Urteil
10 K 2776/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0913.10K2776.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehr-kosten, die die Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Münster entstandenen Mehr-kosten, die die Beklagte zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der 1964 geborene Kläger trat 1995 nach bestandener Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundesvermögensverwaltung in das Beamtenverhältnis ein. 1998 wurde er auf Lebenszeit ernannt, mit Wirkung zu Jahresbeginn 2005 zur Beklagten übergeleitet. Im selben Jahr wurde er zum Regierungsoberinspektor (BesGr A10) ernannt; dieses Amt hat er bis heute inne. Er ist bei der Beklagten als lokaler IT-Betreuer für E und L mit Dienstsitz am Standort E tätig. Ende April 2010 wurde an ihn die Aufgabe herangetragen, anlässlich des Umzugs des Teams Verkauf in C dessen Datenbestand von C nach L zu übertragen. Ihm fiel die ungewöhnliche Größe dieses Datenbestandes auf, die 43 GB betrug. Deshalb wandte er sich mit e-Mail vom 30. April 2010 an die Datenschutzbeauftragte. Zudem vereinbarte er - ebenfalls durch Austausch von e-Mails - am 4. Mai 2010 mit seinem Vorgesetzten C1, dass von dem Team Verkauf eine schriftliche Erklärung anzufordern sei, wonach die Daten dienstlichen Bezug hätten und für die tägliche Arbeit notwendig seien. Diese Erklärung gab die Teamleiterin Frau T noch am selben Tag ab. Der Datentransfer fand daraufhin drei Tage später, am 7. Mai 2010, wie vorgesehen statt. Im Austausch mit seinem Kollegen N hatte der Kläger bereits zuvor festgestellt, dass die Erklärung der Frau T unzutreffend gewesen war: Unter den übertragenen Daten sowie im bereits vorhandenen Datenbestand der Sparte Verkauf in L waren zahlreiche Dateien, die zumindest teilweise eindeutig privaten Charakter hatten. Der Kläger informierte darüber mit e-Mails vom 5. und 7. Mai 2010 mehrere Kollegen im Hause und versandte dabei jeweils drei Dateien aus dem Datenbestand, die er beide Male als "kurze Stichprobe" bezeichnete. Der ersten Mail, die an fünf Kollegen ging, waren zwei Fotodateien mit (nicht-pornographischen) Kinderfotos sowie ein mit persönlichen Daten einer Kollegin ausgefülltes Formular "Telefax-Reisemittelbestellung" beigefügt. Die zweite, an sieben Kollegen gerichtete Mail enthielt als Anhang Schriftverkehr einer Kollegin, in der sich diese über "Bossing-Attacken" eines männlichen Mitgliedes des Verkaufsteams beschwert, einen mit persönlichen Daten der Frau T versehenen und als "Vertrauliche Personalsache!" gekennzeichneten Antrag auf Kostenerstattung und schließlich die Mitteilung eines System-Kennworts an Frau T. Nach Darstellung des Klägers entstammten die der ersten Mail angehängten Dateien dem bereits in L vorhandenen, die der zweiten Mail angehängten Dateien dem von C nach L transferierten Datenbestand. In seiner ersten e-Mail schrieb der Kläger dazu unter anderem: Es hat nur drei Minuten gedauert und ich hatte ein paar nette Fotos - vermutlich "Verkaufsgespräche" (in diesem Ordner befinden sich insgesamt 3539 nicht dienstlich relevante Fotos) sowie die Privatadresse und die EC-Kartennummer einer Kollegin !!!! (Fotos der Kollegin T aus vergangenen Tagen waren im übrigen auch dabei) Besonders originell ist, dass weder die Eigentümerin der Fotos noch die andere Kollegin überhaupt noch bei der VK L sind. Ich "ziehe daher den Hut" vor der heutigen Erklärung der Kollegin T. In seiner zweiten e-Mail führte der Kläger unter anderem aus: Die drei als Anlage beigefügten Dokumente übersende ich zur Kenntnis. Die Dateien waren Bestandteil der Daten [,] die auf Anforderung von Frau T und nach Abgabe der entsprechenden Erklärung nunmehr auch allen VK Kollegen in L zur Verfügung stehen sollen. Beide e-Mails sind jeweils "Mit freundlichen Grüßen" und "Im Auftrag" unterschrieben. Für den 