Urteil
10 K 1529/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Leistungsbeurteilungen in Mitarbeitergesprächen nach einer konzerninternen Betriebsvereinbarung sind als dienstliche Beurteilungen im Sinne der Laufbahnregelungen anzusehen und nur beschränkt gerichtlich überprüfbar.
• Fehlt in einer Beurteilung die ausdrückliche Angabe des Beurteilungszeitraums, sind alle Umstände heranzuziehen, um den zugrunde gelegten Zeitraum zu bestimmen; eine sich daraus ergebende Lücke macht die aktuelle Beurteilung nicht zwingend rechtswidrig.
• Allein das häufige Verwenden einer bestimmten Gesamtnote begründet noch nicht den Schluss, es liege eine dienstliche Weisung vor; Glaubhafte Zeugenaussage kann das Fehlen solcher Vorgaben belegen.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Überprüfung von Mitarbeitergesprächen als dienstliche Beurteilung • Dienstliche Leistungsbeurteilungen in Mitarbeitergesprächen nach einer konzerninternen Betriebsvereinbarung sind als dienstliche Beurteilungen im Sinne der Laufbahnregelungen anzusehen und nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. • Fehlt in einer Beurteilung die ausdrückliche Angabe des Beurteilungszeitraums, sind alle Umstände heranzuziehen, um den zugrunde gelegten Zeitraum zu bestimmen; eine sich daraus ergebende Lücke macht die aktuelle Beurteilung nicht zwingend rechtswidrig. • Allein das häufige Verwenden einer bestimmten Gesamtnote begründet noch nicht den Schluss, es liege eine dienstliche Weisung vor; Glaubhafte Zeugenaussage kann das Fehlen solcher Vorgaben belegen. Der Kläger, Hauptlokomotivführer, begehrt die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung aus einem Mitarbeitergespräch vom 27.04.2010, in dem er in der Gesamteinschätzung die Note "gut" erhielt. Grundlage sind die konzerninterne Betriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräch" der Deutschen Bahn und die dort vorgesehenen regelmäßigen Mitarbeitergespräche mit Leistungs- und Gesamteinschätzung. Der Kläger behauptet, es bestünden in der Beurteilung systematische Gleichmachungsanweisungen, die zu regelmäßigem Vergabeverhalten der Note "gut" führten und leistungsbezogene Unterschiede verschleierten. Der Kläger hatte im Gespräch und durch Schreiben Widerspruch erhoben und anschließend Untätigkeitsklage erhoben. Der Zeuge I, direkte Führungskraft und Beurteiler, wurde vernommen und erläuterte den Ablauf und seine Bewertungsgrundlagen. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Form- oder Inhaltsmängel vorliegen und ob Weisungen zur einheitlichen Notenvergabe gegeben waren. • Die Beurteilung ist als dienstliche Beurteilung einzustufen; solche Bewertungen sind gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollieren, vorrangig auf Rechtsfehler, Sachverhaltsfehler, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße zu prüfen (vgl. §§ 48 ff. BLV-Maßstäbe). • Die Klage ist zulässig; der Widerspruch war wirksam erhoben und nach mehr als drei Monaten unbeantwortet, so dass eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO möglich war. • Formell liegt kein die Beurteilung aufhebender Mangel vor: Zwar war das Gespräch das erste seit 2000 und der genaue Beurteilungszeitraum nicht ausdrücklich angegeben, jedoch lassen sich aus den Umständen (Wunsch der Mitarbeiter, Amtsantritt des neuen Gruppenleiters Juli 2009, Angabe "letztes halbes Jahr") der Zeitraum Juli 2009 bis April 2010 bestimmen; die Lücke vorhergehender fehlender Beurteilungen ist ein eigenständiges Versäumnis des früheren Vorgesetzten und macht die aktuelle Beurteilung nicht automatisch rechtswidrig. • Inhaltlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Bewertung: Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die eine Höherstufung zwingend erforderlich machen; Bescheinigungen aus Zuschlags- oder Leistungszulagen sind nicht gleichzusetzen mit dienstlichen Noten. • Soweit der Kläger eine dienstliche Weisung zur einheitlichen Vergabe der Note "gut" rügt, hat die Beweisaufnahme (Zeugenaussage des Beurteilers) ergeben, dass zwar "gut" häufig vergeben wurde, aber keine Anweisung zur generellen Festlegung der Gesamtnote bestand; die Dominanz der Note ist durch die Skala und den wohlwollenden Beurteilungsgrundsatz erklärbar. • Die KBV MAG weicht zulässig von traditionellen BLV-Regelungen ab und lässt in bestimmten Konstellationen auch Mitarbeitergespräche außerhalb starrer Rhythmen zu; es ist nicht geboten, dass der neue Vorgesetzte immer frühere Beobachtungen einholt, wenn er seine Einschätzung auf eigene Beobachtungen stützt. Die Klage wird abgewiesen. Die dienstliche Beurteilung vom 27.04.2010 ist nach prüfungsrichtigen Maßstäben nicht fehlerhaft aufgehoben worden; weder Formmängel noch inhaltliche oder verfahrensrechtliche Fehler rechtfertigen eine Aufhebung. Es liegt kein Nachweis dafür vor, dass der Beurteiler durch dienstliche Weisungen zur einheitlichen Vergabe der Note "gut" verpflichtet war; seine glaubhafte Aussage bestätigt, dass Bewertungen auf eigenen Beobachtungen beruhten und die Note "gut" aus der Skalenstruktur und dem Wohlwollensgrundsatz regelmäßig gewählt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.