Leitsatz: 1. Die Regelungen der MilchAbgV 2007 sind wirksam. 2. Werden über die Pacht von Milch-Referenzmengen zwei voneinander abweichende Vertragsurkunden errichtet, so gilt regelmäßig die zeitlich spätere. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Kläger und Beigeladener sind Landwirte im Kreis L. Sie schlossen im Jahre 2000 einen "Pachtvertrag zur Überlassung von Milch-Referenzmengen", von dem zwei Versionen bestehen. Die eine ist auf den 21. Februar, die andere auf den 28. März 2000 datiert. Beide Fassungen (im folgenden: Fassung Februar, Fassung März) sind von beiden Seiten unterschrieben. Jeweils wird bestimmt, dass der Kläger (Verpächter genannt) dem Beigeladenen (Pächter genannt) 198.080 kg Milchquote (Anlieferungsreferenzmenge) mit einem Fettgehalt von 3,83% zur freien Nutzung überträgt (Fassung Februar) bzw. zur zeitlich befristeten Nutzung überlässt (Fassung März). Die Pachtdauer ist in § 2 der Vertragsurkunden dagegen abweichend geregelt. Während nach der Fassung Februar das Pachtverhältnis vom 1. März 2000 bis 1. März 2008 dauern und auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden sollte, wenn es nicht durch eine Vertragspartei mindestens 1 Jahr vor seinem jeweiligen Ablauf schriftlich gekündigt werde, ist in der Fassung März als Pachtdauer der Zeitraum vom 30. März 2000 bis 31. März 2008 bestimmt; eine Verlängerungsklausel ist nicht enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Verwaltungsvorgängen in Kopie enthaltenen Vertragsurkunden verwiesen. Mit Bescheid vom 30. März 2000 bescheinigte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (damals noch: Landwirtschaftskammer Rheinland) als Landesbeauftragter (im folgenden: Direktor LWK) dem Kläger, dass auf seinen Antrag mit Wirkung vom 28. März 2000 durch Verpachtung flächenungebunden eine Referenzmenge übergehe, und zwar vom Kläger auf den Beigeladenen zu insgesamt 198.080 kg mit einem durchschnittlichen Fettgehalt von 3,83%. Unter dem 2. April 2008 schrieb der Beigeladene dem Kläger. Er teilte im Wesentlichen mit: Der am 28. März 2000 geschlossene Vertrag sei am 31. März 2008 abgelaufen. Er übe nunmehr sein Übernahmerecht nach der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV) aus und übernehme die Milch-Referenzmenge endgültig. Der Kaufpreis betrage, wie der Beigeladene im Einzelnen vorrechnete, 42.468,35 Euro; ihn werde er demnächst überweisen. Tatsächlich erfolgte die Überweisung am 8. Mai 2008. Mit Antrag vom 20. Mai 2008 wandte sich der Beigeladene sodann an den Direktor LWK und begehrte die Ausstellung einer Bescheinigung über die Übernahme der Referenzmenge. Der Direktor LWK hörte daraufhin den Kläger an. Dieser nahm durch seine Prozessbevollmächtigten unter dem 11. Juni 2008 wie folgt Stellung: Der Beigeladene habe das Übernahmerecht nicht wirksam ausgeübt. Maßgeblich sei der Vertrag in der Fassung Februar. Aufgrund der dort enthaltenen Verlängerungsklausel werde der Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Die Fassung März gebe den wahren Inhalt der Vereinbarungen nicht zutreffend wieder. Sie sei ausschließlich erstellt worden, weil in der Ursprungsfassung eine fehlerhafte Angabe über die im Milchwirtschaftsjahr 1999/2000 noch belieferbare Restmenge enthalten gewesen sei. Offenbar sei dann in der großen Eile – da der Vertragsabschluss nur noch bis 31. März 2000 möglich gewesen sei – ein falsches Vertragsformular verwendet worden. Die in diesem Formular enthaltenen Abweichungen von der ursprünglichen Fassung entsprächen nicht dem Willen der Vertragsparteien. Der Kläger habe vielmehr bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Verlängerungsklausel bestanden und das Ende des Pachtvertrages ganz bewusst vor dem damals vorgesehenen Ende der Milchquotenregelung, nämlich dem 31. März 2008, eintreten lassen wollen. Der Direktor LWK folgte dem nach rechtlicher Prüfung nicht und bescheinigte dem Beigeladenen antragsgemäß mit Bescheid vom 19. Juni 2008 den endgültigen Verbleib der Milch-Referenzmenge. Zur Begründung führte er insbesondere aus, maßgeblich sei der neue Vertrag (Fassung März). Diese Rechtsansicht teilte er auch dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2008 mit. