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Urteil

1 K 357/11.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0819.1K357.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1980 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Ibo an. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. November 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18. November 2010 stellte er einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung am 29. November 2010 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, Nigeria verlassen zu haben, weil er um sein Leben fürchte. Er habe einer Gruppierung angehört, die sich „die Militanten“ nennen würde. Führer der Gruppe sei George Saboma gewesen, der am 26. August 2010 ermordet worden sei. Die Gruppe habe gegen die Regierung gekämpft, weil man ihnen das Erdöl wegnehme. 4 Mit Bescheid vom 7. Januar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Fall einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es die Abschiebung nach Nigeria an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe bereits nicht glaubhaft gemacht, über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger über einen sicheren Drittstaat eingereist sei. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei daher eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Überdies lägen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer asylerheblichen Verfolgung nicht vor. Der Sachvortrag des Klägers zu dem vorgetragenen Verfolgungsschicksal sei unsubstantiiert und weise Ungereimtheiten auf, die der Kläger auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht habe erklären können. In Ermangelung jeglicher nachvollziehbarer Anknüpfungspunkte für eine bereits erlittene Verfolgung sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen rechnen müsse. 5 Der Kläger hat am 19. Januar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er in Ergänzung zu seinen Angaben bei seiner Anhörung durch das Bundesamt aus, er sei bei einer Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Regierung erheblich am Bein verletzt worden. Seine Eltern seien verstorben, wo seine Geschwister sich aufhielten, wisse er nicht. Bei Rückkehr in sein Heimatland müsse er um Leib und Leben fürchten. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 8 hilfsweise, 9 festzustellen, dass für ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 5 oder Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzungen an seinem linken Fuß sowie an seinem rechten Knie durch eine Machete verursacht worden sind, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und Erkenntnisse Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. Juli 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG vor. Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AufenthG). 18 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die notwendige Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger Mitglied der militanten Gruppe unter Führung von George Saboma und an gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Regierungstruppen im Niger-Delta beteiligt gewesen ist. Der Kläger hat sich auch in der mündlichen Verhandlung auf allgemeine und vage Ausführungen beschränkt, die nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln. Eine der bekanntesten Gruppierungen, die Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND), war dem Kläger nicht bekannt, was umso mehr verwundert, als H. T. mit MEND zusammengearbeitet hat. 19 Ungeachtet dessen hat der Kläger aber auch nicht vorgetragen wegen eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (abschließend) genannten Merkmale verfolgt zu werden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaft vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Satz 4). Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2000/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) – Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden (Satz 5). 20 Der Kläger hat vorgetragen, von der Regierung wegen seiner Mitgliedschaft in einer militanten Gruppe unter der Führung von H. T. verfolgt zu werden. Diese Verfolgung knüpft nicht an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale an, insbesondere nicht an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eine politische Überzeugung. Nach Art. 10 lit. b Spiegelstriche 1 und 2 Qualifikationsrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die Gruppe, die unter der Führung von H. T. stand, nicht als bestimmte soziale Gruppe i.S.d. Qualifikationsrichtlinie und auch nicht (mehr) als politische Gruppierung angesehen werden. Sie stellt vielmehr eine militante, kriminelle Vereinigung dar. Mögen die im Niger-Delta aktiven Gruppierungen ursprünglich den Anspruch erhoben haben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen, haben ihre Aktivitäten seit ca. 2006 ihren politischen Charakter verloren. Die einzelnen Gruppen agierten seitdem eher mit Blick auf den eigenen Machterhalt bzw. auf Beschaffung von Finanzmitteln durch Entführungen und Erpressung. 21 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 7. März 2011 (Stand: Februar 2011), S. 12. 22 Etwaige strafrechtliche Konsequenzen, die der Kläger wegen einer Beteiligung an Übergriffen auf Regierungstruppen und Entführungen zu befürchten hätte, stellen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. 23 Darüber hinaus ist auch nicht von einer – im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen – beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Die Verfolgungswahrscheinlichkeit setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. 24 Vgl. zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit BVerwG, Urteil vom 24. November 2009– 10 C 24.08 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A –, juris; Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris. 25 Die nigerianische Regierung hat im Juli 2009 noch unter dem damaligen Präsidenten Yar’Adua ein Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta verkündet, das von über 20.000 Kämpfern angenommen worden ist. Der derzeitige Präsident Jonathan setzt das Amnestieprogramm fort. 26 Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 7. März 2011 (Stand: Februar 2011), S. 12. 27 Es kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen zu rechnen hat. 28 Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die Verletzungen am linken Fuß des Klägers sowie am rechten Knie durch eine Machete verursacht worden sind, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, als unerheblich abzulehnen. Selbst wenn man die Beweistatsache (und auch den Vortrag des Klägers, er sei Mitglied einer militanten Gruppe gewesen und deswegen von Regierungstruppen gesucht worden) als wahr unterstellt, ist dem Klagebegehren aus den vorgenannten Gründen, die nicht an die Glaubhaftigkeit der Aussage des Kläger anknüpfen, nicht zu entsprechen. 29 Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absätze 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere kann nicht von einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers und damit von einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden. Denn auch insoweit mangelt es aus den bereits dargelegten Gründen an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine drohende Rechtsgutverletzung. 30 Vgl. zur Anwendbarkeit des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 15/95 –, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8 LB 221/09 –, juris. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.