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Urteil

18 K 4331/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anordnung nach §12 Abs.1 LHundG NRW, das befriedete Besitztum so zu sichern, dass der Hund es nicht verlassen kann, ist zulässig, wenn der Hund nachweislich unangeleint entwichen und ein Tier verletzt hat. • Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Ziel klar benennt und dem Halter einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen lässt. • Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die einzelnen Handlungspflichten einen engen Zusammenhang bilden und als Einheit erscheinen. • Die Anordnung zur Sicherung des Grundstücks ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und dem Halter zumutbar ist; eine spätere Aufhebung bei positivem Wesenstest ist möglich.
Entscheidungsgründe
Anordnung zur Sicherung des befriedeten Besitztums nach LHundG wegen Vogelattacke • Eine Anordnung nach §12 Abs.1 LHundG NRW, das befriedete Besitztum so zu sichern, dass der Hund es nicht verlassen kann, ist zulässig, wenn der Hund nachweislich unangeleint entwichen und ein Tier verletzt hat. • Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Ziel klar benennt und dem Halter einen Entscheidungsspielraum bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen lässt. • Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die einzelnen Handlungspflichten einen engen Zusammenhang bilden und als Einheit erscheinen. • Die Anordnung zur Sicherung des Grundstücks ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und dem Halter zumutbar ist; eine spätere Aufhebung bei positivem Wesenstest ist möglich. Die Klägerin ist Halterin des Hundes "Q". Am 1. Juni 2010 drang "Q" unangeleint in ein eingezäuntes Kleintiergehege ein und verletzte dort einen Hahn; der Hund wurde eingefangen und ins Tierheim gebracht, wo die Chipnummer ausgelesen wurde. Die Amtstierärztin stellte nach einer Verhaltensprüfung mangelhafte Bindung und Leinenführigkeit fest, jedoch kein aktuell gefährliches Verhalten im Sinne des §3 LHundG NRW. Die Beklagte erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, wonach der Hund außerhalb befriedeten Besitztums nur an einer kurzen Führleine zu führen und innerhalb des befriedeten Besitztums so zu halten sei, dass er dieses nicht gegen den Willen der Halterin verlassen könne; bei Zuwiderhandlung drohte ein Zwangsgeld von 500 Euro. Die Klägerin focht die Verfügung an und machte geltend, ein anderer Hund habe den Hahn verletzt, die Gehegetüren seien offen gewesen und die Halterin sei nicht mehr dauerhaft an den Rollstuhl gebunden. • Zuständigkeit und Formales: Das Gericht berichtigte das Rubrum und stellte Teilerledigung wegen Klagerücknahme fest; im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. • Rechtsgrundlage: Buchstabe b der Verfügung stützt sich auf §12 Abs.1 LHundG NRW in Verbindung mit §§13 Satz1 LHundG NRW, 3 Abs.1 OBG und verfolgt den Schutz der öffentlichen Sicherheit (§2 Abs.1 LHundG NRW). • Gefahrergebnis: Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Hund unangeleint entwichen ist und im Tiergehege einen Hahn verletzt hat; daraus folgt eine konkrete Gefahr, weil der Jagdtrieb des Hundes nicht unter Kontrolle steht und erneute Entweichungen und Verletzungen zu erwarten sind. • Bestimmtheit: Die Anordnung ist hinreichend bestimmt, weil sie das zu erreichende Ziel klar benennt (Verhinderung des unbeabsichtigten Verlassens des Grundstücks) und dem Halter Ermessensspielraum bei der Wahl der Sicherungsmaßnahmen lässt; eine nähere Vorgabe war hier nicht erforderlich. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um die Gefahr abzuwenden, und stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar, zumal die Halterin die Wahl der Mittel hat und die Möglichkeit besteht, die Verfügung nach erfolgreich bestandener Verhaltensprüfung aufzuheben. • Zwangsgeld: Die Androhung des einheitlichen Zwangsgeldes ist zulässig, weil die angeordneten Pflichten eng zusammenhängen und als Einheit die Pflicht aus §2 Abs.1 LHundG NRW durchsetzen. • Sonstiges: Es sind keine Ermessensfehler erkennbar; die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind rechtmäßig. Die Klage ist insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Ordnungsverfügung ist in den angegriffenen Teilen rechtmäßig: Die Klägerin hat die Anordnung zu dulden, ihr befriedetes Besitztum so zu sichern, dass der Hund es nicht gegen ihren Willen verlassen kann, und den Hund außerhalb nur an einer kurzen Führleine zu führen. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro ist verhältnismäßig und bestimmt genug, weil die Pflichten einen engen Zusammenhang bilden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Verfügung kann nach erfolgreicher Teilnahme an einer amtlichen Verhaltensprüfung aufgehoben werden.