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen zur Geltung der ersten Vertragsurkunde (Fassung Februar) vertieft. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der Vertrag habe sich gemäß der ursprünglichen Fassung bei seinem Ablauf verlängert; zumindest stehe die Milchquote aber im Falle eines Vertragsendes ihm, dem Kläger zu. Er sei zwar nicht mehr Milcherzeuger, beabsichtige die Milchquote aber zum nächstmöglichen Zeitpunkt an der Börse zu verkaufen, um sie einem Erzeuger zu übertragen. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten vom 19. Juni 2008 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend: Der Beigeladene habe bei Antragstellung durch Bezugnahme auf den zweiten Vertrag deutlich gemacht, dass er von der Wirksamkeit dieses Vertrages ausgehe. Dies und die zeitliche Reihenfolge sprächen dafür, dass der zweite Vertrag den ersten aufheben sollte, und damit gegen das von dem Kläger zum Willen der Vertragsparteien Vorgetragene. Der Beigeladene schließt sich der Argumentation des Beklagten an und trägt darüber hinaus vor: Nach dem Willen beider Vertragsparteien habe der erste Vertrag durch den zweiten aufgehoben werden sollen. Es sei nicht etwa nur die Änderung der Restmengenangabe beabsichtigt gewesen, sondern auch die Festlegung der üblichen Laufzeit ohne Verlängerungsklausel. Der bei Vertragsabschluss hinzugezogene Vertreter der Kreisbauernschaft habe den Inhalt des Vertrages mit den Vertragsparteien vor Unterzeichnung ausführlich erörtert. Hätte nur die Restmengenangabe geändert werden sollen, so hätte eine Berichtigung in der ursprünglichen Vertragsurkunde genügt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene, dem Beigeladenen erteilte Bescheid des Direktors LWK vom 19. Juni 2008 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Direktor LWK hat dem Beigeladenen zu Recht den endgültigen Verbleib der fraglichen Milch-Referenzmenge bescheinigt. 1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Übergang ergeben sich aus der Milchabgabenverordnung. Maßgeblich ist dabei die Fassung, die sich Geltung für den in Rede stehenden Übertragungsstellentermin beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 35.03 -, RdL 2005, 44. Dies ist die Fassung, wie sie seit 1. April 2007 in Kraft war (MilchAbgV 2007). Die vorherige Fassung war nur noch bis zum Übertragungsstellentermin vom 1. April 2007 anzuwenden (§ 56 MilchAbgV 2007), während die Nachfolgeregelung, die ab 1. April 2008 geltende Milchquotenverordnung (MilchQuotV 2008), für die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich dem am 31. März 2008 endenden Zwölfmonatszeitraum noch nicht galt (§ 56 MilchQuotV 2008). Dementsprechend ist auch die Neufassung der Milchquotenverordnung vom 3. Mai 2011 (MilchQuotV 2011) noch nicht anwendbar (vgl. § 57 Abs. 1 MilchQuotV 2011). 2. Die Regelungen der MilchAbgV 2007 sind wirksam; sie verstoßen insbesondere nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG). a) Das Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nicht verletzt. Zwar führt die MilchAbgV 2007 in ihrer Präambel lediglich ihre bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, nicht hingegen ihre gemeinschaftsrechtliche Grundlage an. Letzteres war aber auch nicht erforderlich. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll dazu beitragen, dass die aus dem Prinzip der Gewaltentrennung folgenden engen Grenzen exekutiver Rechtsetzungsmacht nicht zu Lasten der (parlamentarischen) Legislative verschoben werden. Er steht damit im Regelungszusammenhang des Art. 80 Abs. 1 GG insgesamt. Dieser befasst sich mit der Delegation von Rechtssetzungsmacht vom parlamentarischen Gesetzgeber auf den Verordnungsgeber, also allein dem innerstaatlichen Verhältnis zwischen Gesetz- und Verordnungsgeber. Das Verhältnis der nationalen Rechtssetzungsorgane zu denen der europäischen Gemeinschaft ist hiervon nicht betroffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 -; Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. b) Eine hinreichende, insbesondere hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage ist gegeben (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie liegt in § 8 Abs. 1 Satz 1 MOG. Allerdings bestehen insoweit Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung, als sie die Einzelheiten der Regelung dem Verordnungsgeber überlässt, ohne ihm hierzu Vorgaben zu machen, und zwar auch hinsichtlich des besonders seit 1993 eingetretenen "Paradigmenwechsels", wonach bis zum 1. April 2000 Milchquoten auch flächenlos verpachtet werden konnten. Vor diesem "Paradigmenwechsel" war die hinreichende Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage stets bejaht worden, weil das Gemeinschaftsrecht die nötigen Regelungen sehr weitgehend selbst traf. Dies war nun nicht mehr der Fall. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob der Gesetzgeber nicht nähere Vorgaben für die Ausgestaltung des Verordnungsrechts hätte treffen müssen. Indessen sind die damit zusammenhängenden Fragen durch die Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Das BVerwG hat hierzu "das Erforderliche gesagt; die Frage einer Fortgeltung der Zusatzabgabenverordnung trotz Mängeln der Ermächtigungsnorm stellt sich danach nicht mehr". So OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 20 A 797/04 - mit Blick auf BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 5. Mai 2011 - 1 BvR 497/08 -). Für die Milchabgabenverordnung als Nachfolgeregelung der Zusatzabgabenverordnung gilt das Gleiche. Die Kammer tritt der Auffassung des BVerwG und des OVG NRW bei. Dies vor allem mit folgender Kontrollüberlegung: Zu Recht hat bereits das BVerwG darauf hingewiesen, dass sich die verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht an die Verordnung, sondern an das ermächtigende Gesetz richten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1, 30 - HennenhaltungsVO. Würde man diese Bedenken für durchgreifend halten, so wäre demnach nicht etwa nur eine einzelne Bestimmung der Milchabgabenverordnung - etwa über den 33%igen Abzug - unwirksam, sondern die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 MOG insgesamt mit der Folge, dass auch die Milchabgabenverordnung insgesamt nichtig wäre. Ein solcher rechtloser Zustand wäre indessen noch weniger verfassungsgemäß und deshalb nicht hinzunehmen. So auch BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B 02.1730 -, RdL 2003, 323 (zur ZAV). Er würde auch für den Kläger nicht weiterführen; denn er möchte für die im Streit stehende Milchquote einen möglichst hohen Geldbetrag erzielen, was ihm nur bei Geltung der Milchabgabenverordnung möglich ist. c) Auch in materieller Hinsicht liegt kein Verfassungsverstoß vor. Der in der MilchAbgV in § 48 Abs. 3 Satz 1 vorgesehene Einzug von 33% zu Gunsten der Landesreserve verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Milch-Referenzmenge scheidet als Gegenstand des Eigentumsschutzes aus. Sie ist zwar insoweit geschützt, als sie Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebes ist. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1993 - 3 C 25.90 -, BVerwGE 92, 322, 324 ff.; vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137, 138. Dieser Eigentumsschutz geht bei Verpachtung aber vom Verpächter auf den Pächter über, denn für die Dauer des Pachtverhältnisses wechselt die Referenzmenge ihren Inhaber. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2628/04 -, AUR 2008, 118. Die Eigentumsgarantie ist aber auch nicht insoweit verletzt, als der Anspruch des Verpächters auf Rückgewähr der Referenzmenge in Rede steht. Zwar ist die Wiedererlangung der öffentlich-rechtlichen Rechtsposition, die die Milch-Referenzmenge darstellt, grundsätzlich und europarechtlich in den Fällen möglich, in denen der Verpächter selbst Milcherzeuger ist oder wenigstens beabsichtigt, die Referenzmenge umgehend an der Börse an einen Milcherzeuger zu veräußern. Auch in diesen Fällen handelt es sich aber stets um die Rückerlangung der zeitweilig auf den Pächter übergegangenen Rechtsposition, die nur nach Maßgabe des Zugriffs zugunsten der Landesreserve erfolgen kann. Die Reichweite dieser Rechtsposition wird durch