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Urteil

2 K 5853/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0719.2K5853.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Schreibens des Schulamtes für den Kreis X vom 30. März 2009 verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 14. September 2007, ihr vier weitere Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2007, ihre volle Dienstfähigkeit festzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die im Jahr 1949 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes und unterrichtet an einer Grundschule. Seit dem 15. September 2003 war sie wieder vollzeitbeschäftigt. 3 In den Jahren 2003 und 2004 wurde die Klägerin stationär psychotherapeutisch behandelt. Danach nahm sie ihren Dienst im Rahmen von Wiedereingliederungsmaßnahmen wieder auf. In einem Gutachten vom 27. September 2004 stellte die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des Kreises X fest, dass die Klägerin unter einer manisch-depressiven Erkrankung leide. Sie sei allerdings nicht dauernd dienstunfähig. In weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 11. April 2005 und vom 7. September 2005 wurde die Erwartung geäußert, dass alsbald mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Unter dem 19. Dezember 2005 übersandte die Klägerin ein Attest ihrer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie U vom selben Tag, in dem empfohlen wurde, die Unterrichtsstundenzahl von derzeit 22 Stunden pro Woche nicht weiter zu erhöhen, weil die Klägerin hiermit aus psychiatrischer Sicht die Grenze ihrer Belastbarkeit erreicht habe. In einem weiteren amtsärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2006 stellte die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N fest, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin, auch wenn diese sich in einem erkrankungsfreien Intervall befinde, sowohl durch die Erkrankung selbst als auch durch die regelmäßige medikamentöse Behandlung eingeschränkt sei. Nach mehrfachen Wiedereingliederungsversuchen habe eine volle Leistungsfähigkeit nicht mehr erreicht werden können, so dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Teildienstfähigkeit von 22 Unterrichtsstunden bestehe. Durch Bescheid vom 29. Mai 2006 erkannte das Versorgungsamt E1 der Klägerin einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu. Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Sozialgericht E1 mit dem Ziel einer Anhebung des GdB auf mindestens 90. Eine Entscheidung in diesem Verfahren liegt derzeit noch nicht vor. 4 Die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) stellte durch Bescheid vom 27. Juni 2006 fest, dass bei der Klägerin eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 78,57 % vorliege. Die von der Klägerin zu leistende Arbeitszeit werde auf 22 Unterrichtsstunden pro Woche herabgesetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 2006 zurück: Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 - die Verfassungsmäßigkeit des Rechtsinstituts der begrenzten Dienstfähigkeit festgestellt. Nach dem amtsärztlichen Gutachten könne die Klägerin 22 Wochenstunden, also 78,57 % von 28 Wochenstunden, leisten. Das Gutachten gehe zutreffend davon aus, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ausgeschlossen sei. Die Stundenermäßigung wegen Schwerbehinderung bei Teildienstfähigkeit werde nicht auf die Regelarbeitszeit von 28 Wochenstunden, sondern auf die nach Feststellung der Teildienstfähigkeit zu leistenden Stunden angerechnet.Die Klägerin erhob hiergegen Klage bei dem erkennenden Gericht. Zur Begründung führte sie aus: Die die begrenzte Dienstfähigkeit regelnde Vorschrift des § 46 LBG NRW (a.F.) sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 und Art. 3 GG verfassungswidrig. Der begrenzt dienstfähige Beamte stelle seine gesamte Leistungskraft dem Staat zur Verfügung und habe deshalb auch einen Anspruch auf ein volles Gehalt. Eine Versetzung in die begrenzte Dienstfähigkeit habe jedenfalls zu unterbleiben, wenn die schwerbehinderte Lehrkraft unter Einbeziehung aller Ermäßigungstatbestände das vom Amtsarzt festgesetzte Stundenmaß unterrichten könne. Nach den ärztlichen Gutachten dürfe und solle sie pro Woche 22 Stunden tatsächlich in der Schule arbeiten; ihr zustehende Ermäßigungsstunden seien bei den Sollstunden (28) in Abzug zu bringen. Wegen des noch laufenden schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens sei der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung rechtswidrig.Das erkennende Gericht wies die Klage durch Urteil vom 12. Juni 2007 – 2 K 4590/06 – ab. Die Voraussetzungen der mit höherrangigem Recht vereinbaren Vorschrift des § 46 LBG NRW (a.F.) seien erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VO zu § 93 Abs. 3 SchulG) bestehe für Lehrer an Grundschulen eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 28 Stunden. Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Januar 2006 und der ärztlichen Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 ergebe sich für die Klägerin eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von 22 Wochenstunden, so dass das beklagte Land zu Recht von einer Verringerung der Zahl der dienstrechtlich geschuldeten wöchentlichen Pflichtstunden von 28 auf 22 Wochenstunden ausgegangen sei. Die Ermäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbehinderung seien nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Verwaltungspraxis bei der Feststellung des Umfangs der Teildienstfähigkeit nicht zu berücksichtigen.Die Klägerin legte gegen das Urteil Rechtsmittel ein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) änderte mit Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 – das Urteil des erkennenden Gerichts; es hob den Bescheid der Bezirksregierung vom 27. Juni 2006 auf, soweit darin eine 88 % unterschreitende begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt wird und soweit von der auf 22 Unterrichtsstunden herabgesetzten wöchentlichen Pflichtstundenzahl noch Ermäßigungsstunden wegen Alters und Schwerbehinderung in Abzug gebracht werden sollen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid habe zutreffend eine begrenzte Dienstfähigkeit festgestellt und die wöchentliche Pflichtstundenzahl auf 22 Unterrichtsstunden herabgesetzt, weil die Klägerin nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Ärzte jedenfalls in den nächsten sechs Monaten gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, ihren Dienstpflichten in vollem Umfang nachzukommen, vielmehr nur noch 22 Stunden unterrichten könne. Der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit betrage bei der Klägerin 88 %. Dieser Prozentsatz ergebe sich bei Zugrundelegung einer individuellen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25 Unterrichtsstunden und der ärztlich attestierten Leistungsfähigkeit von 22 Unterrichtstunden. Die generellen Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl wegen Alters (hier: eine Stunde) und Schwerbehinderung (hier: zwei Stunden) seien entgegen der Ansicht des Beklagten und des angefochtenen Urteils nicht von der Stundenzahl in Abzug zu bringen, welche die Klägerin noch zu leisten imstande sei (hier: 22), sondern von der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl (hier: 28 Unterrichtsstunden). Denn die Ermäßigungstatbestände reduzierten die unterrichtliche Arbeitszeit und bestimmten damit mittelbar die Arbeitszeit der Lehrer. Die volle Dienstfähigkeit der Klägerin sei nicht gegeben, weil sie nur drei Ermäßigungsstunden beanspruchen könne. Ein GdB von 90, bei dem weitere Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung zu gewähren seien, sei bislang nicht festgestellt. Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG NRW Beschwerde ein, über die das Bundesverwaltungsgericht (2 B 12.11) bislang noch nicht entschieden hat. 5 Bereits unter dem 22. Juni 2007 hatte die Klägerin bei der Bezirksregierung „mit sofortiger Wirkung die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit [...] mit einem Unterrichtsdeputat von 28 Wochenstunden, hilfsweise die begrenzte Dienstfähigkeit mit einem Unterrichtsdeputat von 27 Wochenstunden, hilfsweise von 26 Wochenstunden, hilfsweise von 25 Wochenstunden“ beantragt. Sie habe seit dem Zeitpunkt, in dem sie beim Versorgungsamt einen GdB von 90 bis 100 beantragt habe, einen Anspruch auf insgesamt sechs Ermäßigungsstunden. Unstreitig stünden ihr jedenfalls drei Ermäßigungsstunden zu. Die Bezirksregierung erließ nach Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unter dem 5. September 2007 einen Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Feststellung der vollen Dienstfähigkeit ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, es sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich, die eine erneute amtsärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit rechtfertige. 6 Die Klägerin legte hiergegen unter dem 14. September 2007 mit folgender Begründung Widerspruch ein: Sofern der rechtswidrige Teildienstfähigkeitsbescheid vom 27. Juni 2006 nicht vom OVG NRW aufgehoben werde, obwohl er auf einem Fehlverständnis des in den ärztlichen Attesten festgestellten individuellen Unterrichtsdeputats beruhe, bestehe jedenfalls aufgrund des weiteren Attestes der Ärztin U vom 6. August 2007 die Verpflichtung, für das laufende Schuljahr einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie übe eine volle Stelle aus, weil sie wegen einer Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 90 und der Überschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren einen Anspruch auf mindestens sechs Ermäßigungsstunden pro Woche habe. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2008, der Klägerin zugestellt am 21. Juli 2008, mit der Begründung zurück, volle Dienstfähigkeit liege selbst nach dem ärztlichen Attest der behandelnden Ärztin vom 6. August 2007 nicht vor, weil die Klägerin derzeit lediglich in der Lage sei, 22 Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten. 7 Die Klägerin hat hiergegen am 19. August 2008 die vorliegende Klage erhoben. 8 Mit einem am 3. April 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie im Wege der Klageerweiterung eine Entscheidung des Schulamtes für den Kreis X (Schulamt) vom 30. März 2009 in das vorliegende gerichtliche Verfahren einbezogen, der Folgendes zugrunde liegt: Zusammen mit ihrem Widerspruch vom 14. September 2007 hatte die Klägerin „vorsorglich“ den Antrag gestellt, gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden über die Regelermäßigung für Schwerbehinderte hinaus um vier weitere Stunden zu ermäßigen, weil sie wegen ihrer Krankheit und der Nebenwirkungen der verordneten Medikamente (Antidepressiva) unter starker Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen leide.Die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrer/innen an Grund- und Hauptschulen im Kreis X (Schwerbehindertenvertreterin) nahm hierzu gegenüber dem Schulamt unter dem 14. Oktober 2008 wie folgt Stellung: Aufgrund medikamentenbedingt veränderter Schlafgewohnheiten träten bei der Klägerin zwischen 11.30 und 12.30 Uhr verstärkt Erschöpfungszustände und Konzentrationsschwächen auf. Sie benötige dann eine Ruhephase von mindestens 60 Minuten. Die Klägerin sei demnach in der Lage, täglich vier bis fünf Stunden („geht gerade so“) zu unterrichten. Die Schulleitung habe entsprechend reagiert und setze sie ab 8.00 Uhr für vier bis fünf Stunden ein. Darüber hinaus sei sie von der Klassenleitung befreit. Eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung sei somit nicht erforderlich.Das Schulamt bat mit Schreiben vom 17. Februar 2009 das Gesundheitsamt des Kreises X um Mitteilung, ob es sich dieser Stellungnahme der Schwerbehindertenvertreterin anschließe oder eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung von vier Unterrichtsstunden oder weniger für erforderlich halte. Derzeit sei die Klägerin mit einer Pflichtstundenzahl von 22 Unterrichtsstunden eingesetzt. Sie erhalte vier Ermäßigungsstunden (zwei wegen Schwerbehinderung, eine aus Altersgründen und eine wegen Rückgabe der Vorgriffsstunde), wodurch eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Unterrichtsstunden verbleibe. Das Gesundheitsamt teilte dem Schulamt unter dem 23. März 2009 mit, bei der amtsärztlichen Untersuchung und der nachfolgenden nervenärztlichen Zusatzbegutachtung seien keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten, die eine zusätzliche Stundenermäßigung von vier Unterrichtsstunden rechtfertigten. Es nahm hierbei Bezug auf das Gutachten des Neurologen und Psychiaters X1 vom 19. Februar 2009, in dem dieser zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin, die an einer manisch-depressiven Erkrankung leide und ein Lithium-Präparat sowie ein Antidepressivum einnehme, in der Lage sei, 22 Wochenstunden als Lehrerin zu leisten. Eine höhere Wochenstundenzahl sei aus nervenärztlicher Sicht abzulehnen. Das Schulamt beschied sodann unter Hinweis hierauf mit Schreiben vom 30. März 2009 den Antrag der Klägerin auf eine weitere Stundenermäßigung um vier Unterrichtsstunden abschlägig. 9 Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: 10 Die gegen ihren Willen erfolgte Versetzung in den Status der begrenzten Dienstfähigkeit sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die hierfür als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 46 LBG NRW (a.F.) wegen Verstoßes gegen Art. 33 und 3 GG verfassungswidrig sei. Ihre volle Dienstfähigkeit sei jedenfalls deshalb festzustellen, weil sie Anspruch auf mindestens sechs Ermäßigungsstunden habe und daher mit den 22 Unterrichtsstunden, die sie leisten könne, das von ihr geschuldete Unterrichtsdeputat voll erfülle. Sie erreiche die wöchentliche Pflichtstundenzahl von 28 Unterrichtsstunden, weil zu den von ihr tatsächlich zu leistenden 22 Unterrichtsstunden aus folgenden Gründen (mindestens) sechs Ermäßigungsstunden hinzuzurechnen seien: Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ermäßige sich die Zahl ihrer wöchentlichen Pflichtstunden wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres um eine Stunde. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG stünden ihr bei einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 90 vier Ermäßigungsstunden zu. Von diesem GdB sei auszugehen, weil sie ihn in dem beim Sozialgericht E1 anhängigen Klageverfahren durchsetzen werde. Jedenfalls hätte der Beklagte nach Ziffer V 4 der zu § 83 Abs. 1 SGB IX ergangenen Integrationsvereinbarung für Schwerbehinderte vor dieser Klärung einen Teildienstfähigkeitsbescheid nicht erlassen dürfen, weil sie, die Klägerin, im Falle des Obsiegens mehrere Jahre u.a. eine ungerechtfertigte Kürzung der Besoldung hinnehmen müsse. 11 Weitere vier Ermäßigungsstunden seien ihr nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen der Auswirkungen der Schwerbehinderung auf die Unterrichtserteilung zu bewilligen. Ihre Krankheit und die nicht vermeidbaren Nebenwirkungen der von ihr einzunehmenden Medikamente bewirkten eine starke Leistungsschwächung und Erschöpfungszustände. Müsste sie die volle Unterrichtsstundenzahl von 28 ableisten, würde sie im Unterricht regelmäßig vor Schwäche zusammenbrechen. Es sei also gerade die Erteilung des Unterrichts jenseits des ihren derzeitigen Kräften entsprechenden Stundenmaßes, welche für sie die erhebliche Erschwernis darstelle.Soweit der Amtsarzt in seiner Stellungnahme eine weitere Stundenermäßigung abgelehnt habe, sei das auf eine Irreführung durch das Schulamt zurückzuführen, welches in seinem Instruktionsschreiben vom 17. Februar 2009 den rechtlich unzutreffenden Hinweis gegeben habe, dass sie mit einer Pflichtstundenzahl von 22 Unterrichtsstunden eingesetzt sei, von denen wegen derzeit vier Ermäßigungsstunden eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Stunden verbleibe. Der Amtsarzt sei also fälschlich davon ausgegangen, dass sie mit den 18 tatsächlichen Unterrichtsstunden schon vier Unterrichtsstunden weniger leiste als sie eigentlich könnte, weshalb eine weitere Stundenermäßigung nicht notwendig sei. Wäre der Amtsarzt zutreffend danach gefragt worden, ob die Differenz von sechs Unterrichtsstunden zwischen der Pflichtstundenzahl (28) und der von ihr leistbaren Unterrichtszahl (22) durch zusätzliche Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung abzudecken seien, so hätte er diese Frage bejaht. Dementsprechend habe der Amtsarzt auch eine begrenzte Dienstfähigkeit nicht festgestellt.Dem gleichen Irrtum wie der Amtsarzt sei wegen der Fehlinstruktion der Bezirksregierung im Übrigen auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten erlegen. Sie habe eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung nur deshalb nicht für erforderlich gehalten, weil sie davon ausgegangen sei, dass der Beklagte ihr, der Klägerin, bereits sechs Ermäßigungsstunden zugestanden habe und sie vier bis fünf Stunden täglich, also rund 22 Stunden pro Woche, unterrichten könne. 