Urteil
15 K 5676/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Erlass von Prüfungsleistungen nach §17 S.3 EuRAG i.V.m. §5 RAZEignPrV setzt den Nachweis voraus, dass die erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht vorliegen.
• Die erste juristische Staatsprüfung und das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes belegen primär Beherrschung des materiellen Rechts, nicht aber die für die anwaltliche Berufsausübung erforderliche praktische Qualifikation, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist.
• Berufserfahrung ist nach europarechtlicher Vorgabe nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb des Befähigungsnachweises erworben wurde; Seminarteilnahmen und Weiterbildungen begründen keinen Prüfungsbefreiungsanspruch.
• Erscheint eine Prüfling unentschuldigt nicht zu angesetzten schriftlichen Prüfungsarbeiten, darf das Prüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden werten (§9 Abs.1 RAZEignPrV).
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Erlass von Prüfungsleistungen bei Eignungsprüfung nach EuRAG • Ein Erlass von Prüfungsleistungen nach §17 S.3 EuRAG i.V.m. §5 RAZEignPrV setzt den Nachweis voraus, dass die erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht vorliegen. • Die erste juristische Staatsprüfung und das Absolvieren des Vorbereitungsdienstes belegen primär Beherrschung des materiellen Rechts, nicht aber die für die anwaltliche Berufsausübung erforderliche praktische Qualifikation, die Gegenstand der Eignungsprüfung ist. • Berufserfahrung ist nach europarechtlicher Vorgabe nur zu berücksichtigen, soweit sie nach Erwerb des Befähigungsnachweises erworben wurde; Seminarteilnahmen und Weiterbildungen begründen keinen Prüfungsbefreiungsanspruch. • Erscheint eine Prüfling unentschuldigt nicht zu angesetzten schriftlichen Prüfungsarbeiten, darf das Prüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden werten (§9 Abs.1 RAZEignPrV). Die Klägerin, deutsch-griechische Staatsangehörige, legte 2005 das erste juristische Staatsexamen in Deutschland ab und absolvierte anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst. Die zweite juristische Staatsprüfung bestand sie nicht, auch ein Ergänzungsvorbereitungsdienst führte zur endgültigen Nichtbestehung. In Griechenland ließ sie ihr erstes Staatsexamen anerkennen, bestand dort die Anwaltsprüfung und wurde als Anwältin eingetragen. Sie beantragte in Deutschland bei gemeinsamen Prüfungsämtern die Zulassung zur Eignungsprüfung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich den Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen. Das Prüfungsamt in E lehnte den Erlass ab, ließ die Zulassung zur Prüfung aber zu; die Klägerin erschien nicht zu den schriftlichen Prüfungen, woraufhin diese als nicht bestanden gewertet wurden. Gegen beide Bescheide klagte sie; das Gericht hat die Verfahren verbunden und entschied. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere §17 EuRAG und §5 RAZEignPrV; danach können Prüfungsleistungen nur erlassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse erworben hat. • Die Eignungsprüfung dient der Beurteilung der beruflichen Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland (§17 S.1 EuRAG). Die erste juristische Staatsprüfung ist primär eine akademische/verständnisorientierte Prüfung, die nicht die praktische Qualifikation für die anwaltliche Berufsausübung ersetzt. • Die zweite juristische Staatsprüfung und der Vorbereitungsdienst dienen gerade dem Nachweis praktischer Befähigung; das zweimalige endgültige Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung spricht dagegen, dass die erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse vorliegen. • Berufserfahrung ist nach der einschlägigen EU-Richtlinie und §17 S.3 EuRAG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nach Erwerb des Befähigungsnachweises erworben wurde; hier käme nur die nach der Anerkennung des griechischen Anwaltsnachweises erlangte Berufspraxis in Betracht, nicht hingegen die vorab liegende Ausbildung in Deutschland. • Seminarbescheinigungen und Weiterbildungszertifikate genügen nicht als Nachweis der für einen Prüfungsbefreiungserlass erforderlichen Kenntnisse, da ein Prüfungszeugnis mit aussagekräftigem Inhalt gefordert ist. • Die Prüfungsämter haben bei Erlassentscheidungen keine weite Ermessensbefugnis; die Voraussetzungen sind einzelfallbezogen streng zu prüfen, was im vorliegenden Fall zur Ablehnung des Erlassgesuchs führte. • Wegen der rechtmäßigen Ablehnung des Prüfungsbefreiungsantrags war die Klägerin verpflichtet, zu den angesetzten schriftlichen Prüfungen zu erscheinen; unentschuldigtes Fernbleiben rechtfertigt die Bewertung als misslungen und die Erklärung des Nichtbestehens (§9 Abs.1 RAZEignPrV). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vollständigen oder teilweisen Erlass der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bei der Eignungsprüfung nach §17 EuRAG i.V.m. §5 RAZEignPrV, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass ihr die für die Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse vorliegen. Das zweimalige Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung und das Fehlen verwertbarer nachfolgenden Berufserfahrungen begründen kein Recht auf Erlass; Seminar- und Weiterbildungsnachweise sind hierfür ebenfalls unzureichend. Aufgrund der rechtmäßigen Ablehnung war die Klägerin zudem verpflichtet, zu den angesetzten schriftlichen Prüfungen zu erscheinen; ihr unentschuldigtes Fernbleiben führte zu deren Bewertung als misslungen und zur Feststellung des Nichtbestehens. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.