Urteil
23 K 2822/10.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1010.23K2822.10A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2010 (Az.: 0000000-283) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2010 (Az.: 0000000-283) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Das Gericht sieht zunächst von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheides. Das Bundesamt hat gegen den Gerichtsbescheid fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Zur Begründung führt es aus, der Gerichtsbeschied weiche bei der Beurteilung der konkreten Wiederholungsgefahr von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab. Das Bundesamt verweist dabei auf eine Entscheidung des 15. Senats vom 29. Juli 2008 und führt aus, es sei eine weitere Prüfung des allgemeinen Rückfallrisikos erforderlich, das bei Suchtgefährdeten und Betäubungsmittelstraftätern relativ hoch sei. Auch sei der Kläger nach der Haftentlassung mehrfach - wenn auch nicht einschlägig - erneut straffällig geworden; das stehe der Annahme entgegen, er sei bereit, sich in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern. Im Übrigen sei seine Bewährungszeit mehrfach verlängert worden; die Prognose der Strafvollstreckungskammer stamme erst aus dem Jahr 2006. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht sieht zunächst von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe und folgt insoweit der Begründung des Gerichtsbescheides. Im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend auszuführen: Bezugnehmend auf die im Gerichtsbescheid dargelegten Anforderungen an die Prüfung der Wiederholungsgefahr wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben und denen das Gericht folgt, hat das Bundesamt seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Insofern ist die angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A - überholt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Kläger entgegen der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eine konkrete Wiederholungsgefahr vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit das Bundesamt weitere Verurteilungen des Klägers anführt, sind diese - wie von der Beklagten selbst erkannt - nicht einschlägig und begründen daher keine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 8 AufenthG, VG München, Urteil vom 24. Juni 2011 - M 25 K 11.30056 -, in: juris (Rn. 22); VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2011 - 26 K 6773/10.A -, in: juris (Rn 45); BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -in: juris (Rn. 49), zur Notwendigkeit einschlägiger Straftaten. Entsprechend kommt dem Vortrag der Beklagten, die Bewährungszeit habe mehrfach verlängert werden müssen, keine Bedeutung zu. Die Verlängerung der Bewährungszeit ist vielmehr Ausdruck der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass ein Widerruf der Bewährung gerade nicht notwendig ist, vielmehr eine Verlängerung der Zeit ausreichend ist. Letztlich kann der Feststellung des Gerichts im Gerichtsbescheid auch nicht entgegengehalten werden, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer stamme erst aus dem Jahr 2006. Der Kläger hat nach den vorliegenden Erkenntnissen - insbesondere dem Bundeszentralregisterauszug - nicht erst seit seiner Entlassung aus der Strafhaft keine weiteren Betäubungsmittelstraftaten mehr begangen, sondern seit der Tat, die der maßgeblichen Verurteilung durch das LG M. zugrundeliegt. Auch wenn anzunehmen ist, dass erwartet werden kann, dass in der Strafhaft keine Straftaten begangen werden, bleibt es dabei, dass keine weiteren (einschlägigen) Taten vorliegen. Sofern das Bundesamt ergänzend darauf abstellt, auch die nicht einschlägigen Taten lassen erkennen, der Kläger sei nicht integriert und auch deshalb drohten weitere, einschlägige Taten, führt dies nicht zur Annahme einer Wiederholungsgefahr. Diese Ausführungen können - wie der vorgetragene Verweis auf die angeblich hohe Rückfallquote bei Betäubungsmitteldelikten - die erforderlich konkrete, also auf den Kläger bezogene Prognose für eine Wiederholungsgefahr, nicht begründen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.