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Gerichtsbescheid

24 K 2829/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0906.24K2829.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichts-bescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Tochter der Klägerin besuchte vom August 2007 bis zum Juli 2011 einen Kindergarten der Beklagten. 3 Die Klägerin wurde zunächst vorläufig durch Beitragsbescheid vom 4. September 2008 zu einem Elternbeitrag in Höhe von monatlich 76,- Euro für die Zeit ab November 2008 herangezogen. Mit weiterem Bescheid vom 7. Oktober 2010 setzte die Beklagte den Elternbeitrag auf diese Höhe für die Kalenderjahre 2008 und 2009 endgültig fest und bestimmte, dass ab Januar 2010 vorläufig der Elternbeitrag in gleicher Höhe fortzuzahlen sei. 4 Eine aufgrund der seitens der Klägerin beigebrachten Nachweise erfolgte Nachprüfung erbrachte folgende Berechnung: 5 Erwerbseinkommen: 35.549,99 Euro Kindesunterhalt: Oktober 2010 241,00 Euro 6 November 2010 291,00 Euro 7 Dezember 2010 291,00 Euro 8 ./. Werbungskosten pauschal: 920,00 Euro 9 anrechenbares Einkommen: 35.552,99 Euro 10 ============= 11 Dies führt nach der gültigen Elternbeitragssatzung der Beklagten (EBS) in die Beitragsstufe 4 (35 bis 76 t Euro), für die ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 123,00 Euro vorgesehen ist. 12 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. März 2011 setzte die Beklagte daraufhin unter Aufhebung der vorläufigen Festsetzung im Bescheid vom 7. Oktober 2010 den Elternbeitrag für das Kalenderjahr 2010 endgültig auf 123,- Euro fest und bestimmte, auch für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 sei ein Monatsbeitrag in dieser Höhe zu entrichten. 13 Mit der am Montag, den 2. Mai 2011 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, anders als vormals § 17 GTK enthielten weder § 23 KiBiz noch die Elternbeitragssatzung der Beklagten eine Rechtsgrundlage für eine ex-post Berechnung, wie sie die Beklagte hier vorgenommen habe; zudem seien die die Klägerin in die nächste Beitragsstufe schiebenden Unterhaltsleistungen nur in den Monaten Oktober bis Dezember 2010 angefallen und könnten nicht zur Beitragserhöhung für das ganze Jahr führen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 31. März 2011 über die endgültige Beitragsfestsetzung aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 5. Mai 2011 angehört worden. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. 22 Das Gericht versteht den mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag trotz der auf eine vollumfängliche Anfechtung deutenden Bezifferung des Streitwertes seinem Wortlaut und den die Begründung tragenden Erwägungen nach dahin, der Bescheid solle nur teilweise, und zwar insoweit angefochten werden, als er den Elternbeitrag für das Kalenderjahr 2010 von vorläufigen 76,- € auf endgültig 123,- € monatlich erhöht. 23 Diese zulässige Klage ist unbegründet, der angefochtene Beitragsbescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 24 Die Wirksamkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzung sowie die der Berechnung des maßgeblichen Einkommens der Klägerin zugrundegelegten Annahmen sind unter den Beteiligten nicht umstritten und bieten auch aus Sicht des Gerichts zu Beanstandungen keinen Anlass. Deshalb sei insoweit auf den angefochtenen Beitragsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die streitigen Gesichtspunkte: 25 Die Beklagte ist sowohl berechtigt, aus Anlass der endgültigen Klärung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse den Elternbeitrag rückwirkend anders festzusetzen (dazu 1.), als auch bei dieser Berechnung die erst in den letzten drei Monaten des Jahres 2010 aufgenommenen und die Überschreitung der Einkommensstufe nach der Elternbeitragssatzung bewirkenden Unterhaltszahlungen für die Bemessung des Elternbeitrages für das ganze Kalenderjahr zugrundezulegen (dazu 2.). 