehörige von Oppositionellen häufig Opfer von staatlichen Maßnahmen wie Schikanierungen und Drohungen, kurzzeitigen Festnahmen, Misshandlungen und Haftstrafen. Nach den dortigen Erkenntnissen ist es auch so, dass Übergriffe auf Familienangehörige von Oppositionellen seit der Präsidentschaftswahl 2009 deutlich zugenommen haben. Dies setzt aber voraus, dass die Oppositionellen/Regimegegner ihrerseits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt (noch) staatlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit kann nach der Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Anhänger der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq derzeit im Iran keiner politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Zu diesem Ergebnis kommt sowohl das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 (Bl. 38 d. A.) als auch Herr C in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2011 (Bl. 60 ff. d. A.). Ist aber eine politische Verfolgung des Vaters des Klägers wegen dessen Zugehörigkeit zur Ahl-e Haqq auszuschließen, so scheidet damit auch eine daran anknüpfende politische Verfolgung des Klägers als nahem Familienangehörigen aus. 55 Die gestellte Beweisfrage, ob Anhänger der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq im Iran zur Zeit einer Verfolgung durch Organe des iranischen Staates ausgesetzt und wie solche Verfolgungsmaßnahmen gegebenenfalls geartet sind, wurde sowohl durch das Auswärtige Amt als auch durch Herrn C eindeutig verneint. 56 Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes stammt die letzte bekannt gewordene Maßnahme gegen Mitglieder der Ahl-e Haqq aus dem Jahre 2004. Im Jahre 2009 sei ein Mitglied der Ahl-e Haqq hingerichtet worden, wobei es sich um die Vollstreckung eines bereits Jahre zuvor gegen den Betroffenen erlassenen Todesurteils gehandelt habe. 57 Auch ausweislich der Stellungnahme des Herrn C lässt sich eine zielgerichtete staatliche Verfolgung der Anhänger der Ahl-e Haqq in den letzten Jahren nicht nachweisen. Hinsichtlich der angeblich im Jahre 2009 erfolgten Hinrichtungen zweier Ahl-e Haqq-Mitglieder bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Repressionen/ strafrechtlichen Sanktionen gerade wegen der Mitgliedschaft in der Ahl-e Haqq erfolgt seien, m.a.W. es bestünden Bedenken dahingehend, dass die Mitgliedschaft in der Ahl-e Haqq alleiniger bzw. entscheidender Strafgrund gewesen sei. Denn die Verurteilungen hätten im Zusammenhang mit sonstigen gewaltsamen/bewaffneten Auseinandersetzungen mit den iranischen Behörden gestanden, im Rahmen derer auch drei iranische Polizisten zu Tode gekommen seien. Es spreche einiges dafür, dass die Mitgliedschaft in der Ahl-e Haqq eine Art "zufälliges Beiwerk", nicht aber entscheidender Grund für die strafrechtlichen Sanktionen gewesen sei. Dies bestätige auch die spezielle Berichterstatterin für die Freiheit von Religion und Weltanschauungen Jahangir in ihrem Bericht an den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 16. Februar 2010. Zwar werde die Verfolgung von Mitgliedern der Ahl-e Haqq in anderen Berichten von Menschenrechtsorganisationen (beleglos) behauptet, in dem von ihm (Herrn C) untersuchten Material hätten sich aber keine diesbezüglichen Anhaltspunkte finden lassen. 58 Zur Beurteilung des o. g. Beweisthemas können die vorgenannten gutachterlichen Stellungnahmen auch herangezogen werden. 59 Anders als der Kläger meint bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die Verwendung der gutachterlichen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes. In der Rechtsprechung ist grundsätzlich geklärt, dass amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylverfahren als Beweismittel zulässig und im Wege des Freibeweises verwertbar sind und dass die Tatsachengerichte fallbezogenen, beweiserheblich konkretisierten Zweifeln an ihrer Richtigkeit nachzugehen haben, 60 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 9 B 1033/97 -; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 1995 – 21 A 2658/95.A -., S. 2 des Beschlussabdruckes unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1976 – I B 121.76 -, vom 18. Februar 1983 – 9 B 3597.82 – sowie vom 11. November 1987 – 9 B 379.87 -. 61 M. a. W.: Eine nähere Prüfung des Inhalts der Auskunft des Auswärtigen Amtes durch die Tatsachengerichte ist dann geboten, wenn durch ganz bestimmte, fallbezogene Anhaltspunkte belegte gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind, 62 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 9 B 1033/97 -; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1985 – BVerwG 9 C 52.83 -, Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 5 = DVBl. 1985, 57; BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1985 – 9 B 71.85 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28 = NJW 1986, 3221; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1987 – 9 B 322.86 -. 