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Urteil

16 K 6879/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung von L-Lysin in einer Trockenmarinade kann je nach erkennbarer Hauptfunktion als nicht zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gelten und damit einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften darstellen. • Behördliche Anordnungen zur Rücknahme und zur Vorlage von Vertriebs- und Retournachweisen nach § 39 Abs. 2 LFGB sind zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. • Zur Einordnung einer zugefügten Substanz als Zusatzstoff ist die objektiv erkennbare Hauptfunktion maßgeblich; Herstellerangaben sind allein nicht ausreichend. • Die Aromenverordnung und nationale Vorschriften können weitergehende Verbote enthalten als der unionsrechtliche Zusatzstoffbegriff; ein unionsrechtlicher Zusatzstoffbegriff verdrängt nicht notwendigerweise nationale Regelungen zur Verwendung von Aromen. • Eine erst bei der häuslichen Zubereitung entstehende Aromwirkung begründet nicht die Zulässigkeit als Reaktionsaroma im Sinne der Aromenverordnung.
Entscheidungsgründe
Verwendung von L‑Lysin in Marinade als nicht zugelassener Zusatzstoff rechtfertigt Rücknahmeanordnung • Die Verwendung von L-Lysin in einer Trockenmarinade kann je nach erkennbarer Hauptfunktion als nicht zugelassener Lebensmittelzusatzstoff gelten und damit einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften darstellen. • Behördliche Anordnungen zur Rücknahme und zur Vorlage von Vertriebs- und Retournachweisen nach § 39 Abs. 2 LFGB sind zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen. • Zur Einordnung einer zugefügten Substanz als Zusatzstoff ist die objektiv erkennbare Hauptfunktion maßgeblich; Herstellerangaben sind allein nicht ausreichend. • Die Aromenverordnung und nationale Vorschriften können weitergehende Verbote enthalten als der unionsrechtliche Zusatzstoffbegriff; ein unionsrechtlicher Zusatzstoffbegriff verdrängt nicht notwendigerweise nationale Regelungen zur Verwendung von Aromen. • Eine erst bei der häuslichen Zubereitung entstehende Aromwirkung begründet nicht die Zulässigkeit als Reaktionsaroma im Sinne der Aromenverordnung. Die Klägerin betreibt einen fleischverarbeitenden Betrieb. Bei einer Probe des Produkts "U" wurde in der Marinade L‑Lysin festgestellt, dessen Verwendung das Amt für Verbraucherschutz beanstandete. Die Klägerin behauptete, Lysin diene ernährungsphysiologischen oder geschmacksgebenden Zwecken und sei als Aroma oder Aromaextrakt zulässig. Der Beklagte ordnete per Ordnungsverfügung die Rücknahme der Charge und die Herausgabe von Vertriebs- und Retourinformationen an. Die Klägerin erhob Fortsetzungsfeststellungsklage und bestritt, Lysin sei ein Zusatzstoff mit technologischer Wirkung; es sei vielmehr Aromavorstufe oder Reaktionsaromabestandteil. Die Parteien stritten über die rechtliche Einordnung von Lysin nach nationaler Aromenverordnung, LFGB und unionsrechtlichen Verordnungen. Das Produkt war zwischenzeitlich veräußert; die Klägerin wünscht weiterhin die Verwendung der Marinade. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Behörde berechtigt war, die angeordneten Maßnahmen anzuordnen. • Die Klage ist zulässig als Fortsetzungsfeststellungsklage, aber unbegründet; die Ordnungsverfügung war rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Nach § 39 Abs.2 LFGB kann die zuständige Behörde Maßnahmen wie Rücknahme und Kontrolle anordnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bestehen. • Nach § 6 Abs.1 Nr.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1a LFGB ist das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit nicht zugelassenen Zusatzstoffen verboten. • Der unionsrechtliche Zusatzstoffbegriff (Art.3 Abs.2 a) VO 1333/2008) definiert Zusatzstoffe funktional; Aminosäuren können ex lege keine Zusatzstoffe sein, soweit sie nicht die Funktion eines Zusatzstoffs haben, sodass die Einordnung anhand der tatsächlichen Funktion zu erfolgen hat. • Lysin kann unterschiedliche Funktionen haben (ernährungsphysiologisch, technologische Wasserbindung/Phosphatersatz, aromatisierend). Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Hauptfunktion, nicht bloß Herstellermotive; die Klägerin legte jedoch keine nach außen erkennbare Plausibilisierung ihrer behaupteten aromatischen/ernährungsphysiologischen Funktion vor. • Vor Erlass der Verfügung sprach die geringe Endproduktmenge gegen eine ernährungsphysiologische Funktion und die eigene Korrespondenz der Klägerin, die Aromaeigenschaften verneint hatte, begründete die Annahme technologischer Wirkung, sodass ausreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlagen. • Selbst bei vorrangiger Aromafunktion war die Verwendung unzulässig nach der damals geltenden Aromenverordnung: L‑Lysin war als geschmacksbeeinflussender Stoff/Reaktionsaromenbestandteil geregelt, die konkrete Wirkungsweise (Aromabildung erst beim Erhitzen durch den Endverbraucher) erfüllte nicht die Voraussetzungen für Reaktionsaromen nach der Verordnung und damit nicht die Ausnahme; somit lag ein Verstoß gegen § 6 Abs.2 LFGB vor. • Unionsrechtliche Regelungen stehen dem nicht entgegen: Die nationale Aromenverordnung ging über den unionsrechtlichen Zusatzstoffbegriff hinaus und war mit Unionsrecht vereinbar; nach der späteren VO 1334/2008 wäre Lysin als Aromastoff bewertungs- und zulassungspflichtig und ohne Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht verwendbar. • Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse war die Behörde daher berechtigt, Rücknahme und Kontrollmaßnahmen anzuordnen; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidung folgt aus den einschlägigen VwGO-/ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hält die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.10.2010 für rechtmäßig: Die Verwendung von L‑Lysin in der verwendeten Trockenmarinade stellte angesichts der objektiv erkennbaren Umstände einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften dar und rechtfertigte die Anordnung der Rücknahme sowie der Vorlage von Vertriebs- und Retournachweisen. Maßgeblich war, dass die Klägerin keine nachvollziehbare, nach außen erkennbare Darstellung einer überwiegend nicht‑technologischen Funktion vorlegte und die behauptete Aromawirkung erst bei der häuslichen Zubereitung eintrat, wodurch die Ausnahmeregelungen der Aromenverordnung nicht anwendbar waren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend entschieden.