26 1. Der Einwand der Klägerin, weder § 23 KiBiz noch die EBS der Beklagten sähen eine zweistufige Festsetzung des Elternbeitrages vor, geht fehl. 27 a) Zunächst sei insoweit auf § 8 Abs. 2 Satz 1 EBS verwiesen, der es den Eltern vorschreibt, bis Ende April jeweils das Einkommen des Vorjahres nachzuweisen, was Sinn machen kann nur, wenn die so beschafften Nachweise auch Anlass für eine neuerliche Prüfung geben dürfen. Ferner hatte der mit dem angefochtenen teilweise geänderte Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2010 den Elternbeitrag ab dem Januar 2010 ausdrücklich nur vorläufig festgesetzt. 28 b) Eine solche zweistufige Handhabung bedarf aber auch keiner gesonderten ausdrücklichen Regelung. Sie ist dem System der Beitragserhebung gleichsam immanent; 29 vgl. Gerichtsbescheide des Gerichts vom 1. März 2011 – 24 K 5908/10 -;vom 1. März 2011 – 24 K 8249/10 -. 30 Anlass und Berechtigung für eine nachgängige Verifikation zuvor prospektiv und mithin notwendig prognostisch gewonnener Annahmen zur maßgeblichen (vgl. § 4 Abs. 1 EBS) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners ergeben sich schon aus dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Verpflichtung der Kommune, ihr zustehendes Abgabenaufkommen im Interesse der Allgemeinheit auch auszuschöpfen. Auch das GTK verfügte insoweit nicht etwa über eine ausdrückliche Anordnung; sie entsprach vielmehr der Rechtsprechung des Obergerichts, das ausgeführt hatte: 31 "Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtsfertigung mehr, in dem die zu Grunde liegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergebende Grenze." 32 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 -. 33 Das elternbeitragsrechtliche Berechnungsmodell begründet also nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen eine "generelle Korrekturverpflichtung, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Einkommen haben"; 34 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 -; Beschluss vom 18. November 2005 – 12 A 4219/02 -; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 12 A 1979/06 -; Beschluss vom 22. August 2008 – 12 A 1860/08 -; Beschluss vom 16. September 2009 – 12 A 1281/09 -. 35 Das Oberverwaltungsgericht 36 Beschluss vom 2. September 2009 – 12 A 729/09 – 37 und mit ihm das erkennende Gericht 38 etwa Gerichtsbescheide vom 15. Januar 2009 - 24 K 3689, 5153 und 5323/08 -; vom 1. März 2011 – 24 K 5908/10 -, 39 betrachten es in Übereinstimmung mit der Literatur 40 vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Losebl. Stand August 2008, § 23 Anm. 2. 41 als geklärt, dass mit der Umstellung der Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Elternbeitrages auf kommunale Satzungen (nach dem GTK und/oder dem KiBiz) keine substantielle Änderung des Elternbeitragsrechtes beabsichtigt oder ausgelöst worden ist, zumal sich an der diese Annahme tragenden Rechtsnatur der Elternbeiträge als einer Abgabe eigener Art aus dem Bereich staatlicher Leistungsgewährung nichts geändert hat. Die mit dem KiBiz einhergehende Umstellung der Einrichtungsfinanzierung durch das Land und das Jugendamt auf die gruppenform- und betreuungszeitabhängigen Kindpauschalen im Sinne des § 19 KiBiz lassen die Außenrechtsbeziehungen zwischen den Elternbeitragsschuldnern und dem Jugendamt unberührt und haben lediglich die Berechnungsgrundlage der staatlichen Förderung geändert, 42 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2009 12 A 729/09 -. 43 2. Die Inblicknahme des gesamten, in einem Kalenderjahr angefallenen anrechenbaren Einkommens unabhängig von Zeitpunkt des Zuflusses ist zunächst in § 4 Abs. 3 EBS so ausdrücklich vorgesehen, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, warum eine solche satzungsrechtliche Regelung unwirksam sein sollte. Insoweit sei auf den – je nach Einzelfall deutlich kräftiger beitragssteigernden –Vergleichsfall einer Abfindung etwa für die Aufgabe eines Arbeitsplatzes verwiesen, für den in der Rechtsprechung geklärt ist, dass diese sich unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses und also auch rückwirkend auf das ganze Kalenderjahr auswirkt; 44 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2009 12 A 2584/08 -; Beschluss vom 2. Februar 2009 – 12 A 2506/08 -. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.