63 Die immer vorhandene Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland als Dienstherr des Auswärtigen Amtes als Beteiligter im Asylrechtsstreit macht die Auskünfte des Auswärtigen Amtes weder schlechthin zu untauglichen oder unzuverlässigen Beweismitteln noch stellt sie einen fallbezogenen Anhaltspunkt für eine mögliche Unrichtigkeit der Auskunft dar, 64 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 9 B 1033/97 -. 65 Vielmehr richtet sich die Überzeugungskraft der einzelnen Auskunft nach ihrem Inhalt, nach dessen Plausibilität und innerer Stimmigkeit, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass diese Auskünfte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 66 vgl. BVerfGE 63, 197 (213/214), 67 vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und den tatsächlichen Verhältnissen "wohl" am nächsten kommen, 68 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1997 – 9 B 1033/97 -. 69 Fallbezogene, beweiserheblich konkretisierte Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, denen das Gericht hier nachzugehen hätte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 70 Anders als die Beteiligten meinen bestehen hier auch keine Bedenken gegen die Verwendung der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn C; das Gericht hat insbesondere keine Zweifel an dessen Sachkunde. Die insoweit unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 24. Juni 2009 – 4 LA 313.08 -, Juris aufgeworfenen Bedenken gegen die Sachkunde des Herrn C teilt das Gericht nicht. 71 Das Gericht hat auf die durch die Beteiligten geäußerten Bedenken hin Herrn C am 28. September 2011 telefonisch aufgefordert, seine dem Gutachten vom 2. Mai 2011 zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen offenzulegen und zu den Gerichtsakten zu reichen (Bl. 135 d. A.). Herr C hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30. September 2011 zu den seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2011 zu Grunde liegenden sowie zu seinen sonstigen Erkenntnisquellen und Recherchemethoden Stellung bezogen (Bl. 140 ff. d. A.). In diesem Zusammenhang hat er u. a. auszugsweise das Protokoll der öffentlichen Sitzung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 zu dem dortigen Verfahren 3 B 12.07 zu den Gerichtsakten gereicht, im Rahmen derer er eingehend zu seinen Erkenntnisquellen den Iran betreffend sowie zu seinen Arbeits- und Recherchemethoden befragt worden ist. Im Rahmen dieser öffentlichen Sitzung ist auch der damalige Leiter des Deutschen Orient Instituts, Herr T, als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Diese in das gegenständliche Verfahren eingeführten Erkenntnisse konnte das Gericht im Wege des Urkundenbeweises bzw. im Freibeweis verwerten. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr C zur Erfüllung des ihm im vorliegenden Verfahren angetragenen Gutachtenauftrags im ausreichenden Maße befähigt, insbesondere hinreichend sachkundig ist. 72 Zwar ist Herr C von Beruf in erster Linie Rechtsanwalt und übt diese Tätigkeit auch überwiegend aus; er ist des Weiteren der persischen Sprache nicht mächtig und hat sich auch noch nie im Iran aufgehalten. Diese Umstände schließen indes die Annahme ausreichender Sachkunde zur Erstellung verlässlicher Gutachten zu dem Herkunftsland Iran nicht aus. Eine abschließende Definition oder fest umrissene Beschreibung des Begriffs der Sachkunde als das besondere Kennzeichen des Sachverständigen im Sinne von §§ 402 ff. ZPO, die gemäß § 98 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung finden, existiert nicht, 73 vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, 2006, vor § 402 Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2009 – 3 B 12.07 -, S. 27 des Urteilsabdruckes. 74 Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, erschließt sich daher aus der Aufgabe, die der Sachverständige erfüllt. Diese besteht im Asylprozess darin, dem mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat des Asylsuchenden naturgemäß nicht vertrauten Gericht zu ermöglichen, eine fundierte Gefahrenprognose anzustellen, 75 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000, NVwZ 2000, Beilage I, S. 99 / 100 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2009 – 3 B 12.07 -, S. 27 des Urteilsabdruckes. 