21. Juni 2010 wurde der Kläger zu einem Personalgespräch nach N1 einbestellt. Der Sachverhalt wurde mit ihm besprochen und sein Vorgehen in der Angelegenheit missbilligt. Das unter dem 25. Juni 2010 erstellte Protokoll des Gesprächs vermerkt abschließend, dass dem Kläger eine "Ermahnung" erteilt worden sei. In der Folge entspann sich Schriftverkehr, in dem die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Ermahnung sowie einzelne Formulierungen in dem Protokoll beanstandeten. Die Beklagte entschied schließlich, die Ermahnung bleibe bestehen, der Wortlaut des Protokolls werde aber an mehreren Stellen geändert. Das neugefasste Protokoll wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 5. Oktober 2010 übersandt. Für die Einzelheiten wird auf die Personalakte (Bl. 135 f.) verwiesen. Der Kläger erhob Widerspruch; diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 zurück. Der am 8. Dezember 2010 zugestellte Widerspruchsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der Klage beim Verwaltungsgericht Münster gegeben sei. Dort hat der Kläger am 10. Januar 2011, einem Montag, Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Münster hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. April 2011 an das örtlich zuständige erkennende Gericht verwiesen. Der Kläger macht geltend: Er habe während seiner Tätigkeit als lokaler IT-Betreuer mehrfach die Bediensteten, deren Vorgesetzte und den Datenschutzbeauftragten der Direktion E1 auf Missstände beim Umgang mit personenbezogenen Daten und geheimen Informationen hingewiesen, ohne dass sich etwas getan habe. Auch bei dem streitgegenständlichen Vorfall sei die Datenschutzbeauftragte auf seinen Hinweis nicht tätig geworden. Er habe die sechs den e-Mails angehängten Dateien deshalb zum Zwecke der Beweissicherung festgehalten. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass das Versenden dieser e-Mails nicht zulässig gewesen sein sollte. Schulungen hierzu habe es nicht gegeben. Da er für die Datensicherheit zuständig sei, gehe er davon aus, dass er auch zum Datenschutz tätig werden dürfe. Jedenfalls habe er nicht mit böser Absicht gehandelt, sondern um auf vorhandene Missstände aufmerksam zu machen, also im Interesse der Dienststelle. Die transferierten Dateien, die er im Übrigen weder überschlägig durchgesehen noch ausgewählt habe, seien allen Kollegen des Verkaufsteams, vom Fachgebietsleiter bis zum Azubi, frei zugänglich gewesen. Die Ermahnung sei angesichts dessen zumindest unverhältnismäßig. Sie sei auch verfahrensmäßig nicht korrekt zustande gekommen. Herr C1 habe bei der Vorladung zu dem Personalgespräch ausdrücklich zu ihm gesagt, dass ihm keine dienstrechtlichen Konsequenzen drohten. Auch sei der Personalrat nicht beteiligt worden. Der Kläger beantragt, die im Personalgespräch am 21. Juni 2010 ausgesprochene und im Vermerk von 25. Juni 2010 festgehaltene beamtenrechtliche Ermahnung der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Nach dem Wortlaut der von dem Kläger versandten e-Mails habe er Dateien mit personenbezogenem Inhalt durchgesehen, insbesondere über 3.000 private Fotos. Darauf deute auch der Ausdruck "Stichprobe" hin. Zu einer solchen Recherche sei er nicht befugt, und zwar auch dann nicht, wenn die betreffenden Dateien einem größeren Personenkreis zugänglich seien. Der Datenschutz sei keine Aufgabe der Sparte IT, sondern der Datenschutzbeauftragten. Dies habe dem Kläger angesichts seiner Diensterfahrung bekannt gewesen sein müssen. Die in Form der Ermahnung ausgesprochene Missbilligung sei danach angemessen, insbesondere verhältnismäßig gewesen. Ein bestimmtes Verfahren habe dabei nicht eingehalten werden müssen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist allerdings zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 126 Abs. 1 BBG, ehemals § 126 Abs. 1 BRRG). Es