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Urteil

23 K 6624/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0722.23K6624.08.00
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Leitsätze

1. Einzelfall, in dem das Gericht die Vermutung einer Versor-gungsehe aufgrund einer Ehedauer von unter einem Jahr nach Beweis-aufnahme nicht als widerlegt angesehen hat (langjährige nichtehe-liche Partnerschaft - Erkrankung an einem Rektumkarzinom 2005 - Feststellung von mulitplen Metastasen Anfang März 2007 - standes-amtliche Nottrauung im Krankenhaus am 16.03.2007 kurz vor Gehirn-operation wegen Hirntumor - Tod nach fortschreitender permanenter Verschlechterung 11 Monate nach der Eheschließung.)

2. Neben der indiziellen Wirkung der Kenntnis von einer lebens-bedrohlichen Erkrankung bei der Eheschließung spricht auch eine im Krankenhaus erfolgende Nottrauung regelmäßig gegen die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem das Gericht die Vermutung einer Versor-gungsehe aufgrund einer Ehedauer von unter einem Jahr nach Beweis-aufnahme nicht als widerlegt angesehen hat (langjährige nichtehe-liche Partnerschaft - Erkrankung an einem Rektumkarzinom 2005 - Feststellung von mulitplen Metastasen Anfang März 2007 - standes-amtliche Nottrauung im Krankenhaus am 16.03.2007 kurz vor Gehirn-operation wegen Hirntumor - Tod nach fortschreitender permanenter Verschlechterung 11 Monate nach der Eheschließung.) 2. Neben der indiziellen Wirkung der Kenntnis von einer lebens-bedrohlichen Erkrankung bei der Eheschließung spricht auch eine im Krankenhaus erfolgende Nottrauung regelmäßig gegen die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht das be¬klagte Land vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die am 0.0.1965 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.0.1959 geborenen T, der bis zu seinem Tod am 00.0.2008 im Polizeidienst des beklagten Landes stand (zuletzt als Polizeioberkommissar – POK –, Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Seine Ehe mit der Klägerin, die den Mädchennamen S führte, wurde am 16. März 2007 geschlossen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin befand sich zunächst seit dem Jahr 1976 im Polizeidienst des beklagten Landes, bevor er im Jahr 1982 auf eigenen Antrag aus persönlichen Gründen in den Polizeidienst des Landes Berlin versetzt wurde. Dort "kündigte" er im Jahr 1984 das Dienstverhältnis beim Land Berlin. Im Jahr 1985 bewarb er sich dann um Wiedereinstellung in den Polizeidienst beim beklagten Land und wurde im April 1986 erneut zum Polizeibeamten im beklagten Land ernannt. Seit Oktober 1986 befand er sich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und war seit längerem beim Polizeipräsidium E verwendet worden. Er wohnte seit Ende des Jahres 1987 unter der Anschrift Cstraße 127 in O und führte seit längerem eine nicht-eheliche Beziehung mit der Klägerin. Im März 2005 wurde bei T eine Karzinomerkrankung des Dickdarmes festgestellt, welche einer sofortigen Operation bedurfte. Es erfolgte eine Darmteilresektion und es wurde ein sog. Anus praeter ("künstlicher Ausgang") gelegt. Seit Auftreten der Krebserkrankung befand der verstorbene Ehemann der Klägerin sich nicht mehr im Dienst. Der Verlauf der Behandlung und Nachbehandlung sowie der Heilung entsprach dem Krankheitsbild. Bei zufriedenstellenden Nachuntersuchungen erfolgte im Mai 2006 die Rückverlegung des Anus praeter. Auch nachfolgend war T bis zum Ende des Jahres 2006 im Hinblick auf die durchlaufene Krebserkrankung dienstunfähig geschrieben. Ab Januar 2007 war der verstorbene Ehemann der Klägerin dann mit Einschränkungen wieder dienstfähig und nahm den Polizeidienst im Rahmen der bei derart schweren Erkrankungen üblichen Wiedereingliederung auf. Schon bald traten bei T verschiedene Beschwerden und Schmerzen auf, die zunächst orthopädischen Problemen zugeschrieben wurden. Nachdem Anfang März 2007 wegen der anhaltenden Beschwerden weitergehende diagnostische und insbesondere bildgebende Maßnahmen eingeleitet worden waren, wurden dabei Metastasen in Lunge, Knochen und Gehirn festgestellt. In dem Zusammenhang wurde der verstorbene Ehemann der Klägerin zunächst am 13. März 2007 im Mkrankenhaus in O aufgenommen, jedoch schon am 14. März 2007 wegen der Erforderlichkeit einer Gehirnoperation in das Universitätsklinikum E verlegt. Kurz vor der dort zügig durchgeführten Gehirnoperation wegen eines Hirntumors schlossen die Klägerin und der verstorbene T am 16. März 2007 im Universitätsklinikum E die standesamtliche Ehe vor einer Standesbeamtin des Standesamtes E. Nach der in den Folgetagen der Eheschließung erfolgten Gehirnoperation entwickelte sich der Gesundheitszustand von T bis zu seinem Tod am 00.0.2008 fortschreitend negativ. Es folgten Chemotherapie-Behandlungen, Bestrahlungen und andere medizinische Interventionen, welche jedoch eine Verschlechterung nicht nachhaltig aufhalten konnten, die über die Notwendigkeit von parenteraler Ernährung und der Benutzung eines Rollstuhls bis zum Tod im Hospiz am 00.0.2008 führte. Seit dem 1. März 2007 war der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tod nicht mehr im Dienst. Mit der vom 24. März 2008 datierenden "Erklärung für die Festsetzung und Zahlung der Hinterbliebenenbezüge" machte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann geltend. Mit Schreiben vom 4. April 2008 wies das LBV die Klägerin auf die Regelung in § 19 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) hin, weil ihre Ehe mit T weniger als ein Jahr gedauert hatte. Zur Klärung der Vermutung, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um der Klägerin eine ausreichende Versorgung zu verschaffen, bat das LBV um Mitteilung, wann die Klägerin ihren Ehemann kennengelernt hatte, wie die Umstände des Todes waren, von Namen und Adressen der behandelnden Ärzte sowie um Vorlage einer