76 Hierzu ist Herr C in ausreichendem Maße befähigt. Er ist seit 1988 über das Deutsche Orient Institut, zunächst als Mitarbeiter seines Vorgängers, in der Zeit von 1994 bis etwa Ende des Jahres 2006 selbstständig mit der Erstellung von Auskünften und Gutachten befasst gewesen und verfügt daher über eine langjährige Erfahrung mit den Verhältnissen im Iran. Die von ihm erstellten Gutachten sind über einen mehrjährigen Zeitraum von dem damaligen Leiter des Instituts, Herrn T, gelesen worden, ohne dass dieser hinsichtlich deren Richtigkeit, Verlässlichkeit oder Methodik Anlass zu Beanstandungen gefunden hätte. Auch nachdem Herr T ein ausreichendes Vertrauen in die Qualität der von Herrn C verfassten Texte gewonnen hatte, hat er regelmäßig begleitete Prüfungen auf der Basis inhaltlicher Zusammenfassungen der einzelnen Ausarbeitungen vorgenommen. Änderungen der bisherigen Einschätzungen durch Herrn C oder die Bearbeitung neuer Fragestellungen wurden im Rahmen entsprechender Gespräche erörtert. Herr C hat auch im vorliegenden Verfahren hinreichend plausibel dargelegt, dass er sich über die Geschehnisse im Iran kontinuierlich und nicht allein anlässlich an ihn gerichteter Gutachtenaufträge durch die regelmäßige Lektüre der Neuen Zürcher Zeitung und wissenschaftlicher Standardzeitschriften in englischer Sprache auf dem Laufenden hält. Er lässt zudem durch einen sprachkundigen Mitarbeiter zwei große iranische Zeitungen auf bestimmte wegweisende Ereignisse hin verfolgen. Zur Erstellung von Gutachten greift er auf wissenschaftliche Literatur, publizistische Ausführungen auch anderer Auskunftsstellen wie etwa amnesty international und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie auf Internetquellen zurück. Internetrecherchen in persischer Sprache erfolgen durch einen muttersprachlichen Mitarbeiter in seiner Gegenwart und auf der Grundlage der von ihm bestimmten Suchbegriffe. Wenn die auf diesem Wege gewonnenen Erkenntnisse zur Beantwortung der dem Gutachtenauftrag zu Grunde liegenden Fragestellungen nicht ausreichen, wendet sich Herr C zur weiteren Informationsbeschaffung in erster Linie an einen fünf bis sechs Personen umfassenden Kreis ihm vertrauter ortskundiger iranischer Informanten. Die Informationsgewinnung erfolgt dabei in einem persönlichen Gespräch und kann zu einer Kontaktaufnahme mit weiteren Personen führen, die Herr C in der Regel ebenfalls persönlich befragt. Dabei wertet er die so erhaltenden Informationen – insbesondere, wenn sie von ihm bislang nicht oder nicht näher bekannten Dritten stammen – vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrungen aus. An im Iran ansässige Personen wendet sich Herr C dann, wenn es um einfache Fakten und vergleichsweise klar umgrenzte Fragen geht, etwa bei Angaben zu dem Preis eines bestimmten Medikaments, zu den Behandlungsmethoden für eine bestimmte Erkrankung oder für die Beschaffung von Rechtstexten. 77 Dies ergibt sich aus den Angaben des Herrn C sowie des Herrn T in der Befragung in der öffentlichen Sitzung des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009 zu dem dortigen Verfahren 3 B 12.07 sowie aus den Ausführungen des Herrn C im Schriftsatz vom 30. September 2011 in dem streitgegenständlichen Verfahren, die das Gericht für glaubhaft hält. 78 Danach besteht gegen die Verwertbarkeit der von Herrn C erstellten Gutachten grundsätzlich keine Bedenken. Insbesondere im Hinblick auf seinen Werdegang, der von einer langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit für das Deutsche Orient Institut geprägt ist, kann von einer hinreichenden Sachkunde ausgegangen werden. Dafür spricht auch, dass seine Gutachten nach der Erfahrung der erkennenden Kammer keine signifikanten Abweichungen von den Darlegungen anderer sachverständigen Stellen aufweisen. Die Art der von ihm betriebenen Informationsbeschaffung durch Gespräche mit ortskundigen Bekannten oder sonstigen Dritten erfolgt erst nach Recherche erreichbarer Publikationen und anderer Quellen wie beispielsweise dem Internet. Es handelt sich dabei weder um einen gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 407 a Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässige Übertragung des Gutachtenauftrags an diese Personen noch um eine angabepflichtige Mitarbeit i.S.v. § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die beschriebene Vorgehensweise, bei der die befragten Personen als bloße Erkenntnisquellen fungieren, trägt dem Umstand Rechnung, dass eine freie Informationsgewinnung im Iran auf offiziellem Wege unter dem derzeitigen Regime nicht möglich ist, was den Rückgriff auf Dritte als Zuträger als geradezu notwendig, in jedem Falle aber beanstandungsfrei erscheinen lässt. 