Urteil
11 K 3687/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0811.11K3687.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die Klägerin ist die Bauherrin eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der Cstraße 00 in X. Das Eigentum an dem Haus ist mittlerweile an mehrere Wohnungseigentümer übergegangen, zu denen neben der Klägerin, Frau C1 und Herr C2 zählen. Nach Abschluss der wesentlichen Baumaßnahmen wurden verschiedene Mängel durch die Beklagte festgestellt, die zum Teil in der Folgezeit behoben wurden. 2 Am 9. Dezember 2009 fand eine Ortsbesichtigung des Hauses durch Vertreter der Klägerin und der Beklagten statt. 3 Am 29. April 2010 erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung, in der sie unter Ordnungsziffer 1) von der Klägerin verlangte, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides den Nachweis einzureichen, dass die Beleuchtungsstärke in der Tiefgarage mindestens ein Lux betrage. Unter Ordnungsziffer 2) verlangte sie, dass alle Kellerräume, die an die Tiefgarage angrenzen, innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides mit Türen mit Selbstschließfunktion und in der Feuerwiderstandsklasse T-30 auszuführen seien. Die übrigen Ordnungsnummern des Bescheides sind nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden. Für den Fall, dass die Mängel nicht innerhalb der Frist beseitigt würden, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro (500 Euro je Mangel) an. Zur Begründung von Ziffer 1 der Verfügung verwies sie auf § 130 Abs. 1 SBauVO, zur Begründung von Ziffer 2 auf § 128 Abs. 2 SBauVO. Außerdem machte sie darauf aufmerksam, dass an die übrigen Wohnungseigentümer eine Verfügung zur Duldung der durchzuführenden Arbeiten ergangen sei. 4 Die Duldungsverfügung an Frau C1 konnte zunächst nicht zugestellt werden. 5 Die Klägerin hat am 7. Juni 2010 Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 29. April 2010 erhoben. 6 Zwischenzeitlich hat die Klägerin Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erledigt. Im Dezember 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, die Klägerin habe bereits Angebote für den Einbau der Türen eingeholt und die Arbeiten sollten in Kürze erfolgen. Die Beklagte hat am 8. Juli 2011 mitgeteilt, dass der Miteigentümerin Frau W (geschiedene C1) eine Duldungsverfügung mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei. 7 Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: 8 Sie sei die falsche Adressatin der Ordnungsverfügung. Sämtliche Wohnungen und auch das Gemeinschaftseigentum sei an die Erwerber übergeben worden. Sie habe keinen Zugriff mehr auf die Liegenschaft. Zwar sei eine Duldungsverfügung erlassen worden, allerdings nicht an alle Erwerber. Auch habe sie mehrfach erfolglos die Erwerber aufgefordert, ihr die Möglichkeit zu geben, die gerügten Mängel zu beseitigen. Richtiger Adressat für die Ordnungsverfügung seien deshalb entweder die Wohnungseigentümergemeinschaft oder die einzelnen Wohnungseigentümer. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid der Beklagten vom 29. April 2010 im Hinblick auf dessen Regelung unter den Ziffern 1) und 2) sowie im Hinblick auf die damit verbundene Androhung von Zwangsgeld aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die in ihrem im Bescheid vom 29. April 2010 gegebene Begründung. 14 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der übersandten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klägerin ist wie die anderen Beteiligten nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die mündliche Verhandlung konnte deshalb auch ohne sie durchgeführt werden. 17 Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 18 Soweit sich der Klageantrag auf die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29. April 2010 und die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung bezieht, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sie die in Ziffer 1 an sie gestellte Forderung bereits erfüllt hat und deshalb keine Notwendigkeit für weiteren Rechtsschutz besteht. 19 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 20 Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 29. April 2010 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 21 Die Voraussetzung für ein Einschreiten der Beklagten sind erfüllt. Die derzeitige Ausführung der Türen zwischen der Garage und anderen Räumen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 128 Abs. 2 SBauVO NRW dürfen Mittel- und Großgaragen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T-30 verbunden sein. Bei der von der Klägerin errichteten Anlage handelt es sich um eine Mittelgarage im Sinne von § 118 Abs. 1 Nr. 2 SBauVO NRW, weil sie größer als 100 qm ist. Bislang sind die Türen, die Garage und andere Räume verbinden, noch nicht als T-30 Türen ausgeführt und somit baurechtswidrig. 22 Die Klägerin ist für den ordnungswidrigen Zustand nach § 56 BauO NRW verantwortlich. Dieser bestimmt, dass der Bauherr bei der Errichtung baulicher Anlagen dafür verantwortlich ist, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Klägerin war als Bauherrin schon nach der Baugenehmigung vom 1. August 2005 verpflichtet, die Verbindung der Garage zu anderen Räumen mit T-30 Türen auszuführen. Dies ergibt sich aus der Planzeichnung des Kellergeschoßes vom 20. Juni 2005, die ausweislich des Stempels Teil der Baugenehmigung geworden ist. Hier sind die Türen als T-30 Türen gekennzeichnet. Diese Pflicht ist auch zwischenzeitlich nicht erloschen. Die Bauherrin kann nach § 56 BauO NRW bis zur abschließenden Fertigstellung der Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden. 23 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, 2008, § 56, Rn. 3. 24 Eine solche abschließende Fertigstellung ist erst gegeben, wenn sämtliche Arbeiten, die Gegenstand der präventiven Prüfung im bauaufsichtlichen Verfahren waren, abgeschlossen sind. 25 Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage, 2008, § 82, Rn. 31 f. 26 Die Klägerin hat es bislang versäumt, die aus brandschutzrechtlichen Gründen gemachten Vorgaben zu erfüllen, und bleibt damit verantwortlich nach § 56 BauO NRW. 27 Ihre Inanspruchnahme ist auch nicht, wie die Klägerin vorträgt, mangels Zustellung der Duldungsverfügung an alle Eigentümer der Wohnungen rechtswidrig. Ob die Zustellung erfolgt ist oder nicht, ist für die Ordnungsverfügung selbst unerheblich, sondern berührt allenfalls die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung. 28 Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 – 24 B 90/1654 –, juris, Rn. 19. 29 Die Androhung des Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Der Umstand, dass die erforderliche Duldungsverfügung der Eigentümerin W erst später zugestellt werden konnte, ist unbeachtlich. Bei der Zustellung der Duldungsverfügung handelt es sich um eine Vollstreckungsvoraussetzung, sodass es grundsätzlich genügt, wenn die Duldungsverfügung zum Zeitpunkt des Ablaufs der dem Pflichtigen gesetzten Frist vorliegt. 30 Vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Mai 1993 – 24 B 90/1654 –, juris, Rn. 19; Fehling/Kastner, Verwaltungsrecht Handkommentar, 2. Auflage, 2010, § 15 VwVG, Rn. 39. 31 Dies ist durch die erneute Zustellung geschehen. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Kosten auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.