12 Zwischenzeitlich könne sie weitere Ermäßigungsstunden beanspruchen. Seit dem Schuljahr 2008/2009 würden den Lehrkräften an Grundschulen die in früheren Jahren geleisteten sog. Vorgriffsstunden in Form einer Pflichtstundenermäßigung um eine Stunde zurück vergütet. Zudem habe sich die Altersermäßigung nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres seit dem Schuljahr 2010/2011 auf drei Ermäßigungsstunden erhöht. 13 Die Klägerin beantragt, 14 1 15 den Beklagten unter Aufhebung des Schreibens des Schulamtes für den Kreis X vom 30. März 2009 zu verurteilen, ihr ab dem Schuljahr 2007/2008 vier weitere Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu gewähren, 2 16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 zu verpflichten, ab dem 8. August 2006, hilfsweise ab dem Schuljahr 2007/2008, weiter hilfsweise ab den nachfolgenden Schuljahren wieder ihre volle Dienstfähigkeit festzustellen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er führt aus: Die Klägerin sei nach wie vor nur begrenzt dienstfähig, weil sie nach den amtsärztlichen Feststellungen aufgrund ihrer Erkrankung unverändert nicht in der Lage sei, mehr als 22 Unterrichtsstunden pro Woche zu leisten. 20 Im Schuljahr 2007/2008 habe sie nur Anspruch auf eine Altersermäßigungsstunde sowie zwei Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung gehabt, da die Schwerbehinderung lediglich mit einem GdB von 50 festgestellt sei. Das Schulamt habe es auch zu Recht abgelehnt, wegen der Schwerbehinderung vier weitere Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu bewilligen. Nach dem Ergebnis der nervenärztlichen Begutachtung gebe es keine Erkenntnisse, die eine derartige zusätzliche Stundenreduzierung rechtfertigten. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei sowohl dem Amtsarzt als auch der Vertrauensperson der Schwerbehinderten eine zutreffende Problemstellung an die Hand gegeben worden. Die Beauftragung bzw. Beteiligung sei ausdrücklich auf die Prüfung der zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung gerichtet gewesen und habe somit gerade auch die besonderen Voraussetzungen einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zum Inhalt gehabt. Bei der Gewährung einer solchen weiteren Pflichtstundenermäßigung handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Angesichts der durchgeführten Prüfungen sei ein Fehlgebrauch des Ermessens nicht zu erkennen. Auch die zwischenzeitlich eingeschaltete Bezirksschwerbehindertenvertretung sehe keinen Anlass für die Gewährung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte – 2 K 4590/06 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage hat in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. 24 Die Klage ist zulässig. 25 Die am 19. August 2008 fristgemäß erhobene Klage betraf zunächst allein den Bescheid der Bezirksregierung vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008. Hiermit war der Antrag der Klägerin auf Feststellung der vollen Dienstfähigkeit, hilfsweise auf Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit mit einem höheren Prozentsatz als dem, den die Bezirksregierung mit Bescheid vom 27. Juni 2006 festgesetzt hatte (78,57 %), abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2009 hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung (objektive Klagehäufung) auch das Schreiben des Schulamtes vom 30. März 2009 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Soweit hiermit eine Klageänderung verbunden ist, ist diese jedenfalls als sachdienlich zuzulassen, weil die Bewilligung von Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gleichfalls Auswirkungen auf die individuelle Arbeitszeit des Lehrers hat und sich demnach auf die Frage der Dienstfähigkeit bzw. den Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit auswirkt. Der Beklagte hat sich im Übrigen auf diesen neuen Streitgegenstand eingelassen. 26 Soweit die Entscheidung des Schulamtes für den Kreis X vom 30. März 2009 in Rede steht (Antrag zu 1.), verfolgt die Klägerin ihr Begehren zutreffend im Wege der allgemeinen Leistungsklage in der Form der Vornahmeklage und nicht als Verpflichtungsklage, weil es sich bei dieser Entscheidung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG mangels unmittelbarer Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern ein – die private Rechtssphäre der Klägerin berührende – sonstige Maßnahme handelt. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2007 – 2 K 883/07 – . 28 Soweit der Beklagte dieser Entscheidung des Schulamtes mit dem Hinweis darauf eine eigenständige Bedeutung abzusprechen versucht, die Gewährung zusätzlicher Ermäßigungsstunden erfolge regelmäßig ohne eine schriftliche Verfügung und werde unmittelbar an der Schule bei der Unterrichtsplanung berücksichtigt, überzeugt dies nicht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eigenständige Entscheidungen über die Bewilligung von Ermäßigungsstunden ergehen. Insbesondere bei der Entscheidung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist eine Prüfung weiterer Tatbestandmerkmale vorzunehmen und eine Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der Bewilligung weiterer Ermäßigungsstunden durch den Dienstvorgesetzten zu treffen. 