79 Zur Überzeugung des Gerichts besteht auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger – als naher Familienangehöriger seines Vaters – bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb staatlichen Repressionen ("Sippenhaft") ausgesetzt wäre, weil der Vater des Klägers (Gründungs-)Mitglied der in Deutschland gegründeten Musikgruppe S, deren Mitglieder ihrerseits sämtlich Anhänger der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq sind, ist. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind, sind Mitglieder der Musikgruppe S derzeit keiner Verfolgung durch staatliche Organe oder dem Staat zurechenbare Institutionen ausgesetzt. 80 Das Auswärtige Amt konnte ausweislich seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 (Bl.38 f. d. A.) keine belastbaren Erkenntnisse zu der Beweisfrage erlangen. Die Gruppe S sei im Iran weitgehend unbekannt. Nach den dort vorliegenden Erkenntnisse trete die Gruppe ausschließlich im Ausland auf. Inwieweit sich an eine Mitgliedschaft in dieser Gruppe dem Staat Iran zurechenbare oder sonstige Konsequenzen drohen, vermochte von dort nicht beurteilt zu werden. 81 Herr C hingegen hat die Beweisfrage in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2011 (Bl. 60 ff. (64 ff.) d. A.) klar verneint. Danach handele es sich – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – bei der Gruppe S nicht um eine der iranisch-kurdischen Exilopposition zuzurechnenden exilpolitisch/regimekritisch tätigen Organisation. Vielmehr habe sich die Musikgruppe S der Fortführung der spirituellen Traditionen der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq unter gemischt-geschlechtlicher musikalischer und tänzerischer Darbietung sakraler kurdischer Traditionsmusik auf der Bühne verschrieben. Ausweislich der Stellungnahme des Herrn C könnten Konzerte der Gruppe S so, wie sie durch die Gruppe in Europa und anderenorts dargeboten werden, im Iran zwar nicht stattfinden, da dies den dortig vorherrschenden islamischen (Wert-)Vorstellungen widerspräche. Jedoch lasse sich nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht darstellen, dass eine der Ahl-e Haqq entsprungene Musikgruppe allein wegen ihrer (musikalischen / tänzerischen) Darbietungen außerhalb des Irans in den Fokus der iranischen Sicherheitskräfte kommen könnte. Auch soweit im Jahre 2001 ein kurdischer Musiker, der ebenfalls die kurdisch-sufische Musiktradition fortgeführt habe, in Schweden unter ungeklärten Umständen umgekommen sei, habe sich der Nachweis der Beteiligung des iranischen Regimes an dessen Tod nie führen lassen. 82 Bedenken gegen eine Verwertung der Gutachten bestehen nicht. Dem Gericht sind auch keine sonstigen Erkenntnisse bekannt, die die durch Sachverständigen gefundenen Beweisergebnisse erschütterten. 83 4. 84 Schließlich besteht in Bezug auf den Kläger auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Rückkehr in den Iran für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter, unmenschlicher/erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG wegen seiner in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Straftaten, die nach deutschem Recht bereits abgeurteilt und die insoweit verhängten Strafen bereits weitgehend vollstreckt sind, ausgesetzt oder wegen dieser Straftaten gesucht und der Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.d. § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu sein. Zwar kennt das iranische Recht kein Verbot der Doppelbestrafung, 85 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 27. Februar 2011, dort S. 29. 86 Nach Art. 7 des iranischen Strafgesetzbuches wird vielmehr jeder Iraner, der sich im Ausland strafbar gemacht hat und im Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft, wobei insbesondere bei – wie hier u. a. vorliegenden – Betäubungsmitteldelikten drastische Strafen drohen. In diesem Zusammenhang ist aber in den Blick zu nehmen, dass das Auswärtige Amt seit vielen Jahren in seinen Lageberichten und Auskünften bis heute übereinstimmend berichtet, dass ihm selbst keine konkreten Fälle der Doppelbestrafung bekannt geworden sind. Das Gleiche gilt nach den Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes auch für die Vertretungen Australiens, Dänemarks, Frankreichs, Großbritanniens, Kanadas, der Niederlande, Norwegen, Schwedens und der Schweiz, obgleich die meisten dieser Staaten in der Vergangenheit bereits in mehr oder weniger großem Umfang Abschiebungen auch von Straftätern, insbesondere Rückführungen von Drogenstraftätern vorgenommen haben, 87 vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. Juni 2003, 3. März 2004 und 21. September 2006; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2010 – 22 K 8514/08.A -, Juris Rn. 61. 