handelt sich nicht um eine disziplinargerichtliche Angelegenheit, da die Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in § 5 Abs. 1 BDG abschließend aufgeführt sind und die Ermahnung nicht dazu gehört. Bestätigt wird dies durch § 6 Satz 2 BDG, wonach missbilligende Äußerungen wie Ermahnungen keine Disziplinarmaßnahmen sind, wenn sie nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden. Vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urteil vom 29. April 1971 - II D 8.71 -, BVerwGE 43, 211. Offen bleiben kann, ob die ausweislich des gestellten Klageantrags erhobene Anfechtungsklage statthaft ist. Dies hängt davon ab, ob die Ermahnung als Verwaltungsakt angesehen wird (§ 42 Abs. 1 VwGO, § 35 VwVfG). Lehnt man dies ab, wäre die Klage jedenfalls als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten auf Aufhebung der Ermahnung, zulässig; der Klageantrag wäre entsprechend auszulegen, ohne dass es einer ausdrücklichen Umstellung bedürfte (§ 88 VwGO). Das beamtenrechtlich in jedem Fall erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 2 BBG) ist durchgeführt. Eines ausdrücklichen Annexantrages auf Entfernung der Ermahnung aus der Personalakte bedurfte es nicht. Hat die Klage Erfolg, so wird die Ermahnung nicht nur (rechtlich) aufgehoben, sondern ist - selbstverständlich - auch (tatsächlich) aus der Personalakte zu entfernen; denn es handelt sich dann um eine Unterlage, die sich als unbegründet oder falsch erwiesen hat, § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (früher § 90e Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Ermahnung in der Fassung, die sie durch den mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 neugefassten Vermerk und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2010 erhalten hat, zu Recht ausgesprochen. 1. Die Ermahnung ist eine Maßnahme, die auf dem allgemeinen Beamtenrecht, insbesondere auf der Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn beruht. Diese beinhaltet die Befugnis des Dienstvorgesetzten, sich aus gegebenem Anlass über das dienstliche Verhalten eines ihm nachgeordneten Beamten kritisch zu äußern und diesen auf die bestehenden Dienstpflichten hinzuweisen, auch wenn diesem der Vorwurf eines Dienstvergehens nicht gemacht werden soll. Erfolgt die kritische Äußerung - was grundsätzlich zulässig ist - in Form einer schriftlichen Ermahnung, so gehört diese - wie schon angedeutet - zu den Personalaktendaten im Sinne des BBG. Die schriftliche Ermahnung steht danach von ihrem Gewicht her zwischen den im alltäglichen Dienstbetrieb häufig vorkommenden mündlichen Ermahnungen und sonstigen kritischen Äußerungen eines Vorgesetzten und Maßnahmen des Dienstvorgesetzten mit disziplinarem Einschlag. Einer solchen Maßnahme kommt neben ihrer Hinweisfunktion nicht zuletzt aus Fürsorgegesichtspunkten die Bedeutung zu, den Beamten nachdrücklich zu einer Besserung seines beanstandeten Verhaltens zu bewegen, um ihn gegebenenfalls vor drohenden einschneidenderen Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtlichen Schritten, zu bewahren. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 4 S 697/92 -, VBlBW 1994, 283. Ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit der Ermahnung ist danach, ob objektiv ein Anlass bestand, sich missbilligend über den Beamten zu äußern, und ob die schriftliche Ermahnung in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Anlass stand. Demgegenüber ist kein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Es bedarf weder der Ankündigung, in einem bestimmten Personalgespräch sei mit einer - später dann schriftlich festzuhaltenden - missbilligenden Äußerung zu rechnen, noch der Beteiligung des Personalrats. Eine Mitwirkung des Personalrats sieht das Gesetz (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) nur bei Erhebung der Disziplinarklage, nicht aber bei Erlass einer Disziplinarverfügung oder gar missbilligenden Äußerungen außerhalb eines förmlichen Disziplinarverfahrens vor. Ein Verfahrensfehler bestände im Falles des Klägers auch nicht, wenn sein Vortrag zutreffen sollte, wonach ihm der Vorgesetzte C1 ausdrücklich versichert habe, das Gespräch in N1 sei nicht mit dienstrechtlichen Konsequenzen verbunden. Denn aus einer solchen Zusicherung könnte er rechtliche Folgerungen nur ableiten, wenn sie schriftlich erfolgt wäre (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). 