Schweigepflichtentbindung. Die Klägerin kam dem mit Schreiben vom 10. April 2008 nach und führte aus: Die Beziehung zu ihrem Ehemann habe im Jahr 1996 begonnen und seit Juni 1999 hätten sie gemeinsam in dem Haus an ihrer heutigen Adresse Cstraße 127 in O gewohnt. Nach einigen Jahren des Zusammenlebens in einer eheähnlichen Gemeinschaft hätten sie nach ihrer Erinnerung Ende des Jahres 2003 oder zu Beginn des Jahres 2004 entschieden, im Sommer 2005 zu heiraten. Leider sei diese bereits auch gegenüber ihren Freunden und Bekannten geäußerte Absicht durch die im März 2005 bei ihrem Ehemann diagnostizierte Karzinom-Erkrankung des Dickdarms vereitelt worden. Deshalb hätten sie zunächst ihre Heiratsabsicht zurückgestellt. Erst als sie im Frühjahr 2006 vom Hausarzt ihres Ehemannes, H aus O, die Mitteilung erhalten hätten, dass für ihren Ehemann eine positive Gesundheitsprognose vorliege, hätten sie den Heiratswunsch wieder aufgegriffen und beschlossen, im März 2007 zu heiraten. Dies sei noch dadurch gefördert worden, dass ihr verstorbener Ehemann im Januar 2007 seine Arbeit wieder aufgenommen hatte und sie beide von einer völligen Genesung ausgegangen seien. Für sie beide völlig überraschend und erschütternd seien dann im März 2007 wieder Beschwerden aufgetreten, und es seien in nachfolgenden Untersuchungen Metastasen in Lunge, Knochen und Hirn ihres Mannes festgestellt worden, die schließlich im März 2007 eine Operation in der Uniklinik nach sich gezogen hätten. Ungeachtet dieses für sie tragischen gesundheitlichen Rückschlags ihres Mannes hätten sie jedoch beide ihren schon einmal im Jahr 2005 wegen gesundheitlicher Probleme ihres Mannes verschobenen Heiratswunsch umsetzen wollen und hätten daher im März 2007 geheiratet. Dem fügte die Klägerin eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung sowie eine ärztliche Bescheinigung des H vom 8. April 2008 bei, in der dieser im Wesentlichen den Krankheitsverlauf des verstorbenen Ehemannes der Klägerin darstellte und für sich und das "betreuende Hausarztteam" bescheinigte, dass es keinesfalls Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf Beiakte 1, Bl. 20 f., Bezug genommen. Mit Bescheid vom 15. Mai 2008 lehnte das LBV die Gewährung von Witwengeld nach dem verstorbenen POK T ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Ehe habe weniger als ein Jahr gedauert, weshalb gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kein Witwengeld gewährt werden könne. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe habe die Klägerin nicht entkräftet, sondern eher bestätigt. Nach den Ausführungen der Klägerin und der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung habe die bestehende Krankheit ihres verstorbenen Ehemannes eine lebensbedrohliche Wende genommen, so dass die Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustandes als ungünstig anzusehen und objektiv betrachtet deshalb von einer begrenzten Lebenserwartung auszugehen war. Hinsichtlich der Angabe der Klägerin, man habe trotz des gesundheitlichen Rückschlags die für März 2007 geplante Hochzeit umsetzen wollen, sei ein bereits feststehendes Hochzeitsdatum oder konkrete Schritte, die darauf schließen ließen, dass die Eheschließung auch ohne die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Ehemannes tatsächlich im März 2007 stattgefunden hätte, nicht nachgewiesen. Mit dem unter dem 26. Mai 2008 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin hiergegen im Wesentlichen geltend: Der Heiratswunsch habe sich bereits im Jahre 2005 manifestiert, sei jedoch wegen des Krankheitseintritts verschoben worden. Als der Krankheitsverlauf eine positive Wendung nahm und ärztlicherseits sogar die Arbeitsfähigkeit wieder festgestellt worden sei, hätten sie und ihr verstorbener Ehemann nunmehr die bereits geplante Heirat umsetzen wollen. Allein die Tatsache, dass der Krankheitsverlauf in der Nachfolge erneut einen ungünstigen Verlauf genommen habe, hindere nicht die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der vermeintlichen Wiedergenesung keine Anhaltspunkte für einen nahenden Todeszeitpunkt vorlagen. Das LBV wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2008 zurück und führte unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides im Wesentlichen aus: Ihr Ehemann habe an einer schweren Krebserkrankung gelitten. Bei Kenntnis von einer lebensbedrohenden Erkrankung sei die Versorgungsabsicht regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn bereits vorher eine langjährige persönliche Beziehung bestanden habe. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn es sich um die konsequente Verwirklichung einer bereits vor Erlangung der Erkenntnis über die Krankheit gegebenen Heiratsabsicht handele. Zur Umsetzung der von der Klägerin vorgetragenen Heiratsabsicht schon vor der Erkrankung sei es jedoch in der nachfolgenden Zeit nicht gekommen. Weil auch entsprechende Vorkehrungen für die Durchführung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt nicht veranlasst worden seien, sei ein ernstlicher Wille, die Ehe auch tatsächlich schließen zu wollen, nicht erkennbar. Dabei werde auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann zuvor bereits seit über acht Jahren ohne Heirat in einem engen Verhältnis zueinander gestanden hätten. Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sei aber nicht nur, die Gewährung von Witwengeld in solchen Fällen zu unterbinden, in denen ein schwer erkrankter Beamter zu dem Zweck heiratet, um dem Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Die Vorschrift erfasse vielmehr auch Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung erst nach Auftreten einer schweren Erkrankung erfolge. Danach seien das langjährige Verhältnis vor der Eheschließung und die längere Planung der Heirat keine Gesichtspunkte, die geeignet seien, die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe objektiv zu widerlegen. Im Gegenteil spreche das äußere Gesamtbild der Heirat dafür, dass bei der Ehe die Absicht, der Klägerin eine beamtenrechtliche Versorgung zu sichern, im Vordergrund gestanden habe. Auch die Einkommenssituation der Klägerin begünstige die Vermutung, da sie nach den vorliegenden Unterlagen nicht berufstätig sei und Leistungen aus öffentlicher Hand erhalte. Da sie in einer langjährig bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang keine Veranlassung gesehen habe, diese Form des Zusammenlebens zu ändern und die Ehe einzugehen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass angesichts einer eingetretenen schweren Erkrankung des Lebenspartners die wirtschaftliche Sicherung der bestimmende Beweggrund für die Heirat gewesen sei. Die Klägerin hat hiergegen am 23. September 2008 Klage erhoben, mit der sie das auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt, ergänzt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt in der Klageschrift im Wesentlichen aus: Die Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht gerechtfertigt. Der im Jahre 2003/2004 von ihr und ihrem späteren Ehemann gefasste Entschluss, im Jahre 2005 zu heiraten, sei durch die Krebserkrankung ihres Ehemannes im März 2005 vereitelt worden. Aufgrund dessen sei die im Jahre 2005 beabsichtigte Heirat aufgeschoben worden und es habe zunächst die Behandlung ihres Ehemannes abgewartet werden sollen. Diese Behandlung habe sich schließlich bis in das Frühjahr 2006 erstreckt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Krankheitsverlauf derart positiv gewesen, dass ärztlicherseits die Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes wieder festgestellt worden sei und dieser seinen Dienst wieder aufgenommen habe. Aufgrund des positiven Verlaufes hätten sie nunmehr beabsichtigt, ihre bereits für das Jahr 2005 geäußerte Absicht der Eheschließung umzusetzen. Es sei wie im Jahr 2005 nunmehr der Freundes- und Verwandtenkreis über die geplante Heirat in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund des erneuten unerwarteten Ausbruchs der Krankheit ihres Ehemannes habe die für das Jahr 2006 geplante Eheschließung erst am 16. März 2007 vollzogen werden können. Damit handele es sich um die konsequente Verwirklichung einer bereits vor Erlangung der Kenntnis über die Krankheit gegebenen Heiratsabsicht. Diese habe bereits im Jahr 2003/2004 bestanden und sei gegenüber Außenstehenden kommuniziert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Krankheit und deren mortaler Verlauf nicht absehbar gewesen. Nachdem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen rechtskräftig abgelehnt worden war, hat sich für die Klägerin ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt, welcher zur Begründung der Klage unter dem 3. März 2011 ergänzend ausführt: Schon der Umstand, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann die geplante Hochzeit im Jahr 2005 wegen der aufgetretenen Krebserkrankung des Ehemannes verschoben hätten, zeige, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handele. Denn wenn die Absicht bestanden hätte, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, hätte die Heirat bereits bei der Erkrankung im Jahre 2005 vorgenommen werden müssen, weil aufgrund der schweren Krebserkrankung dieses nahegelegen hätte. Hingegen hätten die Eheleute die schon für das Jahr 2005 geplante Hochzeit verschoben, bis es dem Ehemann der Klägerin gesundheitlich wieder besser gegangen sei. Erst nachdem ihr Ehemann von seiner schweren Erkrankung weitgehend genesen war, hätten die Eheleute im Dezember 2006 den Entschluss gefasst, am 16. März 2007 zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt habe für den Ehemann der Klägerin eine positive Gesundheitsprognose bestanden. Sein Zustand hätte sich sogar soweit gebessert, dass er ab Januar zumindest teilweise wieder arbeitsfähig gewesen sei. Er habe tatsächlich auch im Januar und Februar wieder Dienst bei der Polizei geleistet. Wie beabsichtigt sei die Ehe dann am 16. März 2007 vollzogen worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Entschluss zu heiraten gefasst und der Hochzeitstermin bestimmt worden sei, nämlich im Dezember 2006, habe eine positive Gesundheitsprognose für den Ehemann der Klägerin bestanden. Das Gericht hat – neben der Versorgungsakte des LBV betreffend T sowie dessen Personalakten, insbesondere denjenigen des polizeiärztlichen Dienstes – Unterlagen des Standesamtes E über die am 16. März 2007 zwischen der Klägerin und dem verstorbenen T geschlossene Ehe beigezogen. Dem lässt sich u.a. die Eheschließung zwischen den Genannten am 16. März 2007 durch die Standesbeamtin C1 in E sowie die Anmeldung dieser Eheschließung am 15. März 2007 beim Standesamt O in Abwesenheit des T entnehmen. Beigefügt waren Bescheinigungen des Universitätsklinikums E vom 15. März 2007 (Assistenzarzt Neurochirurgie, Station NC 3), nach denen T sich dort in stationärer Behandlung befinde und es ihm sein Gesundheitszustand momentan nicht erlaube, das Krankenhaus zu verlassen, da er auf ständige medizinische Betreuung angewiesen sei; zudem seien die gesundheitlichen Einschränkungen rein körperlicher Natur, er sei im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und in der Lage seine Geschäfte zu führen und Entscheidungen selbständig und in vollem Bewusstsein zu treffen. Nach einer telefonischen Auskunft des Standesamtes E ist die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen T im Kalender des Standesamtes E mit dem Stichwort "Nottrauung" versehen, welches bedeute, dass die Trauung außerhalb der Räume des Standesamtes durchgeführt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Gelegenheit genutzt, zur Widerlegung der Vermutung weiter vorzutragen. In Vertiefung und Ergänzung des im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2011 