die einschlägigen Regelungen (Einzug von 33%) damit von vorneherein beeinflusst. Danach muss sich die einfachgesetzliche Ausgestaltung allein noch am Gebot der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2008 - 20 A 797/04 -. Das OVG bezeichnet die Referenzmenge dort weiter als bloßes "Verwaltungsinstrument zur Herbeiführung eines bestimmten Marktzustandes". Die Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Der Einzug von 33% zugunsten der Landesreserve ist sachgerecht. Er dient der Verfolgung des Ziels, dass die Milch-Referenzmengen möglichst aktiven Milcherzeugern zugeordnet werden. Die Möglichkeit von Dauerverpachtungen durch Verpächter, die selbst nicht mehr Milcherzeuger sind, mit der Folge, dass die aktiven Milcherzeuger gezwungen werden, Referenzmengen hinzuzupachten, sieht der Verordnungsgeber als Fehlentwicklung, der begegnet werden soll. Dementsprechend findet der Einzug nicht statt, wenn der Verpächter die Milch-Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigt (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV 2007). Der Dritteleinzug ist zur Verfolgung des beschriebenen Ziels geeignet und auch nicht übermäßig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. Diese Überlegungen gelten für den Drittelabzug nach § 49 Abs. 3 MilchAbgV 2007 entsprechend. Auch insoweit ist das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) des Verpächters nicht betroffen, so dass eine Prüfung allein am Maßstab der Verhältnismäßigkeit stattfindet. 3. Nach § 49 Abs. 1 MilchAbgV 2007 hatte der Beigeladene als Pächter und Milcherzeuger das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge vom Kläger als Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Dieses Recht musste er gemäß Abs. 2 der Vorschrift dem Kläger gegenüber innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages schriftlich geltend machen. Dies hat er mit Schreiben vom 2. April 2008 getan. Ausgehend von der Vertragsfassung März 2000, nach der das Pachtverhältnis ohne Verlängerungsklausel am 31. März 2008 endete, ist die Erklärung fristgemäß. Auch das Übernahmeentgelt wurde fristgemäß überwiesen. Gemäß Abs. 4 der Vorschrift hat dies 14 Tage nach Ablauf des Monatszeitraums gemäß Abs. 2 geschehen, hier also bis zum 14. Mai 2008. Der Beigeladene hat den Betrag am 8. Mai 2008 überwiesen. Ausgehend von der Fassung März lagen damit alle Voraussetzungen für die Ausstellung der streitgegenständlichen Übertragungsbescheinigung nach § 52 MilchAbgV 2007 vor. 4. Der Vertrag zwischen Kläger und Beigeladenem in der Fassung März ist wirksam. Diese Fassung ist an die Stelle der Fassung Februar getreten. Die Auslegung der beiden Vertragsurkunden hat nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erfolgen (§§ 133, 157 BGB). Schließen zwei Vertragsparteien über den gleichen Vertragsgegenstand einen schriftlichen Vertrag kurz hintereinander zweimal, wobei die beiden Fassungen voneinander abweichen, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zweite, dem Datum nach später errichtete, Vertragsurkunde an die Stelle der ersten, früheren treten soll. Denn wenn weiterhin die erste Fassung wirksam sein soll, wäre es sinnlos und zudem unnötig verwirrend, eine zweite Fassung herzustellen, die nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien gar nicht gelten soll. Das Motiv für die nochmalige Abfassung desselben Vertrages kann nach der Verkehrsanschauung somit nur darin liegen, dass Regelungen der ersten Fassung geändert werden sollen, sei es, dass die erste Fassung den damaligen Willen der Vertragschließenden nicht richtig wiedergab, sei es, dass die Vertragsparteien in der Zwischenzeit übereingekommen sind, die betreffenden Regelungen abändern zu wollen. Der Umstand, dass der Vertrag vollständig neu abgefasst wird, kann dabei nur dahin verstanden werden, dass diese neue Fassung insgesamt an die Stelle der alten Fassung treten soll. Dies gilt gerade auch dann, wenn in der neuen Fassung gleich mehrere Regelungen von der alten Fassung abweichen. Denn wenn nur eine einzelne Regelung hätte neu gefasst werden sollen, würde es nahegelegen haben, dem ursprünglichen