2. Die danach allein noch verbleibende Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ermahnung ist zu bejahen. Die beschriebenen Voraussetzungen liegen vor. a) Die Beklagte hatte objektiv Anlass, sich missbilligend über den Kläger zu äußern. Mit dem Versenden der beiden e-Mails am 5. und 7. Mai 2010 hatte dieser vorwerfbar gegen beamtenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Gemäß § 67 Abs. 1 BBG haben Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber Kollegen im inneren Dienstbetrieb, allerdings nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind (§ 67 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG). Gemessen hieran hat der Kläger gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Der Datenbestand bei der Sparte Verkauf gehörte zu den dienstlichen Angelegenheiten, die dem Kläger bei seiner amtlichen Tätigkeit als IT-Betreuer bekannt geworden waren. Seine Kenntnis umfasste nicht nur die einzelnen - offenbar auch anderen zugänglichen - Dateien, sondern vor allem auch den Umstand, dass ein größerer Datenbestand entgegen den internen Bestimmungen nicht-dienstlicher Art war. Zudem hatte er amtlich Kenntnis von der auf seine Anregung hin abgegebenen dienstlichen Erklärung der Teamleiterin T, nach der der gesamte von C nach L zu transferierende Datenbestand dienstlichen Bezug habe und für die tägliche Arbeit notwendig sei. Aus beidem ergab sich, dass Frau T zumindest objektiv, vermutlich auch wissentlich, eine unzutreffende Erklärung abgegeben hatte. Die Kenntnis dieser Umstände hat der Kläger mit den beiden e-Mails offenbart. Diese Durchbrechung seiner Verschwiegenheit wäre nach den angeführten Bestimmungen nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn eine solche Mitteilung im dienstlichen Verkehr geboten gewesen wäre. Dies war indessen nicht der Fall. Es gehörte nicht zu den Aufgaben des Klägers, sich Sorgen um den Schutz personenbezogener Daten der Sparte Verkauf zu machen oder Frau T wegen einer falschen dienstlichen Erklärung anzuzeigen. Vielmehr fiel die Verfolgung dieser Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Datenschutzbeauftragten. Der Kläger hat damit seine Zuständigkeiten als IT-Betreuer überschritten. Die Verletzung der Amtsverschwiegenheit und Überschreitung seiner Kompetenzen ist dem Kläger auch vorwerfbar. Dabei kann ihm abgenommen werden, dass er in guter Absicht handelte. Ihm ging es nicht um eine Schädigung der Dienststelle oder von Frau T, sondern um einen verantwortungsvollen Umgang mit Computerdateien, insbesondere um einen Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und eine Reduzierung der Datenmenge auf das dienstlich erforderliche Maß. Dies sind löbliche Anliegen. Dem Kläger musste aber wissen, dass er diese Anliegen nicht in der geschehenen Weise verfolgen durfte. Jedem Behördenmitarbeiter, erst recht einem IT-Betreuer, muss klar sein, dass er personenbezogene Dateien von Kolleginnen (oder Kollegen) nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis an andere Kollegen versenden darf. Dies lag hier auch deshalb besonders auf der Hand, da es sich zum Teil um sensible Daten handelte. Sind die Kinderfotos noch (in jeder Hinsicht) harmlos gewesen, so waren sowohl die persönlichen Angaben der Frau T im Kostenerstattungsantrag sowie ihr dienstliches