Vorgebrachten führt sie im Wesentlichen aus: Sie und der verstorbene T seien sich im Grunde schon etwa seit dem Jahr 1999 darüber einig gewesen, dass sie heiraten wollten. Allein über die Art der Hochzeit und deren Umstände hätten sie noch keine Übereinstimmung herstellen können. Etwa Ende des Jahres 2004 sei es jedoch so gewesen, dass ihr verstorbener Ehemann sich an einem Mittwochabend zu Hause bei Wein und Musik auf ihre Vorstellungen einer Hochzeit – standesamtliche Hochzeit mit Familienfeier in O – eingelassen und hierzu seine Zustimmung gegeben hätte. In Bezug auf diesen Entschluss hätten sie in der Folgezeit noch keine weiteren konkreten Vorbereitungen getroffen oder konkrete Planungen durchgeführt. Sie hätten nur gewusst, dass es im Sommer hätte sein sollen, es hätte jedoch sowohl der Sommer 2005, als auch der Sommer 2006 sein können. Sie hätten jedoch den ihnen nahestehenden Personen im Familien- und Freundeskreis bereits davon erzählt. Damals hätten sie für eine Feier etwa an einen Kreis von 30 Leuten gedacht. Das wäre gewissermaßen der Kompromiss zwischen ihren Vorstellungen und denjenigen ihres Ehemannes gewesen. Dieser Heiratsentschluss sei dann jedoch wegen der Krebserkrankung ihres Ehemannes im Jahr 2005 aufgeschoben worden. Im Dezember des Jahres 2006 sei es dann so gewesen, dass nach positivem Genesungsverlauf ein gemeinsames Gespräch zwischen ihnen und ihrem Schwager, dem Hausarzt ihres Mannes, dem Zeugen H, in dessen Praxis stattgefunden habe. Dort habe dieser ihnen gesagt, dass er ihren Ehemann ab Januar 2007 wieder gesund schreiben könne, er damit genesen und die Krebserkrankung überstanden sei; einer Hochzeit stehe nichts im Wege. Daraufhin hätten ihr verstorbener Ehemann und sie sich entschlossen, nunmehr den früheren Heiratsentschluss im Jahr 2007 umzusetzen. Diese Umsetzung hätten sie mit verteilten Aufgaben ab dem Jahresbeginn 2007 in Angriff genommen. Ihr Ehemann sei zum Standesamt in O gegangen und habe dort die Eheschließung angemeldet. Ihre Anwesenheit sei dabei nicht erforderlich gewesen. Der bei dieser Anmeldung festgesetzte Termin im Standesamt O sei der 16. März 2007 gewesen. Ihre gemeinsame Vorstellung sei es gewesen, nach dem Standesamt im kleinen Kreis vielleicht noch ein Glas Sekt zu trinken, aber vor allem abends eine Feier in einem Kreis von etwa 30 Leuten zu veranstalten. Hierfür hätten sie die Gaststätte E1 in O für den Abend des 16. März 2007 vorgesehen. Ein Raum im E1 für eine geschlossene Gesellschaft für diesen Abend sei reserviert worden. Sie habe es übernommen, die Einladungen der Gäste zu erledigen und dazu etwa 30 Gäste – auf normalen weißen Grußkarten handgeschrieben – eingeladen. Nachdem die Metastasen bei ihrem Mann festgestellt worden seien und er ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, hätte ihr Mann irgendwann gesagt, dass er das mit der Hochzeit jetzt durchziehen und den Termin nicht ändern oder verschieben wolle. Die Feier mit einem Kreis von etwa 30 Gästen im E1 hätten sie daraufhin abgesagt, jedoch habe sie mit Unterstützung ihres Schwagers, des Zeugen H, dafür gesorgt, dass die Trauung durch das Standesamt E am geplanten Termin 16. März 2007 im Universitätsklinikum in E stattgefunden habe. Dort hätte eine nette Standesbeamtin ihren Mann und sie in Anwesenheit ihrer Schwester, der Zeugin H1, und ihres Schwagers, des Zeugen H, sowie der Zeugin T1 als Trauzeugin standesamtlich getraut. Dabei seien Blumen überreicht und es sei Sekt getrunken worden. Die im E1 geplante Feier habe man später nachholen wollen. Das Thema der Versorgung sei für diesen Hochzeitsentschluss und für die tatsächlich durchgeführte Hochzeit nicht von Bedeutung gewesen. Das habe der eher romantischen und in keiner Weise planenden Persönlichkeit ihres verstorbenen Ehemanns schon nicht entsprochen. Weiter habe es auch überhaupt kein Testament ihres verstorbenen Ehemannes gegeben. Das Haus ihres verstorbenen Ehemannes, das sie mit diesem seit 1999 bis zu seinem Tod bewohnt habe und welches zugleich dessen Großelternhaus gewesen sei, habe sie nur deshalb bekommen, weil alle anderen auf ihre Erbanteile verzichtet hätten. Das sei ziemlich kompliziert gewesen. Auch ansonsten habe sie mit ihrem Ehemann über finanzielle Dinge, Absicherung und Versorgung früher und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit seiner Erkrankung oder der Heirat am 16. März 2007 niemals gesprochen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 28. März und 30. Mai 2011 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 15. Mai 2008 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 22. August 2008 zu verpflichten, ihr Witwengeld gemäß § 19 BeamtVG im gesetzlichen Umfang nach ihrem verstorbenen Ehemann T zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das LBV bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid und hält eine konsequente Verwirklichung des zuvor gefassten Heiratsentschlusses für nicht gegeben. Insbesondere sei für die vorgetragene Anmeldung der standesamtlichen Hochzeit im Januar 2007 kein Nachweis beim Standesamt vorhanden. Auch die Zeugen hätten nur von Heiratsabsichten berichten und Vermutungen über Heiratsmotive äußern können. Unterlagen über eine anstehende Hochzeitsfeier existierten nicht. Letztlich stünden die Vermutungen der Zeugen über die Hochzeitsmotive gegen die gesetzliche Vermutung in § 19 BeamtVG. Der Einzelrichter hat in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Schwester der Klägerin, der Zeugin H1, ihres Schwagers, des Zeugen H, sowie der Zeugin T1. In der Sitzung am 30. Mai 2011 hat der Einzelrichter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und T2, des Bruders des Verstorbenen. Wegen der Aussagen der Zeugen wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Weiter hat der Einzelrichter in Ergänzung der beigezogenen die Eheschließung betreffenden