29 Bei der Entscheidung über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bzw. der vollen Dienstfähigkeit, die Gegenstand des Klageantrags zu 2. ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 –, ZBR 2011,269, wonach gegen die erstmalige Festsetzung der begrenzten Dienstfähigkeit die Anfechtungsklage die zulässige Klageart ist. 31 Das Begehren ist mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weil die Klägerin sich mit ihrem Antrag vom 22. Juni 2007 unter Weiterverfolgung ihrer Rechtsansicht zur Berechnung der Pflichtstundenzahl in Ergänzung des Begehrens, das Gegenstand des Verfahrens VG Düsseldorf – 2 K 4590/06 – ist, eine weitere Möglichkeit der Rückkehr zur vollen Dienstfähigkeit verschaffen will. 32 Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Gewährung weiterer Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sowie auf Feststellung der vollen Dienstfähigkeit unter Beachtung der nachfolgend näher dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Entscheidungen des Schulamtes vom 30. März 2009 und der Bezirksregierung vom 5. September 2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender bzw. unmittelbarer Anwendung). 33 I. Die Entscheidung des Schulamtes unterliegt der Aufhebung, weil dieses bei der Ablehnung der Gewährung weiterer Ermäßigungsstunden wegen der Schwerbehinderung der Klägerin von einer unzutreffenden Stundenbelastung der Klägerin ausgegangen ist, aus diesem Grund zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm verneint hat und damit zugleich wegen Nichtbetätigung des Ermessens ermessensfehlerhaft gehandelt hat. 34 Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann der zuständige Dienstvorgesetzte auf Antrag über die Regelermäßigung nach Satz 1 hinaus in besonderen Fällen die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden befristet ermäßigen, soweit die Art der Behinderung dies im Hinblick auf die Unterrichtserteilung erfordert, höchstens aber um vier weitere Stunden. Zur Auslegung des Tatbestandmerkmals des besonderen Falles kann gemäß Nummer 2.3.2 der Verwaltungsvorschriften zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 1. Juni 2005, BASS 11-11 Nr. 1.1) auf Nr. 4.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 31. Mai 1989 (Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen, BASS 21-06 Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nummer II 4.4.2 Abs. 1 dieses Runderlasses bestimmt, dass ein besonderer Fall vorliegt, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung nicht ausgeglichen werden kann. 35 Nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. September 2007 – 2 K 883/07 – folgt hieraus, dass sich bei dem gesundheitlich belasteten Beamten gerade aus der Erteilung von Unterricht eine Erschwernis ergeben muss. Es reicht also nicht aus, dass es für die Lehrkraft wegen ihrer Behinderung schwieriger als für eine gesunde Lehrkraft ist, den Lehrerberuf als solchen auszuüben. Ein besonderer Fall liegt etwa dann vor, wenn sich aus der Erteilung von Unterricht gesundheitlich nachteilige Auswirkungen für ihn ergeben, wenn also die Unterrichtserteilung die Situation des Lehrers verschlimmert. Diese Erschwernis muss zudem so erheblich sein, dass sie allein durch die Regelermäßigung des Satzes 1, die bei vollzeitbeschäftigten Lehrern je nach dem Grad der Behinderung bereits zu einer Pflichtstundenreduzierung im Umfang von zwei bis vier Wochenstunden führt, nicht ausgeglichen werden kann. Die Bewilligung weiterer Ermäßigungsstunden kommt hiernach etwa dann in Betracht, wenn Beeinträchtigungen der Stimmbänder, Störungen des Hörvermögens oder Funktionseinschränkungen des Schreibarms vorliegen, welche die Möglichkeit der Unterrichtserteilung bzw. deren Umfang erheblich einschränken. Zu derartigen Einschränken können auch krankheitsbedingte oder durch die medizinisch gebotene Einnahme von Medikamenten hervorgerufene Erschöpfungszustände und Konzentrationsschwächen gehören, wie sie die Klägerin für sich geltend macht. Nach der Darstellung der Klägerin, die auch durch die Stellungnahme der Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrer/innen vom 14. Oktober 2008 bestätigt wird, treten bei der Klägerin, bedingt durch die Einnahme der Psychopharmaka, die gestörte Nachtruhe und das frühe Aufwachen um 5.00 Uhr, bereits gegen Mittag Konzentrationsschwächen und Erschöpfungszustände auf, die eine weitere Unterrichtstätigkeit unmöglich machen und zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eine längere Ruhepause erfordern. Zwar ist hiermit die zwischen den Beteiligten unstreitige und von den (amts-)ärztlichen Stellungnahmen bestätigte Einschätzung, die Klägerin sei noch in der Lage, 22 Unterrichtstunden pro Woche zu leisten, zu vereinbaren, weil die Klägerin auch in Anbetracht der behinderungsbedingten Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen gerade des Unterrichts auf ihre Erkrankungen an drei Tagen vier Unterrichtsstunden (bis 11.30 Uhr) und an zwei Tagen fünf Unterrichtstunden (bis 12.30 Uhr) zu erbringen in der Lage sein dürfte. Mit einer solchen