88 Andere Auskünfte, denen sich Präzedenzfälle für eine Doppelbestrafung entnehmen ließen, sind dem Gericht nicht bekannt. So führt das Deutsche Orient Institut in seinen Auskünften vom 30. September 2003 an das OVG Hamburg und vom 7. Juni 2005 an das VG Aachen aus, es hätten trotz intensiver Recherchen keinerlei vergleichbare Referenzfälle oder sonstigen Anhaltspunkte dafür gefunden werden können, dass wegen Drogendelikten zurückgeschobenen oder sonst zurückgekehrten Iranern im Iran eine nochmalige Bestrafung drohe, wenn sie bereits in Deutschland abgeurteilt worden wären und hier eine langjährige Haftstrafe verbüßt hätten. Auch die Sichtung der Materialien von Menschenrechtsorganisationen habe keine entsprechenden Erkenntnisse ergeben. Vielmehr seien aus der gutachterlichen Tätigkeit mehrere Fälle von – wegen Drogendelikten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilten – Asylbewerbern bekannt, die ohne Scheu in den Iran zurückgefahren und – ohne dass ihnen dort etwas passiert sei – wieder nach Deutschland zurückgekehrt seien, 89 so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2010 – 22 K 8514/08.A -, Juris Rn. 62. 90 Auf Grund dieser gesicherten Erkenntnislage besteht daher nur dann die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Doppelbestrafung von in den Iran abgeschobenen Straftätern, wenn die iranischen Behörden von der Verurteilung und der ihr zu Grunde liegenden Straftat Kenntnis erlangt haben und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die aus iransicher Sicht von besonderer Bedeutung sind, 91 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2010 – 22 K 8514/08.A -, Juris Rn. 64 m.w.N. zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. 92 Im vorliegenden Fall fehlt es auf Grund der Angaben des Klägers und der Gesamtumstände aber schon an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die iranischen Behörden von den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers bzw. von der entsprechenden Strafvollstreckung überhaupt Kenntnis erlangt haben. 93 Selbst für den Fall – den das Gericht nach dem Vorstehenden schon nicht sieht –, dass die iranischen Behörden von den Straftaten des Klägers Kenntnis erlangt hätten, kann hier nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen der in Deutschland begangenen Delikte gesucht wird und deshalb der Gefahr einer erneuten Strafverfolgung mit der weiteren Folge einer ggf. unmenschlichen/erniedrigenden Bestrafung ausgesetzt ist. Nach dem oben zitierten Lagebericht des Auswärtigen Amtes kann eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der erneuten Verfolgung allenfalls bei Fällen in Betracht kommen, die aus iranischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, namentlich 94 in Fällen, in denen ein iranischer Staatsangehöriger Opfer einer Straftat ist und er selbst oder seine Familie diese im Iran zur Anzeige bringt; in Fällen, in denen die Tat selbst oder jedenfalls ein Teil derselben im Iran begangen wurde (z. B. Nutzung des Iran als Transitland bei Drogenschmuggel), bei schwerwiegenden Fällen, die in der deutschen Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregt haben und daher aus iranischer Sicht das Bild des Iran im Ausland beschädigt haben. 95 Ein derartiger Fall liegt nach den Erkenntnissen des Gerichts hier nicht vor. Keine der durch den Kläger begangenen Straftaten, wegen derer er durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, war gegen einen iranischen Staatsangehörigen gerichtet oder wurde (zu Teilen) im Iran begangen. Soweit ersichtlich waren diese Straftaten auch nicht in einem Sinne öffentlichkeits-/medienwirksam, dass dadurch aus iranischer Sicht das Bild des Iran hätte beschädigt werden können. Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (dort Seite 10 und 11) Bezug genommen, die sich das Gericht insoweit zu eigen macht. 96 5. 97 Es besteht in Bezug auf den Kläger auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Rückkehr in den Iran für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter, unmenschlicher/erniedrigender Behandlung oder Bestrafung i.S.d. § 60 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt zu sein, weil er bislang keinen Wehrdienst geleistet hat und – wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – deshalb bei einer Rückkehr in den Iran von den iranischen Behörden als Wehrdienstverweiger angesehen und in das Militärgefängnis verbracht werden werde. 