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Urteil

21 K 3058/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0825.21K3058.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll¬streckbar. Die Klä-gerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleis¬tung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin – eine niederländische Stadt – begehrt von dem Beklagten – einem in Deutschland lebenden niederländischen Staatsangehörigen – die Rückerstattung von ihrer Ansicht nach zu Unrecht gezahlter niederländischer Sozialleistungen. 3 Die Klägerin gewährte dem Beklagten mit Beschluss vom 16. Januar 2006 für die Dauer von fünf Monaten laufende Leistungen zum Lebensunterhalt sowie einen Betriebskredit in Höhe von 7.500,- Euro aus Mitteln der Sozialhilfe. Der Betriebskredit wurde dem Beklagten unter genau bezeichneten Auflagen bewilligt. Die weiteren Auflagen sind in einer Schuldanerkenntnisurkunde vom 19. Januar 2006 festgelegt. Nach einer Überprüfung beschloss die Klägerin unter dem 29. Januar 2007, den gewährten Kredit sowie die gezahlten laufenden Sozialhilfeleistungen zurückzufordern. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten auf der Grundlage des "Niederländischen Gesetzes über Arbeit und Sozialhilfe" die Rückforderung des Darlehens (einschließlich Zinsen) in Höhe von 7.820,32 Euro sowie die Rückzahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt bis zu einem Betrag von 3.117,46 Euro. Von der Möglichkeit einer Beschwerde machte der Beklagte keinen Gebrauch. Da der Beklagte der Rückzahlungsaufforderung nicht Folge leistete, beauftragte die Klägerin zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Forderung. Der Gerichtsvollzieher stellte den Beschluss aufgrund des Umzugs des Beklagten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland am 3. April 2009 durch Zustellung an die Staatsanwaltschaft in S zu. Eine Zahlung seitens des Beklagten erfolgte nicht. 4 Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Kleve (1 O 475/09). Dieses wies die Klage durch Urteil vom 14. Januar 2011 als unzulässig ab. Es stellte fest, dass das Landgericht Kleve international nicht zuständig sei. Es könne daher auch dahin stehen, ob angesichts der Existenz eines Titels in den Niederlanden ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe. 5 Die Klägerin hat daraufhin am 16. Mai 2011 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Es handele sich sowohl bei der Sozialleistung als auch bei dem Betriebskredit um zivilrechtliche Darlehen. Der Anspruch bestehe aus Aufwendungsersatz bzw. Schadensersatz. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.937,78 Euro nebst 7,07 % Zinsen seit dem 14. Februar 2007 bis zum 1. Januar 2008 und 8,32 % Zinsen ab dem 1. Januar 2008 und 6,62 % Zinsen ab dem 1. Januar 2009 zuzüglich 952,00 Euro an außergerichtlichen Kosten und 82,75 Euro an Gerichtsvollzieherkosten zu zahlen. 8 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 9 Er führt aus, dass er die Summe wohl werde bezahlen müssen, allerdings nicht in der seitens der Klägerin geltend gemachten Höhe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. August 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Beklagte ist nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, insbesondere ist ihm die Ladung ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Beteiligten sind bei der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. 13 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. 14 Für die Klage ist zwar die deutsche Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen. Sie ist jedoch wegen Fehlens einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unzulässig. 15 Primäre Sachurteilsvoraussetzung in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung ist das Bestehen einer deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsbarkeit bedeutet die Befugnis eines Staates, Rechtsprechung auszuüben. Diese Befugnis ergibt sich aus der staatlichen Souveränität und erstreckt sich grundsätzlich auf alle dem räumlichen Machtbereich des Staates unterworfenen Personen. 16 Vgl. im Einzelnen und zu Ausnahmen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250. 17 Nach diesem Maßstab ist für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Die Klage richtet sich gegen einen hier wohnhaften deutschen Staatsangehörigen. Er ist der staatlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland unterworfen. Dass die Klägerin eine Stadt in den Niederlanden und damit außerhalb des räumlichen Bereiches der deutschen Staatsgewalt ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein die Unterworfenheit des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit. 18 Von dem Bestehen der deutschen Gerichtsbarkeit ist in Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsberührung zu trennen die weitere Sachurteilsvoraussetzung der deutschen internationalen Zuständigkeit. Sie ist maßgebend für die Frage, ob in einem Rechtsstreit mit Auslandsberührung die Sachentscheidung durch ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf oder hierfür das Gericht eines ausländischen Staates zuständig ist. 19 Vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250; Bundesgerichtshof (BGH), Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65 -, BGHZ 44, 46. 