Vertrag einen Zusatz hinzuzusetzen, der allein diese einzelne Regelung betrifft. Ausgehend hiervon muss die Fassung März dahin verstanden werden, dass sie an Stelle der Fassung Februar treten sollte. Die Rechtslage ist so anzusehen, als hätte die Fassung März ausdrücklich eine Bestimmung enthalten, dass mit ihr die Fassung Februar als gegenstandslos anzusehen ist. Denn allein diese Rechtsfolge entsprach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien. Das Fehlen dieser lediglich klarstellenden Bestimmung ändert nichts. Der Gültigkeit der Fassung März steht das Vorbringen des Klägers nicht entgegen. Sollten, wie er behauptet, tatsächlich Formulierungen der neuen Fassung nicht dem wahren Willen der Vertragsparteien entsprochen haben, stand es ihm frei, die Anfechtung der neuen Fassung wegen Irrtums zu erklären (§ 119 BGB). Dies hat er indessen, obwohl anwaltlich beraten, unterlassen. Da spätestens seit dem Schriftverkehr im Mai 2008 die maßgeblichen Umstände dem Kläger bekannt waren, ist eine unverzügliche Anfechtung gemäß § 121 Abs. 1 BGB auch nicht mehr möglich. 5. Mit Blick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung erscheinen noch folgende Hinweise angebracht: Für den Inhalt des zwischen Kläger und Beigeladenem geschlossenen Pachtvertrages ist allein auf die schriftlichen Vertragsurkunden abzustellen. Dies ergibt sich aus dem in der maßgeblichen Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) normierten Schriftformerfordernis (§ 7 Abs. 2a Satz 2 MGV). Etwaige mündliche Nebenabsprachen sind damit unwirksam, § 125 Satz 1 BGB. Es kommt für die Feststellung des tatsächlich erklärten Vertragsinhalts auch nicht darauf an, welche der beiden Fassungen für den Kläger oder den Beigeladenen günstiger war oder aus welchen Motiven im Einzelnen heraus die ursprüngliche Vereinbarung geändert wurde. Solche Erwägungen könnten eine Rolle allenfalls für die Frage spielen, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum (§ 119 BGB) vorlag. Indessen war dieser Frage nicht nachzugehen, da die Anfechtung nicht erklärt worden ist. Ohne Bedeutung ist es auch, ob bei Abfassung der Fassung März etwa beide Vertragsparteien (und nicht nur der Kläger) einem Irrtum unterlegen waren. Die Rechtsfolge eines solchen beiderseitigen Irrtums wäre nur, dass eine etwaige Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums beiden Seiten zugestanden hätte, nicht aber, dass der Vertrag eo ipso unwirksam wäre. Denn § 119 BGB gilt nicht nur für einseitige Willenserklärungen, sondern auch für wechselseitige Willenserklärungen, die einem Vertragsschluss zugrunde liegen. Schließlich lässt sich aus der Datumsangabe "28. März 2000", die in der Bescheinigung des Direktors LWK über den Übergang der Referenzmenge vom 30. März 2000 gemacht wird, nichts dafür herleiten, welche der beiden Vertragsfassungen maßgeblich ist. Die Bescheinigung über den Referenzmengenübergang ist ein feststellender Verwaltungsakt. Gibt sie einen Referenzmengenübergang unrichtig wieder, dann sind die Beteiligten gehindert, sich auf die wahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, RdL 1997, 278. Die Bescheinigung vom 30. März 2000 ist insofern unrichtig, als sie dem Kläger den Übergang der Referenzmenge mit Wirkung vom 28. März 2000 bescheinigt. Zu diesem Tag, dem Tag des klägerischen Antrages, konnte der Referenzmengenübergang keinesfalls stattfinden. Vielmehr trat er entweder zum 1. oder zum 30. März 2000 ein, je nachdem ob die Fassung Februar oder die Fassung März zugrunde gelegt wird. Da weder das eine noch das andere in Frage kommende Datum genannt wurde, kann der Bescheinigung und der in ihr enthaltenen fehlerhaften Angabe nicht entnommen werden, von welcher Fassung des Vertrages der Direktor LWK ausgegangen ist. Der Umstand, dass die Fassung März in den Verwaltungsvorgängen unmittelbar hinter der Bescheinigung eingeheftet ist, und die Tatsache, dass sie vom gleichen Tag stammte wie der Antrag des Klägers, sprechen allerdings beide dafür, dass dem Direktor LWK bei Ausstellung der Bescheinigung die Fassung März vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.