Unterlagen des Standesamtes E eine Auskunft des Standesamtes O zu der Frage eingeholt, ob T die Eheschließung mit der Klägerin vor dem 15. März 2007, insbesondere im Januar 2007, angemeldet habe. Das Standesamt O hat hierzu unter dem 6. Juni 2011 mitgeteilt, dass nicht mehr festgestellt werden könne, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Eheschließung angemeldet wurde; dies sei nicht mit Sicherheit auszuschließen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogene Versorgungsakte des LBV, die Personalakten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Unterlagen des Standesamtes E und die Behandlungsdokumentation des Zeugen H über T Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2009 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Nach Durchführung von Terminen zur mündlichen Verhandlung am 28. März und 30. Mai 2011 konnte das Gericht nunmehr nach Einholung der Auskunft des Standesamts O vom 6. Juni 2011 ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten nach Abgabe von Stellungnahmen auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide des LBV vom 15. Mai 2008 und 22. August 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Witwengeld nach dem am 00.0.2008 verstorbenen POK T (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Witwe eines Ruhestandsbeamten erhält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch dann nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Mit der gesetzlichen Vermutung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG geht der Gesetzgeber als Regelfall davon aus, dass eine Ehe, die im Zeitpunkt des Todes des Beamten nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, Versorgungszwecken gedient hat. Mit dieser Vermutungsregel wird dem hinterbliebenen Ehepartner die volle Darlegungs- und Beweislast für eine hiervon abweichende Zweckrichtung der Heirat auferlegt. Beweiserleichterungen sind nicht vorgesehen, obwohl es im Einzelfall sehr schwierig sein kann, einen sogenannten inneren Tatbestand zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachzuweisen. Die bloße Darlegung bestimmter Tatsachen und Umstände, die als Indizien für eine nicht ausschließlich oder überwiegend der Versorgung des Ehepartners dienende Eheschließung gewertet werden sollen, genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Eheschließenden der Zweck, dem anderen eine Versorgung zu verschaffen, keine maßgebliche Bedeutung hatte. Die Witwe trägt die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1966 – II C 32.64 –, BVerwGE 25, 221; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Juli 2004 6 E 693/04 –, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 2.3.1 Nr. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 1. Dezember 1998, 3 B 95.3050 –, in: Schütz, a.a.O., ES/C II 2.3.1. Nr. 10; Hessischer VGH (HessVGH), Beschluss vom 16. Februar 2007 – 1 UZ 1948/06 –, DÖV 2007, 754. Die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig aus, es sei denn die Eheschließung stellt sich als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses dar, vgl. BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 1998, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2004 – 1 Bf 189/04 –, NVwZ-RR 2006, 196; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 10. Februar 2003 – 4 S 2782/01 –, IÖD 2003, 166; Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. August 2010 – 23 K 8033/08 –, Juris. Hiervon ausgehend kann der Einzelrichter nicht feststellen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist. Es spricht zwar Einiges dafür, dass auch andere Motive als die Versorgung der Klägerin bei der standesamtlichen Eheschließung am 16. März 2007 eine maßgebliche Rolle gespielt haben, insofern verbleiben jedoch auch nicht ausgeräumte Zweifel. Weitere Erfolg versprechende Ermittlungsmöglichkeiten sind von der Klägerin nicht aufgezeigt worden und nach der aufwendigen Beweisaufnahme auch nicht ersichtlich. Die verbleibende Unklarheit geht nach dem dargestellten Maßstab zulasten der Klägerin. Zunächst ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe unzweifelhaft. Die Ehe der Klägerin mit dem verstorbenen Polizeibeamten dauerte nur vom 16. März 2007 bis zum 00.0.2008 und damit nur etwa 11 Monate. Des Weiteren steht fest, dass die Ehe in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Verstorbenen geschlossen wurde. Es waren nach der durchlaufenen Erkrankung an einem Rektumkarzinom in den Jahren 2005 und 2006 Anfang März 2007 Metastasen in Lunge, Knochen und Gehirn festgestellt worden. Ob der verstorbene Ehemann der Klägerin damit gleichsam todgeweiht war, bzw. keine Aussicht auf Heilung bestand, wie es der Bruder des Verstorbenen, der Zeuge T2, nach Gespräch mit seiner Partnerin, die Ärztin ist, einschätzte, kann dahinstehen. Jedenfalls stellt dies eine lebensbedrohliche Krankheitssituation dar, die nach der Rechtsprechung die Widerlegung der Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig ausschließt. Es ist der Klägerin auch nicht gelungen, ausnahmsweise die Vermutung zu widerlegen, indem sie das Gericht davon überzeugt, dass bei ihr oder ihrem verstorbenen Ehemann gleichwohl eine Versorgungsabsicht keine maßgebliche Rolle gespielt hat. Dabei fällt zulasten der Klägerin neben der gesetzlichen Vermutung und der indiziellen Wirkung der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des Verstorbenen bei der Eheschließung erheblich ins Gewicht, dass die standesamtliche Trauung durch eine Standesbeamtin des Standesamtes E am 16. März 2007 im Krankenzimmer des T in der Neurochirurgischen Abteilung des Universitätsklinikums E stattgefunden hat, damit den Charakter einer Nottrauung hatte und als solche auch im Kalender des Standesamtes E eingetragen war (vgl. Vermerk über Telefonat des Einzelrichters am 28. März 2011 mit dem Standesamt E, Gerichtsakte Bl. 85). Das Vorliegen einer Nottrauung im Krankenhaus, wo sich der später verstorbene Ehepartner aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung aufhält, erschwert die Widerlegung der Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG noch stärker. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann dann angenommen werden, dass es sich um die konsequente Verwirklichung eines vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschlusses handelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2004 – 6 A 1332/03 –, n.v.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 – 2 C 7/90 –, Juris. Der Einzelrichter hat es für möglich gehalten, dass bei der von der Klägerin vorgetragenen Sachlage ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Nach ihrer Schilderung hat der Verstorbene in einer Situation der scheinbaren Genesung nach einem gemeinsamen Heiratsentschluss im Dezember 2006 im Einvernehmen mit ihr im Januar 2007 beim Standesamt O die standesamtliche Eheschließung für den 16. März 2007 angemeldet, sie hatten eine Hochzeitsfeier mit etwa 30 Gästen im E1 in O am selben Abend geplant, dort einen Saal reserviert und die Einladungen schriftlich ausgesprochen. Bei Feststellung der aufgetretenen Metastasen hat nach dem Vorbringen der Klägerin ihr verstorbener Ehemann darauf gedrungen, die Trauung trotzdem durchzuführen, jedoch unter Absage der Feier im E1. Irgendwelche Gedanken an bzw. Überlegungen über die Situation nach seinem Tod und erst recht Fragen der Witwenversorgung hat sie in Abrede gestellt. Bei der Trauung trugen die Eheschließenden nach ihren Angaben Kleidung, wie sie sie auch im Standesamt getragen hätten. Weiter sollen – in festlicher Kleidung – die Schwester der Klägerin mit Ehemann – die Zeugen H – sowie die Zeugin T1 als Trauzeugin anwesend gewesen sein. Sie berichtet vom Anstoßen auf die Hochzeit mit Sekt und Blumengeschenken sowie einer fröhlichen und von Optimismus geprägten gemeinsamen Zeit. Es kann offen bleiben, ob diese Situation letztlich geeignet ist, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Anbetracht der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung des T bei Nottrauung im Krankenhaus zu widerlegen. Denn der Einzelrichter hat keine hinreichende Gewissheit erlangen können, dass das Vorbringen der Klägerin der Wahrheit entspricht. Es steht nicht fest, dass dies nicht so ist (und die Zeugen H, T1 und T2 teilweise falsch ausgesagt haben). Jedoch verbleiben nicht ausgeräumte Zweifel, die zulasten der Klägerin gehen. Zwar haben die Zeugen das Vorbringen der Klägerin im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugen H1, H, T1 und T2 sind von der Klägerin dafür benannt worden, zu ihrem Vorbringen befragt zu werden. Diese haben den Vortrag der Klägerin auch im Wesentlichen bestätigt, mit nur geringfügigen, bei Zeugenaussagen nicht ungewöhnlichen Unterschieden und Abweichungen. Die Aussagen enthielten keine auffälligen Lügensignale und hatten gewisse Überzeugungskraft. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Zeugen alle der Klägerin oder ihrem verstorbenen Ehemann persönlich nahe stehen bzw. standen und deshalb eine interessengeleitete Aussage nicht auszuschließen ist. Letztlich dem klagenden Hinterbliebenen oder dem verstorbenen Beamten nicht nahe stehende Personen sind in Fällen dieser Art jedoch selten als Zeugen zu den Heiratsmotiven verfügbar, da nicht zu erwarten ist, dass nicht nahe stehende Personen zu solcherarts persönlichen Umständen Kenntnisse haben. Die Aussage des Zeugen U betraf nicht den Kernbereich des Vorbringens der Klägerin, sondern nur einen Teilaspekt, und war für sich betrachtet ebenfalls frei von Lügensignalen. Auch er ist mit der Klägerin jedoch aufgrund ihrer langen Tätigkeit im Oer Gastronomiebereich ersichtlich gut bekannt, weshalb die Möglichkeit einer Tendenzaussage nicht auszuschließen ist. Zudem ergeben sich gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägern aus folgenden Widersprüchen zwischen ihrem Vortrag und den Zeugenaussagen: Die Klägerin hat angegeben, beim Auftreten der Metastasen die Feier im E1 gegenüber einer dort Angestellten abgesagt zu haben. Der Zeuge U hat hingegen ausgesagt, die Klägerin habe ihn angerufen und abgesagt. Weiterhin hat die Zeugin H1 ausgesagt, die Klägerin habe ihr im Dezember 2006 gesagt, der verstorbene T habe ihr einen Antrag gemacht. Die Klägerin hat hingegen hervorgehoben, einen Heiratsantrag habe sie von ihrem verstorbenen Ehemann nie erhalten. Es sei vielmehr unausgesprochen klar gewesen, dass sie heiraten wollten. Zeugenaussagen sind in Fällen dieser Art auch nur eingeschränkt geeignet, die durch objektive Gegebenheiten (Ehedauer, Kenntnis von lebensbedrohlicher Erkrankung, Nottrauung) begründete oder verstärkte Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Besser sind objektive Gegebenheiten, die Aussagen der Hinterbliebenen und der Zeugen bestätigen und so belegen, dass versorgungsfremde Motive bei der Eheschließung auch eine maßgebliche Rolle gespielt haben. Insofern ist unbestritten – und dies spricht für die Klägerin –, dass der Verstorbene kein Testament gemacht hatte. Deshalb war es für die Klägerin kein leichtes Unterfangen, das mit ihrem Ehemann bewohnte Haus Cstraße 127 in O im Erbgang zu erwerben, da erst alle anderen gesetzlichen Erben auf ihre Anteile verzichten mussten. Dies ist ein Umstand, der gegen die Vermutung einer Versorgungsehe spricht, da ein auf Versorgung seiner Partnerin Wert legender Mann neben der Sicherstellung der Berechtigung auf eine Hinterbliebenen-Versorgung nahe liegend auch durch Übertragung seines (Grund-)Vermögens die Partnerin "versorgen" kann. Das Fehlen eines Testaments passt zu der Schilderung der Klägerin über die nicht-planende, wenig vorsorgende und eher romantisch-emotionale Persönlichkeit des Verstorbenen. Diese Aspekte seiner Persönlichkeit