20 Nach den für das zivilgerichtliche Verfahren geltenden Grundsätzen ist hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob insoweit ein völkerrechtliches Abkommen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so ist weiter zu fragen, ob das Gericht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Prorogation berufen oder im deutschen Prozessrecht eine ausdrückliche internationale Zuständigkeitsnorm enthalten ist. Ist auch dies zu verneinen, so ist schließlich zu untersuchen, ob nach innerstaatlichem Prozessrecht wenigstens eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts der Bundesrepublik Deutschland besteht. In diesem Falle begründet nämlich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts regelmäßig zugleich dessen - zumindest konkurrierende - internationale Zuständigkeit. Mangels eines entgegenstehenden internationalen Abkommens und einer ausdrücklichen internationalen Zuständigkeitsvorschrift ist die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen maßgebend auch für die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und derjenigen ausländischer Gerichte. 21 Vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung. 22 Unter Heranziehung dieser Grundsätze wäre - unbeschadet der davon unabhängigen Frage des zulässigen Rechtsweges - für den vorliegenden Rechtsstreit eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Ein völkerrechtliches Abkommen über die Zuständigkeit besteht nicht. Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) 23 - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000, ABl. EG vom 16. Januar 2001, Nr. L 12/1; bereinigt ABl. L 307/28 vom 24. November 2001; zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1103/2008 vom 22. Oktober 2008; als Nachfolgeübereinkommen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) - 24 ist nicht einschlägig. Zwar enthalten die Art. 2 ff. EuGVVO eingehende Vorschriften über die nationale gerichtliche Zuständigkeit in Rechtsstreitigkeiten zwischen Beteiligten aus verschiedenen Ländern der Europäischen Union. Das Übereinkommen gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO jedoch nur für Verfahren in Zivil- und Handelssachen und ist nach Art. 1 Abs. 2 lit. c) EuGVVO nicht anzuwenden auf die soziale Sicherheit. Für die Auslegung dieser Begriffe ist nicht das Recht eines der beteiligten Staaten maßgebend. Es soll sichergestellt werden, dass sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, die in dieser Bestimmung verwendeten Ausdrücke nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden. Vielmehr handelt es sich um einen autonomen Begriff, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen. 25 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 14. November 2002 - C-271/00 -, Slg. I-10489; vom 21. April 1993 C172/91 -, Slg. 1993, I-1963; vom 16. Dezember 1980 - C-814/79 -, Slg. 1980, 3807 und vom 14. Oktober 1976 - 29/76 -, Slg. 1976, 1541. 26 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können bestimmte Arten gerichtlicher Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen sein. Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. 27 So bereits zur Vorgängerregelung des EuGVÜ: EuGH, Urteile vom 14. Oktober 1976 - 29/76 -, EuGHE 1976, 1541 und vom 16. Dezember 1980 - C-814/79 -, Slg. 1980, 3807. 28 Es kann dahin stehen, ob die Unanwendbarkeit der EuGVVO bereits aus Art. 1 Abs. 2 lit. c) EuGVVO folgt und der hier zu entscheidende Rechtsstreit zum Bereich der "sozialen Sicherheit" gehört. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff der "sozialen Sicherheit" den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 29 - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2 - 30 umfasst, wie er in deren Artikel 4 definiert und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes präzisiert wurde. 31 EuGH, Urteil vom 14. November 2002 - C-271/00 -, Slg. I-10489. 32 Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist diese nicht auf die Sozialhilfe anzuwenden. Dies würde bedeuten, dass der Bereich der Sozialhilfe nicht vom Anwendungsbereich der EuGVVO ausgeschlossen wäre. 33 Dagegen spricht allerdings Folgendes: Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 EuGVVO werden verwaltungsrechtliche Angelegenheiten von dem Übereinkommen ausdrücklich nicht erfasst. 34 Vgl. hierzu bereits Mann, Zu den öffentlichrechtlichen Ansprüchen ausländischer Staaten – Ein Rückblick nach 30 Jahren, in: Festschrift für Kegel, 1987, S. 365 ff. 35 Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ein Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einem Privaten im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt. 36 Vgl. schon früher OLG Köln, Beschluss vom 24. September 1990 - 13 W 67/90 -, EuZW 1991, 64 zur Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, und LG Offenburg, Urteil vom 30. Dezember 1960 - 3 O 47/59 -, Internationales Privatrecht: Rechtsprechung 1960 und 1961 (IPRax-Rspr. 1960/61), S. 550 zur Rückforderung von Fürsorgeleistungen. 