Beschluss
26 L 1227/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0831.26L1227.11.00
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Leitsätze
Es gibt keinen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf die Ernennung oder Nichternennung bestimmter Zugführer und es besteht auch kein einklagbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass Anhörungen oder Wahlen im Einklang mit der Geschäftsordnung oder der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) durchzuführen sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keinen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf die Ernennung oder Nichternennung bestimmter Zugführer und es besteht auch kein einklagbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass Anhörungen oder Wahlen im Einklang mit der Geschäftsordnung oder der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) durchzuführen sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO 1. die am 13. Mai 2011 erfolgte Wahl des Unterbrandmeisters H zum Umweltschutzzugführer im Umweltschutzzug der Freiwilligen Feuerwehr X 2. die am 13. Mai 2011 erfolgte Wahl des Unterbrandmeisters S zum ersten stellvertretenden Umweltschutzzugführer der Freiwilligen Feuerwehr X für unzulässig zu erklären, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt entsprechend der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der um einstweiligen Rechtschutz Nachsuchende antragsbefugt ist, d. h. der Betreffende muss darlegen, dass infolge des Handelns oder Unterlassens der Behörde die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts in Betracht kommen könnte. Das Prozessrecht räumt dem Bürger insoweit keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung ein, sondern dient dem Individualrechtsschutz. Hierfür ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger bzw. Antragsteller Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Das ist zu verneinen, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvorbringens des Klägers bzw. Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihm behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihm zustehen oder - ihr Bestehen und Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können, st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100/95 - NVwZ 1997, 994 = Juris, m.w.N.. Ein solcher Fall liegt hier vor. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, in welchem subjektiven Recht die Antragstellerin verletzt sein könnte. Dies gilt selbst dann, wenn die von der Antragstellerin beanstandete Wahl des Zugführers und seines Stellvertreters unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr X (GO FFW) oder die Feuerwehrdienstverordnung (FwDV) oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gruppenführer und Zugführer der Freiwilligen Feuerwehren (Rd.Erl. d. Innenmisters v. 30.7.1984 – VB 4 – 4.382 – 4) durchgeführt worden sein sollte. Die einschlägigen Vorschriften kennen kein objektives Beanstandungsverfahren. Weder in der GO FFW noch in der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) ist ein solches Beanstandungsverfahren – namentlich ein Verfahren über die Anfechtung von Wahlen oder Abstimmungen - geregelt, so dass sich die Antragstellerin als Rechtssuchende nicht auf etwaige Verstöße gegen das Verfahren regelnde Rechtsvorschriften oder gegen Vorschriften über die Zuweisung von Funktionen berufen kann, soweit diese Vorschriften nicht zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Es gibt keinen im Rechtsweg verfolgbaren Anspruch eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr auf die Ernennung oder Nichternennung bestimmter Zugführer und es besteht auch kein einklagbarer allgemeiner Anspruch darauf, dass Anhörungen oder Wahlen im Einklang mit der Geschäftsordnung oder der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) durchzuführen sind. Gemäß § 14 Abs. 2 LVO FF werden die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr vom Leiter oder der Leiterin der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bestimmt. Durch die Übertragung von Funktionen sichert der Wehrführer einen ordnungsgemäßen Dienst- und Einsatzablauf, indem er ausgewählten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, unter Berücksichtigung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen insbesondere Führungsaufgaben überträgt. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2003 – 21 B 2381/03 – Juris. Eine Wahl der Zugführer oder eine Anhörung der Löschzugmitglieder vor Ernennung eines Zugführers ist in der LVO FF nicht vorgeschrieben. Insoweit trifft der Leiter der Feuerwehr als Vorgesetzter im Rahmen der ihm auf Grund § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) eingeräumten Organisationsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen die Entscheidung, welchen konkreten Dienstposten das einzelne Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ausübt. Vgl. Schneider, FSHG, § 12 Nr. 5.5. Soweit die GO FFW in Abschnitt 3.2.3 in Verbindung mit Abschnitt 10 die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen vor der Ernennung des Zugführers und seiner Stellvertreter vorsieht, ist diese Regelung ersichtlich in Anlehnung an § 11 Abs. 1 S. 3 FSHG aufgenommen worden, wonach vor Ernennung des Wehrführers und seiner Stellvertreter der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören hat. Der Wahl des Zugführers durch die Mitglieder des Löschzuges (hier: des Umweltschutzzuges) kommt jedoch in Bezug auf die Entscheidung des Wehrführers keine bindende Wirkung zu. Vielmehr soll hierdurch eine Mitsprache der betroffenen Zugmitglieder ermöglicht und im Interesse der Funktionsfähigkeit des Zuges und seiner Einsatzbereitschaft sichergestellt werden, dass die zu ernennenden Personen möglichst großen Rückhalt und weitestgehende Akzeptanz im betroffenen Löschzug besitzen bzw. erhalten. Auch aus dieser Überlegung heraus verbietet sich die Annahme eines subjektiven Rechts der einzelnen Löschzugmitglieder auf die Wahl bestimmter Personen oder auf die Einhaltung bestimmter Wahlvorschriften. Dementsprechend kann auch die hier in Rede stehende fehlende Eignung der für die Ernennung zum Zugführer bzw. dessen Stellvertreter (aus-)gewählten Personen die Antragstellerin nicht in ihren eigenen Rechten verletzen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, bei der Wahl der Zugführer handele es sich vergleichbar mit den Wahlen der ehrenamtlichen Richter nach § 29 VwGO um einen anfechtbaren Verwaltungsakt, mag – auch wenn angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen diesen und jenen Wahlen wenig für diese Annahme spricht - dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsauffassung gefolgt werden könnte. Denn auch die Wahl der ehrenamtlichen Richter ist einer Popularklage, d.h. der Anfechtung durch unbeteiligte, nicht in ihren Rechten betroffene Dritte, nicht zugänglich. Vielmehr kann die Wahl allenfalls von Kandidaten, die gegen ihren Willen gewählt wurden und von nicht gewählten Kandidaten, die in die Vorschlagsliste aufgenommen worden waren, angefochten werden. Kopp/Schenke, VwGO, § 29 Rdnr. 4. Dass die Antragstellerin in eigener Person für die Wahl als Umweltschutzzugführerin oder Stellvertreterin kandidiert hätte und durch die Wahl der von ihr für ungeeignet befundenen Personen die Antragstellerin in einem derart verstandenen subjektiven Recht verletzt worden sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn man der Antragstellerin unter Zurückstellung aller Bedenken eine Antragsbefugnis zuerkennen wollte und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig wäre, so wäre er jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) unbegründet. In den Fällen einer Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt, dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, VG Potsdam, Beschluss vom 04.08.2004 – 3 L 668/04 – Juris m.w.N. Eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie die begehrte Unzulässigerklärung der Wahl darstellen würde, ist nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung wegen der Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden bzw. irreversible Fakten geschaffen und dadurch nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen würden. Daran fehlt es schon deshalb offensichtlich, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.05.2011 ausdrücklich erklärt hat, dass Herr H erst nach Ablegung der notwendigen Qualifikation zum Zugführer ernannt wird und durch Schreiben vom 12.07.2011 auch klargestellt hat, dass die Übertragung der Stellvertreterfunktion auf Herrn S ebenfalls bis zur Erlangung der erforderlichen Qualifikation zurückgestellt worden sei, so dass gegenwärtig keine irreversiblen Fakten drohen. Von einer Beiladung des gewählten Zugführers bzw. seines Stellvertreters hat die Kammer abgesehen, da diese infolge der Antragsablehnung nicht in ihren Rechten betroffen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt; festgesetzt wurde der ungekürzte sog. Auffangwert, da der Antrag der Antragstellerin auf eine Entscheidung gerichtet ist, mit der im Falle ihres Ergehens die Hauptsache vorweggenommen würde.