haben auch die Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend bestätigt, soweit sie hierzu Kenntnisse haben. Auch das Argument der Klägerin, dass sie und ihr verstorbener Ehemann sinnvollerweise schon beim ersten Auftreten der Krebserkrankung im Jahr 2005 geheiratet hätten, wenn denn die Versorgung der Klägerin für sie ein maßgeblicher Aspekt gewesen wäre, ist im Grundsatz nachzuvollziehen. Jedoch ist diese Lesart nicht zwingend. Es kann genau so gut sein, dass beim Auftreten des Rektumkarzinoms im Jahr 2005 die Bedrohung des Lebens für die Klägerin und/oder ihren verstorbenen Ehemann noch nicht als derart gravierend erschien und erst beim massiven Auftreten multipler Metastasen, besonders in Gestalt eines Hirntumors, die Lebensbedrohlichkeit subjektiv empfunden richtig erkennbar wurde. Zwar ist nach den vorstehenden Ausführungen die von den Zeugen im Wesentlichen bestätigte Schilderung der Klägerin zur Planung der Hochzeit im März 2007 seit dem Entschluss im Dezember 2006, zu einer im Januar 2007 erfolgten Anmeldung der Eheschließung am 16. März 2007 beim Standesamt O und einer Einladung zu einer Feier im E1 in O am Abend desselben Tages nicht unglaubhaft. Weiter spricht auch die erkennbare, von der Klägerin und den Zeugen geschilderte Persönlichkeit des Polizeibeamten und das Fehlen anderer einer Versorgung der Klägerin dienenden Vorkehrungen für die Widerlegung der Versorgungsabsicht bei der Eingehung der Ehe am 16. März 2007. Trotzdem verbleiben im Ergebnis nicht ausräumbare Zweifel. Diese ergeben sich aus den folgenden Umständen: Das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren war nicht im Kerngeschehen gleichbleibend, sondern es traten Änderungen und Konkretisierungen auf, die Zweifel aufwerfen. Im Verwaltungsverfahren gab sie in ihrem an das LBV gerichteten Schreiben vom 10. April 2008 zunächst an, man habe den Hochzeitsentschluss für März 2007 gefasst, als sie und ihr verstorbener Ehemann vom Zeugen H im Frühjahr 2006 eine positive Gesundheitsprognose erhalten hätten. Auch in der Klageschrift (durch ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten) vom 19. September 2008 wird angegeben, sie hätten sich (erneut) zur Heirat entschlossen, als der Krankheitsverlauf sich im Frühjahr 2006 derart positiv entwickelt hatte, dass die Arbeitsfähigkeit wieder festgestellt wurde. Die für das Jahr 2006 vorgesehene Eheschließung habe wegen des erneut unerwarteten Ausbruchs der Krankheit erst am 16. März 2007 vollzogen werden können. Erst mit der Stellungnahme ihres letzten Prozessbevollmächtigten vom 3. März 2011 hat die Klägerin dann den Sachverhalt vorgetragen, bei dem sie in den mündlichen Verhandlungen geblieben ist: Positive Gesundheitsprognose und Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch den Zeugen H und sodann Heiratsentschluss im Dezember 2006, der am 16. März 2007 in die Tat umgesetzt wurde. Schon diese Änderung im Vorbringen der Klägerin wirft Zweifel auf. Dies kann auch nicht durch Darlegungsprobleme bzw. -fehler des ersten Prozessbevollmächtigten erklärt werden, da die Klägerin ohne Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren zunächst ebenfalls den Heiratsentschluss auf das Frühjahr 2006 festlegte. Zweifelhaft ist weiterhin, dass die Klägerin die konkreten Umstände der Hochzeit, insbesondere die Nottrauung im Universitätsklinikum E, nicht von sich aus offen gelegt hat. Die Nottrauung hat der Einzelrichter durch eigene Ermittlungen festgestellt. Erst als dies ersichtlich wurde, hat die Klägerin hierzu detailliert vorgetragen. Dies geschah jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2011 und wurde dann ergänzt durch das neue Vorbringen, dass die Eheschließung schon im Januar 2007 – und nicht erst am 15. März 2007 – beim Standesamt O für den 16. März 2007 angemeldet worden sei. Ebenfalls neu ist der dies begleitende Vortrag über die geplante Feier im E1 am Abend des 16. März 2007 und die entsprechenden Vorbereitungen. Alle diese Umstände machen nach aktuellem Stand den Kern des Vorbringens der Klägerin zur Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe aus und es hätte nahe gelegen – und wohl auch ihren prozessualen Pflichten entsprochen – dies ungefragt und von Anfang an vollständig vorzutragen. Diese Art des Vortrags spricht gegen die Klägerin. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um prozessual bedingten, taktisch motivierten Vortrag handelt, der in Reaktion auf die Entwicklung des Prozesses und insbesondere auf die Ermittlungen des Einzelrichters zu den Umständen der standesamtlichen Hochzeit erfolgt ist. Dabei würde es einen überaus großen Zufall darstellen, wenn bei einer tatsächlich seit etwa zwei Monaten für den 16. März 2007 angemeldeten Hochzeit dieses Datum genau in den Ablauf "Aufnahme im Mkrankenhaus O am 13. März – Verlegung ins Universitätsklinikum E zur Durchführung einer Gehirnoperation am 14. März – Regelung der Formalitäten mit den Standesämtern O und E am 15. März – Eheschließung am 16. März (Freitag) – Gehirnoperation wenige Tage später" hineinfiele. Solche Zufälle sind nicht auszuschließen, aber wenig wahrscheinlich. Zudem überzeugt die Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung (am 28. März 2011, vgl. S. 6 des Protokolls) zur Auswahl des 16. März 2007 als Tag der standesamtlichen Hochzeit nicht. Zuvor wollten die Klägerin und der Verstorbene im Sommer (des Jahres 2005 oder 2006) heiraten, jedenfalls in der warmen Jahreszeit. Hierunter fällt der Monat März nicht. Dort ist kein angenehmes "Hochzeitswetter" zu erwarten. Die vorgetragene Nähe zu ihrem Geburtstag (am 6. März) hätte eher den 9. März 2007 nahe gelegt. Es ist insgesamt so, dass die Klägerin auf alle für sie nachteiligen Entwicklungen, Ermittlungsergebnisse oder Hinweise des Gerichts immer eine taugliche Reaktion an den Tag legte. So hat sie z. B. auch