Urteil
2 L 1319/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0908.2L1319.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 29. August 2011 eingegangene Eilantrag mit den Begehren, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 4 den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Versetzungsantrag in den Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde T zu versetzen, hilfsweise, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Versetzungsverfahrens einen Dienstposten bei der vorbenannten Polizeibehörde freizuhalten, 5 hat insgesamt keinen Erfolg. 6 Soweit der Antragsteller zur Pflegebedürftigkeit seiner Eltern nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragen hat und insoweit eine Verbesserung seines derzeitigen Punktwertes/Listenplatzes in der Liste der Versetzungen aus persönlichen Gründen bzw. ein Härtefallverfahren vor dem beim Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) in Betracht kommt, fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er nicht einen einfacheren und billigeren Weg genutzt hat, um seinem Rechtsschutzziel näher zu kommen. Es hat ihm insoweit oblegen, sich zuvor im Verwaltungsverfahren an den Antragsgegner zu wenden, damit dieser in die Lage versetzt wird, diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für seinen am Ende der Antragsschrift vom 29. August 2011 vorgetragenen Zweitwunsch, an das Polizeipräsidium Münster versetzt zu werden. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Versetzungsantrages fehlen dazu trotz entsprechend vorgesehener Felder Eintragungen des Antragstellers. 7 Im Übrigen gilt folgendes: 8 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. 9 Der Antrag zu 1. ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren, den Antragsteller vorläufig in den Geschäftsbereich der von ihm gewünschten Kreispolizeibehörde zu versetzen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die sie auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. 10 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.Juni 1992 6 B 1683/92 und vom 27. August 1992 6 B 3300/92 . 11 Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. 12 Es ist aller Voraussicht nach ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Selbst wenn man beim Nachersatzverfahren der Polizei NRW die Versetzungen aus dienstlichen Gründen – nach dem Erlass des MIK vom 27. Juli 2011 – 43 – 58.25.17 - betrifft dies in erster Linie wohl Berufsanfänger nach Abschluss ihrer Fachhochschulausbildung – vernachlässigt und nur die Versetzungsanträge aus persönlichen Gründen nach dem Punktsystem in den Blick nimmt, kommt eine Versetzung des Antragstellers jedenfalls zur Zeit nicht in Betracht. Nach den substantiierten Angaben des Antragsgegners in seiner Erwiderung erreicht der Antragsteller, der seinen Versetzungsantrag erstmals am 22. September 2004 gestellt hat, aufgrund seiner Angaben im laufenden Jahr 71 Punkte. Berücksichtigt worden sind sein Familienstand (verheiratet) mit 15 Punkten, die einfache Entfernung zwischen seinem Dienstort E und seinem Erstwohnsitz in S im Kreis (155 km) mit 6 Punkten und seine bisherige Wartezeit mit 50 Punkten. Bezogen auf die Wartezeit erfolgt eine Staffelung der Punkte nach Anzahl der vollen Jahre zu den Stichtagen 1.4. und 1.10. mit der Gewichtung 2, 2, 6 und 10 Punkte für jedes weitere Jahr. Soweit der Antragsteller einen Pflegebedarf seiner getrennt lebenden Eltern geltend, aber bislang nicht glaubhaft gemacht macht, hat der Antragsgegner – wie schon erwähnt - nach seinen Angaben davon erstmals mit dem vorliegenden Antrag erfahren. Dafür spricht der vorgelegte Versetzungsantrag, der insoweit keine Eintragungen enthält. Selbst eine Berücksichtigung dieser neuen Umstände würde jedoch nicht zu dem vom Antragsteller gewünschten Ergebnis führen. Der Antragsgegner führt hierzu weiter aus, dass dem Antragsteller nach dem Punktsystem gemäß Abschnitt II. b) und Abschnitt IV. für einen Pflegefall weitere 13 Punkte gutgeschrieben werden könnten. Der dann erreichte Punktwert von 84 hätte für die vom Antragsteller erstrebte Versetzung immer noch nicht ausgereicht, weil der Antragsteller vor Abschluss des Versetzungsverfahrens im laufenden Jahr von Listenplatz 70 zwar auf Platz 53 vorgerückt wäre, die Nachbesetzungsquote für das laufende Jahr bei der Kreispolizeibehörde (KPB) T aber nur 23 betragen habe, wobei davon nur sechs Versetzungen aus dienstlichen Gründen erfolgt seien. Dem ist seitens des Gerichts nicht viel hinzuzufügen, selbst wenn nochmals weitere 10 und damit insgesamt 94 Punkte zugunsten des Antragstellers berücksichtigen worden wären, weil er geltend macht, beide Elternteile pflegen zu müssen. Nach den ergänzenden Erläuterungen des Antragsgegners wäre der Antragsteller dann nur auf Platz 33 vorgerückt. Gleiches ergibt ein Blick auf die Punktwerte: Im laufenden Jahr sind für eine Versetzung in den Bereich der KPB aus persönlichen Gründen mindestens 107 Punkte notwendig gewesen. Dieser Wert hätte sich auf 101 Punkte reduziert, wenn man im aktuellen Versetzungsverfahren nur Gesuche aus persönlichen Gründen berücksichtigt und Kommissaranwärter vollständig ausgeblendet hätte. 13 Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass er auch dann Rechtsschutz erlangen müsse, wenn sich vorrangige Versetzungsbewerber nicht – wie er – zur Wehr gesetzt hätten. Zunächst kann der Antragsteller seine Position gegenüber den in der Versetzungsliste aus persönlichen Gründen vorrangigen Beamten nicht durch die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verbessern. Selbst wenn die Versetzungspraxis des Antragsgegners in bezug auf Absolventen der Fachhochschule rechtswidrig wäre und der Aufhebung unterläge, müsste der Antragsgegner nunmehr für Nachersatz in der Rangfolge seiner von ihm geführten Versetzungsliste sorgen. Durch die Einführung eines Punktsystems hat sich der Antragsgegner im Rahmen seines ihm bei Versetzungen auf Antrag nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zustehenden Ermessens im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz selbst gebunden. Der Einwand des Antragstellers krankt zudem an einer Annahme, die die Versetzungspraxis des Antragsgegners in der Praxis nicht widerspiegelt. Der Nachersatz von aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Polizeibeamten bei den KPBen im Land NRW erfolgt auf der Grundlage eines Mischsystems, das bei den erforderlich werdenden Versetzungen sowohl dienstliche Belange (Altersstruktur, Weitergabe von Erfahrungswissen an dienstjüngere Beamte) als auch persönliche Gründe (Versetzungsliste) in den Blick nimmt. Diese Vorgehensweise ist vom weiten Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt. 14 Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. September 2011 – 2 L 1333/11 -. 15 Aus den vorstehenden Gründen folgt zugleich, dass in bezug auf das hilfsweise anhängig gemachte Antragsbegehren zu 2. der erforderliche Anordnungsanspruch fehlt. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.