Feststellung ist aber die Gewährung weiterer Ermäßigungsstunden keineswegs ausgeschlossen. Denn anderenfalls wäre bei Vorliegen einer begrenzten Dienstfähigkeit überhaupt kein Raum mehr für die Berücksichtigung besonderer behinderungsbedingter Auswirkungen auf die Unterrichtserteilung. Ausgangspunkt der Prüfung zusätzlicher Ermäßigungsstunden muss in einem solchen Fall vielmehr die Fragestellung sein, ob die Differenz zwischen der (möglicherweise wegen sonstiger Ermäßigungsstunden bereits reduzierten) Pflichtstundenzahl des schwerbehinderten Lehrers und den Unterrichtsstunden, die dieser noch zu leisten imstande ist, wegen der Auswirkungen der Art der Behinderung auf die Unterrichtserteilung ganz oder teilweise durch zusätzliche Ermäßigungsstunden auszugleichen oder zumindest zu verringern ist. Eine solche Diskrepanz zwischen der Pflichtstundenzahl und der Zahl der Unterrichtstunden, welcher die Klägerin noch leisten konnte, bestand vorliegend aber. Im Zeitpunkt der Antragstellung im September 2007 und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Schulamtes im März 2009 lag die (individuelle) Pflichtstundenzahl der Klägerin – wie unter 2. näher auszuführen sein wird – über der Zahl der ihr noch möglichen Unterrichtstunden (22). 36 Der Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 23. März 2009 stützen, weil diese von einem falschen Prüfungsansatz ausgeht. Zwar ist dort ausgeführt, dass nach einer ausführlichen nervenärztlichen Begutachtung zur Dienstfähigkeit der Klägerin keine neuen Erkenntnisse zu Tage getreten seien, die eine weitere Stundenermäßigung von vier Unterrichtsstunden rechtfertigten. Die Klägerin wendet hiergegen aber zu Recht ein, der Amtsarzt sei zu diesem Ergebnis nur deshalb gekommen, weil er von einem unzutreffenden, nämlich zu niedrigen Umfang der von ihr zu erbringenden Unterrichtsstunden ausgegangen sei. Denn in dem Schreiben vom 17. Februar 2009, in dem das Schulamt die amtsärztliche Stellungnahme angefordert hatte, ist ausgeführt, dass die Klägerin mit einer „Pflichtstundenzahl von 22 Unterrichtsstunden [...] eingesetzt“ sei, sie jedoch vier Ermäßigungsstunden erhalte, wodurch (im Schuljahr 2008/2009) eine Unterrichtsverpflichtung von 18 Unterrichtsstunden verbleibe. Diese Darstellung gab zwar die tatsächliche Handhabung zutreffend wieder. Letztere entsprach aber (bei Zugrundelegung des Urteils des OVG NRW vom 23. November 2010, a.a.O.) gerade nicht der rechtlich gebotenen Vorgehensweise bei der Anrechnung von Ermäßigungsstunden. Auch das von dem Amtsarzt eingeholte fachärztliche Gutachten vom 19. Februar 2009 befasst sich inhaltlich nicht wirklich mit zusätzlichen Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung, sondern lediglich mit der (unstreitigen) Frage, ob die Klägerin in der Lage sei, 22 Wochenstunden als Lehrerin zu leisten und ob aus nervenärztlicher Sicht eine höhere Wochenstundenzahl möglich sei. 37 Der unzutreffenden Prüfungsansatz des Beklagten ist auch nicht etwa im Hinblick auf die Stellungnahme der Vertrauensperson vom 14. Oktober 2008 als unschädlich anzusehen. Hierbei kann letztlich dahinstehen, ob die Vertrauensperson – wie die Klägerin vermutet – aufgrund entsprechender Informationen der Bezirksregierung fälschlicherweise davon ausging, der Klägerin seien bereits insgesamt sechs Ermäßigungsstunden bewilligt worden. Denn der Vertrauensperson war jedenfalls bekannt, dass die der Klägerin als schwerbehindertem Menschen und aus Altersgründen ohnehin zustehenden Ermäßigungsstunden entsprechend der durch einen Runderlass vorgegebenen Verwaltungsübung in der Weise berücksichtigt wurden, dass sie von den (22) Unterrichtstunden abgezogen wurden, welche die Klägerin zu leisten imstande war, die Klägerin also tatsächlich weniger als 22 Stunden unterrichten musste. Dass bei dieser Handhabung der Ermäßigungsstunden die Frage der Erforderlichkeit weiterer Ermäßigungsstunden wegen Behinderung aber auf einer völlig anderen Entscheidungsgrundlage beantwortet wird, liegt auf der Hand. 38 Ist nach allem die Annahme gerechtfertigt, dass sich die krankheitsbedingten Erschöpfungszustände etc. der Klägerin auf deren Fähigkeit zur Unterrichtserteilung besonders auswirken, erweist sich die vom Schulamt getroffene Entscheidung auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil eine Ermessensentscheidung über das Ob und den Umfang der zusätzlichen Stundenermäßigung geboten war, das Schulamt aber in der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lägen nicht vor, eine derartige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen hat (Ermessensausfall). 39 II. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 5. September 2007 erweist sich schon derzeit insoweit als rechtswidrig, als er dem (hilfsweisen) Antrag der Klägerin auf Feststellung einer begrenzten Dienstfähigkeit mit einem höheren Prozentsatz als 78,57 % nicht stattgegeben hat. Darüber hinaus kommt, abhängig von dem Ergebnis der vorzunehmenden erneuten Entscheidung über die Gewährung weiterer Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, die Feststellung der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin bereits ab dem Schuljahr 2007/2008 in Betracht. Von einer vollen Dienstfähigkeit der Klägerin ist jedenfalls für das Schuljahr 2010/2011 auszugehen. 