im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Nachfrage des Gerichts zu einem Kapitalanlagevertrag dessen vorzeitige Auflösung und Verbrauch der Mittel für eine notwendige Sanierung der Heizungsanlage im geerbten Haus vorgetragen. Es mag sein, dass dies den Tatsachen entspricht, aber es wäre der Vollständigkeit halber als Ausdruck wahrhaftigen und transparenten Vortrags im Gerichtsverfahren hilfreich gewesen, wenn die Klägerin offen gelegt hätte, dass das Unternehmen, das ihr die Erforderlichkeit der Heizungssanierung, deren Durchführung und Kosten bescheinigte, ihr späterer Arbeitgeber T3 GmbH aus X war. Die geschilderte Art, in der die Klägerin vorgetragen hat, wäre unschädlich, wenn ihre letzte Version (aus der mündlichen Verhandlung) zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könnte. Die Zeugenaussagen tragen diese Version zwar, haben jedoch weniger Gewicht als es bei objektiven Umständen der Fall wäre. Objektive Umstände, die diese Version der Klägerin bestätigen, lassen sich jedoch nicht auffinden, obwohl dies zu erwarten wäre. Zunächst – und besonders bedeutsam – lässt sich die angeblich im Januar 2007 durch T erfolgte Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt O (geplant für den 16. März 2007) aktenmäßig nicht mehr nachvollziehen. Dies ist durch die beigezogene Akte des Standesamts E (Beiakte 11), welche auch die Unterlagen des Standesamtes O enthalten sollte (vgl. Vermerk vom 12. April 2011, Bl. 119 der Gerichtsakte, sowie Auskunft des Standesamtes O vom 6. Juni 2011, Bl. 167 der Gerichtsakte), erkennbar, worin der Vorgang mit der Anmeldung der Eheschließung durch die Klägerin in Abwesenheit ihres verstorbenen Ehemannes am 15. März 2007 beim Standesamt O für den 16. März 2007 beginnt. Ein Hinweis auf eine frühere Anmeldung ist dort nicht ersichtlich. Nach der Auskunft des Standesamtes O vom 6. Juni 2011 ist hierdurch zwar nicht ausgeschlossen, dass eine frühere Anmeldung, insbesondere im Januar 2007, stattgefunden hat, aber die Daten mittlerweile gelöscht sind. Dies hilft jedoch nicht weiter, da die Klägerin beweisbelastet ist. Weiterhin war die Klägerin nicht in der Lage, eine einzige Einladungskarte für die Feier im E1 am Abend des 16. März 2007 vorzulegen. Es gibt Menschen, die solche Dinge nicht aufheben. Es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, dass es bei einem Kreis von ca. 30 geladenen Gästen niemanden gibt, der die schriftliche Einladung zu einer Hochzeitsfeier im kleinen Kreis von einem Freund oder nahestehenden Familienangehörigen aufbewahrt, der zudem nicht lange danach verstorben ist. Auch der Wirt des E1s in O, der Zeuge U, konnte seinen Kalender für das Jahr 2007, dem sich die Reservierung seines Saals für geschlossene Gesellschaften durch die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann für den Abend des 16. März 2007 entnehmen lassen müsste, nicht mehr vorlegen. Nach alledem stellt sich für den Einzelrichter die Situation so dar, dass das vom Entstehen der Sachschilderung bereits fragwürdige Vorbringen der Klägerin durch eine Mehrzahl von ihr oder ihrem Ehemann fast ausschließlich sehr nahe stehenden Zeugen bestätigt wird, jedoch jegliche objektiven Anhaltspunkte für diesen Geschehensablauf, die man regelmäßig erwarten könnte, zufällig nicht mehr vorhanden sind. Das erscheint überzufällig. Dies zwingt zwar nicht zu dem Schluss, dass es nicht so war, wie die Klägerin es vorgetragen und die Zeugen es ausgesagt haben. Dass es so war, bleibt jedoch zweifelhaft. Die Vermutung einer Versorgungsehe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist weiterhin nicht durch das Vorbringen der Klägerin über einen früheren Heiratsentschluss widerlegt, welchen die Zeugen teilweise bestätigen konnten. Sie hat vorgetragen, sie und T hätten sich Ende des Jahres 2004 entschlossen, standesamtlich in O zu heiraten und dies mit einer überschaubaren Feier im Familien- und Freundeskreis zu begehen (Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28. März 2011, S. 4, 13). Hiermit trat Übereinstimmung über die Umstände der Hochzeit zwischen den Partnern ein, über die sie zuvor – bei grundsätzlich bestehender Einigkeit über die Heirat an sich – lange verschiedener Auffassung waren. Die Eheschließung am 16. März 2007 kann nicht als konsequente Verwirklichung dieses zuvor getroffenen Heiratsentschlusses angesehen werden. Zum einen war der Entschluss der Partner, den die Klägerin anschaulich beschrieben hat ("an einem Mittwoch Abend, bei Wein und Musik"), zu wenig konkret, als dass dieser durch die Trauung am 16. März 2007 konsequent verwirklicht werden konnte. Die Klägerin und T hatten zwar die Zeugen H von ihrem Entschluss in Kenntnis gesetzt, aber es war noch nicht einmal klar, ob im Sommer 2005 oder im Sommer 2006 geheiratet werden sollte. Abgesehen davon, dass mit der Heirat am 16. März 2007 von der Planung für den Sommer bzw. die warme Jahreszeit erheblich abgewichen wurde, ist der Heiratsentschluss schon nicht hinreichend konkret gewesen, da keine Details feststanden und auch keine äußeren Vorkehrungen, wie die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt, vorlagen. Zudem haben die Partner diesen Entschluss beim Auftreten der Darmkrebs-Erkrankung des Verstorbenen im März 2005 im Grunde aufgegeben und nach den Angaben der Klägerin erst nach Genesung ihres Partners einen neuen Entschluss gefasst bzw. den vorherigen Entschluss, der auf unbestimmte Zeit verschoben worden war, wieder aufgegriffen. Der frühere Heiratsentschluss kann damit die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen. Bei alledem hat der Einzelrichter keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihren verstorbenen Ehemann – wie von ihr geschildert – geliebt, sich ihm tief verbunden gefühlt und ihn in seiner Krankheit aufopferungsvoll gepflegt hat. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.