Urteil
26 K 1601/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0823.26K1601.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 0000 geborene Kläger steht als Beamter des Polizeivollzugsdienstes im Amt eines Polizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung – BBesO) im Dienst des beklagten Landes. 3 Er wurde bei der Wasserschutzpolizei verwendet. Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 stellte das Präsidium der Wasserschutzpolizei Nordrhein-Westfalen (NRW) auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens vom 18. März 2005 die dauernde Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fest. Aufgrund verschiedener Erkrankungen könne er nicht mehr im Außen- und vollzeitigen Schichtdienst verwendet werden und sei nicht mehr in der Lage, bestimmungsgemäß von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. Er genüge nicht mehr den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes. Eine Verwendung in einer Funktion des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes sei jedoch gesundheitlich grundsätzlich möglich. Ab dem 1. September 2005 wurde der Kläger zum Erwerb der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für die Dauer der Unterweisungszeit an die Bezirksregierung E abgeordnet. Mit Schreiben vom 1. September 2005 teilte das Präsidium der Wasserschutzpolizei NRW dem Kläger mit, mit der Aufnahme der Ausbildung für den allgemeinen Verwaltungsdienst entfalle die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben. Zum Ausgleich werde ihm gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen und den Dienstbezügen als Polizeivollzugsbeamter gewährt. Die Zahlung der sog. Polizeizulage wurde zu diesem Zeitpunkt eingestellt. Am 10. August 2009 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, er habe zum zweiten Mal und damit endgültig die Prüfung zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht bestanden. Mit Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 17. August 2010 nahm der Kläger einen ihm angebotenen Dienstposten in der Fortbildungsstelle der Direktion Zentrale Dienste des Polizeipräsidiums E1 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" an. Auf diesem Dienstposten wird der Kläger bis heute verwendet. In der Fortbildungsstelle sind überwiegend Polizeivollzugsbeamte tätig, die als Einsatztrainer Trainings für Kollegen durchführen und bei besonderen Einsatzlagen (z.B. bei Fußballspielen oder Brauchtumsfesten) in verschiedenen Einsatzabschnitten verwendet werden. Der Kläger ist – wie mindestens ein Regierungsbeschäftigter der Fortbildungsstelle – ausschließlich mit Verwaltungs- und Bürotätigkeiten betraut. 4 Mit Schriftsatz vom 21. September 2010 trugen die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor, dem Kläger stehe die Besoldung eines Polizeikommissars zu, nicht lediglich eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, und baten um Korrektur der Bezüge. 5 Das Polizeipräsidium E1 legte dieses Begehren als Antrag auf Zahlung der sog. Polizeizulage aus. Es lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. November 2010 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Polizeizulage sei eine verwendungsabhängige Stellenzulage, die nur an Polizeivollzugsbeamte gezahlt werde, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden könnten. Mit der Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit sei die geforderte Verwendungsfähigkeit hinsichtlich des Klägers nicht mehr gegeben. 6 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Polizeipräsidium E1 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2011 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides zurück. 7 Der Kläger hat am 3. März 2011 Klage erhoben. 8 Zur Begründung seines Begehrens führt er im Wesentlichen aus: Unabhängig von seiner gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit sei er in seinem bisherigen Amt als Polizeikommissar verblieben. Daher habe er Anspruch auf Zahlung der Polizeizulage. Neben ihm nehme eine Vielzahl von Polizeibeamten des beklagten Landes verwaltungstypische Aufgaben wahr. Soweit das beklagte Land darauf abstelle, dass diese Beamten polizeidienstfähig seien und jederzeit zu vollzugspolizeilichen Aufgaben herangezogen werden könnten, sei dies eine hypothetische Betrachtungsweise. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum er die Polizeizulage nicht erhalte. Die Zulage setze keine bestimmte Verwendung voraus. Vielmehr genüge ein summarischer Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Tätigkeit – vorliegend: Polizeikommissar. 9 Der Kläger beantragt, 10 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E1 vom 8. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums E1 vom 14. Februar 2011 zu verurteilen, an ihn die Polizeizulage gemäß § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Ziffer 9 der Vorbemerkungen in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ab dem 1. September 2005 zu zahlen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das beklagte Land trägt im Wesentlichen vor: Die Polizeizulage setze grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung von Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes voraus. Ein Polizeivollzugsbeamter werde regelmäßig zu Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung herangezogen, was insbesondere mit der Verpflichtung verbunden sei, jederzeit an Einsätzen teilzunehmen. Der Kläger sei demgegenüber ausschließlich mit Verwaltungs- und Bürotätigkeiten betraut, wie es für eine Funktion und ein Amt der allgemeinen inneren Verwaltung typisch sei. Zwar erhielten auch Polizeivollzugsbeamte im Innendienst die Polizeizulage, diese seien aber im Gegensatz zu dem Kläger polizeidienstfähig, könnten jederzeit zu Einsätzen oder sonstigen vollzugspolizeilichen Aufgaben herangezogen werden und würden auch häufig zu solchen Aufgaben herangezogen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personalakte des Klägers sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums Duisburg ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 42 Abs. 1 1. Alt., 113 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. 