37 Nach diesen Maßgaben ist der Anwendungsbereich der EuGVVO für die vorliegende Klage einer niederländischen Stadt gegen einen Privaten auf Rückzahlung gewährter Sozialhilfeleistungen nicht eröffnet. Eine Grundlage für eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland ist damit nach diesem Übereinkommen nicht gegeben. 38 Das innerstaatliche Prozessrecht enthält ebenfalls keine ausdrückliche internationale Zuständigkeitsnorm. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als maßgebende Verfahrensordnung des erkennenden Gerichts, das Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Verfahrensordnung der gemäß § 51 Abs. 1 SGG für Sozialhilfe zuständigen Sozialgerichte oder aber unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf zivilrechtliche Grundlagen stützt, die Zivilprozessordnung (ZPO) zugrundezulegen ist. Keine der genannten Verfahrensordnungen enthält insoweit internationale Zuständigkeitsnormen. 39 Nach den im Zivilprozess geltenden Grundsätzen ist mangels ausdrücklicher Bestimmung in einem völkerrechtlichen Abkommen und im innerstaatlichen Prozessrecht die internationale Zuständigkeit aus der innerstaatlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit herzuleiten. Bei Anwendung dieser Grundsätze wäre eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Dabei macht es wiederum keinen Unterschied, ob die innerstaatliche Regelung der örtlichen Zuständigkeit der VwGO, dem SGG oder aber der ZPO entnommen würde. Im ersteren Fall ergäbe sich für den vorliegenden Sachverhalt aus § 52 Nr. 5 VwGO, dass für die Klage das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten örtlich zuständig ist. Gleiches würde nach § 57 Abs. 3 SGG gelten. Dasselbe gälte auch bei Heranziehung der ZPO, wonach grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO) und der allgemeine Gerichtsstand durch den Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Allein hiernach wäre für die von der Klägerin erhobene Klage das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten örtlich zuständig. 40 Indes ist eine Übertragung der für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Zivilprozess geltenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht statthaft und trotz Vorhandenseins eines inländischen Gerichtsstandes des Beklagten eine internationale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik nicht gegeben. 41 So bereits im zivilgerichtlichen Verfahren Landgericht Kleve, Urteil vom 14. Januar 2011 - 1 O 475/09 -. 42 Dem steht entgegen, dass für die Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche eine deutsche internationale Zuständigkeit nicht besteht und der von der Klägerin erhobene Rückforderungsanspruch nach den insoweit heranzuziehenden Maßstäben des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland ("lex fori") dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. 43 Vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05 -, NJW-RR 2006, 198; BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250. 44 Nach allgemeiner Auffassung ist trotz Inlandberührung und örtlicher Zuständigkeit die deutsche internationale Zuständigkeit im allgemeinen ausgeschlossen, wenn Streitgegenstand ein ausländischer öffentlich-rechtlicher Anspruch ist. 45 Vgl. ausführlich und rechtsvergleichend Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland, Diss. Regensburg 1993. 46 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird dazu ausgeführt, dem öffentlichen Kollisionsrecht wohne der Gedanke der Territorialität des Rechts inne. Es werde von der Vorstellung beherrscht, dass Bestimmungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht über die Landesgrenzen des rechtsetzenden Staates hinaus wirkten. Dabei seien als territorial begrenzt anwendbare Normen des ausländischen Rechts in diesem Sinne diejenigen Vorschriften anzusehen, welche der Verwirklichung wirtschafts- oder staatspolitischer Ziele des rechtsetzenden Staates dienten und aus Gründen des Staatsinteresses erlassen worden seien, im Gegensatz zu solchen Bestimmungen, die trotz ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht dennoch ausschließlich oder vorwiegend dem Schutz oder den Interessen einzelner dienten oder einen billigen Ausgleich zwischen ihnen bezweckten. 47 Vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - VII ZR 198/58 -, BGHZ 31, 367 mit weiteren Nachweisen. 48 Das Bundessozialgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass nach völkerrechtlichen Grundsätzen staatliche Hoheitsgewalt im Sinne einer Auferlegung von Pflichten oder einer Vornahme von Zwang nur im eigenen Hoheitsbereich ausgeübt werden darf und ihre Schranke in den räumlichen Grenzen dieses Hoheitsbereiches findet. 49 BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 -, BVerfGE 63, 343. 