40 Maßgebender Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung. Das materielle Recht gebietet es nicht, von diesem für Verpflichtungsklagen geltenden Grundsatz abzuweichen. Demnach ist für die Prüfung der begrenzten bzw. der vollen Dienstfähigkeit die Bestimmung des § 27 BeamtStG einschlägig (vgl. zur früheren Rechtslage die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 46 LBG NRW a.F.). 41 Keinen Erfolg hat die Klage allerdings, soweit sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der vollen Dienstfähigkeit bereits ab dem 8. August 2006, dem Zeitpunkt des Erlasses des den Bescheid vom 27. Juni 2006 bestätigenden Widerspruchsbescheides, gerichtet ist. Eine Änderung dieser Bescheide ist frühestens ab dem Zeitpunkt der Stellung des Änderungsantrags vom 22. Juni 2007, der sich – nach seiner zeitlichen Präzisierung im Widerspruchsschreiben vom 14. September 2007 – auf das Schuljahr 2007/2008 bezog, möglich. Die Bescheide aus dem Jahr 2006 sind zudem Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens VG Düsseldorf – 2 K4590/06 – (OVG NRW – 6 A 2270/07 ; BVerwG – 2 B 12.11 –). In jenem Verfahren ist darüber zu befinden, ob die Klägerin entgegen der Entscheidung der Bezirksregierung vom 27. Juni 2006 ab dem 1. Juli 2006 und im Schuljahr 2006/2007 voll dienstfähig oder jedenfalls in höherem Umfang begrenzt dienstfähig war. 42 Der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die erneute Feststellung ihrer begrenzten Dienstfähigkeit mit der Begründung als rechtswidrig ansieht, die hierfür als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 46 LBG NRW (a.F.) bzw. die Vorschrift des § 27 BeamtStG sei wegen Verstoßes gegen Art. 33 und 3 GG verfassungswidrig. Das erkennende Gericht folgt insoweit der höchstrichterlicher und obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit als solches mit höherrangigem Recht vereinbar ist, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1.04 -, BVerwGE 123, 308; OVG NRW, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 –, m.w.N., a.a.O., 44 und verweist hierzu auf die Gründe dieser Entscheidungen. 45 Ob auch die besoldungsrechtlichen Konsequenzen der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (vgl. § 72a BBesG) mit den Normen des Grundgesetzes in Einklang stehen, 46 vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2011 – 26 K 8463/10 –, 47 kann dahinstehen, weil die Höhe der Besoldung nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Bescheide und somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren ist. 48 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2010 – 6 A 2270/07 –, m.w.N., a.a.O. 49 Die Klage hat aber jedenfalls Erfolg, soweit der Bescheid vom 5. September 2007 auch ab dem Schuljahr 2007/2008 eine begrenzte Dienstfähigkeit der Klägerin mit einem Prozentsatz von 78,57 feststellt. Das erkennende Gericht folgt nunmehr der im Urteil des OVG NRW vom 23. November 2010 (a.a.O.) näher begründeten Rechtsansicht, dass die Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. des Umfangs einer begrenzten Dienstfähigkeit bei Lehrern im öffentlichen Schuldienst grundsätzlich von der wöchentlichen Pflichtstundenzahl bestimmt wird, die sich aus der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG ergibt. Das hat zur Folge, dass hierbei auch Ermäßigungen der Pflichtstundenzahl z.B. wegen Alters und Schwerbehinderung zu berücksichtigen sind. Die Ermäßigungstatbestände reduzieren die unterrichtliche Arbeitszeit und bestimmen damit mittelbar die Arbeitszeit der Lehrer. 50 Vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2005 – 2 C 21.04 –, BVerwGE 124, 11, mit dem die auf eine höhere Besoldung gerichtete Klage einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin unter anderem mit dem Hinweis darauf abgewiesen worden ist, dass mit der Ermäßigung aus Altersgründen nach den in Bremen geltenden Bestimmungen lediglich das Pensum an Unterricht, nicht aber die Arbeitszeit selbst gekürzt werde. 51 Ausgehend von der Rechtsprechung des OVG NRW erweist sich der angefochtene Bescheid jedenfalls insoweit als rechtswidrig, als er unter Bestätigung der Entscheidung vom 27. Juni 2006 auch für das Schuljahr 2007/2008 eine begrenzte Dienstfähigkeit mit einer 88,00 % unterschreitenden begrenzten Dienstfähigkeit (78,57 %) festgestellt hat. Das ergibt sich aus Folgendem: 52 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen an Grundschulen in der Regel 28 Pflichtstunden. Zur Feststellung der unterrichtlichen Arbeitszeit der Klägerin sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen Überschreitung des 55. Lebensalters eine Ermäßigungsstunde und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wegen Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 zwei Ermäßigungsstunden in Abzug zu bringen. Soweit die Klägerin stattdessen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vier Ermäßigungsstunden beansprucht, weil sie Anspruch auf die Feststellung einer Schwerbehinderung mit einem GdB von 90 oder mehr habe, kann ihr nicht gefolgt werden, weil von einem derartigen GdB nicht ausgegangen werden kann. Das Versorgungsamt E1 hat lediglich einen GdB von 50 anerkannt. Der Feststellung der Schwerbehinderung mit einem bestimmten GdB durch das zuständige Versorgungsamt mag zwar nur deklaratorische Bedeutung zukommen, sie ist aber gleichwohl Voraussetzung für die Pflichtstundenermäßigung. 53 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 1.81 –, ZBR 1981, 317. 