18 Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der sog. Polizeizulage kommt allein § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit Ziffer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum BBesG) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung in Betracht. Gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen erhalten (unter anderem) die Polizeivollzugsbeamten der Länder eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen. Nach Ziffer 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen werden durch die Stellenzulage die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. 19 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage in dem Zeitraum seit dem 1. September 2005, für den er die Zahlung der Polizeizulage begehrt, nicht (mehr). 20 Die Zulagenregelung in Ziffer 9 der Vorbemerkungen setzt keine bestimmte Verwendung voraus und enthält damit keinen ausdrücklichen Funktionsbezug, sondern weist einen summarischen Funktionsbezug durch Bezeichnung einer bestimmten Beamtengruppe auf. Auch wenn die an die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe geknüpfte Zulageberechtigung hiernach nicht von der tatsächlichen Verwendung des Beamten (z.B. von der ausschließlichen, überwiegenden oder nur gelegentlichen Verwendung im Posten-, Streifen- und Nachtdienst) abhängig ist, setzt sie voraus, dass der jeweilige Aufgabenbereich des Beamten von der Zugehörigkeit zu dieser Beamtengruppe entscheidend bestimmt wird und nicht durch die Zugehörigkeit zu anderen Beamtengruppen. Denn die Gewährung einer Stellenzulage erfordert im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 42 Abs. 1 BBesG grundsätzlich, dass der Dienstposten des Beamten durch die zulageberechtigende Funktion, hier durch die Zugehörigkeit zu der angeführten Beamtengruppe, geprägt ist. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 9/84 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1/08 –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. 22 Ihrem Zweck nach soll die Zulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen – ausgehend von der Überlegung, dass die Zuordnung der Ämter der in Abs. 1 der Vorschrift bezeichneten Beamten zu der Besoldungsordnung A das typische Erscheinungsbild des mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten und Soldaten nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb eine zusätzliche pauschalierte Besoldungsleistung gerechtfertigt ist – die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten des jeweiligen Dienstes dieser Beamten abgelten. Unter "Besonderheiten des ... Dienstes" im Sinne dieser Regelung sind die typischen zusätzlichen Anforderungen zu verstehen, die an jeden mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfasst werden. Dazu gehören beispielsweise das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, und die Bereitschaft, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben gegebenenfalls Leben und Gesundheit einzusetzen. Diese typischen zusätzlichen Anforderungen werden aber nur an die Beamten gestellt, deren Aufgabenbereich durch die Zugehörigkeit zum – hier – Polizeivollzugsdienst geprägt wird. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 – 2 C 9/84 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 1/08 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Februar 2011 – 2 B 72/10 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N. 24 Vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Zulage, der in der amtlichen Überschrift zu Nr. 9 der Vorbemerkungen ("Zulage für Beamte ... mit vollzugspolizeilichen Aufgaben") und in Absatz 3 der Vorschrift deutlich zum Ausdruck kommt, hat der Kläger nicht schon deshalb einen Anspruch auf Zahlung der Zulage, weil er Polizeivollzugsbeamter im statusrechtlichen Sinne ist. 25 Die vielmehr erforderliche zusätzliche Anforderung, dass der konkrete Dienstposten des Beamten durch die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst und die dargelegten damit verbundenen typischen Besonderheiten geprägt ist, ist hinsichtlich des Klägers nicht erfüllt. Da der Kläger polizeidienstunfähig ist, wird er auf einem Dienstposten verwendet, der ausschließlich Verwaltungsaufgaben umfasst. Der Dienstposten ist mithin seinem Gepräge nach dem allgemeinen Verwaltungsdienst und nicht dem Polizeivollzugsdienst zuzuordnen. Dies wird insbesondere aus dem Umstand deutlich, dass in der Fortbildungsstelle (mindestens) ein Regierungsbeschäftigter, also ein Angestellter mit einer einer Befähigung zum allgemeinen Verwaltungsdienst vergleichbaren Qualifikation, die gleichen Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die auch dem Kläger zugewiesen sind. Die typischen Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes weist der Dienstposten des Klägers nicht auf. Insbesondere wird dem Kläger nicht – auch nicht in Ausnahmefällen – abverlangt, erforderlichenfalls sein Leben und seine Gesundheit einzusetzen, und er ist nicht den in Ziffer 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten besonderen Belastungen ausgesetzt, die mit Posten-, Streifen- und Nachtdienst verbunden sind. 26 Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, juris. 27 Unabhängig von dieser Verwendung des Klägers außerhalb des Polizeivollzugsdienstes steht einem Anspruch auf Zahlung der Polizeizulage des Weiteren entgegen, dass es aufgrund seiner Polizeidienstunfähigkeit ausgeschlossen ist, dass er mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut wird. 28 Vgl. Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25. Juli 2007 – 2 K 1944/06 –, juris, Rn. 34. 29 Es kann dahinstehen, ob andere bei dem Polizeipräsidium E1 tätige Polizeivollzugsbeamte, die wie der Kläger ausschließlich im Innendienst eingesetzt, insbesondere auch nicht bei besonderen Einsatzlagen zum Außendienst herangezogen werden, einen Anspruch auf die Polizeizulage haben. Denn selbst wenn andere Beamte die Zulage erhielten, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlägen, könnte sich der Kläger hierauf nicht im Sinne einer "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.