50 Gleichermaßen spiegelbildlich ist es dann auch nicht zulässig, das Sozialrecht ausländischer Staaten innerhalb des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden bzw. seine Anwendbarkeit durchzusetzen. Gegen die Durchsetzbarkeit ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche vor deutschen Gerichten wird vor allem angeführt, dass für die Verwirklichung und Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ziele eines ausländischen Staates eine Gerichtsbarkeit des Inlandes nicht zur Verfügung steht. 51 BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250; zur wohl abweichenden Rechtsansicht in den Niederlanden vgl. Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland, a.a.O., S. 91 ff. 52 Unter Heranziehung dieser im Ergebnis übereinstimmenden Grundsätze ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts der von der Klägerin erhobene Rückforderungsanspruch vor den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar. Er gehört dem öffentlichen Recht an. Zwar hat ihn die Klägerin (auch) auf zivilrechtliche Grundlagen des Aufwendungsersatzes und Schadensersatzes bzw. auf entsprechende oder ähnliche Anspruchsgrundlagen des niederländischen Rechts gestützt. Das ist jedoch unerheblich. Die Frage, ob ein Anspruch dem öffentlichen Recht oder aber dem Zivilrecht zuzuordnen ist, ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu beurteilen. Hieran ändert auch das "Schuldanerkenntnis" des Beklagten nichts. 53 Vgl. hierzu Roloff, Die Geltendmachung ausländischer öffentlichrechtlicher Ansprüche im Inland, a.a.O., S. 108. 54 Nach herrschender Ansicht ist für die Zuordnung eines Anspruchs entweder zum öffentlichen Recht oder zum Zivilrecht die "lex fori" maßgebend. Entscheidend kann nicht sein, welche Qualifikation das ausländische Recht vornimmt oder mit welcher Begründung und in welcher Form der erhobene Anspruch geltend gemacht wird. Die Möglichkeit einer Verfolgung und Durchsetzung ausländischer öffentlich-rechtlicher Ansprüche kann wirksam nur dadurch ausgeschlossen werden, dass die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Fragen nach der "lex fori" vorgenommen wird. 55 BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 1 S 2/82 -, BSGE 54, 250 mit weiteren Nachweisen. 56 In der Literatur wird der Schwerpunkt teilweise auf die Frage verlegt, ob ein Gericht zur Prozessentscheidung "ratione materiae" befugt ist. Nach dem Prinzip der beschränkten funktionalen Immunität sei die Ausübung von Gerichtsbarkeit unzulässig, soweit Gegenstand des Verfahrens ein hoheitliches Verhalten des fremden Staates (actum iure imperii) sei. Trete der fremde Staat als Kläger gegenüber einem Privaten auf, so ergebe sich, dass er die Eröffnung des inländischen Rechtswegs nicht verlangen könne, wenn er einen letztlich hoheitlichen Anspruch verfolge. 57 Vgl. Vischer, Der ausländische Staat als Kläger, Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax) 1991, 209 ff. m.w.N. 58 Teilweise wird auch kritisiert, dass das angerufene Gericht die Natur des Anspruchs nach der "lex fori" qualifiziere. Es müsse vielmehr auf die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses abgestellt werden. Es komme nur auf den Charakter des in Frage stehenden Rechts an. 59 Vgl. Mann, Zu den öffentlichrechtlichen Ansprüchen ausländischer Staaten – Ein Rückblick nach 30 Jahren, in: Festschrift für Kegel, 1987, S. 365 ff. 60 Diesen Fragen muss nicht weiter nachgegangen werden, denn im Ergebnis kann nach allen Auffassungen der hier in Streit stehende Anspruch nur als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden: Nach dem maßgebenden innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland wie auch nach einer Qualifikation "ratione materiae" gehört der gegen den Empfänger gerichtete Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Leistungen der Sozialhilfe zum öffentlichen Recht. Rechtsgrundlage für die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen ist § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Hiernach sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Die von der Klägerin gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Gewährung eines Betriebskredites beruhten auf einer "Rechtsverordnung über die Gewährung von Sozialhilfe für Selbstständige". Die Gewährung erfolgte nach dem Gesamteindruck der Ausgestaltung auf hoheitlicher Grundlage. Dies ergibt sich aus der Form der Bewilligung mittels Bescheid, der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung und der Rechtsgrundlage. Der von der Klägerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gewährten Leistungen zählt somit zum öffentlichen Recht. Nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland ist der von der Klägerin erhobene Anspruch als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Demnach ist wegen Fehlens einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte die Klage unzulässig. 61 Es muss deshalb auch nicht mehr darauf eingegangen werden, dass nach innerstaatlichem Recht für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, sondern die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben wäre. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.