Passwort als auch die EC-Kartennummer einer anderen Kollegin Daten, die nicht zur Kenntnis Dritter gelangen durften. Gleiches gilt für den sehr ins Persönliche gehenden Schriftwechsel einer Kollegin, die (vermeintlichen) "Bossing-Attacken" eines männlichen Mitgliedes des Verkaufsteams betreffend. Dem Kläger war bewusst, dass die Daten als sensibel anzusehen waren; gerade deshalb hielt er sie für (zu Beweiszwecken) "sicherungswürdig". Dies geht zum Beispiel aus seiner ersten e-Mail hervor, in der er unter anderem den Umstand hervorhob, dass die EC-Kartennummer der Kollegin zu dem Datenbestand gehörte. Dass dieser Datenbestand innerhalb der Sparte Verkauf offenbar allgemein zugänglich war, rechtfertigt oder entschuldigt den Kläger nicht. Es ist offensichtlich ein Unterschied, ob sich eine Datei mit sensiblen Daten irgendwo inmitten eines gar nicht überschaubaren "Datenberges" (hier: 43 GB allein als zu transferierender Bestand) befindet oder ob der Adressat einer e-Mail gezielt auf eine solche Datei aufmerksam gemacht wird. Dem Kläger musste auch klar sein, dass er als IT-Betreuer keine allgemeine Zuständigkeit für Belange des Datenschutzes hatte. Ihm war die Einrichtung der Datenschutzbeauftragten bekannt; an sie hatte er sich richtigerweise auch zunächst gewandt. Soweit er gleichwohl noch Zweifel gehabt haben sollte, ob er an der Datenschutzbeauftragten vorbei "auf eigene Faust" in der geschehenen Weise tätig werden durfte, wäre es an ihm gewesen, sich über die Abgrenzung der Zuständigkeiten Gewissheit zu verschaffen. Dies hat er aber unterlassen. Auf die zwischen den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage, ob ihm vorgehalten werden kann, gezielt nach Dateien gesucht zu haben, kommt es danach nicht entscheidend an. Ebenfalls nicht ausschlaggebend ist, ob der Kläger Schulungsveranstaltungen besucht hat oder ihm sonst seine Rechte und Pflichten als IT-Betreuer im einzelnen nahegebracht worden sind. Die hier in Rede stehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist für jeden Beamten selbstverständlich; im Übrigen ist der Kläger auf sie auch bei seiner Diensteinführungsverhandlung am 17. Februar 1992 ausdrücklich hingewiesen worden (Personalakte Bl. 29). Deswegen muss das Gericht auch nicht der Frage nachgehen, ob dem Kläger die in seiner Dienststelle im einzelnen bestehenden Bestimmungen zum Datenschutz bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. b) Die schriftliche Ermahnung stand in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Anlass. Bei dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit handelt es sich um einen Vorfall, der als Dienstvergehen disziplinar verfolgt werden kann (§ 77 Abs. 1 BBG). Davon hat die Beklagte Abstand genommen, wobei sie sich offenbar davon leiten ließ, dass der Kläger in guter Absicht handelte und möglicherweise auch die Enttäuschung über das aus seiner Sicht zu zögerliche Handeln der Datenschutzbeauftragten eine Rolle spielte. Der Verzicht auf eine disziplinare Reaktion erscheint unter diesen Umständen vertretbar und wirkt sich jedenfalls nicht zu Ungunsten des Klägers aus. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Kläger bei Ausbleiben eines förmlichen Disziplinarverfahrens die mit einem solchen Verfahren verbundenen verfahrensmäßigen Sicherungen verliert. Dem hätte er aber begegnen können, wenn er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt hätte (§ 18 BDG) – naturgemäß mit dem Risiko, dass dann auch eine Disziplinarmaßnahme hätte verhängt werden können. Mit der nunmehr erfolgten Ermahnung ist nach allem den in Betracht zu ziehenden Milderungsgründen ausreichend Rechnung getragen. Einen Anspruch darauf, selbst von einer beamtenrechtlichen Missbilligung wie hier in Form der Ermahnung verschont zu bleiben, hat der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.