54 Es ist dem erkennenden Gericht auch verwehrt, die Entscheidung des Sozialgerichts E1 vorwegzunehmen, bei dem die Klage der Klägerin auf Anhebung des GdB auf mindestens 90 anhängig ist. 55 Ausgehend davon, dass die Klägerin im Schuljahr 2007/2008 nur zur Erbringung von 22 Unterrichtsstunden in der Lage war und ihr – ohne Berücksichtigung etwaiger weiterer Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – insgesamt drei Ermäßigungsstunden zustanden, betrug ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl 25 Unterrichtsstunden. Setzt man diese Stundenzahlen ins Verhältnis (22/25), so errechnet sich eine begrenzte Dienstfähigkeit mit einem Prozentsatz von 88,00. 56 Zwischenzeitlich sind zudem neue, im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage zu berücksichtigende Umstände hinzugetreten, die sich auf die Anzahl der Ermäßigungsstunden der Klägerin und somit dahin auswirken, dass sich – auch ungeachtet etwaiger weiterer Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG – zunächst der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit geändert hat und nachfolgend sogar von der vollen Dienstfähigkeit der Klägerin auszugehen ist: 57 Ab dem Schuljahr 2008/2009 (1. August 2008) werden die in früheren Jahren geleisteten sog. Vorgriffsstunden mit einer Wochenstunde „rückvergütet“. Damit erhöhte sich die (unstreitige) Zahl der Ermäßigungsstunden der Klägerin um eine auf vier. Da keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich sind, diese Ermäßigungsstunde anders zu behandeln als diejenigen wegen Alters und Schwerbehinderung, wirkt sich auch die zusätzliche Ermäßigungsstunde aufgrund geleisteter Vorgriffsstunden mindernd auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl aus. Demnach ergibt sich für die Klägerin seit dem 1. August 2008 eine wöchentliche Pflichtstundenzahl von (28 ./. 4 =) 24 Unterrichtsstunden. Im Schuljahr 2008/2009 war mithin jedenfalls eine begrenzte Dienstfähigkeit im Umfang von 91,67 % (22/24) gegeben. Dasselbe gilt für das Schuljahr 2009/2010, in dem es keine Veränderungen der maßgebenden Umstände gab. Dieses Ergebnis entspricht dem von der Klägerin unter dem 22. Juni 2007 gestellten – allerdings von einer Addition der Ermäßigungsstunden mit den ihr möglichen 22 Unterrichtsstunden ausgehenden - zweiten Hilfsantrag, „die begrenzte Dienstfähigkeit mit einem Unterrichtsdeputat ... von 26 Wochenstunden“ (22 + 4) festzustellen. 58 Da die Klägerin am 15. Dezember 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hat, erhöhte sich nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG mit Beginn des nachfolgenden Schuljahres 2010/2011 (1. August 2010) die Altersermäßigung von einer auf drei wöchentliche Pflichtstunden. Zuzüglich der zwei Ermäßigungsstunden wegen Schwerbehinderung (mit einem GdB von 50) und der einen Ermäßigungsstunde für geleistete Vorgriffsstunden stehen der Klägerin mithin seit dem 1. August 2010 insgesamt sechs Ermäßigungsstunden zu. Da sich nunmehr die um die Ermäßigungsstunden reduzierte Pflichtstundenzahl (28 ./. 6 = 22) und die Zahl der Unterrichtsstunden, welche die Klägerin zu leisten imstande ist (22), decken, ist jedenfalls seit dem laufenden Schuljahr (wieder) die volle Dienstfähigkeit der Klägerin anzunehmen. 59 Abzuweisen ist die Klage, soweit sie auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung weiterer Ermäßigungsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 2 VOO zu § 93 Abs. 2 SchulG und zur Feststellung der vollen Dienstfähigkeit gerichtet ist. Insoweit fehlt es wegen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens an der Spruchreife. 60 Der von der Klägerin hilfsweise beantragten Beweiserhebung bedarf es nicht. Soweit die Klägerin durch ein sachverständiges Zeugnis bzw. ein Sachverständigengutachten den Umfang dessen geklärt wissen will, was sie an Unterrichtsstunden zu leisten imstande ist und in welchem Umfang sie tatsächlich einzusetzen ist, geht der Antrag ins Leere, weil die Belastbarkeit der Klägerin mit 22 Wochenstunden unstreitig ist und das erkennende Gericht dem OVG NRW auch insoweit gefolgt ist, dass die Ermäßigungsstunden nicht von dieser Stundenzahl, sondern von der regelmäßigen Pflichtstundenzahl in Abzug zu bringen sind. Soweit der Beweisantrag darauf gerichtet ist, Erkenntnisse bezüglich der Auswirkungen der Ermäßigungsstunden auf die Dienstfähigkeit zu gewinnen, ist er untauglich, weil es hierbei um die von medizinischen Einschätzungen unabhängige Beantwortung einer Rechtsfrage geht. Zudem folgt das erkennende Gericht im Ergebnis dem Berechnungsansatz der Klägerin. Soweit sie durch (sachverständiges) Zeugnis der beteiligten Ärzte bzw. der Vertrauensperson die Hintergründe der (amtsärztlichen) Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Antrag auf zusätzliche Ermäßigungsstunden in einem bestimmten Sinne geklärt wissen will, ist die (unterstellte) Beweiserheblichkeit dadurch entfallen, dass der Beklagte verpflichtet worden ist, über diesen Antrag erneut zu entscheiden. 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin einerseits weder mit ihrem Verpflichtungsbegehren nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch mit ihrem Begehren auf eine von dem Bescheid vom 27. Juni 2006 abweichende Entscheidung bereits ab dem 8. August 2006 durchdringt, andererseits teilweise obsiegt, weil jedenfalls der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit zu ihren Gunsten abzuändern und ab dem Schuljahr 2010/2011 von ihrer vollen Dienstfähigkeit auszugehen ist, erscheint es sachgerecht, die Kosten hälftig zu teilen. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.