98 Zwar müssen sich nach dem aktuellen Lagebericht (vgl. dort S. 30/31) Männer innerhalb eines Monats ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 18 Jahre alt werden, zum Militärdienst melden. Befindet sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt im Ausland, so hat eine Meldung in der jeweiligen iranischen Auslandsvertretung zu erfolgen. Die Strafen bei Nichtmeldung variieren je nach dem, ob sich das Land im Frieden oder im Krieg befindet. Eine Bestrafung kann aber entfallen, wenn sich der Betreffende nachträglich freiwillig meldet. Im Ausland lebende Wehrpflichtige haben ein Jahr Zeit, um sich nach Eintritt der Wehrpflicht bei der zuständigen Auslandsvertretung oder bei den Behörden im Iran zu melden. In der Regel werden aber Personen, die sich zu spät, aber selbstständig melden, nicht belangt. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, müssen in jedem Fall ihren Militärdienst ableisten. Personen, die in Friedenszeiten den Militärdienst umgangen haben, werden nicht bestraft, wenn sie sich während Kriegszeiten freiwillig melden. In Ausnahmefällen können Fahnenflüchtige zu sechs Monaten Gefängnis und/oder einer Körperstrafe verurteilt werden. 99 Mithin erfolgt im Falle einer freiwilligen Meldung bei den iranischen Behörden bei Rückkehr in den Iran im Regelfall keine Bestrafung der Wehrdienstverweigerung. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran freiwillig bei den iranischen Behörden vorstellig zu werden. 100 6. 101 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Gefährdung als Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) sind hier offensichtlich nicht erfüllt; sie sind weder durch den Kläger geltend gemacht noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. 102 II. 103 Nachdem dem Hauptantrag der Erfolg versagt ist, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls unbegründet. 104 Die Voraussetzungen für das Vorliegen der subsidiär zu prüfenden nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Gefahr von Menschenrechtsverletzungen nach der EMRK) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (sonstige konkrete und erhebliche Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eines Ausländers) liegen nicht vor. 105 Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in Bezug auf ihn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK erfüllt sind. 106 Insoweit kann offen bleiben, ob der Kläger – wie er vorträgt – überhaupt ernstlich Mitglied der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq ist und diesen Glauben gegenwärtig aktiv lebt/praktiziert. Denn wie oben unter dem Gesichtspunkt der sog. "Sippenhaft" bereits entsprechend dargelegt steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger – wenn er, wie er behauptet, ernstlich Anhänger der Ahl-e Haqq ist – bei einer Rückkehr in den Iran derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch Organe des iranischen Staates ausgesetzt ist. Aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes sowie des Herrn C steht fest, dass iranische Behörden derzeit an die (bloße) Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq keine staatlichen Repressionen/ Verfolgungsmaßnahmen anknüpfen. 107 Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, er sei wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft Ahl-e Haqq bereits vor seiner Flucht im Jahre 1995/1996 im Iran politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen und gelte damit als "vorverfolgt" i.S.d. sog. Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) mit der Folge, dass in Bezug auf ihn die Beweiserleichterung eingreife. Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Eine etwaige – hier schon nicht bestehende, s. o. – Vorverfolgung des Klägers wird im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. EMRK nämlich nicht im Sinne einer Beweiserleichterung zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Beweiserleichterung des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 bis 8 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" findet gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG nur Anwendung im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG. 108 Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach dem oben Dargelegten besteht nach Auffassung des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass für den Kläger bei einer Rückkehr in den Iran eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 109 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.